IV.2006.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten Institution Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1958, Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1977, 1979 und 1981) ist seit 1976 Hausfrau und seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 nicht erwerbstätig gewesen. Am 27. Januar 2005 (Urk. 7/20) meldete sie sich wegen Rücken- und Kopfschmerzen, Übergewicht, Atemnot sowie Schmerzen in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, "___", vom 27. Februar 2005 (Urk. 7/11) ein. Auf Ersuchen der IV-Stelle erstattete Dr. A.___ am 4. beziehungsweise 7. Mai 2005 einen weiteren Bericht und beantwortete diverse Fragen (Urk. 7/10).
1.2     Mit Verfügung vom 16. September 2005 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dagegen liess die Versicherte durch die Institution Z.___ Einsprache erheben (Eingabe vom 17. Oktober 2005, Urk. 7/5) und diese mit Schreiben vom 18. November 2005 (Urk. 7/3) ergänzen. Die Einsprache wies die IV-Stelle in der Folge mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) ab.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 18. Januar 2006 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
              "1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung                                 aufzuheben.
               2. Das Verfahren sei an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen                                    zurückzuweisen.
               3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
         Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. Februar 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 3. April 2006, Urk. 10) auf weitere Ausführungen verzichtet hatten, wurde dieser mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 13) für geschlossen erklärt.
        
Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4    
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit im Haushalt einschränke. Vielmehr stünden psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund. Das depressive Verhalten sei dabei reaktiv, und die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) seien sehr gering. Aus diesem Grund sei auch eine Abklärung an Ort und Stelle nicht notwendig (Urk. 7/8 und Urk. 2).
2.2     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), angesichts der vom Hausarzt erstellten Diagnosen lägen zwei Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Sollten Zweifel an der Beurteilung durch den Hausarzt herrschen, sei ein medizinischer Bericht beizuziehen, der sich zu den physischen und psychischen Gesundheitsschäden sowie der Auswirkung auf die Tätigkeit im Haushalt äussere. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen.
3.       Differenzen bestehen hinsichtlich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden in der erforderlichen Art und Schwere vorliegt, um eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen.
4.       Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollumfänglich als Hausfrau tätig wäre. Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung vom 27. Januar 2005 ist die Beschwerdeführerin seit 1976 bis heute Hausfrau und seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 noch nie erwerbstätig gewesen (Urk. 7/20). Die Qualifikation als Hausfrau durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/7) wurde von Seiten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache vom 17. Oktober beziehungsweise deren Ergänzung vom 18. November 2005 (Urk. 7/5 und Urk. 7/3) noch in der Beschwerde vom 18. Januar 2006 gerügt (Urk. 1). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades gelangt demnach die spezifische Methode zur Anwendung.
5.      
5.1     Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
5.1.1   Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 27. Februar 2005 (Urk. 7/11) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Jahren an einer Depression und einem Lumbovertebralsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe bereits schon seit Jahren eine Adipositas. Hinsichtlich der Anamnese führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin stamme "___" und sei absolut nicht integriert. Mit der Zeit sei sie immer depressiver geworden. Sie klage über Rückenschmerzen, Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit sowie Leistungsschwäche. Die Beschwerdeführerin sei adipös und verhalte sich depressiv. An der Lendenwirbelsäule (LWS) würden sich minime degenerative Veränderungen zeigen. Es bestehe eine Entwurzelungsproblematik, hinsichtlich welcher auch schon andere Ärzte nicht viel hätten erreichen können. Die Beschwerdeführerin stehe unter andauerndem Druck des Sozialamtes.
5.1.2   Im Verlaufsbericht vom 4. beziehungsweise 7. Mai 2005 (Urk. 7/10) gab Dr. A.___ an, dass sich sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der erhobenen Befunde keine Veränderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Antirheumatika, Analgetika sowie mit Tranquilizern behandelt. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin allenfalls halbtags arbeitsfähig. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Erfolgsaussichten seien jedoch fraglich.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes vom 14. September 2005 (Urk. 7/7) und vom 25. November 2005 (Urk. 7/1) gestützt. Darin hat Dr. med. B.___ ausgeführt, gemäss den vorhandenen medizinischen Akten liege bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG vor. Im Haushalt sei daher keine relevante Einschränkung anzunehmen. Als Hauptproblem sei die Entwurzelungsproblematik anzusehen.
5.2.2   In somatischer Hinsicht begründete Dr. B.___ seine Einschätzung damit, dass nach Einschätzung von Dr. A.___ die Veränderungen an der LWS minim seien (Urk. 7/1). Laut Dr. A.___ sind bei der Beschwerdeführerin nur geringe degenerative Veränderungen der LWS vorhanden, mithin liegen keine grösseren objektivierbaren, orthopädischen oder rheumatologischen Befunde vor  (Urk. 7/11). Entsprechend ergibt es sich aus dem Beiblatt zum Arztbericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/10), dass der Beschwerdeführerin nur das Heben und Tragen von schweren Gegenständen über 25 kg bis Lendenhöhe, grobmanuelles und schweres Hantieren mit Werkzeugen sowie das Treppensteigen und das Besteigen von Leitern nicht mehr zumutbar sind. Nur noch selten möglich sind gemäss den weiteren Angaben von Dr. A.___ das Heben und Tragen von mittleren Gegenständen (10-25 kg) bis Lendehöhe, das Hantieren mit mittelschweren Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe sowie Knien und Kniebeugen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin zumindest leichte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind und sie allenfalls höchstens aufgrund der invaliditätsfremden Adipositas in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Weiteren sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer somatischen Beschwerden bei einem anderen Arzt als Dr. A.___ (zuvor "Dr. C.___") in Behandlung steht (Urk. 7/10, Urk. 7/11 und Urk. 7/20). Dr. A.___ sah sich auch nicht veranlasst, die Beschwerdeführerin an einen Spezialisten zu überweisen beziehungsweise nebst der medikamentösen noch eine andere, beispielsweise eine physiotherapeutische, Behandlung anzuordnen. Vielmehr liegt laut Dr. A.___ bei der Beschwerdeführerin eine Entwurzelungsproblematik vor, bei der auch andere Ärzte nicht viel erreichen könnten. Zudem bestehe ein andauernder Druck vom Sozialamt (Urk. 7/11).
5.2.3   Zu prüfen ist im Weiteren, ob bei der Beschwerdeführerin - nebst den vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren wie der Entwurzelungsproblematik (Urk. 7/11) - auch eine selbständige psychische Erkrankung im Sinne von Art. 4 IVG vorhanden ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich soziokulturelle und psychosoziale Faktoren im Rahmen der Bemessung der auf psychischen Gründen beruhenden Invalidität gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) regelmässig zwar nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Dennoch sind gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter psychosoziale Faktoren eben gerade nicht fallen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Umstände im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf demzufolge nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Arzt dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 Erw. 3 und weiteren Hinweisen). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern - allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung - von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 f. mit Hinweisen auf: Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff.).
Auch wenn Dr. A.___ bei der Beschwerdeführerin eine "Depressio" diagnostizierte und er sie als lust-, antriebslos sowie leistungsschwach beschrieb (Urk. 7/11), fehlen in den Akten dennoch weitere Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung handelt. Zum einen stand die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in einer psychiatrischen Behandlung und kann den Akten nicht entnommen werden, dass Dr. A.___ je dazu angeregt oder eine psychiatrische Abklärung für angebracht gehalten hätte. Da es sich bei den Tranquilizern, welche die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ einnimmt (Urk. 7/10), um Beruhigungsmittel handelt, ist auch nicht anzunehmen, dass damit die depressiven Symptome der Lust- und Antriebslosigkeit beziehungsweise der Leistungsschwäche behandelt werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht in einer adäquaten Therapie zur Behandlung der Depression steht, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die von der Rechtsprechung geforderte Schwere der psychischen Beeinträchtigung bei ihr nicht gegeben ist. Unter dem Titel "therapeutische Massnahmen/Prognose" wies Dr. A.___ auf die Entwurzelungsproblematik und den andauernden Druck vom Sozialamt als vermutete Ursachen der Depression beziehungsweise der Anmeldung bei der Invalidenversicherung hin (Urk. 7/11). Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise dafür, dass der behandelnde Hausarzt nicht in der Lage sein sollte, eine behandlungsbedürftige Depression zu erkennen und die Beschwerdeführerin einem Facharzt zuzuweisen. Bei dieser Aktenlage kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine derart schwere psychische Erkrankung vorliegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch wesentlich beeinträchtigt würde. Von weiteren Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist kein anderes Resultat zu erwarten.
5.2.4   Widersprüchlich sind die Berichte von Dr. A.___ einzig hinsichtlich der Frage, ob er ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt halte. Währenddem er diese Frage im ersten Bericht vom 27. Februar 2005 (Urk. 7/11) verneint hatte, bejahte er diese im Zusatzbericht vom 4. Mai 2005 (Urk. 7/10). Einzig gestützt darauf sind die ansonsten in sich stimmigen Berichte von Dr. A.___ nicht als beweisuntauglich zu qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin schon seit 2002 in Behandlung bei Dr. A.___ steht und er während dieser Zeit eine spezialärztliche Abklärung nie für notwendig erachtet hat.
5.2.5   Aufgrund des Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin weder in somatischer noch psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Demnach erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, und der Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolgte zu Recht.
6.       Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Institution Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).