IV.2006.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Wälti
Wehrli Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1951, Mutter zweier Kinder (geboren 1981 und 1984), arbeitet seit November 2000 mit einem Pensum von 40 % als angestellte Coiffeuse beim A.___, "___" (Urk. 10/13). Sie meldete sich am 3. Februar 2005 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 10/6-7), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 10/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/14) bei und traf eine Haushaltabklärung (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle eine Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 6 % betrage (Urk. 10/4). Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10/8c) erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 10/8a-8b). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„ 1.  Der Einspracheentscheid vom 30.12.2005 sei aufzuheben.
2.  Der Beschwerdeführerin sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen.
3.  Der Beschwerdeführerin sei nach Akteneinsicht Gelegenheit einzuräumen, ihre Anträge, Begründung und Beweisofferten zu ergänzen oder abzuändern.
4.  Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei die IV-Stelle diesfalls anzuweisen sei, der Beschwerde-führerin das rechtliche Gehör, insbesondere Akteneinsicht, zu gewähren.
5.  Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin interdisziplinär und dabei besonders neurologisch zu begutachten.
6.  Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der IV.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In ihrer Replik vom 11. Mai 2006 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem innert der mit Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht worden war, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 16) geschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie deren Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige.
2.2     Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, nannte am 8. März 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgie-Syndrom sowie anamnestisch eine depressive Reaktion (Urk. 10/7/1 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pensum von 40 % als Coiffeuse. Damit erreiche sie glaubhaft ihre Grenze, da die ausschliesslich stehend und zum Teil in ungünstigen Körperpositionen durchzuführende und auch stereotype Tätigkeit die Beschwerden nachvollziehbar verstärke. Allerdings sei mit Pausen ein grösseres Pensum zu realisieren. Die Tätigkeit wäre auch halbtags zumutbar, entsprechend einem Pensum von 50 %. Für eine adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit, ohne grössere statische Belastungen, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Die Prognose hänge vorwiegend von der psychischen Situation ab (Urk. 10/7/1 S. 2 f. Ziff. 7). In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/10/2 S. 2).
2.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte am 25. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/1 S. 1 lit. A):
-  Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) bestehend seit der Kindheit
-  Chronifizierte Depression therapieresistent (ICD-10: F32.2) bestehend seit etwa sechs Jahren.
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) im Juni 2004 (Urk. 10/6/1 S. 1 lit. A). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 17. Januar 2000 bis auf Weiteres (Urk. 10/6/1 S. 1 lit. B). Er gab an, aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig während 10 bis 20 Stunden in der Woche seit 17. Januar 2000 (Urk. 10/6/2 S. 2). Das Leben der Beschwerdeführerin sei geprägt von Defiziten und dem Fehlen von geeigneten Bewältigungsstrategien. Auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei es ihr nur in beschränktem Mass möglich, Probleme anzupacken und zu lösen. Dies äussere sich in der vorliegenden therapierefraktären Depression und führe auch zu den chronischen Rückenschmerzen. Eine zumindest teilweise Berentung scheine daher dringend indiziert und dürfte zur Stabilisierung beitragen (Urk. 6/10/3 S. 3).

3.
3.1     Aus den beiden angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Da bei der Beschwerdeführerin somatische und psychische Befunde vorliegen, kann zur Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht alleine auf Dr. B.___ abgestellt werden, der aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten attestierte, zumal dieser selbst angab, die Prognose hänge vorwiegend von der psychischen Situation ab (Urk. 10/7/1 S. 2 f. Ziff. 7). Ebenso wenig vermag die Einschätzung von Dr. C.___ zu überzeugen, der offenbar auch die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung mit einbezog, sich hingegen nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte (vgl. Urk. 10/6/1-3).
         Da beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sowohl eine somatische als auch eine psychische Komponente vorliegt, kann die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksichtigung der Wechselwirkung ihrer körperlichen und geistigen Krankheitsbefunde erfolgen.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kom-mt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
         Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme sowie über den Rentenanspruch neu verfüge.

4.
4.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
4.2     Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdegegnerin als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2 Ziff. II, Urk. 10/2, Urk. 10/5 S. 2, Urk. 10/11 S. 3 oben). Sie begründete diese Qualifikation der Beschwerdeführerin damit, dass ihre Erwerbsbiographie gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spreche, da sie erst im November 2000, nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % nachgegangen sei, obschon die Kinder bereits im Alter von 19 und 16 Jahren gewesen seien und sie sich zuvor nie um einen Erwerb bemüht habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 29. August 2005 auf kein höheres Erwerbseinkommen angewiesen gewesen, da sie von ihrem Ehemann freiwillig finanziell unterstützt worden sei (Urk. 10/2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie seit rund sechs Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe und lediglich existenzsichernde Unterhaltsbeiträge erhalte, zu deren Zahlung sich ihr Ehemann in Zukunft nicht mehr bereit erkläre. Aufgrund ihrer patriarchalischen Erziehung habe sie ihren Beruf nach der Heirat aufgegeben, um sich vollständig der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu widmen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 8).
4.3 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung darauf hingewiesen hatte, ein höheres Pensum als 40 % leisten zu wollen (Urk. 10/16 S. 7 Ziff. 8), was sie auch anlässlich der Haushaltabklärung bestätigte (Urk. 10/11 S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5). Sodann steht auch das Alter ihrer Kinder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen muss. Schliesslich spricht auch ihre Trennung vom Ehemann und eine allenfalls bevorstehende Scheidung, verbunden mit einer Reduktion oder dem Wegfall von Unterhaltszahlungen, dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
         Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre. Mithin ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
4.4     Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gegen das vorinstanzliche Verfahren vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4).

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 aufgehoben, und die Sache an die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Wälti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).