Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1952, verfügt über eine Ausbildung als Stenodactylo und arbeitete als kaufmännische Mitarbeiterin (Urk. 9/34 S. 2). Bereits 1994 wurden unter anderem ein chronisches Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulentrauma 1971 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 9/17, 9/18), weswegen sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung am 9. Januar 1994 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/121a, 9/50). Mit Verfügungen vom 16. Juni 1994 und vom 25. Juni 1997 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Rente (Urk. 8/44, 8/41; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1998, Verfahren IV.97.00482, Urk. 8/38). Die Versicherte bestand im Jahr 1998 die Maturaprüfung und begann im Anschluss mit dem Studium der Veterinärmedizin, welches sie nach nichtbestandener erster Prüfung letztlich abbrach (vgl. Urk. 9/19, 8/53 S. 1 und 8/49 S. 15).
Aufgrund eines Schreibens vom 20. März 2000 (Urk. 9/31) und der erneuten Anmeldung vom 19. März 2001 (Urk. 8/121b) wurde der Versicherten mit den Verfügungen vom 11. Juni 2001 (Urk. 8/20) rückwirkend ab dem 1. Juli 1999 eine Viertelsrente und ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. auch die Vorbescheide vom 22. und 23. November 2000, Urk. 8/1-2). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2001 (vgl. Urk. 8/104 Anhang; Verfahren IV.2001.00433) zog die Versicherte, nachdem sie vom Gericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/15) über eine mögliche Schlechterstellung orientiert worden war, am 23. Oktober 2002 zurück (vgl. Erledigungsverfügung vom 28. Oktober 2002, Urk. 8/14). Die IV-Stelle hatte zwischenzeitlich aufgrund der Anmeldung vom 19. März 2001 und der Geltendmachung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eine Begutachtung beim B.___ (nachfolgend: B.___) veranlasst (Gutachten vom 5. Januar 2002 und Teilberichte vom 22. Oktober 2001 und vom 18. Dezember 2001, Urk. 8/52-54; vgl. auch Urk. 8/17). Zu diesem Gutachten äusserten sich die Parteien im damals noch hängigen Verfahren IV.2001.00433 (vgl. Urk. 8/16 Anhang).
Mit erneuter Anmeldung vom 29. Oktober 2002 beziehungsweise mit Revisionsgesuch beantragte die Versicherte die Kostenübernahme der Umschulung zur Tierpsychologin und eventuell eine Erhöhung der Rente und wies auf zwei am 29. August 2001 und am 28. April 2002 erlittene Autounfälle sowie eine seit dem 29. April 2002 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit hin (Urk. 8/100 S. 5 und 6). Die IV-Stelle zog die Berichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 28. November 2002 (Urk. 8/51) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. März 2003 (Urk. 8/50) sowie die Akten des im zweiten Unfall zuständigen Unfallversicherers, der E.___ (vgl. Urk. 8/122/1/1 bis 3/48), bei. Sie schloss das Verfahren betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. Mai 2003, nachdem die Versicherte den Verzicht auf berufliche Massnahmen erklärt hatte (vgl. Urk. 8/13, 8/90), ab. Mit Verfügung vom 26. August 2003 lehnte sie auch eine Rentenerhöhung ab, wobei sie sich auf das Gesuch vom 21. März 2001 bezog (Urk. 8/12). Dagegen liess die Versicherte am 26. September 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/8). Daraufhin holte die IV-Stelle beim F.___ (nachfolgend: F.___), das Gutachten vom 9. August 2005 ein (Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/6 und 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 hielt die IV-Stelle an der Verfügung vom 26. August 2003 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 richtet sich die am 20. Januar 2006 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Die Versicherte liess in der Folge weitere ärztliche Berichte und Unterlagen einreichen, wozu sich die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung hin nicht äusserte (vgl. Urk. 11 bis Urk. 20). Am 8. Juni 2007 liess die Versicherte das Gericht über einen erneuten Unfall vom 1. November 2006 orientieren (vgl. Urk. 23, 24 und 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 gelangen im vorliegenden Fall, in welchen der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 datiert, noch nicht zur Anwendung (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht hier eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352).
Da die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, rechtfertigt es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.1.3 Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung wird verlangt, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen können invalidisierende Beschwerden unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können. Das Vorliegen solcher Verletzungen und insbesondere ihrer Folgen muss aber durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. Juli 2002, I 537/01, Erw. 3a). Für die Annahme einer solchen Verletzung wird verlangt, dass Beschwerden in der Halsregion und an der Halswirbelsäule innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007, Erw. 4.1). Ein typisches Beschwerdebild liegt bei einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung vor (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach Art. 41 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Entsprechend Art. 41 aIVG hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Januar 2006 sei nur ungenügend abgeklärt worden. Das beim F.___ eingeholte Gutachten sei ungenügend, da weder eine rheumatologische noch eine neurologische oder neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Dieser Umstand wiege schwer, da bereits zuvor von vielen Medizinern das bunte Beschwerdebild, wie es nach Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen auftrete, beschrieben worden sei (Urk. 1 S. 2 f. und S. 4). Die Begutachtung sei mangelhaft und marginal vorgenommen worden (Urk. 1 S. 3). Es werde massgeblich auf das B.___-Gutachten abgestellt und hingewiesen. Im Gutachten des B.___ fehle indes der Auffahrunfall vom 28. April 2002 und mangels eines neurologischen Untersuchs werde auch nicht auf den Unfall vom 29. August 2001 eingegangen (Urk. 1 S. 3). Der im F.___ untersuchende Orthopäde habe sie zudem während des Untersuchs kein einziges Mal berührt, weder sei die Muskulatur palpiert noch seien Bewegungseinschränkungen manuell festgestellt worden; der Gutachter habe sie einzig befragt (Urk. 1 S. 3). Ihre Beschwerden seien mit den von Dr. G.___ festgestellten Befunden, welche auf die Auffahrunfälle zurückgingen, erklärbar (Urk. 1 S. 4). Von einer Depression sei dagegen nicht auszugehen (Urk. 1 S. 4 f.).
Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, aus der sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 2 S. 3).
4.
4.1 Den hier massgebenden Rentenverfügungen vom 11. Juni 2001 lag im Wesentlichen folgender medizinische Sachverhalt zu Grunde:
Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, hielt im Bericht vom 30. März 1999 diagnostisch ein cervicothorakal- und lumbosakralbetontes spondylogenes Syndrom bei ausgeprägter Fehlhaltung der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz mit cervikaler Hyperlordose, thorakaler Hyperkyphose, lumbaler Hyperlordose, Beckenkippung nach ventral und thorakolumbal und rechtskonvexer Skoliose und bei bestehender Dekonditionierung sowie bei Tendenz zu Hyperlaxität fest. Intermittierend bestünden weichteilrheumatische Beschwerden von wechselnder Ausprägung und Lokalisation. Dabei handle es sich am ehesten um eine primäre Fibromyalgie (Urk. 9/13 Anhang). Dr. C.___ führte am 22. Mai 2000 aus, die belastungsabhängigen weichteilrheumatischen Beschwerden, vor allem im Schulter- und Nackenbereich rechtsbetont, rührten insbesondere von Büroarbeiten her. Im Grunde genommen seien Bürotätigkeiten mit dem Ziel einer Erwerbsfähigkeit mittelfristig vollständig ausgeschlossen (Urk. 9/13). IV-Stellen-Arzt Dr. med. I.___ hielt am 24. August 2000 fest, in Berücksichtigung aller im Verlauf erhobenen somatischen Diagnosen erscheine die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Bürobereich glaubhaft. Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte auch für die weiteren gleichwertigen Tätigkeiten aus dem Verlaufsbericht sowie für die angestrebte tierärztliche Tätigkeit (Urk. 8/37, 8/29; vgl. auch Urk. 8/118, 8/119 und Urk. 8/30). Am 3. November 2000 führte Dr. C.___ neu ein psychopathologisches Bild mit einer depressiven Entwicklung, Konzentrationsstörungen, Affektlabilität, allgemeiner Leistungsminderung und suizidalem Gedankengut an. Diese Merkmale hätten sich seit 1999 allmählich etabliert und seien im Laufe des Jahres 2000 immer stärker hervorgetreten. Für eine Bürotätigkeit sei die Versicherte seit Anfang 1999 höchstens zu 33 % arbeitsfähig. Nach abgeschlossenem Studium als Veterinärin wäre die Versicherte sicher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12). Am 15. Mai 2001 führte er aus, er sei der Meinung, dass die Berentung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von ca. 70 % angepasst werden müsse und dass weitergehende Massnahmen im Moment sinnlos seien (Urk. 9/11; vgl. auch die Präzisierungen im Schreiben vom 25. September 2001, Urk. 9/9).
Die IV-Stelle ging für die Verfügung vom 11. Juni 2001 von einer im Vergleich zur früheren Rentenverfügung eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aus und berücksichtigte eine ab Januar 1999 bestandene 50%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/34, 9/2, 8/30, 8/29, 8/28, 8/25).
4.2 Im Verlauf der im Rahmen der Begutachtung durch das B.___ vom 5. Januar 2002 durchgeführten Untersuchungen hatte sich die Versicherte am 29. August 2001 einen ersten Unfall zugezogen. Sie kollidierte frontal mit einem unverhofft nach links abbiegenden Fahrzeug (vgl. Urk. 3/3, 3/9, 8/52 S. 1). Gegenüber den Ärzten des B.___ gab die Versicherte an, nach eigener Einschätzung sei sie seit Februar 2001 wegen wechselnder Schmerzen, Kraftlosigkeit im Bereich der Arme und Hände, Fibromyalgie und unerholsamen Schlafes im bisherigen Beruf nur noch zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 8/52 S. 3, 9/9). Im Gutachten vom 5. Januar 2002 wurden an strukturellen Diagnosen ein Achsenskelett mit minimaler, teilweise fixierter S-förmiger Skoliose, im übrigen mit noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (1993) sowie an klinischen und funktionellen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.11), sowie flüchtige, symmetrische Athralgien ohne somatisches Substrat und eine erhebliche Haltungsinsuffizienz festgehalten (Urk. 8/52 S. 9). Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 8/52 S. 10, 8/54 S. 3). Gemäss der psychiatrischen Beurteilung führten die depressive Störung und die fehlende Spannkraft zu einer erhöhten psycho-physischen Ermüdbarkeit mit deutlich erhöhtem Erholungsbedarf. Dies sei wahrscheinlich schon seit zwei Jahren so und werde es auch mittelfristig bleiben. Zusammenfassend sei trotz subjektiver Wahrnehmung das Vorhandensein einer spezifischen rheumatologischen Erkrankung nicht gegeben. Sehr wahrscheinlich sei dies schon zu einem früheren Zeitpunkt so gewesen, sei doch das Beschwerdebild in seiner Qualität wie Intensität seit Jahren, also auch seit April 2000 unverändert (Urk. 8/52 S. 11). Die mittel- bis langfristige Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Sekretärin, Buchhalterin) betrage 50 % (Urk. 8/52 S. 11, 8/53 S. 4). Die Versicherte zog in Kenntnis dieses Gutachtens die gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2001 anhängig gemachte Beschwerde zurück (vgl. Urk. 8/14).
4.3 Für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2006 weist das Gutachten des F.___ vom 5. August 2005 folgendes aus:
Gegenüber den Ärzten des F.___ gab die Versicherte an, nach der Frontalkollision vom August 2001 sei es zu verstärkten lumbalen Rückenschmerzen gekommen, die trotz rasch eingeleiteter therapeutischer Massnahmen bis heute nicht gebessert hätten. Beim Unfall vom 28. April 2002 habe sie ein Schleudertrauma erlitten, zudem sei die bereits zuvor geschädigte Lendenwirbelsäule erneut traumatisiert worden. Dieser Unfall habe zu einer massiven Exazerbation des gesamten Beschwerdebildes geführt. Intermittierend habe sie Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers (Urk. 8/49 S. 9). Die Ärzte des F.___ diagnostizierten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine paranoide Persönlichkeit (ICD-10 F60.0) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M77.1), ein zervikovertebral und lumbovertebral betontes multilokuläres Schmerzsyndrom ohne sicher fassbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1) bei radiologisch leichtgradigen degenerativen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule (ICD-10 M47.80) sowie einen Status nach Exzision von Morton-Neuromen interdigital III/IV und IV/V rechts (ICD-10 Z98.8/G57.6). Für die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, eine Tätigkeit, die als allgemein körperlich leicht, höchstens intermittierend mittelschwer einzustufen sei, bestehe aus somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies, sofern gewährleistet sei, dass die Versicherte einmal stündlich während einiger Minuten die sitzende Position verlassen könne, um gewisse Arbeiten stehend oder gehend zu erledigen oder ein kurzes Bewegungsprogramm für Stamm und Extremitäten durchzuführen. Auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte vermindert belastbar und lediglich in der Lage, halbtags eine nicht zu verantwortungsvolle Tätigkeit, ohne zu grosse zwischenmenschliche Interaktionsmöglichkeiten, durchzuführen. Es müsse deshalb weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/49 S. 17; vgl. auch die zusammenfassende Beurteilung, Urk. 8/49 S. 19 und S. 21).
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob seit den letzten Rentenverfügungen vom 11. Juni 2001 eine rentenwirksame Änderung eingetreten ist. Dabei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend sind und sich auf den Leistungsanspruch auswirken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 23. Dezember 2003, I 523/03, Erw. 3.5). Dies betrifft hier insbesondere die Folgen des Unfalls vom 29. August 2001, der sich nach Erlass der Rentenverfügungen vom 11. Juni 2001 ereignete, und die im Gutachten des B.___ vom 5. Januar 2002 gewürdigt wurden.
5.2
5.2.1 Die Versicherte machte gegenüber den B.___-Experten seit dem Unfall vom 29. August 2001 bestehende Kopfschmerzen sowie Schmerzen im ganzen Rücken geltend (Urk. 8/52 S. 5, 8/54 S. 2). Der untersuchende Rheumatologe konnte am 5. Oktober 2001 bezüglich der in der Anamnese geäusserten panvertebralen Schmerzsymptomatik nach Autounfall nichts finden, da im Bereich der dorsalen Strukturen Schmerzpunkte gefehlt hätten. Der Rheumatologe schloss auf eine rheumatologisch nicht klassifizierbare Schmerzsymptomatik mit wechselnder Lokalisation und Ausprägung mit zum Teil beinahe Schmerzfreiheit. Aufgrund des vorgefundenen Befundes könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 8/54 S. 3). Gemäss dem von der Versicherten eingereichen Bericht der Neurologin Dr. med. J.___ vom 29. Oktober 2001 (Untersuchung vom 26. Oktober 2001, Urk. 3/9) bestand ein Rezidiv eines chronischen Zervikalsyndroms bei Status nach Autounfall am 29. August 2001 sowie eine Migräne mit und ohne Aura (Urk. 3/9 S. 1). Beim Unfall vom 29. August 2001 könne nicht von einem eigentlichen kraniozervikalen Beschleunigungstrauma ausgegangen werden. Es sei sicher denkbar, dass die vorbestehenden Zervikalbeschwerden durch den Unfall erneut akzentuiert worden seien (Urk. 3/9 S. 2). Dr. C.___ ging im Bericht vom 6. Mai 2002 davon aus, dass nach dem Unfall vom 29. August 2001 eine andauernde Verschlimmerung der Rückenbeschwerden eingetreten und die seit Mitte Februar 2001 bestandene Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf 90 % gestiegen sei (Urk. 8/46 S. 2).
5.2.2 Gestützt auf das im massgeblichen Zeitraum nach dem Unfall vom 29. August 2001 erstellte und überzeugende Gutachten des B.___ kann nicht von einer mit dem Unfall vom 29. August 2001 eingetretenen rentenwirksamen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Namentlich konnten die für die Zeit nach dem Unfall geltend gemachten verstärkten Rückenschmerzen im Rahmen der rheumatologischen Teilbegutachtung vom 22. Oktober 2001 nicht nachvollzogen und es konnte kein spezifisches Krankheitsbild festgestellt werden (Urk. 8/54 S. 3). Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Auch die Neurologin Dr. J.___ hatte bei ihrer Untersuchung vom 26. Oktober 2001 einzig eine beidseitige leichte Einschränkung der HWS-Rotation sowie Myogelosen im Bereich der paravertebralen zervikalen Muskulatur und keine eigentliche Hypästhesie der rechten Zungenhälfte sowie eine leichte Druckdolenz auf Höhe von Th6 und eine leichte Dysästhesie links dorsal auf dieser Höhe und damit keine wesentlich anderen Befunde als die Ärzte des B.___ vor dem Unfall erhoben (Urk. 3/9 S. 2, 8/52 S. 7 f.). Sie ging von einer sicher denkbaren erneuten Akzentuierung der vorbestehenden chronischen Zervikalbeschwerden durch den Unfall aus, mass damit aber dem Unfall als Ursache des geltend gemachten Beschwerdebildes keine entscheidende Bedeutung zu (Urk. 3/9). Zudem ist gestützt auf diese ärztlichen Berichte und aufgrund des späten Auftretens von Beschwerden im Bereich des Nackens (vgl. Urk. 3/9 S. 1) weder von einem beim Unfall erlittenen HWS-Schleudertrauma (oder einer äquivalenten Verletzung) noch vom Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes nach solchen Verletzungen auszugehen. So waren auch die psychischen Symptome mit Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und allgemeiner Leistungsminderung bereits vor dem Unfall aufgetreten und nicht durch den Unfall ausgelöst worden, noch haben sie sich im Nachgang nachweisbar verschlimmert (Urk. 8/11, 8/12). Die depressive Störung fand ihren Nährboden nach der nachvollziehbaren Beurteilung des B.___ vielmehr in der spezifischen Persönlichkeit der Versicherten (Urk. 8/53 S. 4). Soweit Dr. C.___ eine Verschlechterung festhält, so vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Für die Zeit nach dem ersten Unfall vom 29. August 2001 ist damit im Vergleich zum 11. Juni 2001 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
5.3
5.3.1 Gemäss den Zeugnissen von Dr. C.___ zu Handen der Unfallversicherung (Berichte vom 6. und 24. Mai 2002, Urk. 8/122/3/45 ff.) hatte sich die Versicherte beim Unfall vom 28. April 2002 ein Beschleunigungstrauma der gesamten Wirbelsäule, auch eine HWS-Distorsion mit leichter reaktiver Depression zugezogen (Urk. 8/122/3/40 ff.). Hauptsächlich seien Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung von kaudal nach kranial, rechtsbetont, Steissbeinschmerzen, Genickverspannung und Kopfweh aufgetreten. Zudem bestünden neu ein Tinnitus sowie Polyathralgien in allen Extremitäten (Urk. 8/46 S. 2; vgl. auch die Angaben der Versicherten, Urk. 8/122/3/15; vgl. auch Angaben zu den durchgeführten Physiotherapien, Urk. 12). Im Bericht vom 28. November 2002 diagnostizierte Dr. C.___ ein posttraumatisches Panverbetralsyndrom (Urk. 8/51). Gegenüber Dr. D.___ hielt er fest, seit dem 28. April 2002 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 8/122/2/43). Dr. D.___ diagnostizierte gestützt auf die Anamnese und die klinische Untersuchung vom 21. Januar 2003 ein vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-, Nacken- und lumbalen Bereich, konnte aber keinen Hinweis für eine spezifische Ätiologie der Beschwerden feststellen. Die Beschwerden seien seit Jahren bekannt, seien aber durch eine Frontal- und Heckkollision am 29. August 2001 beziehungsweise 28. April 2002 vorübergehend verstärkt worden (Urk. 8/49 S. 43). Gegenüber der Invalidenversicherung attestierte Dr. D.___ am 4. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sowie eine 50%ige bis 70%ige, eventuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/50 S. 4; vgl. auch den Bericht des Neurologen Dr. G.___ vom 2. März 2005, Urk. 8/49 S. 24 f. und Urk. 8/49 S. 42).
5.3.2 Nach dem Gutachten des F.___ vom 9. August 2005 soll sich am Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung aller relevanten, unfallbedingten und unfallfremden Leiden nichts verändert haben. Im Oktober 1998 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingetreten, an der sich bis heute nichts geändert habe (Urk. 8/49 S. 21, vgl. auch S. 20). Gleichzeitig wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen von Dr. C.___ im Bericht vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 8/51) darauf zurückzuführen sei, dass bei dieser Einschätzung die Folgen des Ende März (richtig: Ende April) 2002 erlittenen Verkehrsunfalles noch wesentlich berücksichtigt seien, die im heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spielen würden (Urk. 8/49 S. 20). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im Gutachten des F.___ zwar geprüft wurde, ob sich aktuell im Vergleich zu früher eine Änderung eingestellt hat, nicht jedoch, ob im Anschluss an die beiden Verkehrsunfälle vom 29. August 2001 und vom 28. April 2002 eine relevante (vorübergehende) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten war. Insoweit ist das F.___-Gutachten damit unvollständig. Eine Veränderung wäre zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hätte (vgl. Art. 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 IVV).
5.3.3 Gestützt auf diese Berichte und in Anbetracht des diese Frage offen lassenden Gutachtens des F.___ kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob für die Zeit ab 28. April 2002 eine (allenfalls vorübergehende) Verschlechterung eingetreten war, welche sich auf den Rentenanspruch auswirkte. Eine ergänzende ärztliche Beurteilung wird deshalb zu beantworten haben, ob und wenn ja, für wie lange von einer durch den Unfall vom 28. April 2002 und die dabei eingetretenen Verletzungen bewirkten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und von welcher Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als kaufmännische Angestellte sowie in zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen war. Für diese Beurteilung wird sinnvollerweise ergänzend auch ein Neurologe oder eine Neurologin beizuziehen sein. Die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund aller - allfälliger zusätzlicher sowie der feststehenden psychischen - Einschränkungen gesamthaft festzulegen (vgl. demgegenüber Urk. 8/12). Den Gutachtern sind zudem die vordem vervollständigten Akten des Unfallversicherers zur Verfügung zu stellen.
Der ergänzende Bericht wird ferner auch noch zu beantworten haben, ob für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2006 allenfalls von einer zusätzlichen Symptomatik etwa im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen war, welche sich in Anbetracht des bestehenden psychischen Leidens eventuell, was ebenfalls zu beantworten sein wird, zusätzlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte und invaliditätsrelevant war (vorne Erw. 2.1.2). Die Ärzte des F.___ schlossen jedenfalls auf eine zum grossen Teil psychogen überlagerte körperliche Symptomatik und erachteten möglicherweise eine somatoforme Schmerzstörung für gegeben, ohne dies jedoch abschliessend zu beurteilen (Urk. 8/49 S. 17). Dr. C.___ berichtete am 8. September 2006 vom Einsatz schmerzdistanzierender Medikamente (vgl. Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nach der Rückweisung der Sache eine ergänzende gutachterliche Beurteilung einzuholen haben. Eine solche Ergänzung könnte auch beim F.___ in Auftrag gegeben werden. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass Meinungen der Teilgutachter nachträglich eigenmächtig abgeändert worden wären, welcher Vorwurf in den Sendungen des K.___ vom 19. und 26. September 2006 erhoben worden war, was ein Abstellen auf das Gutachten des F.___ verböte, und auf welchen Vorwurf die Versicherte hatte hinweisen lassen (vgl. Urk. 15 und 16). Aus dem Gutachten des F.___ ergibt sich zudem, dass ein umfassender orthopädischer Status erhoben wurde (Urk. 8/49 S. 10). Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es sei weder die Muskulatur palpiert, noch seien Triggerpunkte ertastet noch seien Bewegungseinschränkungen manuell festgestellt worden, vielmehr sei sie einzig befragt worden, so ist dies nicht glaubhaft (vgl. Urk. 3/6 und 1 S. 3).
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der nach Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2006 am 1. November 2006 erlittene weitere Verkehrsunfall wird in der neu zu erlassenden Verfügung ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. Urk. 24).
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K.,
U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).