IV.2006.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1956, war vom 18. Januar 1989 bis 31. Januar 1998 als Hausangestellte im Reinigungsdienst des Heims Z.___der Stiftung Y.___, "___", tätig gewesen, bevor sie am 31. August 1997 ihre Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt hat (Urk. 8/97). Am 10. September 1997 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung und eine Rente (Urk. 8/99). Mit Verfügung vom 12. März 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für die Dauer vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 8/27). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 27. September 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang der Anmeldung am 3. Oktober 2002; Urk. 8/90). Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, Medizinische Kräftigungstherapie, Manuelle Medizin, "___", vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/43) und von Dr. med. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie, "___", vom 10. März 2003 (Urk. 8/41 = Urk. 8/40) ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Rentenanspruch wie auch einen solchen auf berufliche Massnahmen. Dagegen liess die Versicherte durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 26. Juni 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/18). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 29. April 2005 [Urk. 8/36]). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 (Urk. 2) stellte die IV-Stelle fest, dass per 1. August 1999 wiederum ein Rentenanspruch entstanden sei, die Rentenleistungen indessen bis 1. Oktober 2001 verwirkt seien, und sprach der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.

2.       Die dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2006 durch Miloslav Milovanovic erhobene "Einsprache" überwies die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Januar 2006 zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 8/1). Darin liess die Versicherte folgenden Antrag stellen:
              "Es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und der Einsprecherin eine      ganze IV-Rente zu erteilen."
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2006 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert oder nur für eine befristete Zeit zugesprochen, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 1999 (Urk. 8/27), womit der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 eine ganze Rente zugesprochen worden war, und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch derart erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b), dass ihr nunmehr - wie geltend gemacht - eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2     Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen (Urk. 2) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 24. August 1999 verschlechtert habe. Seither sei ihr in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Altersheim mit Einsätzen im Reinigungsdienst, in der Cafeteria und in der Küche noch ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar, sofern es sich bei den zu verrichtenden Tätigkeiten um körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten handle. Ohne Behinderung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 54'010.--, mit Behinderung ein solches von Fr. 21'604.-- zu erzielen (Stand 2004). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %.
2.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass auf das Gutachten der MEDAS nicht abgestellt werden könne, weil insbesondere die psychiatrische Untersuchung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Zudem attestiere die Mehrheit der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.
3.1     Massgebend für die befristet zugesprochene Rente im Jahre 1999 waren die folgenden medizinischen Berichte:
3.1.1   Gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", vom 27. November 1997 (Urk. 8/49) litt die Beschwerdeführerin an einem Lumbovertebralsyndrom, Lumbalgien und Lumboischialgien bei einem tendenziell engen Spinalkanal L3/4 und L4/5 (Urk. 8/49). Infolge der Behinderung sei die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als Hausangestellte nicht mehr arbeitsfähig. In Zukunft seien der Beschwerdeführerin noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung des Rückens zumutbar. Im Moment sei die Beschwerdeführerin aber noch vollständig arbeitsunfähig.
3.1.2   In ihrem rheumatologischen Gutachten vom 25. März 1998 (Urk. 8/46) erstellten Dres. med. D.___, Oberarzt, und E.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital X.___ die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms links mit halbseitiger Schmerzausweitung und Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung, einer leichtgradigen linksbetonten Diskusprotrusion L5/S1 und einer relativen Spinalkanalstenose L4/5 bei Spondylarthrose und keinem Hinweis auf eine neurale Kompression sowie eines Verdachtes auf eine depressive Verstimmung und somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
3.1.3   Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.___, Psychologin FSP, diagnostizierten in ihrer Expertise vom 29. Juni 1998 (Urk. 8/45) bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F32.1 (Urk. 8/45). Gleichzeitig attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
3.2     Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/43) ein chronisches lumbospondylogenes und ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits sowie eine basiläre Impression, bestehend seit mindestens fünf Jahren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Es bestehe ein paravertebraler Hartspann. Die Beschwerdeführerin sei seit 17. April 1997 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3     Gemäss Dr. B.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung mit starken Angstsymptomen bei chronifizierten Schmerzen (bekannte Wirbelsäulenänderung) auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (Urk. 8/41). Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Sie sei jedoch in der Lage, an zwei bis drei Halbtagen eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt auszuüben. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin aus ihrer menschlichen Isolation herauskommen und ihr Selbstwertgefühl zu stärken versuchen.
3.4     Die Gutachter der MEDAS erstellten bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 8/36 S. 12):
             "1.  Mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1/2)          2.       Chronisches zervikokephales bis zervikospondylogenes linksseitiges                      Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0 resp. M53.1) bei/mit                                -        Wirbelsäulenfehlhaltung               -   leichter muskulärer Dysbalance                                          -        radiologisch leichter Dens-Hochstand                             - anamnestisch und klinisch keine Hirnstammsymptomatik                               -        Verdacht auf Symptomausweitung          3.  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4)                      -        Wirbelsäulenfehlhaltung                   -   muskuläre Dysbalance                                    -        mehrjährig konstante Situation ohne verifizierbares organisches                     Korrelat (keine Engpassituation, keine radikulären Defizite)                      -        ohne sensomotorische Ausfälle                    -   mit möglicher intermittierender Reizsymptomatik L5/S1 rechts".
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4). In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Altersheim mit Einsätzen im Reinigungsdienst, in der Cafeteria und in der Küche bestehe aktuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend 3 Stunden 20 Minuten pro Tag, sofern es sich bei den zu verrichtenden Tätigkeiten um körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten handle. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien hauptsächlich die psychiatrischen Befunde ausschlaggebend. Damit verbunden seien eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine innere Unruhe, Gereiztheit und Konzentrationsstörungen, welche bei Überforderung auftreten würden. Im Weiteren bestünden ein Antriebsmangel sowie ein vermindertes Arbeitstempo. Jedoch wirkten sich auch die neurologischen und rheumatologischen Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit aus. So sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Seit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ und die Rheumaklinik des Spitals X.___ habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in neurologischer und rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Vor allem hätten sich im psychiatrischen Bereich im Verlauf Diagnosen entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich einschränkten und konsequent behandelt werden sollten. Wahrscheinlich sei es so, dass bei der Entstehung der Depression die erlebten Schmerzen und auch die psychosozialen Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Trotzdem sei momentan eine psychiatrische Erkrankung manifest.
3.5     Aus dem Gutachten der MEDAS ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 1999 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dies geht übereinstimmend auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 8/40) hervor. Dementsprechend steht die Beschwerdeführerin auch seit August 1999 in psychiatrischer Behandlung bei ihm (Urk. 8/40). Während der Rheumatologe Dr. A.___ von einem stationären Zustand ausgeht (Urk. 8/43), nehmen die Gutachter der MEDAS sowohl in rheumatologischer wie auch in neurologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an. Abweichend präsentieren sich die Einschätzungen von Dres. B.___ und A.___ vor allem hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit.
         Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen (rheumatologischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Demnach kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
         Dr. A.___ machte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/43) keine Angaben über die Befunderhebung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht begründet. Der Bericht von Dr. A.___ ist daher weder vollständig noch nachvollziehbar. Im Weiteren finden sich darin keine Hinweise, welche die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen würden. Abweichend vom Gutachten präsentiert sich auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 8/41). Zum einen attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin aus rein psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Zum anderen gab er an, der Beschwerdeführerin seien gänzlich keine Tätigkeiten mehr zumutbar beziehungsweise höchstens eine solche in einer geschützten Werkstätte an zwei bis drei Tagen (Urk. 8/40). Die Angaben von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit sind widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar. Auch damit wird der Beweiswert des Gutachtens nicht erschüttert.
         Ebenso wenig lassen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände die Expertise als ein untaugliches Beweismittel erscheinen (Urk. 1). Insofern sich die Beschwerdeführerin auf eine andere medizinische Einschätzungen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit beruft, ist festzuhalten, dass sie - entgegen der Ankündigung in der Beschwerde - bis heute keine aktuellen Arztberichte eingereicht hat. Zudem sind die medizinischen Berichte aus dem Jahre 1997, auf welche sich die Beschwerdeführerin im Weiteren beruft, zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes ab März 1999 nicht geeignet. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, auf die psychiatrische Exploration könne nicht abgestellt werden, da sie nur eine halbe Stunde gedauert habe und sie "unter einer Sprachbarriere" durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegen zu halten, dass Prof. Dr. med. H.___, Chefärztin, I.___, Assistenzärztin, Dr. med. J.___, Stv. Oberarzt, und Dr. K.___, Oberärztin, im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Februar 2005 (Urk. 8/38) sowohl die Anamnese, die Vorakten und die geklagten Beschwerden berücksichtigt haben. Zudem leuchtet es in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Auch wenn die psychiatrische Exploration nur eine halbe Stunde gedauert haben sollte, was angesichts der detaillierten Angaben im Teilgutachten nicht wahrscheinlich erscheint, erfüllt es dennoch die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein taugliches Beweismittel. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, ist grundsätzlich vom Gutachter im Rahmen einer sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar ist (AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Sämtliche die Beschwerdeführerin behandelnden und begutachtenden Ärzte erachteten deren Deutschkenntnisse offensichtlich als hinreichend, findet sich doch in keinem der Berichte ein anderslautender Hinweis (Urk. 8/36-60). So enthalten insbesondere auch die Berichte von Dr. A.___, von Dr. med. L.___, Physikalische Medizin, "___", und von Dr. C.___, deren Schlussfolgerungen die Beschwerdeführerin ja für überzeugend hält, keine entsprechenden Bemerkungen (Urk. 8/53-58 und Urk. 8/49-50).
         Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS abgestellt hat und davon ausging, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachweislich seit dem Beginn der Behandlung bei Dr. B.___ im August 1999 derart verschlechtert hat, dass sie seither in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der sie nur leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten auszuführen hat, zu 40 % arbeitsfähig ist.

4.      
4.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 1999 festzusetzen (Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit im August 1999 und damit innerhalb von drei Jahren seit Beendigung des Rentenanspruchs wegen desselben Leidens [Urk. 8/37 und Urk. 8/41]: Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis IVV). Da sich die Beschwerdegegnerin aber erst am 3. Oktober 2002 und damit mehr als zwölf Monate nach Wiederaufleben des Leistungsanspruches zum erneuten Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 8/90), können die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate d.h. erst ab Oktober 2001 ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat daher auf der Basis des Jahres 2001 stattzufinden.
4.2     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 F. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
         Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen in der bisherigen Tätigkeit für das Jahr 1997 von Fr. 49'446.15 aus (Urk. 8/9). Die Stiftung Y.___ hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 ohne Gesundheitsschaden einen Lohn von Fr. 3'803.55 pro Monat und damit von Fr. 49'446.15 im Jahr (Fr. 3'803.55 x 13) verdient hätte (Urk. 8/97). Die Annahme der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2001 von 115 Punkten (1997: 2130 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/99 Tab. 10.3 S. 28, 2001: 2245 Punkte, Die Volkswirtschaft 12/2006 Tab. 10.3 S. 83) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 52'116.--.
4.3     Die Beschwerdegegnerin setzte des Invalideneinkommen auf 40 % des Valideneinkommens und bemass die Invalidität damit letztlich aufgrund eines Prozentvergleichs (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, weil im Gutachten vom 29. April 2005 die Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf als Mitarbeiterin in einem Altersheim auf 40 % geschätzt wurde, wobei die Einsatzmöglichkeiten auf leichte bis mittelschwere Arbeiten beschränkt wurden (Urk. 8/26 S. 13). Ob die Beschwerdeführerin angesichts dieser Einschränkung mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
4.4     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten, betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 wie im Jahr 2004 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2006, S. 82 Tabelle B9.2) und   Punkten (2000: 2190 Punkte, 2001: 2245 Punkte, Die Volkswirtschaft 12/2006, S. 83 Tab. 10.3) ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 3'909.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 46'908.-- (Fr. 3'909.-- x 12) pro Jahr. Umgerechnet auf ein Pensum von 40 % resultiert ein Jahresgehalt von Fr. 18'763.--.
         Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdeführerin kann auch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten nur noch wechselbelastend ausüben (Urk. 8/36). Damit unterliegt sie auch bei körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten weiteren Einschränkungen, weshalb sie von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer solchen Tätigkeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie eine gesunde Arbeitnehmerin. Dafür rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 5 %. Ein grösserer leidensbedingter Abzug erscheint aufgrund der konkreten Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit 1986 in der Schweiz lebt und sie erst während zehn Jahren im Altersheim der Stiftung Y.___ gearbeitet hat, sie die Aufenthaltsbewilligung C besitzt und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00) und teilzeitbeschäftigte (zwischen 25 % und 49 %) Frauen im Anforderungsprofil 4 durchschnittlich rund 5 % mehr verdienten als vollzeitlich angestellte (LSE 2000 S. 24). Somit resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen von Fr. 17'825.--.
         Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 52'116.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'291.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 65,8 %.
         Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2005 (Urk. 2) hat sich das Verhältnis zwischen den hypothetischen Bezugsgrössen nicht in einem revisionsrechtlich bedeutsamen Ausmass, das heisst nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, verändert. Eine Anpassung des Invaliditätsgrades ist daher nicht erforderlich.
4.5     Somit steht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der damals gültigen Fassung vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 wegen der im Rahmen der 4. IVG-Revision eingeführten Änderung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein solcher auf eine Dreiviertelsrente zu.

5.       Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).