Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00077[9C_320/2007]
IV.2006.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Xajë Berisha
Beratungsstelle für Ausländerfragen
Scheibenstrasse 29, 3014 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1998 bis zum 16. Dezember 2003 als Tiefbauhandlanger bei der Firma Z.___, U.___ (Urk. 9/69 Ziff. 1, 4 und 5). Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1982, 1987, 1988 und 1991; Urk. 7/70 Ziff. 1.5 und 3.1). Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich erstmals am 6. Mai 2004 (Umschulung, Rente; Urk. 7/77) bei der Invalidenversicherung, woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 9/24-27) und einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/75) einholte. Des weiteren veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk. 9/18; Urk. 9/23), berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 9/41; Urk. 9/33, Urk. 9/35; Urk. 9/56), eine BEFAS-Abklärung in der Abklärungsstelle V.___ (vgl. Urk. 9/44) und erteilte mit Verfügung vom 16. Juni 2005 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings im Arbeitszentrum R.___ (Urk. 9/16). Nachdem der Versicherte nach der ersten Woche des Arbeitstrainings zu 100 % krank geschrieben wurde (vgl. Urk. 9/33), hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 16. Juni 2005 mit Verfügung vom 8. August 2005 (Urk. 9/10) rückwirkend auf.
1.2     Der Versicherte meldete sich am 6. August 2004 (Urk. 9/70) erneut zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/70 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/69) sowie weitere medizinische Berichte (Urk. 9/19-20) ein. Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies sie das Begehren um Ausrichtung einer Rente ab (Urk. 9/9 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2005 Einsprache (Urk. 9/7), welche er am 5. Oktober 2005 (Urk. 9/4) ergänzte. Die IV-Stelle wies diese in der Folge mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 9/3 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 30. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Februar 2007 weitere medizinische Berichte (Urk. 12/3-6) sowie eine Arbeitsbestätigung (Urk. 12/1) nach und beantragte die Wiederöffnung des Schriftenwechsels (Urk. 11). Dies wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verweigert und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007 aus, die nachgereichten Aktenstücke enthielten für den entscheidrelevanten Zeitraum keinerlei neue Erkenntnisse (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt erscheint und bejahendenfalls, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestehe.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei; dies selbst dann, wenn er während der Abklärung in V.___ rund sieben Stunden und im anschliessenden Arbeitstraining nur zwischen anderthalb und drei Stunden eingesetzt werden konnte (Urk. 2 S. 5 oben). Bei Anwendung der Lohntabellen/Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 6 Mitte).
2.3     Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass weder in einem medizinischen Bericht noch in den Abklärungsberichten eindeutig Stellung zu seinem Zumutbarkeitsprofil genommen werde (Urk. 1 S. 7 Mitte). Die gesundheitlichen Beschwerden seien von komplexer Art. So seien die psychischen Beschwerden bisher kaum berücksichtigt beziehungsweise als invaliditätsfremd qualifiziert worden. Zudem würden die aus dem Wirbelsäulenbereich stammenden Beschwerden in die Beine ausstrahlen. Infolge seiner tiefen Atmung trete als Nebenfolge ein starkes Lachen auf, was ihn psychisch sehr plage. Er könne nur noch während rund einer Stunde tätig sein; infolge der Schmerzen habe er seine Lebenslust verloren (Urk. 1 S. 7 unten). Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung selektiv vorgegangen sei, weshalb eine interdisziplinäre MEDAS-Abklärung geboten sei, um ein umfassendes Bild zu erhalten (Urk. 1 S. 8 unten). Aufgrund des bisher festgestellten Invaliditätsgrades habe er Anspruch auf Umschulung und auf berufliche Massnahmen. Dazu müsse sich jedoch vorerst die Vorinstanz äussern, da der Abbruch der beruflichen Massnahmen nicht zwingend deren definitive Einstellung bedeuteten (Urk. 1 S. 10 oben). Abschliessend monierte der Beschwerdeführer die Höhe des leidensbedingten Abzugs, welcher auf 25 % zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 10 oben). Zusammenfassend sei somit die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 10 Mitte).
         Zur Untermauerung seiner Rechtsbegehren wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Februar 2007 (Urk. 11) auf weitere Unterlagen hin (vgl. Urk. 12/1-6).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Chefarzt, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med.C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik, Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2004 aus, der Beschwerdeführer sei vom 9. bis zum 23. Januar 2004 wegen eines therapieresistenten lumboradikulären Reizsyndroms L5 und S1 zur stationären Therapie hospitalisiert gewesen (Urk. 9/26/8 S. 1). Klinisch seien keine neurologischen Defizite fassbar gewesen. Unter Physiotherapie und nach zwei Infiltrationen sei eine gewissen Beschwerdebesserung eingetreten, wobei es jedoch nach kurzen Gehstecken wieder zu den bekannten, ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen gekommen sei. Nach einem Konsilium sei eine Indikation zur Diskektomie als gegeben erachtet worden, wobei die Operation am 3. Februar 2004 geplant sei.
3.2     Im Austrittsbericht vom 16. Februar 2004 hielten die Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurochirurgie, Spital X.___, fest, der Beschwerdeführer sei vom 2. bis zum 7. Februar 2004 hospitalisiert gewesen zur mikrochirurgischen interlaminären Fensterung im Segment L5/S1 links mit Exzision des Diskus intervertebralis L5/S1 am 3. Februar 2004 (Urk. 9/27/3 S. 1). Als Diagnose nannten sie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 links mediolateral mit Kompression Wurzel L5 links und Verlagerung S1 links, als Nebendiagnose eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer leide seit rund anderthalb Jahren unter Lumbago. Nach einem Sakralblock am 15. September 2003 seien ab Oktober wieder vermehrt Schmerzen am linken Bein aufgetreten, welche von der Wirbelsäule über das Gesäss lateral am Bein entlang bis zum lateralen Unterschenkel zögen. Konservative Therapieversuche hätten keine dauerhafte Besserung gebracht. Bei Belastung nehme die Schmerzintensität zu. Die postoperative Mobilisation sei problemlos verlaufen (Urk. 9/27/3 S. 1); es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle an den unteren Extremitäten und keine radikulären Schmerzen, gelegentlich jedoch Rückenschmerzen im Bereich der Operationswunde (Urk. 9/27/3 S. 2).
3.3     Im Schlusskontrollenbericht vom 24. März 2004 führten Dr. D.___, Oberarzt, und Dr. W.___, Assistenzarzt, Neurochirurgie, Spital X.___, aus, es bestünden noch gewisse Zeichen einer postoperativen Instabilität im operierten Segment, zum anderen noch Zeichen der stattgehabten L5-Wurzelkompression, wobei für beides eine spontane Besserung zu erwarten sei. Da keine umschriebenen sensomotorischen Defizite mehr beständen, sei keine weitere Therapie erforderlich. Die neurochirurgische Behandlung sei damit abgeschlossen. Die anberaumte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zunächst von 50 % für zwei Wochen werde unterstützt (Urk. 9/27/4).
3.4     Dr. med. D.___ nannte in seinem undatierten Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L5/S1 von links am 3. Februar 2004 (Urk. 9/27/1 lit. A). Bis zum 17. März 2004 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/27/1 lit. B). Postoperativ habe sich eine deutliche Beschwerdebesserung, nicht aber eine Beschwerdefreiheit gezeigt. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert, woraufhin wieder erhebliche lumboischialgieforme Schmerzen aufgetreten seien. Eine am 20. April 2004 durchgeführte Kernspintomographie habe im Zugangsbereich L5/S1 eine leichte Narbenbildung ohne raumfordernden Charakter und ohne Hinweis auf eine Rest- oder Rezidiv-Diskushernie gezeigt. Nachgewiesen worden sei eine Diskusdehydration L4/L5 mit diskreter Verwölbung ohne Wurzelkompression. Dr. D.___ beurteilte die Beschwerdesymptomatik am ehesten als Zeichen einer postoperativen Segmenthypermobilität. Erfahrungsgemäss bildeten sich im Verlauf der Heilung solche Hypermobilitäten im Allgemeinen spontan zurück und bedürften keiner erneuten chirurgischen Intervention. Er empfahl konservative Massnahmen und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf lange Sicht nicht in der Lage sein werde, einen körperlich schwer belastenden Beruf im Baugewerbe auszuüben. Er befürworte die Einleitung von beruflichen Massnahmen um eine Tätigkeit zu finden, die keine ständige starke körperliche Belastung, insbesondere kein häufiges schweres Heben von Lasten erfordere (Urk. 9/27/1 lit. D.7). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/27/2 S. 2).
3.5     Dr. D.___ und Dr. W.___ berichteten am 3. Mai 2004 dass der Hausarzt ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasst habe, welches eine vollständige Entfernung der intraforaminalen Diskushernie L5/S1 zeige (vgl. Urk. 26/5). Ersichtlich sei eine geringe Vernarbung um die Wurzel S1; Anzeichen für eine Rezidivhernie beständen jedoch keine. Somit sei derzeit kein operationswürdiger Befund nachweisbar (Urk. 9/27/5).
3.6     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2004 aus, sie hätten den Beschwerdeführer ambulant untersucht (Urk. 9/26/13). Dieser beklage sich vor allem über belastungsabhängige Schmerzen im Rücken ausstrahlend über den lateralen Oberschenkel und Unterschenkel über den Fussrist in die linke Grosszehe ziehend (Urk. 9/26/13 S. 2 oben). Bei längerer Belastung träten zusätzlich noch Schmerzen im rechten Gesäss und lateralen Oberschenkel auf. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen lumbal seien mit degenerativen Veränderungen der LWS vereinbar. Physiotherapeutisch und analgestisch hätten sie subjektiv nicht therapiert werden können, wobei auch ein stationärer Aufenthalt keine Besserung gebracht habe. Die geschilderten Beschwerden im linken Bein würden in etwa dem Dermatom L5 entsprechen. In der Kernspintomographie habe jedoch kein Korrelat gefunden werden können, das eine L5-Symptomatik links erklären könnte. Bei einem Status nach partieller Hemilaminektomie am 21. Januar 2004 habe sich eine Rezidivhernie L5/S1 gezeigt, die jedoch eine S1-Symptomatik verursachen würde, falls sie symptomatisch wäre. In diesem Sinne interpretierten die Ärzte die angegebenen Schmerzen im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit Tendenz zur Ausweitung. Aus diesem Grund sei eine Umschulung angebracht, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit veranlasst werde (Urk. 9/26/13 S. 2 Mitte).
3.7     Dr. med. H.___, Oberarzt, Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und J.___, Ergo- und Physiotherapeut, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, Spital Q.___, berichteten am 13. Juli 2004 über die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/25). Als Diagnose nannten sie (Urk. 9/25 S. 1 und S. 3 Ziff. 1.1):
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links
  - mögliche intermittierende Reizsymptomatik L5 links
  - Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung im Segment        L5/S1 links, Exzision des Diskus vertebralis L5/S1 am 3.02.2004 bei   neuroforaminale und lateral linksgelegener Diskushernie L5/S1
  - MRI der LWS vom 20.04.2004: kleine, jedoch weit nach dorsal vorgewölbte dorsale rezessale Rezidivhernie links L5/S1
  - muskuläre Dysbalance
         Bei zwei Hebetests sei es zu selbstlimitierten Testabbrüchen gekommen, bevor eine funktionelle Limite ersichtlich gewesen sei. Inkonsistenzen hätten sich ausserdem bei der Hüftbeweglichkeit gezeigt, mit einer passiven Beweglichkeit der linken Hüftbeugung infolge Schmerzen von 100 Grad und einer dagegen problemlosen vollen Beugung von 130 Grad links beim Schuhe anziehen und beim Heben vom Boden zur Taille. Nach dem ersten Testtag habe der Beschwerdeführer wegen starken Schmerzen im Rücken den Hausarzt aufgesucht und sich eine Spritze injizieren lassen, wodurch es zu einer sofortigen Schmerzlösung gekommen sei. Am zweiten Tag sei es - nach längerem Stehen - beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege zu massiven Schmerzen gekommen, die sich jedoch nach 20 Minuten vollkommen gelöst hätten. Durch eine erneute Untersuchung habe eine akute radikuläre Reizung ausgeschlossen werden können. Wegen der diesbezüglichen Zeitverzögerung habe jedoch die Testzahl reduziert werden müssen (Urk. 9/25 Ziff. 6.3).
         Unter „Funktionellen Beobachtungen“ erwähnten die Prüfer vor allem eine verminderte muskuläre Stabilisation der Lendenwirbelsäule, daneben sei es teilweise zu starkem auffälligem Verkrampfen im Bereich des Schultergürtels und zu einer Pressatmung gekommen (Urk. 9/25 Ziff. 2.2). Bei den Arbeiten über Kopf und längerem Stehen ergaben sich die funktionellen Limiten durch das Defizit der stabilisierenden Lendenwirbelsäulenmuskeln im ventralen Bereich. Auffällig sei das starke Anspannen der Schultermuskeln (Verkrampfen) beim Heben Taillen- zu Kopfhöhe sowie die Pressatmung, die funktionell nicht eindeutig erklärbar sei. Am zweiten Tag seien die Werte der Bewegungsuntersuchung gleich gewesen, trotz Angabe von vermehrtem Schmerz und Missempfinden im linken Unterschenkel (Urk. 9/25 Ziff. 2.2).
         In ihrer Beurteilung qualifizierten die Ärzte die Beschwerden als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik konnten sie aufgrund der Anamnese der Befunde nicht sicher ausschliessen. Sie erachteten das arbeitsbezogene relevante Problem als eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und die Fokussierung des Beschwerdeführers auf die Schmerzen sowie das Schonverhalten, den Beschwerdebereich zu belasten. Es bestehe eine ungenügende Leistungsbereitschaft und die Belastbarkeit infolge der Selbstlimitierung könne nicht abschliessend beurteilt werden. Sie liege aber im Minimum im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 9/25 Ziff. 4). Über den zeitlichen Umfang könne durch die fehlende Belastungsdauer keine Beurteilung vorgenommen werden. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei jedoch mindestens eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/25 Ziff. 3.3). Als Strassenbauarbeiter sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/25 Ziff. 3.2).
3.8     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 23. August 2004 als Diagnosen (Urk. 9/26/3 lit. A):
  Lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links und lumbospondylogenes Syndrom rechts
  - Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung im Segment        L5/S1 links, Exzision des Diskus vertebralis L5/S1 am 3.02.2004
  - Status nach stationärer Physiotherapie vom 9. bis 23. Januar 2004
  - Status nach Sakralblock am 15. September 2003 und 9. Januar 2004
  - Status nach PRT L5/S1 rechts am 16. Dezember 2003 und PRT L5/S1 links am 12. Januar 2004
  - Kernspintomographie der LWS vom 2. Januar 2004 : L5/S1: breite,    rezessal, neuroforaminal und lateral links gelegene Diskushernie mit        Einengung des linken Neuroforamens und Kompression der     Nervenwurzel L5 links
  - Kernspintomographie der LWS vom 20. April 2004: kleine, jedoch weit         nach dorsal vorgewölbte dorsale rezessale Rezidivhernie links, würde    für eine S1-Symptomatik links passen, nicht jedoch für eine    Symptomatik L5
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine arterielle Hypertonie (Urk. 9/26/3 lit. A). Dr. L.___ verwies auf die durch die Ärzte des Spitals X.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3.6) erhobenen Befunde, welche mit Ausnahme des Lasègue links identisch seien mit seinen (Urk. 9/26/3 lit. D.5). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. L.___ den Beschwerdeführer für eine Arbeit ohne physische Belastung wahrscheinlich voll arbeitsfähig, wohingegen eine Arbeitstätigkeit mit physischer Belastung ausgeschlossen sei (Urk. 9/26/3 lit. D.7). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 11. bis zum 21. September 2003 und vom 5. Januar bis zum 17. März 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 18. bis zum 28. März 2004 eine 50%ige und ab 29. März 2004 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauarbeiter (Urk. 9/26/3 lit. B).
3.9     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 13. Februar 2005 nach spezialärztlicher Untersuchung ein Gutachten (Urk. 9/23). Als Diagnose nannte er (Urk. 9/23 Ziff. 5 S. 7):
- lumbospondylogenes Syndrom
- lumbo-radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links
- Status nach intralaminärer Fenestrierung L5/S1
- Status nach Exzision des Diskus L5/S1 links
- Status nach Sakralblock und mehreren radikulären Therapien
- chronischer, relativ hoher Analgetikabedarf
         Nach der Untersuchung könne er die lumbo-spondylogene sowie die radikuläre Symptomatik bestätigen. Das erstellte Röntgenbild zeige einen Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 mit Diskektomie und entsprechender Verschmälerung der Bandscheibe (Urk. 9/32 S. 8 oben).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit unterstützte Dr. M.___ die geforderte Umschulung auf eine leichte Tätigkeit (Urk. 9/23 S. 8 Mitte), da eine Arbeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/23 S. 8 unten). Idealerweise bestände eine angepasste Tätigkeit in einer solchen mit Wechselbelastung in relativ raschem Rhythmus, wobei zusätzlich am Vormittag und am Nachmittag je eine Pause von rund zehn Minuten eingelegt werden müsste (Urk. 9/23 S. 8 Mitte).
3.10   Folgende Berichte wurden unter anderem mit Schreiben vom 7. Februar 2007 (Urk. 11) nachgereicht:
         Dr. med. N.___, Oberarzt, Institut für Radiologie, Spital X.___, wies in seinem Bericht vom 25. August 2006 im Hinblick auf Veränderungen seit Februar 2004 darauf hin, dass eine neu aufgetretene breitbasige mässiggrosse mediolateral rechtsgelegene Diskushernie L2/3 bei geringgradiger degenerativer Diskopathie vorliege. Auf Höhe L4/5 bestehe unverändert eine breitbasige kleine zirkuläre Diskushernie, die zusammen mit der gern bis mässiggradigen Spondylarthrose zu einer Rezessalstenose beidseits führe, ohne Kompression im Liegen. Feststellbar sei eine zunehmende Grösse des Diskushernienrezidivs L5/S1, das relativ schmalbasig mediolateral links liege und die Nervenwurzel S1 rezessal links komprimiere (Urk. 12/3).
         Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 18. September 2006 als Diagnosen (Urk. 12/4 S. 1):
       Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- degenerativen Veränderungen betont
- neu aufgetretene breitbasige rechtsmediolaterale Diskushernie   L2/L3
- unverändert breitbasige zirkuläre Diskushernie L4/L5
- an Grösse zunehmendes Diskushernienrezidiv L5/S1 mit                            bildgebend Kompression S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration mit Diskusexzision linksam 3.02.2004
- dringender Verdacht auf Schmerzverstärkung durch psychosoziale Belastungssituation
         Mit diesen Befunden sei zumindest ein Teil der Schmerzsymptomatik gut erklärbar. Therapeutisch habe er am 6. September 2006 einen Sakralblock durchgeführt, welcher leider keine Verbesserung erzielen konnte. Als zusätzliche Massnahmen bestände die Möglichkeit eines weiteren operativen Vorgehens gegen das Hernienrezidiv und die Notwendigkeit des Beschwerdeführers, selbständig leichte sportliche Tätigkeiten durchzuführen, wobei vor allem auch ein Heimprogramm für die tiefe Rumpfmuskulatur hilfreich wäre (Urk. 12/3 S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 12/3 S. 2). Auch für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe neu aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eventuell könne durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden.

4.      
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.2     Die Ärzte des Spitals X.___ erstatteten diverse Berichte aus denen die Chronik der medizinischen Sachlage, die intensiven, umfassenden Abklärungen und die getroffenen medizinischen Massnahmen ersichtlich sind. So wurde nach Durchführung der Kernspintomographie Ende April 2004 eindeutig, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten, körperlich schweren Beruf trotz operativer Behandlung nicht weiter werde ausüben können. Eine angepasste Tätigkeit ohne häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten wurde jedoch als ganztags zumutbar erachtet (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Die Rheumatologen wiesen sodann im Mai 2004 auf eine tendenzielle Ausweitung der Beschwerden - ohne entsprechendes Korrelat bei den Befunden - im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms hin und erachteten eine Evaluation der Leistungsfähigkeit - sozusagen zur Feindifferenzierung - als angebracht. Da die Ärzte keine Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Fehlverarbeitung feststellten, empfahlen sie diesbezüglich keine weitergehenden Untersuchungen. Die Darlegung der medizinischen Situation und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar. Somit sind keine Gründe ersichtlich, die gegen ein Abstellen auf die Berichte sprechen.
4.3     Im Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wurden die Vorakten wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Obwohl die Fachpersonen nicht alle geplanten Tests durchführen konnten, war ihnen eine nachvollziehbare Stellungnahme zur Mindestarbeitsfähigkeit möglich. So erachteten sie trotz der beobachteten Selbstlimitierung, der Fokussierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen und der verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule im Minimum eine leichte Tätigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht als zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Selbst wenn sie für eine genauere Profilbeschreibung auf eine vollständig durchzuführende Evaluation verwiesen, erscheint der Bericht als beweismässige Grundlage für die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausreichend. Dies weil auch eine Minimalgrenze die Schlussfolgerung der Experten nachvollziehbar darzulegen vermag. Sie umschreibt eine Arbeitsfähigkeit, die dem Beschwerdeführer in jedem Fall zugemutet werden kann.   
4.4     Das Gutachten von Dr. M.___ wurde in Kenntnis der Vorakten und bildgebenden Darstellungen abgegeben und beruht auf einer spezialärztlichen Untersuchung. Dr. M.___ kam basierend auf den daraus zu ziehenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine körperlich anstrengende, angestammte Tätigkeit nicht mehr, und nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar ist. Letztere sollte zudem die Möglichkeit für Wechselbelastungen bieten, welche in einem relativ kurzen Abstand zu erfolgen haben. Zudem wies Dr. M.___ auf die Notwendigkeit hin, dass am Vormittag wie auch am Nachmittag je eine 10-minütige Pause einzulegen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass keine Pensumsbeurteilung erfolgte, kann aus der Umschreibung von Dr. M.___ abgeleitet werden, dass er von einem vollzeitigen Pensum ausging, da er andernfalls eine prozentuale Einschränkung erwähnt und nicht explizit von Vor- und Nachmittagspausen gesprochen hätte.
         Mit dieser Darlegung des medizinischen Sachverhalts und der logisch erscheinenden Konsequenzen auf die zumutbare Ausübung einer angepassten Tätigkeit werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, welche ein Abstellen auf das Gutachten erlauben (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.5     Der Hausarzt Dr. L.___ ging im August 2004 in Übereinstimmung mit den Vorakten, Befunden und Diagnosen der Ärzte des Spitals X.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer anderen Arbeitstätigkeit mit physischer Belastung nicht mehr zumutbar sei. In einer Tätigkeit „ohne physische Belastung“ erachtete er den Beschwerdeführer als wahrscheinlich voll arbeitsfähig. Seine Beschreibungen können derart qualifiziert werden, dass eine körperlich leichte Tätigkeit im Gegensatz zu einer körperlich schweren Tätigkeit zumutbar erscheint.
         Im Anschluss an eine BEFAS-Abklärung, an ein abgebrochenes Arbeitstraining und an den rentenabweisenden Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2005 hielt Dr. L.___ in einem Schreiben vom 25. August 2005 fest, dass die Einschätzung „in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zumutbar“ realitätsfremd sei (Urk. 9/20). Dem ist entgegen zu halten, dass die Berichte zum BEFAS-Verlauf, zum Arbeitstraining in der Institution R.___ wie auch bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, bei welchen der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitperiode beurteilt werden konnte, eine erhebliche Diskrepanz in der Arbeits- und Leistungswilligkeit inklusive der Bereitschaft zur Schmerzüberwindung des Beschwerdeführers zu Tage brachte im Unterschied zu dessen Angaben anlässlich der einzelnen, auf Gespräche und auf die Befunderhebung beschränkten Untersuchungen. Demzufolge erscheint es widersprüchlich, wenn sich Dr. L.___ einerseits auf die mässigen Leistungen des Beschwerdeführers während den Abklärungs- und Arbeitsprogrammen stützt und andererseits die Willigkeit, die Fähigkeit und den Einsatz des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen in den betreffenden Berichten in den Vordergrund stellt. Seine Ausführungen erweisen sich nicht als derart, als sie Untersuchungen und Einschätzungen der Ärzte zu entkräften vermögen.
4.6     Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt. Basierend auf den für den Entscheid relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Dezember 2005 ergibt sich somit aus den weitgehend übereinstimmenden medizinischen Berichten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, in relativ kurzen Zeitintervallen Belastungswechsel vorzunehmen und mit dem Einlegen von je einer Vor- und Nachmittagspause vollzeitig arbeitsfähig ist. Dabei ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, um der fachärztlich festgestellten muskulären Dysbalance (verminderte muskuläre Stabilisation der Lendenwirbelsäule) entgegenzuwirken; dies bedeutet wohl, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiges Heimprogramm absolvieren muss (Urk. 7/44, Urk. 9, Urk. 12/4).
         Von einer allfällig aus psychischer Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, da entsprechende Hinweise fehlen. Erst mit der Eingabe vom 7. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer ein Informationsblatt der Psychiatrie Y.___ für Gruppenregeln der Schmerzgruppe bei (Urk. 12/6).
         Darin geht es um einen neuen, besseren Umgang mit chronischen Schmerzen; Hinweise auf eine psychisch bedingte Krankheit enthält das Schreiben nicht.
         Aus den nachträglich eingereichten Berichten ersichtlich ist, dass aus rheumatologischer Sicht mindestens bis im September 2006 von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 3.10).
         Die Einwendungen des Beschwerdeführers mit Verweis auf seine Leistungsfähigkeit während der BEFAS-Abklärung (vgl. Urk. 9/44) und dem Arbeitstraining in Arbeitszentrum R.___ (vgl. Urk. 9/33) vermögen an der medizinischen Einschätzung nichts zu ändern; dies selbst dann, wenn darin dargelegt wird, welche effektive Leistungsfähigkeit dem Beschwerdeführer bei Ausübung von Tätigkeiten zukommt. Denn sowohl im Bericht der BEFAS wie auch in jenem des Betriebsleiters des Arbeitszentrums Werkpunkt wird die Einschätzung von Dr. H.___ bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer selbst limitiere und ein Schonverhalten zeige. Im Bericht der Fachspezialisten der BEFAS wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Angst vor einer bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzverstärkung, weshalb er im Alltag ein deutliches Schonverhalten lebe, was neben einer muskulären Dysbalance zur Annahme einer schmerzgeleiteten schonungsbedingten Dekonditionierung führe (Urk. 9/44 S. 7 unten). Für eine Eingliederung sei notwendig, dass er seine Schmerzproblematik längerfristig überwinde (Urk. 7/44 S. 9 Mitte). Im August 2005 stellte der Betriebsleiter des Arbeitszentrums fest, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bereitschaft bestehe, die Kontrolle über die Schmerzen zu übernehmen (Urk. 9/33 S. 2).

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3     Im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen von Fr. 74'854.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 5 unten), welches auf dem im individuellen Kontoauszug ausgewiesenen Einkommen für das Jahr 2003 basiert und indexiert wurde. Diese Berechnung erweist sich als nachvollziehbar, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Demzufolge kann für das Jahr 2004 vom einem Valideneinkommen in besagter Höhe ausgegangen werden.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten, die eine Wechselbelastung in einem relativ kurzen Rhythmus erlauben und bei denen am Vor- wie auch am Nachmittag jeweils eine Pause ermöglicht wird und zwar in einem Pensum von 100 % (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Gemäss BEFAS erscheinen einfache Montage- /Demontagearbeiten auf Tischhöhe ebenso denkbar wie nicht belastende Recycling-, Verpackungs-, Maschinenbedien-, Kontroll- und Sortierarbeiten (Urk. 9/44 S. 9). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demzufolge auch ohne umfassende Schulbildung genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen beziehungsweise sich anrechnen zu lassen.
         Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Invalideneinkommens von der im Jahr 2002 erschienenen LSE aus, berücksichtigte dabei die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit geleistete wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden und errechnete gestützt darauf ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 59'382.-- (vgl. Urk. 2 S. 6 oben).
         Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug gemäss der neuesten Ausgabe der LSE Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004 a.a.O., Tabelle TA1, S. 53), mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41,6). Eine weitere Anpassung an die bisher geleistete Arbeitszeit von 42,5 Wochenstunden erscheint nicht gerechtfertigt, da das hypothetische Invalideneinkommen und die anwendbaren LSE-Daten gerade auf Durchschnittswerten beruhen. 
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
5.6     Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in der Höhe von 20 % vor, da der Beschwerdeführer keine Schwerarbeiten ausüben sollte, unter Vermeidung länger dauernder, repetitiver oder ungünstiger Körperpositionen (Urk. 2 S. 6 oben). Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber einen Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 10 oben).
5.7     Dem 1963 geborenen Beschwerdeführer sind nur noch körperlich leichtere Arbeiten mit der Möglichkeit zur regelmässigen Wechselbelastung und mit dem Einschalten von Pausen in einem Vollzeitpensum zumutbar. Da er keine mittel- und schweren körperlichen Tätigkeiten mehr ausführen sollte, könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 5.5) - sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdeführer verfügt als Bauarbeiter über handwerkliches Geschick, das er auch weiterhin zumindest in analoger Weise anwenden kann. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 9/78), welche gegenüber Schweizer Bürgern aus arbeitsrechtlicher Sicht zu keiner Benachteiligung führt. Sein Alter stellt ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar. Sodann haben mangelnde schulische und vertiefte theoretische Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Ausserdem sind die Einarbeitungs- und Ausbildungszeiten für einfache Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer eher kurz (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- (Fr. 57'258.-- x 0,80).
5.8     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 74'853.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.7) ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,8 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 39 % zu runden ist und keinen Anspruch auf eine Rente begründet.

6.       Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene Restarbeitsfähigkeit und die Berechnung des Invaliditätsgrades inklusive vorgenommenem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und damit zusammenhängend der Abweisung einer Rente als rechtens erweisen.
         Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellte, wurde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich beruflicher Massnahmen nichts verfügt, weshalb diesbezüglich mangels Streitgegenstand nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
         Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich für berufliche Massnahmen wie auch - beim Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen nach Dezember 2005, dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids - für eine Revision bei der Beschwerdegegnerin zu melden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Xajë Berisha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).