Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00068
IV.2006.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 7. Dezember 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. Oktober 1994 bis 5. Juli 2001 bei der A.___, Baugeschäft, als Maurer (Urk. 8/43). Vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 bezog er gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/42). Am 3. Mai 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente (Urk. 8/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/50), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, Dietikon, vom 28. August 2000 (Urk. 8/23) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 4. Dezember 2000, Urk. 8/22). Am 12. Februar 2001 erstattete die Berufsberatung ihren Bericht über die Abklärung der beruflichen Massnahmen (Urk. 8/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/14) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. März 2001 ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 11 % betrage (Urk. 8/13a). Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 20. April 2001 (Urk. 8/13/1), welcher S.___ das ärztliche Zeugnis von Dr. van der B.___ vom 5. April 2001 (Urk. 8/13/3) beigelegt hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2002 ab (Prozess-Nr. IV.2001.00248, Urk. 8/12). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 8. Oktober 2003 meldete sich S.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/45). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 4. November 2003, Urk. 8/43), holte den Arztbericht von Dr. van der B.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/21a), denjenigen von Dr. med. D.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden am E.___, Kilchberg-Zürich, vom 17. November 2004 (Urk. 8/20) sowie vom 30. Dezember 2004 (Urk. 8/19) ein und liess S.___ von Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, Wädenswil begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2005 Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/9). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 19. Juli 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/7), mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, am 19. Januar 2006 Beschwerde erheben und eine ganze, eventuell eine Dreiviertels-, subeventuell eine halbe Rente beantragen (Urk. 1). Mit der Beschwerde liess er den Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dietikon, vom 11. Januar 2006 (Urk. 3/4) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2. Mai 2006 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 12) und legte den Arztbericht von Dr. med. H.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden am E.___, vom 19. April 2006 (Urk. 13) bei. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 15. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (hier: 2. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da der Beschwerdeführer sich im Oktober 2003 ein zweites Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1     Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2002 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da er aus medizinischen Gründen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte (Prozess Nr. IV.2001.00248, Urk. 8/12). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2003 (Urk. 8/45) eingetreten und hat sie materiell beurteilt. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 20. März 2001 (Urk. 8/13a) und dem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) in einer derart erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. März 2001 (Urk. 8/13a) war das Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2000 (Urk. 8/22). Ohne ein vorangehendes Unfallereignis seien bei dem als Maurer tätigen Beschwerdeführer lumbale Beschwerden aufgetreten, die sich auf ambulante physikalische und medikamentöse Therapiemassnahmen als resistent erwiesen hätten. Klinisch lasse sich lumbal ein vertebrales Syndrom bei Kyphoskoliose und schwach entwickelter Rückenmuskulatur nachweisen. Hinweise für eine radikuläre Störung fehlten in der klinischen-neurologischen Untersuchung. Aufgrund der vegetativen Symptomatik (ausgeprägtes Schwitzen und Zittern), des unmotivierten Stöhnens und Jammerns sowie des aktiven Sperrens bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule liege der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung nahe. Röntgenologisch könnten nur eine Osteochondrose Th12/L1 sowie angedeutete Spondylosen lumbal dokumentiert werden, die als altersentsprechende Abnützungserscheinungen zu deuten seien. Im Computertomogramm der Lendenwirbelsäule finde sich kein Nachweis einer Discushernie, einer zentralen Spinalstenose oder einer Recessusstenose. Computertomographisch fänden sich lediglich einzelne schmorl'sche Knorpelknötchen im Bereiche der Abschlussplatten der angrenzenden Bandscheiben L1/2 und L2/3, die einem durchgemachten thoraco-lumbalen Morbus Scheuermann entsprächen. Die Laborabklärungen fielen alle samt und sonders normal aus. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen rückenbelastenden Tätigkeit als Maurer seit 12. Juni 1999. In einer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne konstantes Stehen und Sitzen und ohne Tätigkeiten in stereotypen Positionen (z.B. halbgebückte Stellung oder konstantes über Kopf Arbeiten mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule) sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1   Dr. van der B.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/21a) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, ein chronisches cervicovertebrales Syndrom und eine beginnende Femoropatellar-Arthrose beidseits. Seit dem Bericht vom 28. August 2000 (vgl. Urk. 8/23) habe sich leider das Beschwerdebild nicht wesentlich verändert, intermittierend benötige der Beschwerdeführer physikalische Therapie und analgetisch wirkende Medikamente. Wegen weitgehender Therapieresistenz sei er dem Orthopäden Dr. D.___ zugewiesen worden. In letzter Zeit gebe der Beschwerdeführer auch eine depressive Verstimmung an, er habe sich deswegen auch in psychiatrische Behandlung begeben. In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er seit 11. Juni 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.3.2   Dr. D.___ berichtete am 17. November 2004 (Urk. 8/20), die Rückenbeschwerden seien seit dem Jahre 2001 stationär. Zusätzlich seien Beschwerden von Seiten der Gonathrose hinzugekommen. Am 30. Dezember 2004 (Urk. 8/19) präzisierte er seine Aussage dahingehend, als er die Gonarthrose am rechten Knie als seit 1999 bestehend beschrieb. Aufgrund der Gonarthrose sei eine Missbildung im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein thorakaler Scheuermann, aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer auch in leichten Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig sei.
2.3.3   Laut Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/18) liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor:
"  Chronisches, in Generalisierung begriffenes Schmerzsyndrom
-   betont panvertebral
-   ausgeprägte muskuläre Dysbalancen im Bereiche des Nackens, des Schultergürtels, des Beckengürtels und der Beine
-   leichte degenerative Veränderungen im Bereiche der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und der Knie
-   Malingering
-   Schonverhalten
-   DD: somatoforme Schmerzstörung, Somatisierung bei anamnestisch bekannter Depression
         Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen, in Generalisierung begriffenem Schmerzsyndrom. Die Schmerzen seien vorwiegend im Bereich des Achsenskeletts, weniger im Bereich der Knie, der Schultern und der Ellenbogen. Nur ein kleiner Teil der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen und der Schmerzintensität könne durch die radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte muskuläre Dysbalance erklärt werden. Bei überwiegend positiven Zeichen nach Waddell bestehe ein Malingering bzw. eine inadäquate Schmerzverarbeitung. Diese führe auch zu einem Schonverhalten - der Beschwerdeführer vermeide möglichst jede körperliche Aktivität. In dieser Situation sei differentialdiagnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung oder an eine Somatisierung bei anamnestischen Hinweisen auf Depression zu denken.
         Für schwere körperliche Tätigkeiten, entsprechend dem angestammten Beruf als Maurer, bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aus den selben Gründen 70 %. Für körperlich leichte Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor.
2.3.4   Dr. H.___ stellte im Arztbericht an den Beschwerdeführer vom 19. April 2006 (Urk. 13) die Diagnosen eines cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms, einer Haltungsinsuffizienz, einer muskulären Dysbalance und einer depressiven Entwicklung. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere keinem Heben von schweren Lasten über 10 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig zu 50 % arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse durch einen Psychiater festgestellt werden.
2.3.5   Im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. G.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 3/4) diagnostizierte dieser eine reaktive depressive Entwicklung leichteren bis mittleren Grades. Die Prognose sei ungewiss, sie hange wesentlich von den somatischen Beschwerden und deren sozialen Folgen ab. Auf psychischer Ebene sei der Beschwerdeführer je nach Tagesform zu 30 bis 50 % beeinträchtigt.

3.
3.1     Seit der Begutachtung durch Dr. C.___ am 20. März 2001 sind laut übereinstimmender Arztberichte zu den bestehenden Rückenproblemen Beschwerden in Form einer Gonarthrose am rechten Knie hinzugekommen. Insofern hat sich der Gesundheitszustand verändert. Zudem sprechen die Ärzte nicht mehr von einem Verdacht auf funktionelle Überlagerung, sondern von depressiver Verstimmung oder - differentialdiagnostisch - von einer somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierung bei Hinweisen auf eine Depression. Wie sich diese Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wird im Folgenden geprüft.
3.2
3.2.1   In somatischer Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/18) abgestellt werden. Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen Untersuchungen und der erhobenen Röntgenbefunde eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Insbesondere weist Dr. F.___ darauf hin, dass die Schmerzen vorwiegend im Bereiche des Achsenskeletts und weniger im Bereiche der Knie zu lokalisieren seien. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, lasse sich aus rein somatischer Sicht nicht erklären.
         Es ist daher mit Dr. F.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in rein somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit nach wie vor voll arbeitsfähig ist.
         Hieran vermögen weder die Arztberichte von Dr. van der B.___ noch von Dr. D.___ und Dr. H.___ etwas zu ändern. Dr. van der B.___ berichtete am 26. Januar 2004 (Urk. 8/21a), dass sich das Beschwerdebild nicht wesentlich verändert habe, und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ob der Beschwerdeführer auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eingeschränkt ist, darüber schweigt er sich aus. Dr. D.___ begründete im Bericht vom 17. November 2004 (Urk. 8/20) seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, damit, dass aufgrund der Gonarthrose eine Missbildung im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein thorakaler Scheuermann, aufgetreten sei. Von einem thoraco-lumbalen Morbus Scheuermann war jedoch bereits im Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2000 (Urk. 8/22) die Rede, so dass davon ausgegangen werden kann, dass durch den Morbus Scheuermann keine weitere Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
         Auch Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. April 2006 (Urk. 13) nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit. Seine Diagnosestellung und Befunderhebung decken sich im Wesentlichen jedoch mit denjenigen im Gutachten von Dr. C.___, weshalb es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des selben Sachverhalts handelt, was revisionsrechtlich nicht von Bedeutung ist.
3.2.2   In psychiatrischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden kann, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
         Fachärztlicherseits wurde von Dr. G.___ im Bericht vom 11. Januar 2006 (Urk. 3/4) eine reaktive depressive Entwicklung diagnostiziert. Die Befunderhebung ergab ein depressives Zustandsbild wechselnder Intensität. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne vorliegt, welche invalidisierenden Charakter aufweist. Aufgrund des Hinweises von Dr. G.___, die Prognose sei ungewiss und hange wesentlich von den somatischen Beschwerden und deren sozialen Folgen ab, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse weitere ärztliche Abklärungen ergeben können, weshalb davon abzusehen ist.
3.3     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der seit der erstmaligen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente veränderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

4.       Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden wäre, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).