IV.2006.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 6. Juni 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1957, war vom 1. März 1999 bis 23. Januar 2004 bei der A.___ AG, B.___, als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 8/29/1 Ziff. 1 und 5). Am 21. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 8/10/1-8, Urk. 8/11/1-2) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/29/1) ein, zog einen Auszug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 8/35) bei und liess durch ihren Abklärungsdienst den Haushalt der Versicherten abklären (Urk. 8/26).
1.2 Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/9/1-2). Die dagegen von der Versicherten am 1. Juli 2005 (Urk. 8/6) erhobene und am 7. August 2005 (Urk. 8/3) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 9. März 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 8. Juni 2006 (Urk. 10) und vom 29. September 2006 (Urk. 14) reichte die Versicherte unaufgefordert weitere Arztberichte (Urk. 11, Urk. 15/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert der ihr mit Verfügungen vom 9. Juni 2006 (Urk. 12) und 2. Oktober 2006 (Urk. 16) angesetzten Fristen nicht vernehmen, so dass Verzicht auf Stellungnahmen anzunehmen ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 59 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 41 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige durch die Beschwerdegegnerin. Sie macht geltend, dass sie immer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet habe und ihr Arbeitspensum erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Auf Grund der Beurteilung durch ihren behandelnden Psychiater sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin bei der A.___ AG als Produktionsmitarbeiterin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % beschäftigt (vgl. Urk. 8/29/1 Ziff. 9). Gemäss den Angaben der A.___ AG vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/26/2) war die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 jedoch tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von durchschnittlich 58,7 % bei dieser Gesellschaft tätig (vgl. auch Urk. 8/26/1 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin in gleichem Umfang wie bei der A.___ AG tätig sein würde (Urk. 8/26/1 Ziff. 2.5). Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 59 % eines vollen Arbeitspensums und im restlichen Umfang von 41 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 2, Urk. 8/7).
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens immer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 2), finden daher in den Akten keine Stütze. Anhaltspunkte für eine nach Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Veränderung der persönlichen, familiären, sozialen oder erwerblichen Verhältnisse, welche auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem erweiterten Umfang schliessen liessen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Solche Umstände werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, das die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2) die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige qualifizierte und davon ausging, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 59 % eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 41 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde.
4.
4.1 Im Folgenden ist die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und im Auf-gabenbereich des Haushalts als Faktoren der Invaliditätsbemessung gesondert zu prüfen.
4.2 Dr. med. C.___ erwähnte mit Bericht vom 9. Dezember 2003, dass gleichentags eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an einer degenerativen und konstitutionellen Stenose L4/L5 leide, wobei bei L5/S1 eine beginnende paramediane bis medio-laterale linksseitige kleine Diskushernie bestehe (Urk. 8/10/4).
4.3 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 8. April 2004 eine Lumboischialgie links bei erosiver Osteochondrose L5/S1. Eine Beurteilung an der Klinik F.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer nicht die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit zuzumuten sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann glaubten jedoch, dass sie jetzt ein Fall für die Invalidenversicherung sei. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzäusserungen (Urk. 8/10/3).
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin und Sportmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2004 ein chronisches lumboradikuläres Reiz- und Restsyndrom S1 links bei erheblicher Osteochondrose L5/S1, eine Tendenz zur Symptomausweitung und eine Adipositas (Urk. 8/11/2 S. 2). Es sei zu einer Schmerzausweitung mit diffusen Ausstrahlungen von der Lendenwirbelsäule in den Bereich der Halswirbelsäule gekommen. Die Beschwerdeführerin entwickle sich zu einer chronischen Schmerzpatientin. Von einer eigentlichen Aggravation könne hingegen nicht gesprochen werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft in einer Grossbäckerei bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit könne in Zukunft möglicherweise noch gesteigert werden (Urk. 8/11/2 S. 3).
4.5 Die Ärzte des Spitals H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 25. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6/S. 1):
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Lumbospondylogenes Syndrom links bei
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degenerativen LWS-Veränderungen (degenerativ bedingte leichte Spinalkanalstenose L4/5, kleine Diskushernie L5/S1, Osteochondrose L5/S1)
residuelles motorisches Ausfallsyndrom S1 links
muskulärer Dysbalance der Paravertebralmuskulatur
Verdacht auf Symptomausweitung
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Zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
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Fehlhaltung
muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur.
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Zeichen einer radikulären Reizsymptomatik bestünden keine. Aufgrund der beginnenden Symptomausweitung sei eine physiotherapeutische Behandlung angezeigt. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ambulanten Rahmen müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden (Urk. 8/10/6/S. 2).
4.6 Die Ärzte der Rehaklinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 28. Juli 2004 fest, dass die lumbospondylogene Schmerzsymptomatik links sowohl unter analgetischer Behandlung als auch unter intensiver Physiotherapie nicht positiv habe beeinflusst werden können. Eine Tendenz zur Chronifizierung und Schmerzausweitung könne nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Wirbelsäule nicht belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten von mehr als zehn bis zwanzig Kilogramm Gewicht bestehe längerfristig aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/10/5 S. 2).
4.7 Dr. med. J.___, FMH Orthopädie und Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 19. November 2004, dass er zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht Stellung nehmen könne. Es sei eine medizinische Abklärung durch die Invalidenversicherung indiziert (Urk. 8/11/1 lit. D).
4.8 Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation, Rheu-matologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Dezember 2004 ein lumbo-spondylogenes Syndrom bei degenerativ und konstitutionell zentraler Stenose L4/5 und L5/S1 sowie beginnender paramedianer linksseitiger kleiner Diskushernie mit sekundärer Symptomausweitung und panvertebraler Symptomatik sowie somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung (vier von fünf Waddell-Zeichen positiv) und PHS tendopathica beidseits sowie anamnestisch ein Thoracic-outlet-Syndrom rechts (Urk. 8/10/1 lit. A). Gegenwärtig stehe die Symptomausweitung und die somatoforme Schmerzstörung eindeutig im Vordergrund. Die ursprüngliche Symptomatik lumbal bei erosiver Osteochondrose L5/S1 und spondylogenen Schmerzausstrahlungen habe sich massiv ausgeweitet und die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen Befunden habe sich erheblich vergrössert. In behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 8/10/1 lit. D und Beiblatt, Rückseite).
4.9 Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Zeugnissen vom 3. September 2005 (Urk. 3/3) und 23. Dezember 2005 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin durch ihn behandelt werde, und dass sie im September 2005 sowie im Januar 2006 weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sei.
4.10 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erwähnte in seinem Bericht vom 20. Mai 2006, dass er die Beschwerdeführerin am 14. November 2005 erstmals behandelt habe. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und auch im Haushalt deutlich behindert. Im Vordergrund stünden nicht nur die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den Schultern, sondern Weichteilschmerzen. Diagnostisch handle es sich dabei am ehesten um eine generalisierte Fibromyalgie. Eine Symptomausweitung bestehe nicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Fibromyalgie in einigen Jahren zu einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung entwickle (Urk. 11).
4.11 Dr. E.___ führte in seinem Zeugnis vom 31. Mai 2006 aus, dass die Beschwer-deführerin seit November 2003 an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie an einer zerviko-zephalen Schmerzsymptomatik bei muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur leide, wobei keine Linderung der chronischen Schmerzen habe bewirkt werden können (Urk. 15/1).
4.12 Dr. med. N.___, FMH Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2006 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit Beteiligung der Weichteile bestehe, welches sich durch medikamentöse und interventionelle schmerztherapeutische Behand-lung nur schwer beeinflussen lasse (Urk. 15/2).
5.
5.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Sinne einer degenerativ bedingten leichten Spinalkanalstenose L4/5, einer kleine Diskushernie L5/S1 und einer Osteochondrose L5/S1 (Urk. 8/10/6/S. 1) leidet. In der diagnostischen Beurteilung des übrigen Gesundheitsschadens wichen die beteiligten Ärzte hingegen teilweise voneinander ab. Während Dr. E.___ eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzäusserungen feststellte (Urk. 8/10/3), ging Dr. G.___ von einer Tendenz zur Symptomausweitung und Schmerzausweitung mit diffusen Ausstrahlungen von der Lendenwirbelsäule in den Bereich der Halswirbelsäule aus (Urk. 8/11/2 S. 3), und die Ärzte der Rehaklinik I.___ konnten eine Tendenz zur Chronifizierung und Schmerzausweitung nicht ausschliessen (Urk. 8/10/5 S. 2). Die Ärzte des Spitals H.___ äusserten ihrerseits den Verdacht auf eine Symptomausweitung und stellten ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur fest (Urk. 8/10/6/S. 1). Dr. K.___ stellte eine sekundäre Symptomausweitung mit panvertebraler Symptomatik sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung fest und ging davon aus, dass die Symptomausweitung und die somatoforme Schmerzstörung eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 8/10/1). Während Dr. M.___ die Meinung vertrat, dass nicht die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den Schultern im Vordergrund stünden, sondern Weichteilschmerzen im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie (Urk. 11), ging Dr. N.___ schliesslich von einem therapieresistenten chronifizierten Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit Beteiligung der Weichteile aus (Urk. 15/2).
5.2 Die Frage nach der diagnostischen Würdigung des übrigen, neben den degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehenden Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass es sich bei dem neben den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bestehenden Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoforme Schmerzstörung oder um eine Fibromyalgie handelt.
5.3 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung Beein-trächtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, als welchen auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu qualifizieren ist, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, Erw. 3.3.2, I 437/05).
5.4 In BGE 132 V 65 erkannte das EVG, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweise, sodass es gerechtfertigt sei, die von Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 71, Erw. 4). Wie bei der somatoformen Schmerzstörung besteht auch bei der Fibromyalgie die Vermutung, dass dieses Leiden oder dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Wie bei der somatoformen Schmerzstörung kann sich in Ausnahmefällen die Willensanstrengung zur Überwindung der Fibromyalgie als unzumutbar erweisen. Im Vordergrund steht auch hier die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend können auch weitere Kriterien sein, wie beispielsweise ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; chronische körperliche Leiden; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf, trotz einer kooperativen Haltung der versicherten Person BGE 132 V 71, Erw. 4.2.2).
5.5 Nach der erwähnten Rechtsprechung gilt es vorliegend daher sowohl bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung oder einer Fibromyalgie zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin diese Leiden und die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können. Anhaltspunkte für eine davon unabhängige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für weitere massgebende Faktoren, welche eine Willensanstrengung zur Überwindung der Leiden als unzumutbar erscheinen liessen, sind in den Akten nicht zu ersehen. Auf solche Faktoren lässt sich insbesondere nicht aus den Zeugnissen von Dr. L.___ vom 3. September 2005 (Urk. 3/3) und 23. Dezember 2005 (Urk. 3/4) schliessen. Denn darin attestierte Dr. L.___ der Beschwerdeführerin lediglich isoliert eine volle Arbeitsunfähigkeit, ohne seine Schlussfolgerung zu begründen und insbesondere ohne sich mit den medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung erfüllen die Zeugnisse von Dr. L.___ vom 3. September 2005 und 23. Dezember 2005 daher nicht die von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen. Im Vergleich zur Beurteilung durch die übrigen beteiligten Ärzte kommt der Beurteilung durch Dr. L.___ daher nicht der gleiche Beweiswert zu, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann.
5.6 Dr. K.___ setzte sich in seinem Bericht vom 2. Dezember 2004 eingehend mit den Vorakten und insbesondere mit den darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen auseinander. In nachvollziehbarer Weise begründete der seine Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund von degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und auf Grund einer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei die Symptomausweitung und die somatoforme Schmerzstörung gegenwärtig eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 8/10/1 lit. D und Beiblatt, Rückseite). Auf diese nachvollziehbare Beurteilung ist vorliegend abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die von Dr. K.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu einem grossen Teil durch Leiden verursacht wurde, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden wären, und deshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind. Auf weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen kann vorliegend verzichtet werden, wenn auch bei Annahme einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Rentenanspruch zu verneinen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
6.
6.1 Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
6.2 Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 146 ff.) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 59 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 59 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil des EVG in Sachen W. vom 6. Januar 2006; I 753/03).
6.3 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
6.4 Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. K.___ (Urk. 8/10/1 lit. A und B), Dr. E.___ (Urk. 8/10/2, Urk. 15/1) und Dr. G.___ (Urk. 8/11/2) bestand ab November 2003 eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 100 %, anschliessend eine solche von 50 %. Somit ist davon auszugehen, dass eine gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erstmals im November 2003 bestand. Der mögliche Rentenbeginn ist daher auf den 1. November 2004 zu veranschlagen, weshalb beim Einkommensvergleich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind.
6.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2003 seit 1. März 1999 bei der A.___ AG als Produktionsmitarbeiterin tätig war (Urk. 8/29/1 Ziff. 1). Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. Dezember 2004 (Urk. 8/29/1 Ziff. 16) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ohne Gesundheitsschaden unverändert im Vergleich zum Jahre 2003 einen Stundenlohn von Fr. 19.30 erzielen würde. Gemäss den Angaben der A.___ AG vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/26/2) war die Beschwerdeführerin zwar nur für ein Arbeitspensum von 50 % angestellt, jedoch im Jahre 2003 im Umfang eines Arbeitspensums von durchschnittlich rund 59 % bei dieser Gesellschaft tätig. Bei einer betriebsüblichen normalen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (Urk. 8/29/1 Ziff. 8) entspricht ein Arbeitspensum von 59 % einer Wochenarbeitszeit von 23,6 Stunden. Bezogen auf 52 Arbeitswochen ergäbe dies einen Jahresverdienst im Jahre 2004 von rund Fr. 23685.-- (23,6 Stunden x 52 Wochen x Fr. 19.30). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch der höhere gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesene AHV-beitragspflichtige Jahresverdienst des Jahres 2003 von Fr. 29238.-- zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/35). Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.2 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Frauen auf Fr. 46716.-- (Fr. 3893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2007 S. 86 Tabelle B.9.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % einen Verdienst von Fr. 24292.-- (Fr. 46716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,5) erzielen können.
7.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.4 Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin gemäss der me-dizinischen Aktenlage nur mehr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei leichteren Tätigkeiten beeinträchtigt ist, und sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Aus diesem Grunde erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Insbesondere ist kein Abzug für eine Teilzeitarbeit vorzunehmen. Denn teilzeiterwerbstätige Frauen bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % werden verhältnismässig besser entlöhnt, als wenn sie Vollzeit arbeiten (LSE 2004 S. 25 Tabelle T6). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/34) mit keiner Verdiensteinbusse auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zu rechnen. Ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt 10 % erscheint daher als angemessen.
7.5 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 daher rund Fr. 21863.-- (Fr. 24292.-- x 0,9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 29238.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21863.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7375.--, womit eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 25,22 % und gerundet (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 25 % resultiert.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Störungen, falls die Ergebnisse der Haushaltsabklärung nicht mit der ärztlichen Einschätzung der Behinderungen im Aufgabenbereich übereinstimmen, letzteren in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3). Vorliegend ist die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie bei der Invaliditätsbemessung hingegen nicht zu berücksichtigen. Bei der verbleibenden, für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin handelt es sich ausschliesslich um somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen, weshalb ärztlichen Einschätzungen der Behinderung im Haushalt im Vergleich zur Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr Gewicht zukommen.
8.2 Betreffend den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
8.3 Der Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/26/1) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 17,75 % (Urk. 8/26/1 Ziff. 6.7).
8.4 Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich darauf abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Haushaltabklärungsbericht den Töchtern der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei schweren Verrichtungen zugemutet wird. Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei schweren Verrichtungen der Mithilfe ihrer Töchter bedarf. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr hingegen erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden.
8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2005 abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt im Umfang von 17,75 % eingeschränkt war.
9. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 59 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 14,75 % (25 % x 0,59). In dem mit 41 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 17,75 % ein Invaliditätsgrad von rund 7,28 % (17,75 % x 0,41). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von rund 22 %. Ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % wird damit gesamthaft nicht erreicht.
10. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).