Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1946, arbeitete vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. April 2004) bei der A.___ AG als Mitarbeiterin im Lager und der Qualitätskontrolle (Urk. 8/22). Wegen Status nach zweimaliger Brustkrebsoperation, Fibromyalgie, Astenie sowie Schmerzen an beiden Armen meldete sich die Versicherte am 2. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 19. April 2005 (Urk. 8/22) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. April 2005 (Urk. 8/13), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 28. April 2005 (Urk. 8/12) und der Klinik für gynäkologische Onkologie des Spitals E.___ vom 26./29. April 2005 (Urk. 8/11) ein. Sodann liess sie das Gutachten von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/10) erstellen. Mit Verfügung vom 25. August 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von C.___, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 37 % betrage (Urk. 8/8). Die gegen diese Verfügung am 14. Oktober 2005 (Urk. 8/3) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson am 17. Januar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Es seien die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2005 und der darauf gestützte Einsprache-Entscheid vom 1. Dezember 2005 aufzuheben, der Einkommensvergleich neu vorzunehmen und der Klägerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Vornahme eines neuen, darauf gestützten Einkommensvergleiches;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2006 stellte die IV-Stelle den Antrag, es sei der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42,07 % ab dem 8. März 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. C.___ liess mit Replik vom 22. März 2006 vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 3. Juli 2006 geschlossen (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 S. 66).
2.
2.1 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. April 2005 (Urk. 8/13/4) leidet die Beschwerdeführerin unter (1) einer Fibromyalgie, (2) einem chronischen cervico- und lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei Wirbelsäulen-Fehlform und -haltung (Flachrücken, Haltungsinsuffizienz) und degenerativen Veränderungen, (3) einem Mamma Carcinom invasiv ductal (ED 1994) rechts bei Status nach Lumpektomie und Axillarrevision am 31. August 1994, Histo: invasiv ductal, wenig differenziert, Status nach perkutaner RT mit 1994 und Status nach Nolvadextherapie bis 2/00 sowie (4) einem Mamma Carcinom links 2004 bei Status nach Tumorektomie und Status nach Radiotherapie 29.4.-2.8.04. Daneben bestehe ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 8. März bis zum 25. April 2004 zu 40 %, vom 26. April bis zum 30. April 2004 zu 50 % und seit dem 1. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Das rezidivierende lumbo- und cervikospondylogene Syndrom, welches seit sicher 10 Jahren bestehe, habe in der Vergangenheit durch physikalische Behandlungen gelindert werden können. Ende 2002 seien jedoch zunehmend ausgeprägte Weichteilschmerzen aufgefallen, welche sich therapieresistent gezeigt hätten. Der Verdacht auf das Bestehen einer Fibromyalgie habe sich schliesslich bestätigt. Es habe weiterhin keine Beschwerdebesserung erreicht werden können, sondern die Beschwerden hätten weiter zugenommen. Die Prognose sei deshalb schlecht. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig und es könne nicht mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gerechnet werden.
2.2 Die Klinik für gynäkologische Onkologie des Spitals E.___ hielt in ihrem Bericht vom 26./29. April 2005 (Urk. 8/11) fest, bezüglich des beidseitigen Mammakarzinoms sei die Prognose sehr gut. Die Beschwerdeführerin erleide dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit.
2.3 Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/10) (1) ein cervico- und lumbospondylogenes Syndrom rechts erheblicher als links bei leichten degenerativen Veränderungen und Wirbelsäulenfehlhaltung (leicht abgeflachte LWS-Lordose) und Haltungsinsuffizienz, (2) ein Fibromyalgie-Syndrom, (3) einen Status nach Mammakarzinom rechts 1994 mit Status nach Lymphektomie und Axillarevision, Status nach perkutaner Radiotherapie und Status nach Novadextherapie bis 02/05, (4) einen Status nach Sentinel-LK-Biopsie und Segmentektomie Mamma links am 4.5.04 bei Status nach adjuvanter Radiotherapie des Restdrüsenkörpers links vom 29.6. bis 2.8.04 sowie (5) eine substituierte Hypothyreose. Die Beschwerdeführerin leide an zunehmenden Schmerzen im Bereiche des gesamten Bewegungsapparates. Diese hätten sich allmählich nach der Operation des Mammakarzinoms im Jahr 1994 entwickelt und sich nach der Operation des Mammakarzinoms links im Mai 2004 stark verschlechtert. Es handle sich um belastungsabhängige Dauerschmerzen, welche durch nasskaltes Wetter zusätzlich verstärkt würden. Daneben bestünden auch Symptome wie schlechter Schlaf, vermehrte Müdigkeit und Kopfschmerzen. Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitätskontrolle in einem Rüstlager. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort 4 1/2 Stunden pro Tag arbeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit gebe der Beschwerdeführerin Zeit für eine regelmässige körperliche Aktivität, welche bei ihr dringend notwendig sei. Eine ähnliche Arbeit mit wechselnden Positionen könne die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % ausüben. Sie sollte nicht in der Nässe und Kälte arbeiten sowie nicht mehr als 10 kg tragen. Wegen der schweren psychischen Überlastung bei beidseitigem Mammakarzinom sei die Prognose zur Steigerung der Erwerbstätigkeit eher ungünstig.
3.
3.1 Das Gutachten von Dr. F.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen erfüllt sind (BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b). Es ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, dass gewisse Zweifel bestehen, ob die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Qualitätskontrolle dem Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Arbeit, ohne Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg sowie ohne Kälte- und Nässeexposition, entspricht. Es ergibt sich zwar aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. April 2005 (Urk. 8/22), dass die Beschwerdeführerin nur selten Gewichte (Kisten mit Medikamenten) bis 10 kg zu heben hatte, und es ist auch davon auszugehen, dass sie an ihrem Arbeitsplatz weder Nässe noch Kälte ausgesetzt war. Die Arbeit hatte sie indessen hauptsächlich stehend zu verrichten. Es handelte sich mithin wohl tatsächlich mehrheitlich um eine körperlich monotone Arbeit, womit sie für die Beschwerdeführerin eher nicht mehr als geeignet erscheint. Letztlich kann die Frage, ob diese Arbeit dem Anforderungsprofil entspricht, aber offen bleiben, da - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2006 (Urk. 7) zu Recht ausgeführt hat - das Invalideneinkommen ohnehin nicht aufgrund dieser, von der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgeübten Tätigkeit, sondern eines theoretisch erzielbaren Durchschnittslohnes zu ermitteln ist.
Bezüglich der abweichenden Beurteilung von Dr. B.___ gilt es zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dass Dr. B.___ als deren Hausarzt die Beschwerdeführerin länger gekannt hat als Dr. F.___, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung von Dr. B.___ denn auch nicht mehr zu überzeugen als diejenige von Dr. F.___. Im Übrigen ist für die Qualität eines Gutachtens die Dauer der Untersuchung in der Regel nicht ausschlaggebend.
3.2 Es erweist sich im Weiteren als zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur aus rheumatologischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Status nach beidseitigem Mammakarzinom hat gemäss Einschätzung der Fachklinik keine Einschränkung zur Folge. Bei der Fibromyalgie gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, ansonsten rechtsprechungsgemäss der Grundsatz gilt, dass eine diagnostizierte Fibromyalgie keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, da angenommen wird, es sei der versicherten Person zuzumuten, ihre Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Wird eine Fibromyalgie diagnostiziert, ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung erarbeiteten Kriterien die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin besteht wohl eine psychische Belastung durch das beidseitige Mammakarzinom und durch die von ihr als äusserst stark empfundenen, dauerhaften Schmerzen. Es liegen aber keine Anzeichen einer psychischen Erkrankung vor. Das entscheidende Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere ist somit nicht erfüllt.
Fehlt es an der psychischen Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Zur Beantwortung dieser Frage ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) herausgearbeiteten Kriterien, welche beim Vorhandensein in einer gewissen Konstanz und Intensität für die Unüberwindbarkeit der Schmerzkrankheit sprechen, vorliegen.
Bei der Beschwerdeführerin konnten wohl einige somatischen Befunde erhoben werden, diese vermögen jedoch die geklagten Schmerzen, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, nicht genügend erklären. Vielmehr erweisen sich die Schmerzen zu einem erheblichen Teil als diffus, und ein medizinisch objektivierbarer Zusammenhang zum Mammakarzinom besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.
Bezüglich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bereits in allen Belangen des Lebens zurückgezogen habe und ob mithin ein ausgewiesener sozialer Rückzug vorliegt, ist festzuhalten, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebt und den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf ein nicht intaktes Eheleben deuten würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern und Enkelkindern (Urk. 8/19). Angesichts dieser Lebenssituation kann nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein.
In Bezug auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit trifft es wohl zu, dass bisherige Therapiebemühungen keinen Erfolg gezeigt haben. Es scheinen diesbezüglich aber noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden zu sein (vgl. die Empfehlungen im Gutachten von Dr. F.___, Urk. 8/10 S. 3).
Da die entsprechenden Kriterien nicht gegeben sind, ist damit eine invalidisierende Wirkung der Fibromyalgie zu verneinen.
3.3 Das cervico- und lumbospondylogene Syndrom schränkt die Beschwerdeführerin zwar in gewissem Masse ein, es konnten aber lediglich leichte degenerative Veränderungen festgestellt werden, und die Röntgenbilder zeigten eine diskrete Osteochondrose C6/7 sowie beginnende Spondylarthrose im gleichen Segment, eine intakte Knochenstruktur sowie eine leichte Spondylose L4/5 (vgl. Urk. 8/10 S. 2). Allein wegen diesen geringfügigen Gesundheitsstörungen lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % nicht begründen. Es ist daher offensichtlich, dass die Gutachterin Dr. F.___ bei dieser Einschätzung die Fibromyalgie als ausschlaggebend miteinbezogen hat. Nachdem - wie vorstehend dargelegt - eine invalidisierende Wirkung der Fibromyalgie indes zu verneinen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer diesen geringfügigen organisch bedingten Einschränkungen angepassten wechselbelastenden Tätigkeit in trockener Umgebung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der A.___ AG im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/22). Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass sie dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens beibehalten hätte. Das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahre 2004 Fr. 42'640.--. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2004 = 2360, 2005 = 2385) ergibt sich für das Jahr 2005 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 43'091.70.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (mal 12) ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 38'867.50, nach Einbezug der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2004 = 2360, 2005 = 2385) Fr. 39'279.25. Den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen, dem fortgeschrittenen Alter, der bescheidenen Ausbildung und den eingeschränkten Deutschkenntnissen ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen, womit das Invalideneinkommen Fr. 33'387.35 beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 43'091.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'704.35 bzw. rund 22,5 %. Bezogen auf die Gesamtinvalidität ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 18 % (22,5 % von 80 %).
4.4 Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt bringt die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2005 (Urk. 8/19) nichts vor, insbesondere macht sie nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die konkret anfallenden Aufgaben in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang zu erfüllen. Der Abklärungsbericht berücksichtigt indessen sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, obwohl es ihr auch im Haushalt zumutbar wäre, diese zu überwinden und in grösserem Umfang den anfallenden Aufgaben nachzugehen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Beschwerdegegnerin übereinstimmend mit dem Abklärungsbericht im Haushalt von einer Einschränkung von 36,2 % ausgegangen wird, ergibt sich im Haushalt ein Invaliditätsgrad von lediglich 7,2 % (36,2 % von 20 %).
4.5 Gesamthaft resultiert ein Invaliditätsgrad von 25,2 % (18 % + 7,2 %), was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2006 (Urk. 7) gestellten Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente ab März 2005 kann unter diesen Umständen nicht entsprochen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).