Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Spillmann
Kanzlei Stapferstrasse, Rechtsanwälte & Notare
Stapferstrasse 28, Postfach 32, 5201 Brugg AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1959, war letztmals vom 30. März 1998 bis 30. Juni 1999 bei der A.___ AG, Z.___, als Hilfsmaler und -dachdecker erwerbstätig (Urk. 11/167 S. 2). Erstmals meldete sich der Versicherte am 21. Juni 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 11/169 Ziff. 6.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess in der Folge bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___, D.___, berufliche Abklärungen durchführen (Schlussbericht vom 16. September 1996; Urk. 11/161) und verneinte mit Verfügung vom 18. Februar 1997 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 23. Mai 1997 (Urk. 11/34) verneinte die IV-Stelle erstmals einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 22. Juni 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/142 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle unter anderem verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten einholte und den Versicherten bei der Medas E.___, Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken E.___, ärztlich begutachten liess (Gutachten vom 28. März 2000; Urk. 11/66/1-27). Mit Verfügung vom 13. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 11/26/1-3).
1.3 Am 12. Februar 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 11/113 Ziff. 7.8) an, worauf die IV-Stelle den Versicherten wiederum bei der Medas E.___ medizinisch begutachten liess (Gutachten vom 26. März 2002; Urk. 11/59/1-25) und mit Verfügung vom 24. Juli 2002 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut verneinte (Urk. 11/14/1-4).
1.4 Am 14. Mai 2003 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/100 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle den Versicherten bei der Medas E.___ erneut ärztlich begutachten liess (Gutachten vom 16. März 2005; Urk. 11/53/1-27) und mit Verfügung vom 19. August 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut verneinte (Urk. 11/9/1-2). Die dagegen vom Versicherten am 14. September 2005 (Urk. 11/6) erhobene Einsprache, welcher dieser am 21. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 11/4), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/3) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 und auf Zusprechung einer Invalidenrente. Gleichzeitig beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Versicherte mit Replik vom 24. März 2006 an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14 S. 2). Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 15) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Nach der Rechtsprechung bildet sowohl im Neuanmeldeverfahren (BGE 130 V 71) als auch im Revisionsverfahren (BGE 133 V 108) zeitlich massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderungen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - auf einer Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiederwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Allfällige der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch vorangehende Nichteintretensverfügungen sind auf Grund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwands der Verwaltung bei der Bestimmung des zeitlichen Referenzpunktes unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung abermals rechtskräftig verneint, muss sich die versicherte Person dieses Ergebnis bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.1 f.)
1.7 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen B. vom 10. November 2005, I 130/05, in Sachen M. vom 4. Oktober 2006, Erw. 2.3, I 49/06, und in Sachen V. vom 5. Februar 2007, Erw. 3.2.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Nach der Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 (Urk. 11/100) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Ärzte der Medas E.___ medizinisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten der Medas E.___ vom 16. März 2005 (Urk. 11/53/1-27) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 11/9/1-2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die Beschwerdegegnerin, welche nach Eingang der Neuanmeldung ein medizinisches Gutachten eingeholt und den Sachverhalt materiell überprüfte, trat demnach auf die Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 ein, weshalb für die Beurteilung der Eintretensfrage kein Raum bleibt (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.2 Vor der Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 11/14/1-4) rechtskräftig einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei sie bei ihrer Entscheidung die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten der Medas E.___ vom 26. März 2002 (Urk. 11/59/1-25) berücksichtigte. Es handelte sich dabei um eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs.
2.3 Prozessthema ist die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs nach einer rechtskonformen materiellen Prüfung vom 13. Februar 2001 (Urk. 11/14/1-4) und dem Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) massgebend.
3.
3.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erwähnte mit Bericht vom 7. April 2001, dass am 2. Oktober 2000 in der G.___ Klinik eine Fenestrierungs-Operation bei Status nach therapieresistenter Lumboischialgie links und Diskushernie L5/S7 und gestörter Schmerzverarbeitung durchgeführt worden sei. Nach anfänglich deutlicher Besserung sei ab 14. November 2000 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, weshalb eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Medas angezeigt sei (Urk. 11/62/2).
3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 11/14/1-4) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das in der Folge eingeholte Gutachten der Medas E.___ vom 26. März 2002 (Urk. 11/59/1-25). Darin stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 11/59/8):
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chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links intermittierender Wurzelreizung S1 möglich (vgl. neurologisches Fachgutachten) Narbenbildung im Operationsgebiet nebst kleinerer Rezidivhernie mit möglicher Wurzelkompression | ||
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Status nach Fenestrierung LWK5/SWK1 im Jahr 2000 Verdacht auf Rezidiv-Hernie LWK5/SWK1 links Rücken- und Kopfschmerzen auf Grund muskulärer Dysbalance | ||
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