Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 in Kroatien geborene B.___ war seit 1982 für das Bauunternehmen A.___ AG als Saisonarbeiter tätig (Urk. 7/27, 7/28 und 7/45). Seit dem 5. März 1990 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf und war weiterhin für die A.___ AG tätig (Urk. 7/27, 7/28, 7/45 und 7/47).
1.2 Am 21. Oktober 2000 stürzte der Versicherte in einer Scheune aus einer Höhe von 2,5 m vom Heuboden und schlug mit dem Rücken auf einen Balken auf, aus dem ein Nagel von 16 cm Länge herausragte; dieser bohrte sich in seinen Rücken (Urk. 7/48: Rapport der Kantonspolizei Luzern vom 27. Oktober 2000). Der Verletzte wurde daraufhin ins Spital X.___ gebracht, welches eine Milzruptur feststellte. Am 31. Oktober 2000 konnte er aus dem Spital austreten (Urk. 7/22 und 7/48: Austrittsbericht des Spitals X.___ vom 31. Oktober 2000). In der Folge wurde der Versicherte von der Spitex-Organisation an seinem Wohnort und seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, betreut und konnte am 9. Januar 2001 seine Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 7/48: Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 13. Januar 2001). Anlässlich der Kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2001 stellte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, fest, dass die direkten intraabdominalen Folgen des Unfallereignisses vom 21. Oktober 2000 ausgeheilt seien. Zu den geklagten Rückenbeschwerden führte er aus, dass eine 1991 diagnostizierte, in der Folge unter konservativer Behandlung abgeheilte lumbale Diskushernie wahrscheinlich etwas reaktiviert worden sei. Er hielt schliesslich dafür, dass spätestens im März 2001 zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden könne (Urk. 7/22 und 7/48: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 29. Januar 2001). Am 24. Juni 2002 fand eine weitere Kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt kam dabei zum Schluss, dass der Versicherte mit der festgestellten Alteration der Wirbelsäule in einem rückenbelastenden Beruf kaum mehr je beschwerdefrei tätig sein können werde. Da es ihm aufgrund der erhobenen Befunde und der ihm vorliegenden Unterlagen nicht möglich war, den Einfluss des Unfallereignisses auf das vorbestehende Rückenleiden zu quantifizieren, veranlasste er eine radiologische Abklärung in der Klinik Y.___ (Urk. 7/22 und 7/48: Bericht vom 28. Juni 2002 über die Kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juni 2002). Am 5. November 2002 fand eine Besprechung des Aussendienst-Mitarbeiters der SUVA mit dem Versicherten und einer Vertreterin der Arbeitgeberin statt. Dabei stellte sich heraus, dass der Einsatz des Versicherten als Kranführer ohne Leistungseinschränkung möglich war, Hilfstätigkeiten am Boden indes nur eingeschränkt ausführbar waren. Die Vertreterin der Arbeitgeberin erklärte sodann, dass der Versicherte nur dann langfristig als Kranführer eingesetzt werden könne, wenn er die Prüfung zum Kranführer bestehe. Falls er diese Prüfung nicht bestehe, sei eine weitere Anstellung gefährdet, da sie dann keine Einsatzmöglichkeiten für ihn mehr sehe (Urk. 7/48: Bericht des Aussendienst-Mitarbeiters der SUVA vom 6. November 2002). In der Folge wurde der Versicherte von der SUVA aufgefordert, sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen anzumelden (Urk. 7/48: Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 8. November 2002).
Am 16./19. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/46). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/45) und einen Bericht des Hausarztes (Bericht vom 31. Dezember 2002 mit beigelegten Kopien weiterer medizinischer Unterlagen, Urk. 7/22) ein. Die vom Versicherten gewünschte Ausbildung zum Erwerb des definitiven Kranführerausweises hielt die IV-Stelle für nicht eingliederungswirksam, da die Tätigkeit eines Kranführers nicht behinderungsangepasst sei (Urk. 7/41). Entsprechend wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Juli 2003 abgewiesen (Urk. 7/18).
Beim Gespräch mit der Berufsberatung der IV-Stelle erklärte der Versicherte, dass er behinderungsbedingt nurmehr mit einem Pensum von 75 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig sein könne, und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 wurde das Begehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen (Urk. 7/16). Die dagegen von der SUVA erhobene "vorsorgliche" Einsprache vom 7. August 2003 (Urk. 7/15) wurde mit Eingabe vom 21. November 2003 zurückgezogen (Urk. 7/36); entsprechend wurde das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben (Urk. 7/12).
Nach der Kreisärztlichen Untersuchung vom 4. November 2003 (Urk. 7/35 und 7/48: Bericht vom 5. November 2003 über die Kreisärztliche Untersuchung vom 4. November 2003) schloss die SUVA den Fall ab und sprach dem Versicherten B.___ mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 wegen der verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen bei einem Invaliditätsgrad von 25 % ab dem 1. August 2003 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'004.-- und eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'272.-- zu (Urk. 7/34 und 7/47: Verfügung der SUVA vom 29. Dezember 2003).
Die am 18. August 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden hielt die SUVA für krankheitsbedingt, weshalb sie es mit Verfügung vom 4. November 2004 ablehnte, dafür Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 7/47: Verfügung der SUVA vom 4. November 2004).
1.3 Am 10./16. Februar 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/32). Da der Versicherte mit seiner Neuanmeldung keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügungen vom 10. und 11. Juli 2003 eingereicht hatte, wurde er von der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Februar 2005 aufgefordert, entsprechende Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/30), was er mit Eingabe vom 23. Februar 2005 tat (Urk. 7/21 und 7/29). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/27) und eines Berichts des Hausarztes (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2005 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7/10).
Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 26. September 2005 (Urk. 7/4 und 7/5) wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/3]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen oder ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 31. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte je einen Bericht von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein (Urk. 10 und 11/2+3). Mit Duplik vom 20. April 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14). Mit Verfügung vom 24. April 2006 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Juli 2003 verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 10./16. Februar 2005 ein, nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenablehnung eingereicht hatte. Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen kam die IV-Stelle allerdings zum Schluss, trotz der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vor resp. habe sich keine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades ergeben. Entsprechend wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 7/10).
Im vorliegenden Verfahren ist folglich zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung, mit welcher die Ausrichtung einer Rente nach materieller Prüfung abgelehnt wurde (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; hier also seit dem 11. Juli 2003), nicht in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Dabei ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss kann ein Rentenanspruch im Falle einer Neuanmeldung nicht nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann bejaht werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle halte ihn in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit zu Unrecht für 100 % arbeitsfähig. Sein Hausarzt, Dr. C.___, habe ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für leichte Tätigkeiten attestiert (Urk. 1 und 10). Auch nach Einschätzung der ihn ebenfalls behandelnden Fachärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10). Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, wenn die IV-Stelle an der Einschätzung der behandelnden Ärzte zweifelte, hätte sie sein Gesuch vor weiteren medizinischen Abklärungen nicht abweisen dürfen (Urk. 1 und 10).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde auf Veranlassung des Kreisarztes der SUVA am 5. Juli 2002 in der Klinik Y.___ untersucht. Die dort tätigen Ärzte konnten eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit tiefliegender Kyphosierung sowie schwere osteochondrotische Veränderungen an der oberen Lendenwirbelsäule mit ausgeprägten Endplatten-Veränderungen feststellen, welche sie auf einen wahrscheinlich durchgemachten rudimentären Morbus Scheuermann zurückführten. Weiter stellten sie fest, dass eine dysplastische Interartikularportion L5 mit resultierender leichter Anterolisthesis beziehungsweise Retrolisthesis L4/L5 bestehe und hielten eine foraminale Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links durch eine kleine, nach kranial geschlagene Diskushernie für möglich (Urk. 7/19, 7/22 und 7/48: Bericht der Klinik Y.___ vom 5. Juli 2002).
Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 5. November 2003 hielt der Kreisarzt der SUVA fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer zu 25 % arbeitsunfähig sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil könne der Versicherte ganztägig und vollschichtig eingesetzt werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Rückens mit einer maximalen Zusatzbelastung von vereinzelt 20 kg über kurze Distanzen seien dem Versicherten nur noch wechselbelastende Tätigkeiten (sitzend, gehend, stehend) ohne Zwangshaltung für Rücken und Oberkörper zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten in vorgebeugter Haltung, schwere, rückenbelastende Tätigkeiten wie andauerndes Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Hämmern, Bodenarbeit, kauernde Arbeit, ganztägiges Sitzen sowie Zwangspositionen für den Oberkörper. Der Kreisarzt führte weiter aus, dass der jetzige Arbeitsplatz trotz der bekannten Leistungseinschränkung offenbar gesichert sei. Wenn der Versicherte allerdings innerhalb eines Jahres die Kranführerprüfung nicht bestehe, werde dem Zumutbarkeitsprofil grössere Bedeutung zukommen (Urk. 7/48: Bericht vom 5. November 2003 über die Kreisärztliche Untersuchung vom 4. November 2003).
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers berichtete am 11. März 2005, sein Patient leide an Lumboischialgien bei einer Diskushernie L4/L5. Er führte dazu aus, seit August 2004 beklage sich der Patient über starke Rückenschmerzen. Trotz therapeutischer Massnahmen sei keine Besserung eingetreten. Vor allem beim Gehen würden die Schmerzen auftreten. Zur Zeit würden keine Schmerztabletten eingenommen; solche nehme der Patient nur bei massiven Schmerzen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule würde ein Muskelhartspann bestehen; die Schmerzen würden bis ins linke Bein ausstrahlen (Urk. 7/19: Bericht von Dr. C.___ vom 11. März 2005). Ohne dies weiter zu begründen, hält Dr. C.___ schliesslich dafür, dass seinem Patienten auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/19).
Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer untersuchte, diagnostizierte am 5. Oktober 2004 gestützt auf ein am 23. September 2004 angefertigtes MRI der Lendenwirbelsäule ein therapieresistentes rezidivierendes Lumboischialgiesyndrom links bei einer Diskushernie L4/5 links mit Beeinträchtigung der Neuroforamina sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose L2/3 und beginnende Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/21).
3.2.3 Es ist unbestritten, dass nach den im Herbst 2004 erhobenen Befunden für schwere Tätigkeiten und auch für die ausschliesslich sitzende Tätigkeit als Kranführer ohne Möglichkeit zur Wechselbelastung eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit besteht. Hingegen vermag die Einschätzung des behandelnden Hausarztes, dem Beschwerdeführer seien auch leichte, rückenangepasste Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, mangels nachvollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung zu Recht festhält, findet keine dauernde medikamentöse Schmerzbehandlung statt; entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weswegen dem Beschwerdeführer rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr ganztägig und vollschichtig zumutbar sein sollten (Urk. 7/9 S. 2).
3.2.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2005 (Urk. 3/2). Da dieser Bericht erst nach Ausfällung des angefochtenen Einspracheentscheids datiert, ist er bezüglich der darin erstmals erwähnten Beschwerden der Halswirbelsäule nicht zu beachten. Soweit er sich im übrigen auf die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheids bezieht, mangelt es ihm an einer nachvollziehbaren Begründung für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. So wurde beispielsweise die darin ebenfalls erwähnte Beinlängenverkürzung bereits im Jahr 1991 mit einer Einlage teilweise ausgeglichen, was dem Beschwerdeführer erlaubte, seine Fehlhaltung in jenem Umfang zu kompensieren (Urk. 7/48: Bericht der Klinik Z.___ vom 31. Dezember 1991). Entsprechend ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beinlängenverkürzung den Beschwerdeführer nun heute bei der Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wesentlich behindern sollte.
Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen. Wenn dieser in seinem Bericht vom 7. März 2006 ausführt, mit einem operativen Eingriff könne nur die Lebensqualität, nicht aber die Belastbarkeit verbessert werden, weswegen eine volle Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht erreicht werden könne (Urk. 11/2), übersieht er, dass das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit die eingeschränkte Belastbarkeit des Patienten eben gerade berücksichtigt. Aus der abschliessenden Bemerkung, seines "Erachtens wäre zumindest eine 50%ige IV-Rente gerechtfertigt, als Schwerarbeiter sogar eine 100%ige IV-Rente" (Urk. 11/2), ergibt sich die unzutreffende Annahme, die Unmöglichkeit, den bisher ausgeübten Beruf weiter ausüben zu können, berechtige ohne weiteres zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Mangels nachvollziehbarer Angaben, weshalb dem Patienten eine seinen Beschwerden angepasste, wechselbelastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, ist auf die Einschätzung von Dr. E.___ nicht abzustellen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nur schon aus diesem Grund ist der Bericht von Dr. E.___ hinsichtlich der Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit kritisch zu würdigen.
Schliesslich ist auch nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ abzustellen. Wenn Dr. F.___ einen Verdacht auf Aggravation äussert und daraufhin ausführt, wegen Therapieresistenz sei auch in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/3), setzt er sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seiner ersteren Aussage.
3.3 Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Nach Auskunft der Arbeitgeberin würde der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Kranführer im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 5'665.-- verdienen (Urk. 7/27). Da er die Kranführerprüfung bestanden hat (Urk. 7/27 S. 5), ist dieses Einkommen für die Berechnung des Valideneinkommens massgebend. Das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende jährliche Valideneinkommen beträgt somit Fr. 73'645.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Da der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar wäre, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen. Nach Einschätzung des RAD sind ihm wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne ständiges Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne längere Zwangshaltungen insbesondere nach vorne geneigt ganztags und vollschichtig zumutbar (Urk. 7/9 S. 2). Arbeitsplätze, an denen solche Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Fachkenntnisse zu verrichten sind - beispielsweise Überwachungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten -, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'751.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom vorstehend erwähnten Tabellenlohn. Angesichts dessen, dass dem erst 45jährigen Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar ist, ist nicht zu sehen, weshalb er gegenüber einem gesunden Mitbewerber eine derart hohe Lohneinbusse erleiden sollte. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Kriterien erscheint vielmehr ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen Fr. 51'976.-- pro Jahr.
4.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'976.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'645.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'669.--, was einem gerundeten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ausgeht, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und sich der Invaliditätsgrad seit dem Vergleichszeitpunkt (vgl. vorstehend Erw. 2.2) nicht in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).