IV.2006.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. November 2006

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Ott Douar
Oberer Deutweg 26b,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren am 3. August 2002, leidet unter den Geburtsgebrechen Nr. 342 (Nierenagenesie links), Nr. 344 (Hydronephrose rechts), Nr. 345 (primär obstruktiver Megaureter und pyeloureterale Abgangsstenose), Nr. 387 (angeborene Epilepsie) und Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) gemäss Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Am 14. August 2002 meldete B.___, Vater und gesetzlicher Vertreter, den Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/119). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten die zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen, insbesondere sprach sie ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2003 die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie) zu (Urk. 7/51).
         Mit Schreiben vom 14. November 2003 beantragte Dr. med. C.___, Kinderärztin FMH, die Kostenübernahme für die Hospitalisation des Versicherten in der Klinik D.___ in E.___ (Deutschland), wobei sie ausführte, der Klinikaufenthalt habe vom 16. September 2003 bis zum 25. Oktober 2003 gedauert und € 10'322.82 gekostet (Urk. 7/106). Medizinisch begründet wurde der Antrag durch den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kinder und Jugendliche, speziell Neurologie, vom 14. September 2003 (Urk. 7/108). Am 27. November 2003 führte Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; früher: Medizinischer Dienst) der IV-Stelle aus, es bestehe keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Hospitalisation im Ausland, da die therapeutischen Möglichkeiten in der Schweiz nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 7/45). Diese Ansicht teilte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/103). Die IV-Stelle wies deshalb das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 ab (Urk. 7/44). Am 15. Januar 2004 (Urk. 7/40) reichten die Klinik D.___ und am 21. Januar 2004 (Urk. 7/39) Dr. F.___ Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 24. Januar 2004 liess der Versicherte gegen die Verfügung Einsprache erheben (Urk. 7/38). Nachdem Dr. G.___ am 4. Februar 2004 (Urk. 7/37) an seiner Meinung festgehalten hatte, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 3. März 2004 (Urk. 7/30/3) ab.
1.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen diesen Einspracheentscheid am 27. April 2004 (Urk. 7/30/2) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2005 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach Vornahme der von ihr selbst vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 7/14).
1.3     Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. F.___ vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/61) sowie von Dr. C.___ vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/60) ein. In seiner erneuten Stellungnahme vom 27. September 2005 kam das BSV wieder zum Schluss, dass die Kosten für die Behandlung in der Klinik D.___ von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme des BSV ab (Urk. 7/9). Die dagegen am 11. November 2005 (Urk. 7/8) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch Rechtsanwältin Cornelia Ott Douar am 18. Januar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.        Es sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 20.12.2005 aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu verpflichten, die Kosten für die medizinischen Massnahmen im Ausland gemäss Gesuch vom 17.11.2003 zu übernehmen.
                 eventualiter
                 Es sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 20.12.2005 aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu verpflichten, die Kosten für die medizinischen Massnahmen im Ausland gemäss Gesuch vom 17.11.2003 in dem Umfang zu übernehmen, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
          2.        Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).



2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Bericht der Neurologin von Dr. F.___ vom 14. September 2003 (Urk. 7/108) leidet der Beschwerdeführer unter einer therapieresistenten Epilepsie aus dem Formenkreis der BNS-Epilepsie. Es handle sich um eine Enzephalopathie mit therapieresistenten Anfällen, einerseits generalisiert, andererseits Nick- und Salaamanfälle. Anfänglich habe der Beschwerdeführer gut auf Sabril angesprochen, in der Folge sei es aber dann zu einem Wirkungsverlust gekommen, und bis jetzt habe die weitere Medikation keinen Erfolg gehabt. Differentialdiagnostisch sei an eine Myoklonus-Epilepsie, am ehesten progressiv, zu denken. Zusätzlich bestehe ein Entwicklungsrückstand. Mit aktuell ungenügend kontrolliertem Anfallsleiden könne der Beschwerdeführer kaum weitere Fortschritte machen, da der Kontakt zu ihm erschwert sei. Der Tag-Wach-Rhythmus sei gestört und das Allgemeinbefinden oft vermindert. Im Sinne einer Unterstützung sei zusätzlich eine homöopathisch/anthroposophische Therapie durchgeführt worden. In Anbetracht der Therapieresistenz und der in dieser Situation ungünstigen Prognose (Persistenz der Anfälle über das 1. Lebensjahr hinaus) sei es gerechtfertigt, verschiedene Therapieoptionen auszuloten. Die Klinik D.___ betreibe eine Kombination von Schulmedizin mit Naturheilmedizin, insbesondere anthroposophischer Medizin. Es bestehe viel Erfahrung bei Kindern mit Epilepsie. Eine Klinik mit ähnlicher Ausrichtung und insbesondere genügend Erfahrung mit Kleinkindern bestehe in der Schweiz nicht, weshalb der Antrag auf Behandlung in der Klinik D.___ zu unterstützen sei.
2.1.2   Am 21. Januar 2004 (Urk. 7/39) führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter einer kryptogenen Form der Epilepsie, d.h. die Ursache sei unbekannt. Das MRI zeige keine fokalen Läsionen, eine diskrete Verzögerung der Entwicklung der weissen Substanz und etwas weite Liquorräume. Gegen diverse Medikamente hätten sich die Anfälle resistent gezeigt. In dieser für die Entwicklung äusserst ungünstigen Situation sollten und müssten alle Ansätze ausgenützt werden. In der Schweiz existiere dafür keine geeignete Klinik. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Behandlungsorte kämen nicht in Frage. Es sei um eine Verbesserung der konservativen Therapie gegangen sowie um eine umfassende Betreuung des Kindes und seiner Umgebung, in erster Linie der Eltern. Auch nach Rücksprache mit dem Spital I.___ habe Dr. F.___ den Beschwerdeführer an die Klinik D.___ überwiesen. Nach der gut einmonatigen Behandlung habe sich eine Anfallsfreiheit bezüglich grösserer Anfälle eingestellt, dies unter einer Kombination von Valproat, Lamotrigin und anthroposophischer/naturärztlicher Behandlung. Die zusätzlichen Effekte bezüglich Sicherheit in der Betreuung seien zwar nicht messbar, würden aber eindeutig zu einem günstigeren Verlauf beitragen. Deshalb sei der Aufenthalt in der Klinik D.___ auch retrospektiv als äusserst sinnvoll und nützlich zu beurteilen. Ebenso sei es angesichts der günstigeren Preise in Deutschland eine effektive Massnahme gewesen.
2.1.3   Dr. med. H.___, Leitender Kinderarzt der Klinik D.___, berichtete am 15. Januar 2004 (Urk. 7/40) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers. Es bestehe eine ausserordentlich schwere therapieresistente Epilepsie als atypische BNS-Epilepsie. Die Prognose solcher Kinder sei so schlecht, dass in der Mehrzahl mit einer schweren Behinderung gerechnet werden müsse, sofern nicht eine weitgehende Anfallsfreiheit erreicht werden könne. Diese Art von Epilepsie sei schulmedizinisch langfristig in weit mehr als der Hälfte der Fälle therapieresistent, auch komme es im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes auf einen raschen Therapieerfolg an. Die Kinderabteilung der Klinik D.___ sei ein anerkanntes Regelkrankenhaus mit Spezialisierung im Sinne einer anthroposophisch erweiterten naturheilkundlich orientierten Medizin. Schwerpunkt der Arbeit an der Kinderabteilung seien insbesondere neben der Behandlung von Essstörungen die Behandlung von Epilepsien mit entsprechender technischer Ausstattung. Beim Beschwerdeführer sei die stationäre Behandlung angesichts der Schwere der Epilepsie mit immer wieder auftretenden lebensbedrohlichen Anfallszuständen in jedem Fall indiziert gewesen. Der Aufenthalt in der Klinik D.___ habe in Kombination einer antikonvulsiven schulmedizinischen mit der anthroposophischen Therapie zu einer eindrücklichen Besserung der Anfallssituation beim Beschwerdeführer und einer entsprechenden Besserung seines Entwicklungsstandes geführt. Eine gleichartige Behandlung in der Schweiz sei nicht möglich gewesen.
2.2
2.2.1   In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/61) gab Dr. F.___ an, die Durchführung einer ACTH-Behandlung sei ausführlich diskutiert worden, nachdem die Epilepsie weder auf Sabril noch Ospolot angesprochen habe. Es bestehe jedoch bei ACTH ein deutlich erhöhtes Risiko für Infekte. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an eine ausgeprägte muskuläre Hypotonie gezeigt, welche auch die Atemmuskulatur betreffe. Solche Kinder hätten bereits ohne ACTH ein erhöhtes Risiko, bei Infekten der oberen Luftwege Komplikationen wie Pneumonien oder Ateminsuffizienz durchzumachen. Beim Beschwerdeführer komme ausserdem noch der Umstand hinzu, dass er nur eine Niere habe, welche erst noch durch eine pyelouretherale Abgangsstenose beeinträchtigt sei. In dieser Situation wäre ein unter der ACTH-Behandlung möglicher Harnwegsinfekt eine Katastrophe. Schliesslich sei gemäss aktuellsten Erkenntnissen ACTH nur kurzzeitig wahrscheinlich effektiv, während sich langfristig keine Verbesserung erreichen lasse.
         Die Anfallssituation habe sich beim Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik D.___ im Oktober 2003 deutlich verbessert. Vor und während der Hospitalisation sei es zum Teil mehrmals täglich zu generalisierten Anfällen gekommen. Ab Mitte November 2003 seien diese nicht mehr aufgetreten bis Mitte Februar 2004, ab diesem Zeitpunkt nur etwa ein Mal pro Monat. Auch die BNS-Anfälle seien nach der Behandlung in der Klinik D.___ weniger geworden, hätten allerdings nie sistiert. Dies sei wahrscheinlich der Behandlung mit Valproat zu verdanken, welche durch die Klinik D.___ eingeführt worden sei. Ganz entscheidend sei ausserdem, dass durch den Aufenthalt auf der Eltern-Kind-Station der Klinik D.___, die eigens zur Schulung der Eltern und Einbezug der Geschwister konzipiert sei, die Eltern des Beschwerdeführers einen wesentlich besseren Umgang mit der Behinderung ihres Sohnes hätten finden können. Ein vergleichbarer Erfolg wäre am Spital I.___, an der Klinik K.___ oder an der Klinik J.___ nicht möglich gewesen. Erst seit Herbst 2005 biete das Spital I.___ ein Elternprogramm mit ähnlicher Stossrichtung an.
         Die Behandlung in der Klinik D.___ sei aus schulmedizinischer Sicht einwandfrei und die Wahl der Medikamente adäquat, effizient und den aktuellen Richtlinien entsprechend. Der Langzeitverlauf einer aggressiveren Therapie, insbesondere mit ACTH, sei nicht besser. Grosser Unterschied sei der Umgang mit dem kranken, behinderten Kind in der Familie. Die psychosoziale Stabilität und Ressourcen seien entscheidend für den positiven und auch kostengünstigeren Umgang mit einer chronischen Krankheit. In dieser Hinsicht seien durch den Aufenthalt in der Klinik D.___ entscheidende Fortschritte eingetreten.
2.2.2   Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/60) aus, die Eltern des Beschwerdeführers hätten die Durchführung einer ACTH-Behandlung abgelehnt aus Angst vor Nebenwirkungen, insbesondere wegen der Hypotonie und der damit verbundenen Infektgefahr sowie wegen des Nierenleidens.
         In der Klinik D.___ sei der Beschwerdeführer profund abgeklärt und behandelt worden. Nach der Entlassung sei er zwei Monate anfallsfrei gewesen. Ausserdem habe die ganze Familie eine exzellente Betreuung im Hinblick auf den Umgang mit der schweren Krankheit und Behinderung des Beschwerdeführers bekommen. Die Medikamentenumstellung habe eine langfristige Verbesserung erbracht.
         In der Klinik J.___ wäre die Behandlung nicht möglich gewesen, da sie gar keine so kleinen Kinder behandle, ausserdem sei die Klinik D.___ weitaus kostengünstiger als ein vergleichbares Schweizer Spital.
2.3     Gemäss der Stellungnahme des BSV vom 27. September 2005 (Urk. 7/59) ist eine Kostenübernahme einer anthroposophischen Behandlung im Ausland aufgrund der Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und somit auch für die IV ausgeschlossen. Auflage dafür sei nämlich gewesen, dass die Behandlung durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werde, deren Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt worden sei. Diese Voraussetzung werde von im Ausland tätigen Ärzten nicht erfüllt. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall um eine Doppelbehandlung (schulmedizinisch/anthroposophisch), bei welcher gemäss Randziffer 1211 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) nur aufgrund einer untermauerten Begründung Kostenersatz (anthroposophische Medikamente) geleistet werden könne. Die Umstellung der Medikation auf Valproat wäre auch problemlos in der Schweiz möglich gewesen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen der Randziffern 1237 bis 1240 KSME erfüllt. Schliesslich sei ein besserer Umgang der Familie mit der Krankheit ihres Kindes nicht Bestandteil des Umfanges medizinischer Massnahmen.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet seit Geburt unter einer BNS-Epilepsie, welche sich unter den in der Schweiz angewandten Therapien (Behandlung mit Sabril, Ospolot und Topamax) als resistent erwies. Da die epileptischen Anfälle zu teilweise lebensbedrohlichen Zuständen führen und langfristig schwere Entwicklungsrückstände bewirken, war es dringend indiziert, nach effizienten Massnahmen zur möglichst weitgehenden Verminderung dieser Anfälle zu suchen. Als in Frage kommende Massnahme wurde die Behandlung mit ACTH diskutiert. Eine Behandlung mit ACTH birgt aber ein erhöhtes Risiko eines Infektes. Ein solcher stellt aufgrund von neben der Epilepsie bestehenden schwerwiegenden Behinderungen (muskuläre Hypotonie, Nierenagenesie links und Hydronephrose rechts) für den Beschwerdeführer eine nicht in Kauf zu nehmende Gefahr dar. Die Eltern des Beschwerdeführers haben die Behandlung mit ACTH somit aus beachtlichen Gründen abgelehnt, wobei ihnen ärztlicherseits offensichtlich auch davon abgeraten worden ist, da die Risiko-Nutzen Abwägung zu einem negativen Resultat geführt hat.
3.2 Aufgrund des Scheiterns der ambulanten medikamentösen Behandlungen wurde nach einer Behandlungsmöglichkeit in stationärem Rahmen gesucht, wobei sich die Kinderabteilung der Klinik D.___ anbot. Diese ist ein anerkanntes Regelkrankenhaus mit Spezialisierung im Sinne einer anthroposophisch erweiterten naturheilkundlich orientierten Medizin. Ein entsprechendes Angebot besteht in der Schweiz nicht, und es ist weder der Beschwerdegegnerin noch dem BSV gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine anderweitige Behandlung des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus in der Schweiz möglich gewesen wäre. Laut Angaben der beteiligten Ärzte wurde seitens des Spitals I.___ im konkreten Fall keine Behandlungsmöglichkeit gesehen, sondern vielmehr ebenfalls die Einweisung in die D.___ empfohlen. Die Klinik J.___ behandelt keine Kleinkinder. Die Abteilung des K.___ in L.___ ist schliesslich eine prächirurgische Abklärungsstation. Der Beschwerdeführer mit einem MRI ohne fokale Befunde ist für eine solche Massnahme nicht qualifiziert. Es ist somit davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in der Schweiz keine geeignete Therapiemöglichkeit mehr zur Verfügung stand, weshalb die Kosten der Durchführung der medizinischen Massnahme im Ausland von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu übernehmen sind. Zu prüfen bleibt aber die ebenfalls strittige Frage, ob es sich bei der Behandlung in der Klinik D.___ überhaupt um eine leistungspflichtige medizinische Massnahme handelt.

4.
4.1     Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13) im Besonderen bedingt unter anderem, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Art. 2 Abs. 3 GgV). Rechtsprechungsgemäss gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw. 2b/aa, 115 V 195 Erw. 4b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b [Urteil M. vom 19. Mai 2000, I 43/98]). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b [Urteil M. vom 19. Mai 2000, I 43/98]) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar (Urteile B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5, R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw. 2.1, Z. vom 4. Juli 2002, I 462/01, Erw. 2a, und S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw. 2a). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; Urteil B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.1; zum Ganzen: Urteil R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw. 2.4).
4.2     Gemäss Ziffer 10 des Anhangs 1 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) bestand evaluationsweise eine Leistungspflicht für Anthroposophische Medizin in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2005 bei Behandlungen durch Ärztinnen oder Ärzte, deren Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt ist. Die Wissenschaftlichkeit der Methode ist somit für den hier massgebenden Zeitraum (September/Oktober 2003) zu bejahen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt, kann im Rahmen von Art. 23bis IVV die Kostenübernahme nicht an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft werden, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über eine entsprechende Weiterbildung in der Schweiz verfügen müssen, da dies bei ausländischen Ärzten regelmässig nicht der Fall sein wird. Viel mehr muss es genügen, dass der ausländische Arzt über eine analoge Ausbildung in seinem Land verfügt. Die Klinik D.___ bietet schulmedizinische Behandlungen an und hat sich daneben auf die Behandlung mit Anthroposophischer Medizin spezialisiert. Sie verfügt mithin zweifellos über Ärzte, welche in dieser Disziplin ausgebildet worden sind. Einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung steht somit unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
4.3 Ohnehin ist der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ nicht ausschliesslich nach anthroposophischen Grundsätzen behandelt worden, sondern es hat eine Kombination einer antikonvulsiven schulmedizinischen und der anthroposophischen Therapie stattgefunden. Das BSV verweist im diesem Zusammenhang auf Rz 1211 KSME (in der bis zum 30. Juni 2005 anwendbaren Fassung), wonach Doppelbehandlungen (z.B. anthroposophische Medikamente und pharmazeutische Spezialitäten) in der Regel nicht als einfach und zweckmässig gelten und von der IV nur aufgrund einer untermauerten Begründung vergütet werden können. Entgegen der Ansicht des BSV ist eine solche vorliegend zu bejahen. Es erschien gerechtfertigt, andere Therapieansätze zu prüfen, nachdem die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten schulmedizinischen Behandlungen nicht die erwünschte Wirkung zeigten. Es trifft wohl zu, dass eine Umstellung der Medikation auf Valproat auch in der Schweiz möglich gewesen wäre, diese Lösung ergab sich jedoch offensichtlich erst aufgrund der Behandlung in der Klinik D.___. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung die prognostische Beurteilung vor der Durchführung der Medizinischen Massnahme massgeblich ist. Es kann mithin nicht erst nach erfolgter Behandlung im Ausland damit argumentiert werden, dass eine Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz gegeben gewesen wäre, welche davor aber von Niemandem erkannt worden ist.
4.4     Was schliesslich der Einwand der Beschwerdegegnerin anbelangt, als wesentlicher Erfolg der Behandlung in der Klinik D.___ sei von den beteiligten Ärzten das Erreichen eines besseren Umgangs der Eltern des Beschwerdeführers mit der Behinderung ihres Sohnes bezeichnet worden, was nicht Bestandteil von medizinischen Massnahmen sein könne, ist anzumerken, dass in der Klinik D.___ durchaus eine medizinische Behandlung durchgeführt worden ist mit dem Ziel, eine weitgehende Anfallsfreiheit zu erreichen. Dass letztlich im Sinne eines positiven Nebeneffekts der Umgang der Eltern mit der Behinderung ihres Sohnes verbessert werden konnte, was für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offenbar förderlicher war als die effektive medizinische Behandlung, ändert nichts daran, dass eine solche in der Klinik D.___ durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Therapie in der Klinik D.___ unbestrittenermassen kostengünstiger war als eine ähnliche Behandlung in der Schweiz.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik D.___ durch die Beschwerdegegnerin gegeben sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen im Ausland (Behandlung in der Klinik D.___ in E.___ [Deutschland] vom 16. September bis zum 25. Oktober 2003) hat.

6.
6.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen im Ausland (Behandlung in der Klinik D.___ in E.___ [Deutschland] vom 16. September bis zum 25. Oktober 2003) hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cornelia Ott Douar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).