IV.2006.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene A.___ arbeitete ab 1980, als er in die Schweiz einreiste, in verschiedenen Funktionen im Gastgewerbe bis 1992 (Urk. 11/61 S. 11). Mit Verfügungen vom 24. Oktober 1995 wurde ihm von Dezember 1992 bis Juni 1993 eine halbe, von Juli 1993 bis Dezember 1994 eine ganze und ab 1. Januar 1995 wiederum eine halbe Rente, je samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinder, zugesprochen (Urk. 11/40, Urk. 11/41 S. 2 f.). Dieser Rentenanspruch wurde nach erfolgter Revision mit Mitteilung vom 17. Oktober 2000 bestätigt (Urk. 11/33).
1.2     Am 19. März 2001 reichte der Versicherte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen ein (Urk. 11/129 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/67-68) und ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MZR; Urk. 11/66), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/125) und einen Bericht ihrer Berufsberatung (Urk. 11/114) ein.
         Mit Verfügung vom 6. März 2003 hielt die IV-Stelle am bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente fest (Urk. 11/30) und wies die Einsprache des Versicherten vom 7. April 2003 (Urk. 11/27) mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab (Urk. 11/23).
         Die dagegen geführte Beschwerde vom 28. November 2003 (Urk. 11/20/2) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2004 in dem Sinne gut, als die Sache für weitere Abklärungen zur Frage, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt seit September 2002 eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/18).
1.3     Die IV-Stelle unterbreitete daraufhin der Universitätsklinik B.___ verschiedene Fragen (Urk. 11/64/2-3, Urk. 11/62) und wies schliesslich mit Verfügung vom 15. Februar 2005 das Rentenerhöhungsgesuch erneut ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage unverändert 50 % (Urk. 11/15).
         Auf Einsprache des Versicherten vom 18. März 2005 hin (Urk. 11/14) veranlasste die IV-Stelle eine neue Begutachtung durch das MZR (Urk. 11/9; vgl. Gutachten vom 13. September 2005, Urk. 11/61), wobei das erstattete Gutachten dem Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 11/8) und am 21. November 2005 durch das MZR ergänzt wurde (Urk. 11/60).
         Mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 wies die IV-Stelle schliesslich die Einsprache ab (Urk. 11/3 = Urk. 2).
2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2006 Beschwerde und stellte Antrag auf Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze, zumindest aber ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) substantiierte der Versicherte aufforderungsgemäss am 27. Februar 2006 und reichte das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8/2-10, Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 10. März 2006 reichte die IV-Stelle weitere Unterlagen (Urk. 13/1-6) nach (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 21. Dezember 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), höhere Rentenleistungen zustehen.
         Entsprechend sind einerseits die bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und andererseits die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Vorab ist dabei darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Revision laufender Renten, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-f). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
         Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Anders verhält es sich in Fällen, in denen sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, I 212/03, Erw. 2.2.3), wie es etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (ZAK 1989 S. 265) zutreffen kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. März 2004, I 461/02, Erw. 3.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung, ist dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.

2.
2.1     Im Rückweisungsurteil vom 18. August 2004 wurde erwogen, bezogen auf psychische Beschwerden sei seit 1995 keine relevante Entwicklung, mithin keine wesentliche Veränderung festzustellen. Zunächst sei von einem psychogen fixierten Schmerzsyndrom, später von einem depressiven Zustandsbild und einer somatoformen Schmerzstörung, sodann von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und schliesslich wiederum von einer depressiven Entwicklung die Rede gewesen. Es sei vielmehr von einer uneinheitlichen Terminologie in den verschiedenen Berichten auszugehen (Urk. 11/18 Erw. 4.1).
         Hingegen liessen die medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Insbesondere blieb unklar, ob der in der Klinik C.___ erhobene MRI-Befund vom 7. November 2003 (Urk. 13/1) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter verringert habe und ob eine radikuläre Reizsymptomatik habe festgestellt werden können (Urk. 11/18 Erw. 4.3). Weiter war abzuklären, ob dadurch die Arbeitsfähigkeit - seit der ersten Begutachtung durch das MZR am 19. Oktober 2002 - eine Verschlechterung erfahren habe und wann diese eingetreten sei, wobei seinerzeit gestützt auf das MZR-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 11/18 Erw. 4.4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung aller Leiden. Angesichts der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sei die angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % gewiss nicht zu tief gegriffen. Die geklagten Schmerzen seien nicht durch organisch-physiologische Mechanismen erklärbar und die bildgebenden Befunde hätten ergeben, dass diese arbeitsmedizinisch keine relevanten Auswirkungen hätten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit arbeitsmedizinischen beziehungsweise rentenrelevanten Auswirkungen sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Während seinerzeit gemäss MZR-Gutachten vom 19. Oktober 2002 aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine wechselbelastende mittelschwere Arbeit mit Lasten bis 20 kg noch zu zwei Dritteln zumutbar gewesen sei, werde im neuen MZR-Gutachten vom 13. September 2005 nur mehr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Gastgewerbebereich im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet. Dies beeinflusse die Höhe des noch erzielbaren Einkommens, welches neu ermittelt werden müsse (Urk. 1 S. 6).
         Überdies stellte der Beschwerdeführer den Beweiswert des MZR-Gutachtens vom 13. September 2005 und dessen Ergänzung vom 21. November 2005 in Frage. Es habe eine korrekte Würdigung weder des MRI-Befundes vom 7. November 2003 (Urk. 13/1) noch des Befundes vom 9. März 2005 (Urk. 13/5) stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5); weiter werde der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. März 2005 (Urk. 13/4) falsch und unvollständig zitiert und die von ihm erhobenen Befunde übergangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7); schliesslich fehle es auch an einer Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, vom 14. März 2005 (vgl. Urk. 13/6; Urk. 1 S. 5 und S. 7 f., Urk. 3/6-7 je S. 1 f.).

3.
3.1     In den bereits vor Erlass des Urteils vom 18. August 2004 erstatteten Berichten vom 2. und 8. Dezember 2003, welche jedoch in jenem Verfahren nicht aktenkundig waren (vgl. Urk. 11/18 Erw. 3.1-4), diagnostizierte Dr. med. F.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik B.___, in Kenntnis des MRI-Befundes vom 7. November 2003 (Urk. 13/1) eine Diskushernie C6/7 mit Brachialgie rechts beziehungsweise eine Zervikobrachialgie ohne radikuläre Ausfälle. In Anbetracht der fehlenden Ausfälle sei eine Operation (Diskektomie) nicht notwendig und bloss bei fehlender Besserung in Betracht zu ziehen. Eine Operation werde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht (Urk. 13/2-3).
3.2     Auf die aufgrund des Urteils vom 18. August 2004 von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen zur allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/64/2) antwortete Dr. med. F.___ am 15. Dezember 2004, subjektiv seien die Schmerzen “besser” geworden. Anlässlich seiner Untersuchung habe er keine radikulär-spezifischen Ausfälle gesehen, jedoch im Vergleich zu den Voruntersuchungen diffuse Befunde. Dr. F.___ diagnostizierte unverändert zum früheren Bericht eine Diskushernie C6/7 rechts mit Brachialgie rechts, ohne Ausfälle. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht (Urk. 11/64/3).
         Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/62) ergänzte Dr. F.___ am 21. Januar 2005, er kenne den Beschwerdeführer seit Ende 2003, weshalb er nicht sagen könne, ob sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2002 verschlechtert habe. Gemäss den Abklärungsergebnissen von November 2003 bis Januar 2004 sehe er keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu vorher (Urk. 11/62 S. 2).
3.3     Dr. D.___ diagnostizierte im Schreiben vom 4. März 2005 an die seit Januar 2001 behandelnde Rheumatologin Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/65 lit. D1) nach seiner Untersuchung, namentlich einem Elektromyogramm (EMG; vgl. Urk. 13/4 S. 2), eine chronische Cervicalgie und Lumbalgie jeweils mit Reizsymptomen, ohne Hinweise für eine relevante Wurzelläsion (Urk. 13/4).
         In Abweichung zu seinen früheren Berichten vom 6./9. Oktober 2000 (Urk. 11/73/1-3) äusserte sich Dr. D.___ nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/4).
3.4     Aufgrund eines neuen MRI (vgl. Urk. 13/5) sowie der neurologischen Abklärung durch Dr. D.___ gelangte Dr. E.___ am 14. März 2005 zum Schluss, die Cervicobrachialgien wie auch die neurologischen Befunde hätten sich wesentlich verschlechtert. Letztere zeigten eine Schädigung in den Leitmuskeln C6/7 mit Gefühlsstörungen als Zeichen durchgemachter Läsionen beider Wurzeln. Auch lumbal zeigten sich neurogene Veränderungen mit multiradikulären Nervenläsionen.
         Unter diesen Umständen seien dem Beschwerdeführer rückenbelastende Arbeiten, längeres Stehen oder Gehen sowie das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten nicht mehr zumutbar. Versicherungstechnisch betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten maximal drei Stunden täglich (Urk. 13/6).
3.5     Dr. med. G.___, nunmehr Chefarzt des MZR, erstattete am 13. September 2005 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 11/61/1).
         Nach einem Aktenauszug (Urk. 11/61/1 S. 1 ff.), der Wiedergabe der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/61/1 S. 4 f.) und der erhobenen eigenen Befunde (Urk. 11/61/1 S. 8 f.) berichtete Dr. G.___ über die von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, durchgeführte rheumatologische Untersuchung (Urk. 11/61/3) und die von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie, durchgeführte psychiatrische Exploration (Urk. 11/61/2).
         Zusammenfassend stellte Dr. G.___ unter Einbezug der konsiliarischen Beurteilungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/61/1 S. 16 Ziff. 4):
1.  Chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- polytoper lumbaler und cervikaler Diskopathie ohne Anhaltspunkte für radikuläre Neurokompression
- allgemeiner muskulärer Dekonditionierung
2.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronifiziert (ICD-10 F45.4)
3.  Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
4.  Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) mit/bei:
- beginnender äthylischer Hepatopathie
         Die internistische Untersuchung habe bis auf eine diskrete Hepatomegalie nichts Auffälliges ergeben. Die rheumatologische Untersuchung sei wegen der eingetretenen Chronifizierung sowie wegen des abwehrenden und demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers nur bedingt und in dem Sinne möglich, dass keine spezifischen Befunde nachweisbar seien. Es könne indes davon ausgegangen werden, dass in den Bereichen Hals- und Lumbalwirbelsäule eine segmentale Dysfunktion vorliege, die zu einer gewissen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen könne. Diese betrage in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe bei statischen Positionen, repetitivem oder dauerndem Heben von schweren Gegenständen etwa 30 %. Bei der Möglichkeit, die Arbeit selbst einzuteilen, beziehungsweise bei Aufsichtsarbeiten falle diese Einschränkung nur geringgradig ins Gewicht (Urk. 11/61/1 S. 18).
         Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer jahrelangen Chronifizierung. Zur schon länger bestehenden finanziellen Problematik käme nun auch die Ehekrise, die zu einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion geführt habe. Sodann sei mindestens von Alkoholmissbrauch oder auch von Alkoholabhängigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/61/1 S. 19 oben).
         Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Gastgewerbebereich medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei erscheine angesichts der 14-jährigen Arbeitsabstinenz und dem Rentenbezug seit über zehn Jahren eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als unwahrscheinlich (Urk. 11/61/1 S. 19).
         Am 21. November 2005 ergänzte Dr. G.___ auf die Frage der seit September 2002 eingetretenen Verschlechterung, als Folgen der Ehekrise seien neu eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie der Alkoholmissbrauch aufgetreten. Diese Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit von 50 % jedoch nicht zusätzlich beeinträchtigen. In somatischer Hinsicht präzisierte Dr. G.___, das MRI vom 9. März 2005 (vgl. Urk. 13/5) zeige Diskushernien im Bereich der Hals- und Lumbalwirbelsäule. Zur Zeit führten die Hernien zu keiner Neurokompression; es liege mithin kein Reizsyndrom vor, weshalb die Arbeitsfähigkeit angesichts dieser Dysfunktion maximal zu 30 % eingeschränkt sei (Urk. 11/60).

4.
4.1     Hinsichtlich der psychischen Beschwerden hat das Gericht im Urteil vom 18. August 2004 verbindlich festgelegt, es bestünden im damaligen Beurteilungszeitraum keine Veränderungen (Urk. 11/18 Erw. 4.1).
         Davon ist auch weiterhin auszugehen. Denn Dr. I.___ führte aufgrund ihrer Untersuchung im Rahmen der MZR-Begutachtung vom 17. August 2005 aus, der Beschwerdeführer leide weiterhin an der schon im Gutachten von 2002 beschriebenen anhaltend somatoformen Schmerzstörung mit einer jahrelangen Chronifizierung (Urk. 11/61/2 S. 3). Dr. G.___ hielt am 21. November 2005 - seinerseits gestützt auf die psychiatrische Untersuchung durch Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/61/1 S. 15) - fest, seit der Begutachtung im September 2002 seien unter der psychosozialen Belastung (Ehekrise mit Trennung) neu die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie der Alkoholmissbrauch aufgetreten (Urk. 11/60 S. 1). Allerdings werde dadurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter als wie bis anhin, nämlich zu 50 % beeinträchtigt, weshalb insoweit eine wesentliche Veränderung zu verneinen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. März 2004, I 461/02, Erw. 3.1).
4.2     Fraglich und zu prüfen bleibt, ob sich die somatischen Leiden wesentlich verschlechtert haben und insbesondere, ob eine radikuläre Reizsymptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
         Die vom Gericht gestützt auf das MRI vom 7. November 2003 (Urk. 13/1) sowie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2003 - worin ein cervikoradikuläres Reizsyndrom diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 11/65) - seinerzeit aufgeworfene Frage nach einer radikulären Reizsymptomatik wurde von Dr. F.___ bereits in den - damals nicht gerichtskundigen - Berichten vom 2. und 8. Dezember 2003 verneint, diagnostizierte er doch nach Einsicht ins MRI eine Diskushernie mit Brachialgie, jedoch ohne Ausfälle (Urk. 13/2-3). Dr. F.___ wich mithin von der Einschätzung von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2003 ab, welche im Wesentlichen die Zweifel des Gerichts begründet hatte.
         Insofern können die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 15. Dezember 2004 (Urk. 11/64/3) und vom 21. Januar 2005 durchaus zur Urteilsfindung herangezogen werden, auch wenn Dr. F.___ selbst meinte, er könne die Frage nach der Veränderung nicht abschliessend beantworten, da er den Beschwerdeführer im Oktober 2002 nicht gesehen hatte (vgl. Urk. 11/62 S. 2).
         Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, das MZR-Gutachten sei offenbar in Unkenntnis des MRI-Befundes vom 7. November 2003 erstattet oder es sei dieser jedenfalls nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 4 Ziff. 5), lagen den MZR-Gutachtern sowohl das MRI vom 7. November 2003 (Urk. 13/1) als auch jenes vom 9. März 2005 von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Radiologie FMH (vgl. Urk. 13/5), vor (vgl. Urk. 11/61/1 S. 3 f. und S. 12). Rheumatologisch konnten die Gutachter keine spezifischen Befunde erheben, weshalb sie ausführten, das klinische Bild erschöpfe sich in einer Chronifizierung, welche aus rheumatologischer Sicht nicht erklärbar sei. Objektivieren liessen sich die Diskopathien im Bereich der Halswirbelsäule und der lumbalen Wirbelsäule, während neurologisch keine pathologischen Befunde erhoben werden konnten. Die Wertung der Diskopathien sei medizinisch schwierig, es könnte sich auch um einen Zufallsbefund handeln. Doch würden die beiden segmentalen Dysfunktionen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 11/61/1 S. 18). Ergänzend fügte Dr. G.___ am 21. November 2005 an, die Diskushernien seien insofern nicht relevant, als sie zur Zeit nicht zu einer Neurokompression führen würden. Dr. G.___ schloss in Übereinstimmung mit Dr. F.___ das Vorliegen sowohl eines cerviko- als auch eines lumboradikulären Reizsyndroms aus (Urk. 11/60).
         Die von den MZR-Gutachtern am 13. September 2005 gestellten Diagnosen eines chronifizierten panvertebralen Syndromes mit/bei lumbaler und cervikaler Diskopathie ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Neurokompression (vgl. Urk. 11/61/1) decken sich weitgehend mit den bereits im ZMB-Gutachten von 1995 gestellten Diagnosen eines chronischen cervicalen und lumbalen Schmerzsyndromes (Urk. 11/77 S. 22) und den Diagnosen des MZR im Gutachten vom 19. Oktober 2002 auf chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion und -hernie (Urk. 11/66 S. 16). Daraus lassen sich somit auch keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ableiten.
         Dagegen berichtete Dr. D.___ vom 4. März 2005 diagnostisch von chronischer Cervicalgie und Lumbalgie, je mit Reizsymptomen (Urk. 13/4 S. 1). Dabei beschrieb er jedoch das Reizsyndrom mit “im Status Gefühlsstörungen in eher diffuser Verteilung” beziehungsweise mit diffusen Hypästhesien ohne weitere Ausfälle (Urk. 13/4 S. 2). Da Dr. D.___ bereits am 6. Oktober 2000 ein cervico-cephales und lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert hatte (Urk. 11/73/3 S. 3), lassen die neu hinzugetretenen Hypästhesien beziehungsweise Gefühlsstörungen allein nicht auf eine wesentliche Verschlechterung schliessen. Dr. D.___ sprach in der Anamnese und somit allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers von einer generell verschlechterten Situation (Urk. 13/4 S. 1), doch aus ärztlicher Sicht berichtete er von keiner wesentlichen Veränderung. Vielmehr wies er im Allgemeinen auf früher durchgemachte Wurzelläsionen hin, doch lässt allein diese Feststellung eine massgebende Verschlechterung in der Zeit ab September 2002 nicht als erstellt gelten. Dies gilt um so mehr, als sich Dr. D.___ im Bericht vom 4. März 2005 auch nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit geäussert und diese insbesondere auch nicht abweichend zu seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2000 eingeschätzt hat.
         Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. E.___ vom 14. März 2005 (Urk. 13/6) die Schlussfolgerungen der MZR-Gutachter in Zweifel zu ziehen und eine Veränderung zu belegen. Dr. E.___ postulierte bereits am 8. Dezember 2003 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und beschrieb abweichend zur übrigen medizinischen Aktenlage unter anderem ein radikuläres Reizsyndrom mit Wurzelkompressionen C7 und C5 (Urk. 11/65 lit. A und lit. D7). Wie bereits im Urteil vom 18. August 2004 verbindlich festgehalten, kann auf diesen Bericht von Dr. E.___ und namentlich auf ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angesichts ihrer Vertrauensstellung als behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, zumal sie sich nicht nur zu medizinischen Fragen, sondern auch zur Höhe des Rentenanspruches äusserte (vgl. Urk. 11/65 lit. D), was nicht in ihre Kompetenz fällt.
4.4     Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage keine die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigende radikuläre Reizsymptomatik ausgewiesen, weshalb sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert hat und somit kein Revisionsgrund gegeben ist.
        
         Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ändert daran auch nichts, dass im MZR-Gutachten vom 13. September 2005 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Gastgewerbebereich attestiert wurde (Urk. 11/61/1 S. 19), während in den früheren medizinischen Akten noch mittelschwere Arbeiten im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet wurden. Denn rechtsprechungsgemäss ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes unerheblich.
4.5     Da keine Revisionsgründe vorliegen, muss es bei der weiteren Ausrichtung der halben Invalidenrente sein Bewenden haben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und ihm Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben ist.
         Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2006 machte der Rechtsvertreter einen Aufwand von 8,82 Stunden und Spesen von Fr. 39.20 geltend (Urk. 18), so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'656.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 20. Januar 2006 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 1'656.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).