IV.2006.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene, aus V.___ stammende S.___ studierte von 1990 bis 1992 an der Kunstakademie in Z.___ und von 1993 bis 1996 am Zentrum für zeitgenössische Kunst in Y.___ darstellende Kunst. Ab 1992 betätigte sie sich als Kunstmalerin (Urk. 8/28). Im April 1999 heiratete sie, und im Juni 1999 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/29). Am 30. Oktober 2003 meldete sie sich wegen Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/28). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten sowie ihres Ehemannes erstellen (Urk. 8/27, Urk. 8/22), forderte sie dazu auf, ihre Steuerunterlagen einzureichen (Urk. 8/25), und holte die Arztberichte von A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. und 14. November 2003 ein (Urk. 8/11 und Urk. 8/13). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 13. August 2004 [Urk. 8/23]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/9/2]) sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer Einschränkung in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltführung) von 48,5 %, mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/7). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingaben vom 16. November 2004 und 18. Januar 2005 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei abzuändern und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zuzusprechen (Urk. 8/6 und Urk. 8/20). Nach zweifacher Rücksprache mit dem Abklärungsdienst (Urk. 8/4 und Urk. 8/1) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 23. Januar 2005 (richtig: 2006) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 betreffend ihr Leistungsbegehren vom 7. November 2003 aufzuheben und ihr eine ganze Rente ab 1. Oktober 2003 auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 darum, den Einspracheentscheid sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 15. Oktober 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 7. November (richtig: 1. Oktober) 2003 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, mittels einer reformatio in peius wiedererwägungsweise aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 12. April 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 21. August 2006 an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. August 2006 den Verzicht auf eine Duplik erklärt hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 (welche Bestimmung Eingliederungsmassnahmen betrifft), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.2 Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten - vorbehältlich Absatz 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Laut Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag bezahlt hat oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder für welche Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 Seite 124 Erw. 3c).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltführung) zu 48,5 % eingeschränkt (Urk. 8/7/3). Sie sei bis anhin in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Aus den Auszügen aus dem Individuellen Konto ergebe sich, dass sie keine Beiträge als Selbständigerwerbende abgerechnet habe. Sie habe Bilder gemalt und verkauft, was im Haushaltsbereich unter "Verschiedenes" mit einem Anteil von 40 % berücksichtigt werde (Urk. 2). In der Beschwerdeschrift habe die Beschwerdeführerin allerdings neu vorgebracht, dass sie bei Gesundheit vollzeitlich als selbständige Kunstmalerin tätig wäre. Darauf sei sie zu behaften. Vor dem Hintergrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige sei nachgewiesen, dass sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 1999 nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Kunstmalerin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sie habe denn auch keine AHV-Beiträge entrichtet. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG seien somit nicht erfüllt.
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie und ihr Ehemann hätten keine Kinder, weshalb sie sich beide sehr stark in ihrem Beruf engagieren würden. Deshalb würde sie, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulassen würde, ebenso wie ihr Ehemann, zu 100 % arbeiten. Die Auswirkungen ihrer psychischen Krankheit würden indessen nur 20 bis 30 % zulassen (Urk. 1 Seite 4). Die Beschwerdegegnerin übersehe Art. 3 Abs. 3 AHVG: die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin gälten ab 15. Juni 1999 als bezahlt. Hinsichtlich des Beginnes ihres Rechtsanspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung sei zu bemerken, dass zwar ihre psychische Krankheit seit 1992 bekannt sei und sie seither mehrere Krisen gehabt habe. Bis Oktober 2002 habe sie sich danach aber immer wieder erholt. Seither sei eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Vom 15. Oktober 2002 an bestehe aus gesundheitlichen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Davor sei die Wartezeit von einem Jahr immer wieder unterbrochen worden (Urk. 13 Seite 1).
4.
4.1 Vorwegzunehmen ist, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. Erwägungen 1.1 und 1.2) - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 (Urk. 7) vertretenen Auffassung - erfüllt sind.
4.2
4.2.1 Nach den Angaben des behandelnden Psychiaters, A.___, in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2003 leidet die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.01), episodisch mit zunehmendem Residuum, bestehend seit 1991. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie stehe seit dem 19. Oktober 1999 bei ihm in Behandlung. Ihr Mann habe sie bei ihm angemeldet, weil er eine fachärztliche Betreuung für den Krisenfall habe etablieren wollen. Die Beschwerdeführerin sei bereits 1991, 1992, 1994 und 1998 wegen einer schweren psychotischen Krise hospitalisiert gewesen. Bei der letzten Krise habe sich glücklicherweise ihr Mann um sie kümmern können. Sie habe sich sehr langsam erholt und habe während des ganzen Jahres 1999 an massiven Negativsymptomen gelitten. Die Anmeldung bei der IV sei 1999 bereits diskutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Jahr 2000 erholt und habe wieder malen und den Haushalt besorgen können. Das Jahr 2001 sei ein speziell gutes Jahr mit voller Schaffenskraft gewesen. Im Oktober 2002 sei sie depressiv geworden. Sie habe zwar keine psychotische Produktivsymptomatik entwickelt, aber wieder deutliche Minussymptome. Trotz kontinuierlicher Medikation habe sie sich nur von den depressiven Symptomen erholt. Sie habe aber im Haushalt vermehrt die Unterstützung des Ehemannes gebraucht und über lange Phasen keine Bilder malen können. Seit August 2004 sei sie wieder in einem produktiv-paranoiden Schub. Die Produktivsymptomatik sei unter medikamentöser Behandlung abgeklungen. Sie leide aber wieder vermehrt an ihren Negativsymptomen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kunstmalerin sei sie vom 19. Oktober 1999 bis 17. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. Oktober 2002 bis auf unbestimmte Zeit bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12/1-3). Im Beiblatt zu diesem Bericht führte A.___ auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu durchschnittlich 20 bis 30 % resp. während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei; die dabei bestehende Verminderung der Leistungsfähigkeit sei schwer zu quantifizieren; sie belaufe sich auf ca. 70 % (Urk. 8/12/4). In einem beschützendem Rahmen (zum Beispiel Nähatelier) könnten ihr zwei bis drei Stunden pro Tag bei einer Intensität von 70 % zugemutet werden; dies entspreche einer Restarbeitsfähigkeit jetzt und auf längere Zeit von 20 bis 30 % (Urk. 8/12/5).
4.2.2 Aufgrund der - von keiner Partei in Frage gestellten - Feststellungen von A.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar schon vor und kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1999 unter Krankheitsschüben litt. Vom im Oktober 1999 aufgetretenen Krankheitsschub hat sie sich aber im Juni 2000 wieder erholt. Danach kam es erst wieder im Oktober 2002 zu einem Krankheitsschub mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b OR begann somit erst im Oktober 2002 zu laufen (vgl. Art. 29ter IVV), weshalb die Invalidität der Beschwerdeführerin erst im Oktober 2003 eingetreten ist (vgl. Erwägung 1.3).
4.2.3 Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 2 IVG) für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Ein volles Beitragsjahr liegt vielmehr (unter anderem) auch dann vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 22. April 1999 mit ihrem schweizerischen Ehemann verheiratet und lebt seit Juni 1999 zusammen mit ihm in der Schweiz (Urk. 8/29). Aufgrund der Auszüge aus seinem Individuellen Konto (Urk. 8/22) kann ohne weiteres angenommen werden, dass er auf der Basis des von ihm erzielten Erwerbseinkommens seither mehr als den doppelten Mindestbetrag an die AHV bezahlt hat.
4.3 Im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Oktober 2003) war das gesetzliche Erfordernis des Mindestbeitragsjahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 2 IVG) somit erfüllt (vgl. BGE 125 V 255 Erw. 1b).
5.
5.1 Nach der Beurteilung von A.___ im Bericht vom 14. November 2003 leidet die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum, und ist deswegen seit 15. Oktober 2002 (vgl. Erwägung 4.2.2) sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Kunstmalerin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung erscheint aufgrund des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin überzeugend und wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt.
5.2
5.2.1 Streitig und zu prüfen bleibt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge, und in diesem Zusammenhang, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt (vgl. Erwägung 2.3) -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre - ursprünglich vertretene - Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 8/7, Urk. 2; vgl. demgegenüber Urk. 7), auf den Abklärungsbericht vom 13. August 2004 (Urk. 8/23).
Laut den von der Abklärungsperson in diesem Bericht gemachten Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches vom 9. August 2004 dahingehend geäussert, dass es ihr mal besser, mal schlechter gehe. Meist sei sie sehr müde, morgens schlafe sie, abends werde sie wach (Urk. 8/23/1). Sie sei seit 1992 als Kunstmalerin tätig. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrage ca. Fr. 4'000.-- pro Jahr. Ihr Studium habe sie 1996 abgeschlossen (Urk. 8/23/2). Im Gesundheitsfall würde sie weiterhin (zu Hause) Bilder malen und ihre Bilder an Vernissagen und Auktionen verkaufen. Allerdings fehle ihr (jetzt) die Kraft, um zu malen, und vorwiegend, um die Bilder danach zu verkaufen. Dieses Jahr habe sie erst eine Vernissage gegeben, früher habe sie fast jeden Monat so etwas gemacht. Sie habe in X.___ im Rahmen einer Weiterbildung Kurse für Gestaltung besucht, habe dies jedoch im Herbst ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (Urk. 8/23/4).
Die Abklärungsperson kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei. Sie sei im Auszug aus dem Individuellen Konto als Nichterwerbstätige erfasst. Dass sie Bilder gemalt und verkauft habe, werde im Haushaltbereich unter "Verschiedenes" berücksichtigt. Was die Gewichtung dieses Bereiches mit 40 % betreffe, sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über ihre Arbeitszeit habe machen können, da diese je nach Zustand sehr unterschiedlich sei. Sie habe sich deshalb am Jahreseinkommen von ca. Fr. 6'000.-- orientiert. Die Beschwerdeführerin habe nie ein Einkommen von über Fr. 8'500.-- gehabt und sei damit nicht leistungspflichtig gemäss Art. 21 AHVV (Urk. 8/23/2-4).
5.2.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber, wie erwähnt, geltend machen, dass sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass sie bis anhin einen Reingewinn von weniger als Fr. 8'500.-- erzielt habe, sei mindestens zu einem grossen Teil auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen. Deshalb habe sie bei der Haushaltabklärung angegeben, dass ihr die Kraft zum Malen und Verkaufen fehle. Ihr Hinweis, dass sie früher fast jeden Monat eine Ausstellung gemacht, welche auch den Verkauf von Bildern als Ziel gehabt habe, zeige, dass sie dafür ihr ganzes Arbeitspensum benötigen würde (Urk. 1 Seite 3). Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie diese selbständige Erwerbstätigkeit erst seit Sommer 1999 in der Schweiz ausübe und noch nicht viel verdienen könne, weil sie unter den Kunstsammlern, ihren potentiellen Kunden, noch nicht sehr gut bekannt sei. Das "künstlerische Schaffen", das bei der Haushaltabklärung unter "Verschiedenes" angeführt sei, sei im Sinne von Art. 27 IVV für nicht erwerbstätige Hausfrauen und -männer zu verstehen, also Porzellanmalerei etc. Aber dies sei nicht zu vergleichen mit einer professionellen Künstlerin, die eine entsprechende Ausbildung habe, als Hauptbeschäftigung malend Kunstwerke erschaffe und die meisten ihrer Werke verkaufe (Urk. 1 Seite 4).
5.3
5.3.1 Vorwegzunehmen ist, dass in Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung als relevanter Aufgabenbereich bei im Haushalt tätigen Versicherten zwar lediglich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder genannt wurden. In der Praxis wurden indessen daneben bereits damals noch weitere Tätigkeiten berücksichtigt, so namentlich auch gemeinnützige sowie künstlerische Tätigkeiten (vgl. zum Beispiel Randziffer [Rz] 3095 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; entspricht Rz 3095 KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Diesem Umstand wurde im Rahmen der 4. IV-Revision Rechnung getragen, indem in Art. 27 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung die Nennung dieser Tätigkeiten zum einen nicht mehr abschliessend formuliert ist und zum andern gemäss der bisherigen Praxis auch gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ausdrücklich erwähnt werden (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 in: AHI-Praxis 5/2003 Seite 323).
Für den Betätigungsvergleich zur Ermittlung der Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich dürfen dabei - nach wie vor - nur Aktivitäten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können. Reine Freizeitbeschäftigungen sind hingegen ausser Acht zu lassen (Rz 3091 und Rz 3095 KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; entsprechen Rz 3091 und Rz 3095 in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 130 V 365 Erw. 3.3.2).
Künstlerische Tätigkeiten, welche - wie das bei der Porzellanmalerei in der Regel der Fall ist - als blosse Freizeitaktivitäten betrieben werden, werden somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von Art. 27 IVV resp. Rz 3095 KSIH gerade nicht erfasst.
5.3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von 1990 bis 1996 Kunst studiert und sich seit 1992 als Kunstmalerin betätigt hat, wobei sie Bilder gemalt und verkauft und in diesem Zusammenhang auch Vernissagen gemacht und an Ausstellungen teilgenommen hat (vgl. http://www.artigor.com sowie http://www.go4arts.com). Während sie offenbar in V.___ daneben noch als Lehrerin, Büro- oder Museumsangestellte gearbeitet hat (Urk. 8/28/6), scheint sie seit ihrer Heirat und Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 daneben keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein. Sie war und ist denn seither auch nicht mehr gezwungen, den Lebensunterhalt zu verdienen, zumal ihr Ehemann zu 100 % erwerbstätig ist und ein beträchtliches Einkommen erzielt (Urk. 8/23/4 und Urk. 8/22).
Hinsichtlich des Umfanges ihrer Tätigkeit als Kunstmalerin führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches, wie erwähnt, aus, dass sie vor ihrem Schub im Oktober 2002 fast jeden Monat eine Vernissage gemacht habe (Urk. 8/23/4). Diese Angabe steht indessen in klarem Widerspruch zu denjenigen, welche sie gegenüber den Steuerbehörden gemacht hat. Daraus geht nämlich hervor, dass sie im Jahr 2001, welches laut A.___ ein speziell gutes Jahr mit voller Schaffenskraft war (Urk. 8/12/2), lediglich eine Einzelausstellung in X.___ gemacht sowie ferner Bilder im Salon W.___ ausgestellt hat (Urk. 14/4). Im Jahr 2000 waren es offenbar zwei Einzelausstellungen in Wädenswil resp. Birmensdorf (Urk. 14/5). Ausser im Jahre 1996 scheint sie sodann in den früheren Jahren in der Regel lediglich eine Einzelausstellung gemacht resp. an einer Gruppenausstellung mitgewirkt zu haben (vgl. http://www.artigor.com sowie http://www.go4arts.com). Soweit ersichtlich, waren somit ihre Ausstellungs- resp. Verkaufstätigkeiten, unabhängig vom Gesundheitszustand, nie besonders gross.
Den mit ihrer Tätigkeit als Kunstmalerin seit 1992 erzielten Jahresverdienst bezifferte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 30. Oktober 2003 zwar auf Fr. 6'000.-- (12 x Fr. 500.-- [Urk. 8/28/6]) und anlässlich des Abklärungsgespräches vom 9. August 2004 (Urk. 8/23/2) auf Fr. 4'000.--. Gegenüber den Steuerbehörden wies sie indessen für die Jahre 2000 bis 2004 stets einen Verlust aus (Urk. 8/25, Urk. 14/1-6). Entweder hat die Beschwerdeführerin mit den Fr. 6'000.-- resp. Fr. 4'000.-- den Umsatz gemeint oder aber sie hat vorhandenes Einkommen nicht deklariert. Jedenfalls scheint auch ihr Verdienst resp. Umsatz, unabhängig vom Gesundheitszustand, stets in etwa gleich (tief) gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin muss sich sodann insbesondere auch entgegen halten lassen, dass sie bei der Ausgleichskasse stets als Nichterwerbstätige registriert war (Urk. 8/13, Urk. 8/1/1 unten). Sie hat sich also auch in den Zeiten, in denen es ihr besser ging, insbesondere auch im Jahr 2001, nicht als Selbständigerwerbende angemeldet. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, unterliegen doch auch Selbständigerwerbende mit einem anrechenbaren Jahreseinkommen unter Fr. 8’500.-- (vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006) resp. unter Fr. 8'800.-- (seit 1. Januar 2007) der Beitragspflicht (Art. 8 Abs. 2 AHVG; Mindestbeitrag von Fr. 353.-- resp. Fr. 370.--).
5.3.3 Aufgrund der genannten Umstände kann nicht beanstandet werden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige qualifiziert und dementsprechend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Betätigungsvergleich (vgl. Erwägung 2.3) durchgeführt hat.
5.4
5.4.1 Der von der Abklärungsperson durchgeführte Betätigungsvergleich basiert auf einer den Vorgaben in Rz 3095 KSIH entsprechenden Umschreibung der Tätigkeitsbereiche. Die von ihr vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltverrichtungen ("Haushaltführung" mit 3 %, "Ernährung" mit 20 %, "Wohnungspflege" mit 15 %, "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 8 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 14 %, "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 0 % und "Verschiedenes" mit 40 % [Urk. 8/23/3-5]) hält sich innerhalb der in Rz 3095 des Kreisschreibens angegebenen Bandbreiten und ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Abklärungsperson nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 5.3.1) die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bilder malt(e) und verkauft(e), zu Recht im Tätigkeitsbereich "Verschiedenes" angeführt. Mit der starken Gewichtung dieses Bereiches (40 % bei einer Bandbreite von 0 % bis 50 %) wurde dem bisherigen Umfang ihrer künstlerischen Tätigkeiten (vgl. Erwägung 5.3.2) sodann grosszügig Rechnung getragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Dezember 2006 in Sachen M., I 693/06, Erw. 6.5). Die in diesem Bereich angenommene Einschränkung von 80 % (bei einer ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % [Urk. 8/12/4-5]) erscheint ebenfalls angemessen. Gleiches gilt mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie die - zumutbare - Mithilfe ihres Ehemannes (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3, mit Hinweisen) auch für die von der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung der Einschränkungen in den übrigen Bereichen. Die Beschwerdeführerin bringt denn dagegen auch keine konkreten Rügen vor.
5.4.2 Die Abklärungsperson hat eine Einschränkung im Haushaltbereich von gerundet 49 % ermittelt, was - da die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist - dem Invaliditätsgrad entspricht. Somit hat die Beschwerdeführerin seit Oktober 2003 (vgl. Erwägung 4.2.2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die von der Beschwerdegegnerin (ursprünglich) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige nicht zu deren Nachteil ausgewirkt haben dürfte.
Wie die Beschwerdeführerin selber einräumte (Urk. 13 Seite 2), hätte sie sich auch im Gesundheitsfall als selbständige Kunstmalerin zuerst etablieren müssen. Die Konkurrenz auf dem Kunstmarkt ist indessen sehr gross, und bekanntlich gelingt es den wenigsten Künstlerinnen und Künstlern, mit der Malerei den Lebensunterhalt zu fristen. Zuverlässige Aussagen darüber, wie viel die Beschwerdeführerin als selbständigerwerbende Kunstmalerin mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % hätte verdienen können resp. verdienen könnte, sind daher nicht möglich.
Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Kunstmalerin im Gesundheitsfall, könnte somit das Valideneinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden, was zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens führte (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 9. Juli 2007 in Sachen D., I 707/06, Erw. 3.3.1). Es wäre also zunächst anhand eines Betätigungsvergleiches die leidensbedingte Behinderung festzustellen; diese wäre dann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (vgl. Erwägung 2.3).
Wie erwähnt, attestierte A.___ der Beschwerdeführerin - generell - eine Arbeitsunfähigkeit als Kunstmalerin von 70 % bis 80 % (Urk. 8/12). Gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Abklärungsperson wirkt sich ihr Leiden allerdings vorwiegend auf ihre Verkaufsaktivitäten aus (Urk. 8/23/4). Gerade diese Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen dürfte aber keine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben, zumal vermehrtes Ausstellen von Bildern angesichts der sehr grossen Konkurrenz auf dem Kunstmarkt nicht stets zu (geldwertem) Erfolg führt.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pollux L. Kaldis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).