in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Weinplatz 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1960, arbeitete vom 20. Juni 1989 bis zum 28. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der A.___ AG als Zimmerfrau (Urk. 8/52). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit meldete sich die Versicherte am 20. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 22. September 2003 (Urk. 8/52) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 12./14./15. September 2003 (Urk. 8/21, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte), der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 27. November 2003 (Urk. 8/20) und der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/19) ein. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 sprach sie der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/12-13), wogegen T.___ am 21. Februar 2005 Einsprache erheben liess (Urk. 8/11). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/18) ein und wies darauf die Einsprache mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, am 20. Januar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen und es seien dementsprechend auch die Kinderrenten und Zusatzrenten abzuändern.
2. Es sei die bereits von der IV angeordnete unentgeltliche Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren weiterzuführen."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Ur. 7). Am 28. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. September 2003 (Urk. 8/21/4/5) leidet die Beschwerdeführerin unter schmerzhaften, distalen Parästhesien der unteren Extremitäten unklarer Aetiologie (DD: atypisches restless legs-Syndrom, Polyneuropathie), einem Carpaltunnel-Syndrom beidseits, links mehr als rechts bei Status nach CTS-Operation rechts 5/02, einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie einem chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 15. Mai bis zum 30. September 2002 zu 100 %, vom 1. Oktober bis zum 6. Dezember 2002 zu 50 % und seit dem 6. Dezember 2002 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/4/1). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/21/4/4).
2.2
2.2.1 Laut dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 27. November 2003 (Urk. 8/20) bestehen bei der Beschwerdeführerin Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie leide seit mehreren Jahren (4-5) an zunehmenden Unterschenkelschmerzen rechts mehr als links. Diese seien belastungsabhängig, würden aber oft auch nachts auftreten. Zusätzlich leide sie unter Spannungsgefühlen in beiden Händen und Unterarmen und habe oft Kopfschmerzen. Früher habe sie auch an Rücken- und Nackenbeschwerden gelitten, welche derzeit aber nicht im Vordergrund stünden. Die Beschwerdeführerin habe auch Angstzustände, vor allem wenn sie alleine sei. Schlaf finde sie nur noch dank medikamentöser Unterstützung. Aus psychischer Sicht sei eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder erreichbar, wobei der Zeitpunkt noch offen sei.
2.2.2 Im Bericht vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/18) hielten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ fest, aufgrund der anhaltenden psychischen Störung sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen geblieben. Die Behandlung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin ohne eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Während der gesamten Behandlungszeit seien die multiple Schmerzsymptomatik und der sich hieraus ergebende Verlust der körperlichen Energie vorherrschend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Antidepressiva eingenommen; ein Mal pro Monat hätten Gespräche im Sinne einer supportiven therapeutischen Begleitung stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführerin kein Krankheitskonzept zum Verständnis der psychischen Abläufe und deren möglichen Zusammenhang vermittelt werden können. Vielmehr habe sie ein getrenntes Verständnis für körperlichen und seelischen Schmerz gezeigt. Erschwerend sei eine grosse finanzielle und familiäre Problematik hinzugekommen.
2.3 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/19) schmerzhafte distale Parästhesien der unteren Extremitäten unklarer Aetiologie seit 1996 (DD: Atypisches Restless Legs-Syndrom), ein Carpaltunnel-Syndrom links grösser als rechts mit/bei Status nach CTS-OP rechts 05/2002 sowie eine somatoforme Überlagerung bei Angst- und depressiver Störung (ICD 10: F41.2). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer physisch nicht anstrengenden Arbeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Komponente sei jedoch eine psychiatrische Beurteilung indiziert.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die psychische Komponente. Überdies überlagerten sich gewisse funktionelle Beeinträchtigungen sowohl aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht, wie beispielsweise Konzentrationsstörungen, weshalb gesamthaft betrachtet davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Beim Einkommensvergleich sei daran festzuhalten, dass das Invalideneinkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu errechnen sei. Die Vornahme eines Abzugs von mehr als 10 % rechtfertige sich dabei nicht. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Zimmerfrau in einem Hotel keine Schwerarbeit verrichtet; diese Tätigkeit habe auch keine besondere Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit erfordert (Urk. 2 und Urk. 7).
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr behandelnder Arzt, welcher sie bei weitem am besten kenne, bestätige ganz klar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei handle es sich um den einzigen Bericht, welcher alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Aus den spezialärztlichen Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei. Es erweise sich als falsch, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeiten als deckungsgleich betrachte, sondern es gehe eindeutig aus den Berichten hervor, dass zu den neurologisch relevanten Beschwerden die psychischen Einschränkungen hinzukämen. Die beiden Teile müssten deshalb zusammengezählt werden. Jedenfalls müsse die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft auf über 50 % festgelegt werden (Urk. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht ohne weiteres kumuliert werden können. Vorliegend wird jedoch im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/19) ausdrücklich festgehalten, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine physisch nicht anstrengende Arbeit bestehe, aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Komponente des Störungsbildes jedoch eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ wiederum attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es bestehen zwar Anzeichen dafür, dass zwischen den neurologischen und den psychischen Beeinträchtigungen erhebliche Berührungspunkte vorhanden sind, sie sind indessen nicht völlig deckungsgleich. So beruhen insbesondere die Schmerzen an der Hand auf dem Carpal-Tunnel-Syndrom, haben also keine psychische Ursache.
4.2 Die einzige Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist diejenige von Dr. B.___. Sie vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dr. B.___ begründet nicht, warum die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sein soll, und es ist unklar, inwiefern er invaliditätsfremde Gründe wie die angestammte familiäre Situation (Arbeitslosigkeit des Ehemannes), die gänzlich fehlende Schulbildung (Analphabetismus) und die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt hat. Ausserdem gilt es bei der Beurteilung von Dr. B.___ zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dass Dr. B.___ als deren Hausarzt die Beschwerdeführerin besser kennt als andere Ärzte, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis.
4.3 Soweit Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 15. März 2004 (Urk. 8/17 S. 3) ausgeführt hat, gestützt auf die Berichte der Neurologie und der Psychiatrie bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ist festzuhalten, dass diese Stellungnahme entsprechend ihrer Funktion als verwaltungsinterne Entscheidungshilfe derart kurz ausgefallen ist, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte nicht zu genügen vermag (vgl. BGE 125 V 352). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat Dr. E.___ am 22. März 2005 (Urk. 8/5 S. 2) eine weitere Stellungnahme abgegeben. Darin hat sie festgehalten, dass eine somatoforme Überlagerung erwähnt werde, die im Zusammenhang mit den Parästhesien stehe und kein eigenes Krankheitsbild darstelle. Der Gesundheitszustand werde als besserungsfähig beurteilt. Zu klären sei deshalb, ob noch eine weitere psychiatrische Therapie stattgefunden habe. Hierzu haben die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ im Bericht vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/18) ausgeführt, die Behandlung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) wurde die Behandlung jedoch nur deshalb eingestellt, weil die sie behandelnde, türkisch sprechende Psychiaterin nicht mehr an der Klinik tätig sei und noch kein geeigneter Ersatz habe gefunden werden können. Mithin steht nicht fest, weshalb die Psychotherapie abgeschlossen worden ist. Ebenso wenig ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ausschliesslich durch die Somatisierungsstörung eingeschränkt ist.
4.4 Insgesamt erscheint es somit nicht als genügend abgeklärt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erleidet. Dabei ist aufgrund der Befunde auch bezüglich der somatischen Gesundheitsstörungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nur 50 % in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine entsprechende polydisziplinäre Gesamtbeurteilung einzuholen haben. Dabei wird auch zu überprüfen sein, inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass für die geklagten Schmerzen an den Beinen trotz ausführlichen Untersuchungen keine objektive Ursache gefunden werden konnte. Aufgrund dieser Einschätzung wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Zimmerfrau ein unter den durchschnittlichen Tabellenlöhnen liegendes Einkommen erzielt hat.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist unter diesen Umständen gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).