Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
diese vertreten durch lic. iur. René Furrer
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1957, arbeitete ab Mai 1999 vollzeitlich als Maler im Malergeschäft X.___. Er leidet seit mehreren Jahren an einer Pandivertikulose mit rezidivierender Divertikulitis und war deswegen in den Jahren 1999 und 2004 operiert worden (Iliorectalresektion im Januar 1999 und Rektosigmoidresektion im April 2004; vgl. den Bericht von Dr. med. A.___ vom 8. April 2005, Urk. 9/17). Daneben bestehen bei ihm, ebenfalls seit längerer Zeit, eine chronisch rezidivierende Epicondylitis rechts sowie Nacken- und Rückenbeschwerden. Nach der zweiten Darmoperation nahm S.___ seine Tätigkeit im Malergeschäft Anfang Oktober 2004 zu 50 % wieder auf. Als in der Folge eine Steigerung des Beschäftigungsumfanges nicht zustande kam, löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2005 auf (vgl. die Angaben vom 13. April 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/24 S. 1-5, sowie das Kündigungsschreiben vom 11. April 2005, Urk. 9/24 S. 6).
1.2 Am 2. März 2005 hatte sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte die oben erwähnten Angaben der Hausarztpraxis und des Arbeitgebers, holte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Mai 2005 ein (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Juli 2005, Urk. 9/11 S. 2 f.) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle anhand dieser Stellungnahme die Erwerbseinbusse ermitteln (Notizen vom 25. Mai, vom 2. Juni und vom 20. Juli 2005, Urk. 9/23 und Urk. 9/22). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2005 mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43 % zu, einschliesslich einer Kinderrente für die 1986 geborene Tochter (Urk. 9/10). S.___ liess mit Eingabe vom 8. September 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer höheren als einer Viertelrente beantragen (Urk. 9/7 S. 1). Dabei berief er sich namentlich auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2005, in dem der Arzt das Rückenleiden als verschlimmert bezeichnete (Urk. 9/7 S. 4).
Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. A.___ den weiteren Bericht vom 28. Oktober 2005 ein (Urk. 9/16), gab der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. die Briefe vom 13. September und vom 11. November 2005, Urk. 9/5 und Urk. 9/4) und wies die Einsprache danach gestützt auf eine Beurteilung des RAD vom 11. November 2005 (vgl. deren Wiedergabe im Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2005, Urk. 9/1) mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/3).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/15) liess Dr. A.___ der SVA, IV-Stelle, in der Folge weitere Unterlagen zukommen, nämlich zwei Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals B.___ je vom 27. Januar 2005 über eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie und über eine Rektodescendoskopie (Urk. 9/14 S. 3 und S. 4), zwei Berichte von Dr. med. C.___ der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals B.___ über die ambulanten rheumatologischen Untersuchungen vom 10. Februar und vom 19. Dezember 2005 (Urk. 9/14 S. 8-9 und Urk. 9/14 S. 10-11), eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2005 (Urk. 9/14 S. 7) und einen Bericht von Dr. med. D.___ der Chirurgischen Klinik des Spitals B.___ vom 13. Januar 2006 über eine Untersuchung im Hinblick auf die geklagten Abdominalbeschwerden (Urk. 9/14 S. 1-2) samt einem Bericht des Institutes für Radiologie des Spitals B.___ vom 9. Januar 2006 über eine Computertomographie des Abdomens (Urk. 9/14 S. 5-6). Die SVA, IV-Stelle, leitete diese Berichte an den Versicherten beziehungsweise an dessen neuen Rechtsvertreter weiter (vgl. die Notiz in Urk. 9/15).
2. Der Versicherte liess daraufhin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt René Furrer in Substitution von Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas, mit Eingabe vom 18. Januar 2006 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. August 2005 sei zu widerrufen und
2. der Invaliditätsgrad von Herrn S.___ sei unter Würdigung aktueller Arztzeugnisse erneut zu überprüfen und auf mindestens 50 % zu erhöhen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich."
Als neue medizinische Unterlagen liess der Versicherte eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des Spitals B.___ über die Hospitalisation vom 26. April bis zum 11. Mai 2004 (Urk. 3/3) sowie verschiedene Zeugnisse der Hausarztpraxis Dr. med. A.___ und E.___ einreichen (Urk. 3/5 und Urk. 3/6).
Die SVA, IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), nachdem sie dem Versicherten am 6. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass die nach Erlass des Einspracheentscheids beigebrachten medizinischen Unterlagen nichts an ihrer Beurteilung zu ändern vermöchten (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in Kraft seit dem 1. Januar 2003, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Der gleiche Invaliditätsbegriff galt bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gewesen Fassung). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.2 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1 Bei der Ermittlung des strittigen Invaliditätsgrades von 43 % ging die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Darlegungen in der Verfügung vom 17. August 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen von höchstens 10 kg, ohne starke grobmotorische Belastungen für die Arme und mit leicht vermehrten Pausen zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/10 S. 3).
2.2 Diese Beurteilung basiert auf der Stellungnahme des RAD vom 24. Mai 2005; Dr. med. F.___ nahm darin eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf an, währenddem er die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Arbeit der beschriebenen Art auf 70-80 % festlegte (Urk. 9/11 S. 2).
Allerdings wird nicht klar, aufgrund welcher Angaben in den medizinischen Unterlagen Dr. F.___ zu diesem Schluss kam. Denn ihm lag zur Zeit dieser Beurteilung einzig der Bericht von Dr. A.___ vom 8. April 2005 vor, und der Hausarzt hatte sich darin lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert, welche er auf 50 % im Rahmen eines Halbtagespensums geschätzt hatte, wogegen er die Frage nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit unbeantwortet gelassen hatte (vgl. Urk. 9/17 S. 1 und S. 4). Und in seinem zweiten Bericht vom 28. Oktober 2005 erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer dann auch für eine angepasste Tätigkeit der von Dr. F.___ beschriebenen Art lediglich im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 9/16 S. 3), was der neu mit der Sache befasste RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 11. November 2005 jedoch für unbeachtlich hielt (vgl. Urk. 9/1 S. 2). Die Berichte des Spitals B.___ schliesslich (Urk. 9/14 S. 1-11) waren dem RAD bei der Abgabe seiner Stellungnahmen noch gar nicht bekannt; sie gelangten erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu den Akten.
Indessen führen auch diese neu hinzugekommenen Unterlagen noch nicht zu einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dr. C.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals B.___ hatte in seinem Bericht vom 10. Februar 2005, als der Beschwerdeführer seine Stelle im Malergeschäft noch innehatte, zwar eine Steigerung des 50%igen Arbeitseinsatzes auf ein 75%iges Pensum empfohlen (vgl. Urk. 9/14 S. 9), und hielt in seinen späteren Berichten vom Dezember 2005 fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Einschränkung von etwa 50 %, für eine angepasste Tätigkeit könne hingegen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (vgl. Urk. 9/14 S. 11 und S. 7). Zu den Einschränkungen aufgrund des Darmleidens sind hingegen den Berichten des Spitals B.___ keine näheren Angaben zu entnehmen; die Ärztin Dr. D.___, die im Dezember 2005 die Notwendigkeit einer erneuten chirurgischen Intervention verneint hatte, hielt im Bericht vom 13. Januar 2006 lediglich fest, dass eine Erhöhung der Invalidenrente auf mindestens 50 % angezeigt wäre (vgl. Urk. 9/14 S. 2), was jedoch keine ausreichende, medizinisch begründete Beurteilung darstellt, ebensowenig wie die vergleichbare Angabe von Dr. A.___ im Schreiben vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/15; vgl. auch den Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2005, Urk. 3/11).
2.3 Es sind somit genauere Informationen zur Art der Beeinträchtigungen, die das Abdominalleiden (abgesehen vom erwähnten Durchfall) bewirkt, und zu den Vorgaben, die eine Tätigkeit erfüllen muss, um diesen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen, einzuholen. Aufgrund dieser Informationen muss sodann eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgen.
Dabei erscheint es als angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin für diese ergänzenden Abklärungen vorerst an das Spital B.___ wendet, wo der Beschwerdeführer sowohl wegen seines rheumatologischen als auch wegen seines internistischen Leidens bereits mehrmals untersucht und behandelt worden war (vgl. bereits den Bericht über die Hospitalisation vom April/Mai 2004, Urk. 3/3). Die dortigen medizinischen Fachpersonen werden auch anzufragen sein, ob sie aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung, von der im Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 9/16 S. 3) und im Bericht von Dr. D.___ vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/14 S. 1) die Rede ist, eine konsiliarische psychiatrische Beurteilung für nötig halten. Nach Vorliegen der entsprechenden Abklärungsergebnisse wird dann auch zu entscheiden sein, ob allenfalls noch Massnahmen beruflicher Art in die Wege zu leiten sind.
2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. René Furrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).