IV.2006.00082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene C.___ war vom 1. Mai 1990 bis zum 31. Mai 2003 als Lagermitarbeiter für die A.___ in einem 55%-Pensum tätig (Urk. 15/8, Urk. 15/25 S. 1, Urk. 15/16 S. 25). Seit dem 1. Juni 2003 ist der Versicherte arbeitslos (Urk. 15/25 S. 1, Urk. 15/23 S. 3). Er leidet an Rücken-, Knie-, Fuss- sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 15/23, Urk. 15/25 S. 1).
2.
2.1 Nach einem ersten Unfall im Jahre 1975 (vgl. Urk. 15/23 S. 2) erlitt C.___ am 8. Dezember 1985 einen weiteren Unfall und zog sich dabei eine Knieverletzung zu (Urk. 16/5/8 S. 2). In der Folge meldete sich der Versicherte am 5. Februar 1987 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/3/66). Mit Verfügungen vom 26. August 1988 und 21. November 1989 wurde dem Versicherten eine auf vier Monate befristete ganze und danach eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 16/1/43 S. 4 - S. 7, Urk. 16/1/45 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. März 1991 wurde die halbe Invalidenrente per 30. April 1991 aufgehoben (Urk. 16/1/37). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 26. August 1993 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 16/1/26). Am 12. März 1990 (Urk. 16/5/5), am 13. Juli 1992 (vgl. Urk. 16/4/10 S. 1) und am 29. Mai 1993 (Urk. 16/4/40) erlitt der Versicherte weitere Unfälle. Mit Verfügung vom 14. August 1995 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an ihrer Rentenaufhebungsverfügung vom 27. März 1991 fest (Urk. 16/1/16). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 1995 (Urk. 16/1/15 S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. September 1997 (IV.95.00455 und damit vereinigt IV.93.00252) erneut teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 16/1/7). Mit Verfügung vom 11. August 1999 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten schliesslich ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 12 % vor (Urk. 16/1/1).
2.2 Am 5. März 2004 meldete die Allianz Suisse als Krankentaggeldversicherer (Urk. 15/3) der IV-Stelle eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von C.___ seit dem 11. August 2003 (Eingang: 15. März 2004; Urk. 15/3 S. 1). Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 teilte die Allianz Suisse dem Versicherten mit, dass für eine leichtere Tätigkeit ohne repetitives Heben von schweren Lasten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb sie die Taggelder nur noch bis zum 30. Juni 2004 ausrichte (Urk. 15/10 S. 4). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der A.___ (Urk. 15/8) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 15/7 S. 1 - S. 4, Urk. 15/9 S. 1 - S. 6) und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 15/23). In der Folge wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. September 2005 ab mit der Begründung, dem Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sich ein Invaliditätsgrad von nur 22 % ergebe (Urk. 15/27). Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 Einsprache erheben (Urk. 15/29), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 ebenfalls abwies (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2006 zum Einreichen eines in der Beschwerdeschrift erwähnten Arztberichtes aufgefordert worden war (Urk. 5), reichte dieser zusammen mit den Schreiben vom 7. März 2006 (Urk. 7) und 18. April 2006 (Urk. 9) einen Arztbericht ein (Urk. 8, Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
4. Der Versicherte bezog respektive bezieht auch Leistungen der Unfallversicherung: Mit Verfügung von 22. Juni 1990 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 15 % zu (vgl. Urk. 16/4/28 S. 2, Urk. 16/4/30 S. 1). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 7. November 1990 (Urk. 16/4/28) sowie mit Urteil des dazumal zuständigen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 1992 geschützt (vgl. Urk. 16/1/7 S. 2). Am 20. April 1993 erliess die SUVA eine neue Verfügung, in welcher sie dem Versicherten gestützt auf einen aussergerichtlichen Vergleich per 1. Juli 1991 eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25 % aufgrund der Kniebeschwerden zusprach (Urk. 16/4/25). Nach einer Arthroskopie am 25. April 1995 (Urk. 16/4/8) wurde am 31. Oktober 1995 der Abschluss des Falles verfügt (Urk. 16/4/1). Am 11. Februar 2000 erfolgte eine Rückfallmeldung durch die Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 15/16 S. 93). Mit Schreiben vom 20. August 2001 (Urk. 15/16 S. 63) und 25. September 2003 (Urk. 15/16 S. 10) wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass eine Erhöhung der Rente der SUVA auch unter Berücksichtigung des Unfalles vom 29. Mai 1993 nicht möglich sei und weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rente bestehe.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 27. März 1991 wurde die dem Versicherten seit 1. April 1987 zugesprochene halbe Invalidenrente (Urk. 16/1/45 S. 2) per 30. April 1991 aufgehoben (Urk. 16/1/37). Nachdem die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache am 26. August 1993 zurückgewiesen hatte (Urk. 16/1/26), die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 14. August 1995 an ihrer Rentenaufhebungsverfügung vom 27. März 1991 festgehalten hatte (Urk. 16/1/16), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 1995 (Urk. 16/1/15 S. 2 ff.) mit Urteil vom 19. September 1997 erneut teilweise gut und wies die Sache nochmals an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 16/1/7). Mit Verfügung vom 11. August 1999 wies die IV-Stelle das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % schliesslich ab (Urk. 16/1/1).
Am 5. März 2004 (Urk. 15/3 S. 1) wurde der IV-Stelle von der Allianz Suisse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gemeldet. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. September 2005 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 wiederum verneint (Urk. 2, Urk. 15/30 S. 1 f.). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2 Im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2006 (Urk. 14) hielt die IV-Stelle fest, dass das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspreche und aktuell sei. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten zu 100 % zumutbar. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3, Urk. 14).
Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2006 geltend, dass er an mehreren Krankheiten und Unfallfolgen leide. Wegen rheumatologischer Beschwerden und einer Dickdarmerkrankung habe sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch die behandelnde Psychiaterin habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten sei versicherungsfreundlich (Urk. 1 S. 2 f.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 11. August 1999 wesentlich verändert hat, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist beziehungsweise ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
3.
3.1 Zum Zeitpunkt der abweisenden Rentenverfügung vom 11. August 1999 (Urk. 16/1/1) lag folgender Gesundheitsschaden vor (Urk. 16/2/2 S. 12):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Wirbelsäulenfehlform (langgezogene Brustwirbelsäulen-Kyphose mit Kopfprotraktion, leichte, minim dekompensierte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule [BWS])
- Beinlängenverkürzung rechts um 1 cm
- Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance
- leichten degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (ventrale Spondylose des Lendenwirbelkörpers [LWK]4/5, laterale Diskushernie L4/5 rechts)
- Varus Gonarthrose links bei
- Status nach arthroskopischer Teilresektion des lateralen Meniskushinterhornes am 28. Januar 1986 nach Kniegelenkstrauma am 8. Dezember 1985
- Status nach Maisonneuve-Fraktur am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), osteosynthetisch versorgt am 29. Mai 1993
- Epicondylopathia humeri ulnaris linksbetont beidseits
- Adipositas.
Die bisherige Tätigkeit als Maurer wurde nicht als zumutbar erachtet. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 25 kg und ohne kniende Stellung attestierte das Gutachten hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei wurde die Tätigkeit als Lagermitarbeiter als zumutbare leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet (Urk. 16/2/2 S. 13 f.). In der Folge errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 16/1/1 S. 2).
3.2
3.2.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2005 geben die folgenden Arztberichte Auskunft:
Im von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/23 S. 1 - S. 5) wurde die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt.
Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Schreiben vom 27. Juli 2004 keine Diagnosen (Urk. 15/13).
In ihrem Arztbericht vom 21. April 2004 führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 15/9 S. 1). Zudem nannte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, eine reaktive Depression (Urk. 15/7 S. 1).
3.2.2 In Bezug auf die somatischen Beschwerden stellte Dr. G.___ in seinem Arztbericht vom 29. März 2004 gestützt auf zahlreiche unter anderem bildgebende Untersuchungen (Urk. 15/7 S. 5 - S. 20) die folgenden Diagnosen: chronisches cervico-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1985, Arthrose im OSG rechts posttraumatisch bei Status nach Maisonneuvefraktur 1993 (Urk. 15/7 S. 1).
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 27. April 2004 zu Handen der Allianz Suisse folgende Diagnosen auf: chronisches lumbospondylogenes und cervicospondylogenes Syndrom möglich, Verdacht auf Aggravation, Status nach Depression möglich, aktuell negativ, posttraumatische Gonarthrose links, mittelgradige Einschränkung im Sprunggelenk rechts bei Status nach Maisonneuvefraktur 5/1993. Dr. H.___ erklärte weiter, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Rückenbeschwerden und den klinisch nicht sehr beeindruckenden Befunden bestehe, was durch die Untersuchungsergebnisse der Magnetresonanztomographie-Untersuchungen von 2003 und 2004 bestätigt werde, anlässlich welcher keine bedeutsamen pathologischen Befunde gefunden worden seien (Urk. 15/10 S. 8 f.).
3.3 Im Vergleich mit dem Gesundheitsschaden, wie er am 11. August 1999 gegeben war, bestehen inzwischen weitere somatische wie auch neue psychische Beschwerden. So wurde anlässlich der Begutachtung vom 25. März 1998 ausgeführt, dass das obere Sprunggelenk keine Arthrosezeichen ausgewiesen habe (Urk. 16/2/2 S. 11). Dr. G.___ sowie Dr. L.___ führten hingegen in ihren Arztberichten vom 29. März 2004 und 11. Juli 2001 eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes auf (Urk. 15/7 S. 1 und S. 12). Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Instituts des Spitals M.___ vom 21. Juni 2000 (Urk. 15/7 S. 5). Zudem erwähnten Dr. G.___ und Dr. H.___ nebst einem lumbospondylogenen neu auch ein cervicospondylogenes Syndrom (Urk. 15/7 S. 1, Urk. 15/10 S. 8), wobei auch diese neue Diagnose durch den Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Instituts des Spitals M.___ vom 11. März 2003 aufgrund der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, inklusive obere Brustwirbelsäule, gestützt wird (Urk. 15/7 S. 7). Ausserdem wurde inzwischen ein depressives Krankheitsbild erkannt (Urk. 15/7 S. 1, Urk. 15/9 S. 1, Urk. 15/23 S. 4). Auch wenn unterschiedliche Angaben betreffend die genaue Ausprägung des psychischen Leidens bestehen, kann insbesondere wegen der weiteren somatischen Beschwerden von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 11. August 1999 ausgegangen werden.
4.
4.1
4.1.1 In somatischer Hinsicht ergeben sich die folgenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit: Dr. G.___ hielt den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 29. März 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 29. Mai 1993 bis zum 10. August 2003 als zu 50 %, seit dem 11. August 2003 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/7 S. 1). In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. März 2004 erachtete Dr. G.___, unter Berücksichtigung auch der psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 15/7 S. 4), eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 15/7 S. 4). Seinem Arztbericht vom 17. Mai 2004 kann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts entnommen werden (Urk. 3/3).
Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 27. April 2004 seitens des Rückens für durchaus arbeitsfähig, eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten sehe er nicht mit Ausnahme von Arbeiten mit repetitivem Heben schwerer Lasten. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Auch seitens des Kniegelenks links und des Sprunggelenks rechts sehe er keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die mögliche Einschränkung sei mit der 25%igen SUVA-Rente gut abgegolten. Auch die psychische Situation zeige sich nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 15/10 S. 8 f.).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17. September 2003 aus, dass der Beschwerdeführer schon im Jahre 2000 für jede vorwiegend sitzende Arbeit ohne vermehrtes Gehen und Stehen sowie ohne Besteigen von Treppen und Leitern, mit gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 20 kg als voll arbeitsfähig erachtet worden sei. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung habe weiterhin ihre absolute Richtigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der SUVA-Rente voll arbeitsfähig (Urk. 15/16 S. 7). Diese Einschätzung wurde - anlässlich einer von Dr. G.___ veranlassten Zweitbeurteilung - von Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 18. Dezember 2003 bestätigt (Urk. 15/16 S. 3 f.).
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte sodann in seinem Arztbericht vom 11. Juli 2001 zu Handen von Dr. G.___ aus, dass die posttraumatische Gonarthrose links zu einer 25%igen Rente der SUVA geführt habe. Aufgrund der leichteren posttraumatischen Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes bestehe eine zusätzliche 15%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen mit der posttraumatischen Gonarthrose links dürfte die ganze Arbeitsunfähigkeit schätzungsweise 40 % betragen, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehen könne (Urk. 15/7 S. 14).
4.1.2 Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erkannte Dr. F.___ in ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 21. April 2004, wobei sie eine halbtägige leidensangepasste Tätigkeit für zumutbar erachtete, eine Tätigkeit im angestammten Bereich aber in diesem Umfang auch für möglich hielt (Urk. 15/9 S. 4).
Dr. E.___ erwähnte in seinem Schreiben vom 27. Juli 2004, dass aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen für weitere vier Monate unverändert eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe, die medizinisch-theoretische Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit jedoch 60 bis 70 % betrage (Urk. 15/13).
Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ und lic. phil. D.___ bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 15/23 S. 4).
4.2
4.2.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer aber auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
4.2.2 Die 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. D.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/23 S. 4), welches die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und in welchem sowohl die Diagnose wie auch die daraus sich ergebenden Folgen nachvollziehbar darlegt wurden. Dagegen kann auf die Einschätzung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden, zumal in seinem sehr kurzen Schreiben vom 27. Juli 2004 weder eine Diagnose noch eine Begründung für die medizinisch-theoretische Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60 bis 70 % aufgeführt wurden, wobei die Bemessung der Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht den Medizinalpersonen obliegt, geht es doch dabei darum, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens festzustellen (Urk. 15/13). Auf die Einschätzung von Dr. F.___ in ihrem Arztbericht vom 21. April 2004 (Urk. 15/9 S. 5 f.) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da dieser Bericht im Vergleich zum Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. D.___ wenig ausführlich und begründet ist. Im Gegensatz zur gutachterlichen Untersuchung, welche an drei verschiedenen Tagen (16. Juni, 5. Juli und 14. Juli 2005) und durch zwei Gutachter erfolgte (Urk. 15/23 S. 1), ist dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 21. April 2004 nicht zu entnehmen, dass mehrmalige Untersuchungen stattfanden. Vielmehr erwähnte sie, dass sie den Beschwerdeführer erst am 29. März 2004 kennen gelernt habe (Urk. 15/30 S. 3). Ausserdem fehlt dem Arztbericht von Dr. F.___ eine aussagekräftige Anamnese und Befunderhebung, aus welcher hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose in der Fortsetzung der sozialen, häuslichen und allfälligen beruflichen Aktivitäten eingeschränkt ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142). Damit sind die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ im Gegensatz zu denjenigen des Gutachtens vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/23) nicht nachvollziehbar.
4.2.3 In somatischer sowie psychischer Hinsicht hielt Dr. G.___ eine nur noch 20- bis 30%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für zumutbar (Urk. 15/7 S. 4). Dr. L.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit sodann auf 40 % ein (Urk. 15/7 S. 12 ff.). Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer hingegen in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten für voll arbeitsfähig (Urk. 15/10 S. 8 f.). Weiter hielten auch Dr. J.___ und Prof. Dr. med. K.___ eine leidensangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne vermehrtes Gehen und Stehen sowie ohne Besteigen von Treppen und Leitern, mit gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 20 kg im Umfang von 100 % für zumutbar (Urk. 15/16 S. 7, Urk. 15/16 S. 3 f.).
Dr. G.___ füllte zwar das Formular für die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. März 2004 aus und kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur noch acht bis zwölf Stunden pro Woche in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten könne (Urk. 15/7 S. 3 f.). Aus welchen Gründen eine derartige Einschränkung geboten ist, legte Dr. G.___ jedoch weder im Arztbericht vom 29. März 2004 (Urk. 15/7 S. 1 f.) noch in jenem vom 17. Mai 2004 (Urk. 3/3) dar. Seine Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar und plausibel, insbesondere da er seinem Arztbericht verschiedene weitere Arztberichte beilegte, aus denen keine schwerwiegenden Befunde hervorgehen (vgl. Urk. 15/7 S. 5 - S. 11). Auf die vage Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ im beigezogenen Arztbericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 15/7 S. 12 ff.) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da daraus eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht in klarer Weise hervorgeht. Insbesondere nahm Dr. L.___ die von der SUVA gewährte 25%ige Rente als Basis. Diese ist jedoch nicht Abbild der Arbeitsunfähigkeit, sondern sie basiert auf einem aussergerichtlichen Vergleich, welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde lag (vgl. Urk. 15/16 S. 3, Urk. 16/4/22 S. 2 f., Urk. 16/4/24 S. 4). So ging die SUVA auch in ihrer letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus, wobei sie dabei auch den neuen Unfall betreffend das obere Sprunggelenk berücksichtigte (vgl. Urk. 15/16 S. 5 ff.). Auf die Einschätzung von Dr. L.___ kann somit nicht abgestellt werden.
Die Einschätzung von Dr. H.___ vom 27. April 2004 erfolgte vor allem im Hinblick auf die Rückenbeschwerden und gestützt auf die umfangreichen Vorakten sowie gestützt auf eine ausreichende eigene Untersuchung, welche auch die neurologischen Befunde berücksichtigte (Urk. 15/10 S. 6 - S. 9). Seine Einschätzung stimmt sodann mit den Befunden der diversen Magnetresonanztomographie-Untersuchungen überein (Urk. 15/7 S. 7 und S. 10). Eine zusätzliche Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie oder Orthopädie erübrigt sich somit, zumal zuvor bereits diverse Untersuchungen durch entsprechende Fachärzte erfolgt waren (Urk. 15/16 S. 3 f. und S. 5 ff.). Die Schlussfolgerung von Dr. H.___, wonach der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 15/10 S. 9), ist daher nachvollziehbar und begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dafür, dass die Rückenbeschwerden zu keinen einschneidenden und auffälligen Einschränkungen führen, spricht auch, dass diese in der Zweitmeinung von Dr. K.___ sowie im Arztbericht von Dr. J.___ keine Erwähnung fanden (Urk. 15/16 S. 3 f. und S. 5 ff.). In Bezug auf die Knie- und Fussbeschwerden ist schliesslich auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ vom 17. September 2003, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 15/16 S. 5 ff.), abzustellen, zumal diese Einschätzung auch derjenigen von Prof. Dr. K.___ (Urk. 15/16 S. 3 ff.) sowie von Dr. H.___ (Urk. 15/10 S. 9) entspricht, und Dr. G.___ seine abweichende Einschätzung nicht begründen konnte (Urk. 15/7 S. 1 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Beschwerde eine Darmerkrankung (Urk. 1 S. 2). Aus keinem der zahlreichen sich in den Akten befindenden Arztberichten geht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieses Leidens hervor. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich daraus, auch unter Berücksichtigung der Dickdarmoperation im Jahre 1998 (Urk. 15/23 S. 3), keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt.
4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens nicht angezeigt war, da sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und es sich somit erübrigt, Abklärungen über ein allfälliges Zusammenwirken der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
4.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne vermehrtes Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Treppen und Leitern sowie ohne repetitives Heben schwerer Lasten und mit nur gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 20 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 15/10 S. 9, Urk. 15/16 S. 3 f., Urk. 15/16 S. 7).
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2004 mit Fr. 67'645.30 (Urk. 15/27 S. 2). Würde das Valideneinkommen gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/5 S. 3), den Arbeitgeberbericht (Urk. 15/8 S. 2) und die Angabe des Arbeitgebers, dass es sich um ein 55%-Pensum gehandelt habe (Urk. 15/16 S. 25), berechnet, ergäbe sich ein Betrag, der unter dem von der IV-Stelle errechneten liegt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann jedoch von Fr. 67'645.-- ausgegangen werden.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2006, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.--, auf den abzustellen ist, da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (vgl. Erw. 4.6).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner diversen Leiden eine leidensangepasste, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne vermehrtes Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Treppen und Leitern sowie ohne repetitives Heben schwerer Lasten und mit nur gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 20 kg zu 100 % ausüben (vgl. Erw. 4.6). Aufgrund dieser an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, welche verschiedene Aspekte der Arbeitsverrichtung betreffen, erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als zu gering, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % hingegen als angemessen. Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1950), der Nationalität (Urk. 15/23 S. 2; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des Beschäftigungsgrades (100 %) sind nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'669.-- (Fr. 57'258.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 67'645.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 18'976.-- (Fr. 67'645.-- - Fr. 48'669.--) ein Invaliditätsgrad von 28 % (Fr. 18'976.-- / Fr. 67'645.--), womit der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).