IV.2006.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Spillmann
Kanzlei Stapferstrasse, Rechtsanwälte & Notare
Stapferstrasse 28, Postfach 32, 5201 Brugg AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1959, war letztmals vom 30. März 1998 bis 30. Juni 1999 bei der A.___ AG, Z.___, als Hilfsmaler und -dachdecker erwerbstätig (Urk. 11/167 S. 2). Erstmals meldete sich der Versicherte am 21. Juni 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 11/169 Ziff. 6.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess in der Folge bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___, D.___, berufliche Abklärungen durchführen (Schlussbericht vom 16. September 1996; Urk. 11/161) und verneinte mit Verfügung vom 18. Februar 1997 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 23. Mai 1997 (Urk. 11/34) verneinte die IV-Stelle erstmals einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 22. Juni 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/142 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle unter anderem verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten einholte und den Versicherten bei der Medas E.___, Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken E.___, ärztlich begutachten liess (Gutachten vom 28. März 2000; Urk. 11/66/1-27). Mit Verfügung vom 13. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 11/26/1-3).
1.3 Am 12. Februar 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 11/113 Ziff. 7.8) an, worauf die IV-Stelle den Versicherten wiederum bei der Medas E.___ medizinisch begutachten liess (Gutachten vom 26. März 2002; Urk. 11/59/1-25) und mit Verfügung vom 24. Juli 2002 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut verneinte (Urk. 11/14/1-4).
1.4 Am 14. Mai 2003 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/100 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle den Versicherten bei der Medas E.___ erneut ärztlich begutachten liess (Gutachten vom 16. März 2005; Urk. 11/53/1-27) und mit Verfügung vom 19. August 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut verneinte (Urk. 11/9/1-2). Die dagegen vom Versicherten am 14. September 2005 (Urk. 11/6) erhobene Einsprache, welcher dieser am 21. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 11/4), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/3) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 und auf Zusprechung einer Invalidenrente. Gleichzeitig beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Versicherte mit Replik vom 24. März 2006 an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14 S. 2). Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 15) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Nach der Rechtsprechung bildet sowohl im Neuanmeldeverfahren (BGE 130 V 71) als auch im Revisionsverfahren (BGE 133 V 108) zeitlich massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderungen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - auf einer Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiederwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Allfällige der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch vorangehende Nichteintretensverfügungen sind auf Grund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwands der Verwaltung bei der Bestimmung des zeitlichen Referenzpunktes unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung abermals rechtskräftig verneint, muss sich die versicherte Person dieses Ergebnis bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.1 f.)
1.7 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen B. vom 10. November 2005, I 130/05, in Sachen M. vom 4. Oktober 2006, Erw. 2.3, I 49/06, und in Sachen V. vom 5. Februar 2007, Erw. 3.2.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Nach der Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 (Urk. 11/100) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Ärzte der Medas E.___ medizinisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten der Medas E.___ vom 16. März 2005 (Urk. 11/53/1-27) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 11/9/1-2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die Beschwerdegegnerin, welche nach Eingang der Neuanmeldung ein medizinisches Gutachten eingeholt und den Sachverhalt materiell überprüfte, trat demnach auf die Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 ein, weshalb für die Beurteilung der Eintretensfrage kein Raum bleibt (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.2 Vor der Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 11/14/1-4) rechtskräftig einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei sie bei ihrer Entscheidung die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten der Medas E.___ vom 26. März 2002 (Urk. 11/59/1-25) berücksichtigte. Es handelte sich dabei um eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs.
2.3 Prozessthema ist die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs nach einer rechtskonformen materiellen Prüfung vom 13. Februar 2001 (Urk. 11/14/1-4) und dem Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) massgebend.
3.
3.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erwähnte mit Bericht vom 7. April 2001, dass am 2. Oktober 2000 in der G.___ Klinik eine Fenestrierungs-Operation bei Status nach therapieresistenter Lumboischialgie links und Diskushernie L5/S7 und gestörter Schmerzverarbeitung durchgeführt worden sei. Nach anfänglich deutlicher Besserung sei ab 14. November 2000 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, weshalb eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Medas angezeigt sei (Urk. 11/62/2).
3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 11/14/1-4) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das in der Folge eingeholte Gutachten der Medas E.___ vom 26. März 2002 (Urk. 11/59/1-25). Darin stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 11/59/8):
| | — chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit Status nach Fenestrierungs-Operation am 2. Oktober 2000 (ICD-10 M53) |
| | — chronisches Schmerzsyndrom inklusive Spannungskopfschmerzen ICD-10 G44.2) |
| | — Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). |
Der Beschwerdeführer leide unter einem Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. Daneben bestehe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und insbesondere die bisherige Tätigkeit als Maler seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Auf Grund der somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen, ohne das Heben von Gewichten über 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 11/59/9).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) in rentenrelevanter Hinsicht verändert haben.
4.2 In der Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 11/9/1-2) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medas E.___ vom 16. März 2005 (Urk. 11/53/1-27). Darin stellten die Ärzte der Medas E.___ folgende Diagnose (Urk. 11/53/8):
| | — Failed Back Surgery-Syndrom bei/mit |
| | — Status nach Diskushernienoperation L5/S1
— chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links
— intermittierender Wurzelreizung S1 möglich (vgl. neurologisches Fachgutachten)
— Narbenbildung im Operationsgebiet nebst kleinerer Rezidivhernie mit möglicher Wurzelkompression |
| | — Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom |
| | — radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5/S1 links
— Status nach Fenestrierung LWK5/SWK1 im Jahr 2000
— Verdacht auf Rezidiv-Hernie LWK5/SWK1 links
— Rücken- und Kopfschmerzen auf Grund muskulärer Dysbalance |
| | — Leichtgradige depressive Episode. |
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Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei Status nach Diskushernien-Operation im Oktober 2000 und aktuell möglicher Reizung der Nervenwurzel am lumbosakralen Übergang, welche auch neuroradiologisch ein Korrelat in einer nachgewiesenen Narbenbildung und einer möglichen Rezidivhernie finde. Die psychiatrische Exploration habe Symptome einer leichten depressiven Episode ergeben. Insbesondere fänden sich Einschränkungen durch eine verminderte emotionale Belastbarkeit, vereinzelte Konzentrationsstörungen, verminderte Ausdauer und ein Überforderungserleben. In behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen, ohne das Heben von Gewichten über 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltungen bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach Durchführung von entsprechenden Reintegrationsbemühungen sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu rechnen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der vormaligen Beurteilung durch die Medas E.___ vom 26. März 2002 nicht wesentlich geändert. Allerdings sei gegenwärtig von einer langdauernden Dekonditionierung auszugehen und es bestehe ein radiologischer Befund der Lendenwirbelsäule, welcher neurochirurgisch beurteilt werden sollte. Als medizinische Massnahmen sei eine konsequente pharmakotherapeutische Behandlung mit Antidepressiva, die Durchführung von muskelkräftigenden und rekonditionierenden Übungen und eine neurochirurgische Beurteilung des an sich operationswürdigen Befundes an der Lendenwirbelsäule angezeigt (Urk. 11/53/9-10).
5.
5.1 Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2002 mit den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) fällt auf, dass die Ärzte der Medas E.___ in ihrem Gutachten vom 16. März 2005 im Gegensatz zu ihrem vorgängigen Gutachten vom 26. März 2002 neu eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten von nur noch 50 % feststellten. Erst nach Durchführung von entsprechenden Reintegrationsbemühungen sei wieder mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu rechnen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingegen - mit Ausnahme eines neu aufgetretenen radiologischen Befundes der Lendenwirbelsäule, welcher neurochirurgisch beurteilt werden sollte, und einer langdauernden Dekonditionierung - habe sich seit der letzten Beurteilung durch die Medas E.___ vom 26. März 2002 nicht wesentlich geändert (Urk. 11/53/9-10). Gemäss der Beurteilung durch die Gutachter wurde die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % durch eine Dekonditionerung verursacht. Nach Durchführung von geeigneten Reintegrationsbemühungen sei hingegen im medizinisch-theoretischen Sinne wieder mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu rechnen.
5.2 Wenn die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens bestimmte Eingliederungsvorkehren voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Bejahendenfalls ist bei der Beurteilung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Arbeitsfähigkeit auf die nach Durchführung der Eingliederungsvorkehren bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abzustellen. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invalidenversicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf (Urteil des EVG in Sachen M. vom 11. August 2006, Erw. 2.3.2, I 601/05 mit Hinweis auf Urteil des EVG in Sachen P. vom 23. Mai 2006, Erw. 2.2, I 2/06).
Wenn die versicherte Person hingegen medizinische Massnahmen benötigt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung, sondern in denjenigen der Krankenversicherung fallen, ist von der Fiktion einer zumutbaren Verwertung einer vorerst noch rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere kann nach der Rechtsprechung eine physische oder psychische Dekonditionierung bei der Beurteilung der Frage nach der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Arbeitsfähigkeit demnach insofern vernachlässigt werden, wenn die Dekonditionierung mittels Eingliederungsmassnahmen zu überwinden ist, und wenn diese Eingliederungsmassnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 11. August 2006, Erw. 2.3.3, I 601/05; Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen M. vom 29. Juni 2005, Erw. 4.3, Prozess Nr. IV.2005.00405).
5.3 Nach der Beurteilung der Ärzte der Medas E.___ benötigte der Beschwerdeführer zur Erreichung einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % eine konsequente pharmakotherapeutische Behandlung mit Antidepressiva, muskelkräftigende und rekonditionierenden Übungen sowie eine neurochirurgische Beurteilung des Befundes an der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/53/10). Dabei handelt es sich nicht um spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtete Therapien, sondern um Massnahmen, welche einer Behandlung des Leidens an sich entsprechen, und welche gemäss Art. 12 IVG nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Es handelt sich daher nicht um Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Art. 8 ff. IVG. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend vielmehr von einer zumutbaren Verwertung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugeen.
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere kann - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 3) - von ergänzenden Beweismassnahmen, wie der Einholung eines Berichts der den Beschwerdeführer gegenwärtig behandelnden Ärztin, Dr. med. H.___, abgesehen werden. Von der Einholung eines Berichts bei dieser Ärztin ist schon deshalb abzusehen, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 1 S. 3) erst seit einer verhältnismässig kurzen Zeit durch diese behandelt wird. Für die vorliegend im Streite stehende Frage nach einer massgebenden Veränderung des Gesundheitszustandes in der Zeit vom Juli 2002 bis Dezember 2005 wäre einer Beurteilung durch Dr. H.___ im Vergleich zu derjenigen der Ärzte der Medas E.___ daher nicht der gleiche Beweiswert zuzumessen. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. H.___ als behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehat, weshalb deren Berichte ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Von der Einholung eines Berichts bei Dr. H.___ ist vorliegend daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
6. Nach Gesagtem ist gestützt auf die medizinische Aktenlage - insbesondere das Gutachten der Medas E.___ vom 16. März 2005 - mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, die Erwerbsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 24. Juli 2002 bis 5. Dezember 2005 nicht ausgewiesen. Somit hat als erstellt zu gelten, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 11/14) zu Grunde lag, seither nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.
7. Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne vorausgesetzten erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 11/9) und in dem diese bestätigenden Einsprachentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2005 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, in den Schranken der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Materiellrechtlich entspricht die kantonale Regelung den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG. Darüber hinaus gewährleistet Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung im Sinne einer Mindestgarantie jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
8.3 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71, wonach bei einer Neuanmeldung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist, hinreichend umrissen und gefestigt ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt davon Kenntnis hat. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei der gegebenen medizinischen Aktenlage nicht den gerichtlichen Weg beschritten. Denn die Gewinnaussichten erschienen beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtvertretung wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 19. Januar 2006 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Spillmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).