Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00069[9C_221/2007]
IV.2006.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1984 in Moldavien, reiste am 25. November 2001 in die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung N (Ausweis für Asylsuchende; Urk. 8/17). Wegen Epilepsie und psychischen Problemen meldete sie sich am 21. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/15). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/9-12) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren ab, weil der Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt seien (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies sie mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob A.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 19. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
         Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
         Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
         Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 (welche Bestimmung Eingliederungsmassnahmen betrifft), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
         Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.5 Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatstaat abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97). Danach haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 FlüB). Somit müssen sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
         Hat sich der Flüchtling unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, hat er zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Steht ihm keine ordentliche Rente zu, weil er bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, muss er somit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und während der gleichen Zahl von Jahren versichert sein wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2003, IV.2002.00580, Erw. 5.2.2).

2.
2.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus Moldawien stammt. Dort sei sie, nachdem sich ihr Vater im Jahr 1999 in die Schweiz abgesetzt habe, mehrfach gefoltert und vergewaltigt worden. Bei den Tätern soll es sich unter anderem um Angehörige der Polizeikräfte gehandelt haben. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 nach Polen gereist, wo sie gearbeitet habe. Schliesslich sei sie im November 2001 in die Schweiz gelangt. Hier sei sie am 4. November 2002 von einem flüchtigen Bekannten vergewaltigt worden (Urk. 8/9, Urk. 8/11).
         Die Beschwerdeführerin leidet an einer Epilepsie. Dabei handelt es sich am ehesten um eine idiopathisch generalisierte Epilepsie vom Typ der juvenilen Absencen-Epilepsie. Differentialdiagnostisch fällt auch eine kryptogene Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen in Betracht (Urk. 8/10/2). Sodann bestehen eine posttraumatische Belastungsstörung (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation, ICD-10), eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (Code F32.2 der ICD-10) sowie dissoziative Anfälle (Code F44.5 der ICD-10; Urk. 8/9).
2.2     Strittig ist der Eintritt des Versicherungsfalles. Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst die in der Schweiz erlittene Vergewaltigung habe zu einer Invalidität geführt (Urk. 1). Die IV-Stelle geht hingegen davon aus, dass die Invalidität Folge der traumatischen Erlebnisse in Moldawien ist und bereits bei der Einreise in die Schweiz bestand (Urk. 2, Urk. 8/2, Urk. 8/7-8).
2.3     Der Eintritt des Versicherungsfalles kann indessen offen bleiben, da die weiteren versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenente fehlt es am notwendigen Beitragsjahr nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. Erw. 1.4 und 1.5), nachdem die Beschwerdeführerin keine Beiträge an die AHV geleistet hat (Urk. 8/14).
         Ebenfalls besteht kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Voraussetzung hiefür ist nach Art. 1 Abs. 2 FlüB unter anderem, dass sich die versicherte Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Da die Einreise in die Schweiz am 25. November 2001 erfolgte (Urk. 8/17), ist dieses Erfordernis, selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin vom Eintritt des Versicherungsfalles im November 2002 als Folge der Vergewaltigung vom 4. November 2001 ausginge, nicht erfüllt.
         Die Beschwerdeführerin erfüllt somit unter keinem Rechtstitel die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).