IV.2006.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1960, war seit 10. August 1992 beim Spital Z.___, "___", als Spezialarbeiter Reinigung tätig gewesen, als er am 2. Januar 2002 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog (Urk. 9/46). Nach Ablauf des Anspruchs des Versicherten auf Krankenlohn wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Spital Z.___ per 30. September 2002 gekündigt (Urk. 9/42). Am 23. Oktober 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/42 und Urk. 9/37) und holte die Berichte von Dr. med. A.___, FMH für Rheumaerkrankungen, "___", vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/7; unter Beilage der Berichte über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Spitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 16. August 2000, von Dr. med. B.___, Assistenzarzt Neurologie, und Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurologie, Klinik W.___, an Dr. A.___ vom 23. April 2002, und von PD Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Spital Y.___, an Dr. med. F.___, Augenklinik Spital Y.___, vom 21. Februar 2002), von Dr. B.___ und Prof. Dr. C.___ vom 11. beziehungsweise 12. Juni 2003 (Urk. 9/6; unter Beilage der Berichte von Prof. Dr. C.___ vom 14. Mai 2002 und von Dr. B.___ und Prof. Dr. C.___ vom 23. April 2002 sowie des Austrittsberichtes von Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.___, vom 11. Dezember 2002), von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, "___" vom 12. Oktober 2003 (Urk. 9/5; unter Beilage des Berichtes von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, "___", an Dr. I.___ vom 4. April 2003 und des Austrittsberichtes von Dr. med. L.___, Oberärztin, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.___, vom 22. August 2003) und von Dr. med. N.___, Neurologie, "___", vom 15. beziehungsweise 20. Mai 2004 (Urk. 9/4) ein. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, "___", zur Erstellung eines neurologischen Gutachtens (Gutachten vom 3. Juni 2004; Urk. 9/3). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherungskasse der Stadt "___" bei (Urk. 9/46).
1.2 Daraufhin eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Schreiben vom 14. April 2005, zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 9/2). Diese Abklärung werde durch das Medizinische Zentrum U.___, zuhanden von Dr. P.___, "___", durchgeführt. Gleichzeitig forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, trifftige Einwendungen gegen die begutachtende Person und allfällige Gegenvorschläge innert Frist schriftlich einzureichen. Darauf liess der Versicherte mit Schreiben vom 18. April 2005 (Urk. 9/20) bei der IV-Stelle vorbringen, dass er mit dem vorgeschlagenen Gutachter nicht einverstanden sei. Zudem liess er die Notwendigkeit von medizinischen Abklärungen durch eine weitere Institution in Abrede stellen und wies darauf hin, dass auf die im Unfallversicherungsverfahren eingeholten neurologischen und psychiatrischen Gutachten abgestellt werden könne, wobei den Gutachtern allenfalls noch Zusatzfragen zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 9/1) hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das Medizinische Zentrum U.___ fest.
2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung vom 21. Dezember 2005 sei aufzuheben.
2. Auf eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum U.___ sei zu verzichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Namen der begutachtenden Ärzte des Medizinischen Zentrums U.___ - und nur von diesen - zur Stellungnahme mitzuteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers."
In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 10) für geschlossen.
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Die selbständige Anfechtung von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen steht nur offen, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2) erklärt, dass sie an der Abklärung durch das Medizinische Zentrum U.___ festhalte und eine Begutachtung für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt sie fest, dass bei der Anordnung eines MEDAS-Gutachten Art. 44 ATSG nur bedingt zur Anwendung komme. Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsgründe könnten nach Bekanntgabe der medizinischen Sachverständigen durch die beauftragte MEDAS-Stelle geltend gemacht werden (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1), dass die von der Unfallversicherungskasse der Stadt "___" eingeholten Gutachten umfassend seien und sämtliche für das IV-Verfahren relevanten Fragen beantworten würden. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, eine Begutachtung sei notwendig, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Namen der Ärzte mitzuteilen, welche die Begutachtung vornehmen würden. Erst dann könne der Beschwerdeführer entscheiden, ob er Ablehnungsgründe geltend machen wolle oder nicht.
3.
3.1 Praxisgemäss kommt der Anordnung einer Begutachtung durch die Verwaltung kein Verfügungscharakter zu, so dass die Frage der Erforderlichkeit/Gebotenheit der vorliegend veranlassten Begutachtung nicht materiell entschieden werden kann (BGE 132 V 93 Erw. 5).
Im Unterschied dazu kommt dem Entscheid über in der Folge geltend gemachte Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters Verfügungscharakter zu, allerdings nur soweit, als Einwendungen formeller Natur zur Diskussion stehen, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (vgl. Art. 36 ATSG und Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]), während Einwendungen materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen, in der Regel erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachers wecken würde (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6).
3.2 Die Einwendungen in der Beschwerde beziehungsweise der Eingabe vom 18. April 2005 (Urk. 9/20), welche sich auf die Fragen beziehen, ob der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Gutachten aus dem Unfallversicherungsverfahren bereits hinreichend abgeklärt ist, mithin ein Gutachten nicht mehr erforderlich ist, haben nichts mit Ausstandsgründen (Urk. 1 S. 3), sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. In seiner Eingabe vom 18. April 2005 (Urk. 20) lehnte der Beschwerdeführer das Medizinische Zentrum U.___ und Dr. P.___ wegen Zweifel an deren Unabhängigkeit sowie an deren fachlichen Qualität ab. Eine Begründung für diese Zweifel findet sich jedoch weder in der Eingabe vom 20. Januar 2006 (Urk. 1) noch in derjenigen vom 18. April 2005 (Urk. 9/20). Der Beschwerdeführer nennt demnach weder einen gesetzlichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG noch begründet er ein sonstiges fehlendes Vertrauen in die Ärzte des Medizinischen Zentrums U.___. Zudem vermag fehlende Sachkunde eines Gutachters kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu wecken (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2) ist somit trotz vorhandener Rechtsmittelbelehrung nicht selbständig anfechtbar, weil darin kein nicht wieder gut zu machendender Nachteil ersichtlich ist, der mit der Anfechtung des Endentscheides der Beschwerdegegnerin nicht gerügt werden könnte. Diesbezüglich ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer lässt unter anderem beantragen, es seien ihm die Namen der begutachtenden Ärzte des Medizinischen Zentrums U.___ durch die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme mitzuteilen (Urk. 1). Die Verweigerung der Bekanntgabe der Namen der begutachtenden Sachverständigen beim Medizinischen Zentrum U.___ im Sinne von Art. 44 ATSG war weder Gegenstand der Mitteilung vom 14. April 2005 (Urk. 9/2) noch der Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2). Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 (Urk. 8) vernehmen liess, hat sie sich darüber noch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung geäussert, weshalb auch diesbezüglich - mangels Anfechtungsobjekt - nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Zur Anwendung von Art. 44 ATSG bei Gutachtensauftrag an Institutionen vgl. im Übrigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts i.S. T. vom 7. Juli 2006, IV.2005.00843).
5.
5.1 Zur Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Begutachtung ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
5.3
5.3.1 Dr. O.___ erstellte in ihrem neurologischen Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/3) beim Beschwerdeführer die Diagnosen eines zervikovertebralen, zephalen und brachialen Syndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen und einem Status nach einer Distorsion der HWS am 2. Januar 2002, einer Depression im Sinne einer depressiven Entwicklung und Anpassungsstörung und einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung sowie eines lumbovertebralen Syndroms. Dazu führte Dr. O.___ erläuternd aus, dass die Beschwerden bis heute therapieresistent seien. Auch weitere medikamentöse oder physikalische Therapien hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es seien Konsultationen beim Spezialisten erfolgt. Einmal sei es zu einem kurzen Arbeitsversuch gekommen, der aber rasch gescheitert sei. Im Verlaufe der Zeit sei eine depressive Verstimmung dazu gekommen, so dass auch ein Psychiater eingeschaltet worden sei. Es seien eine Symptomausweitung und eine Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden, wobei keine Verbesserung mit Medikamenten und Psychotherapie habe erreicht werden können. Auch heute stünden Klagen über Schmerzen im Nacken, gegen den Kopf und in beide Arme ausstrahlend im Vordergrund. Daneben beklage der Beschwerdeführer eine Hoffnungslosigkeit und fehlende Perspektiven für die Zukunft. Die neurologische Untersuchung sei normal, wobei auch früher nie gravierende neurologische Ausfälle gefunden worden seien. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei vor allem durch die Schmerzen blockiert und die Muskulatur druckdolent. Dabei handle es sich um Befunde, wie sie auch schon von früher her in gleicher Weise bekannt seien. Die durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen bei paramedianer Diskusprotrusion C4/5 links und paramedian C5/6 rechts sowie eine Osteophytenbildung auf Höhe von C4/5 und C5/6 ergeben. Die lumbalen Schmerzen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Ein Vorschlag für eine erfolgsversprechende Therapie sei schwierig vorzulegen, da alle bisherigen Bemühungen nicht zu einer Besserung geführt hätten. Am erfolgversprechendsten seien sicher weitere psychiatrische Behandlungen bei Dr. N___. Wegen der Schmerzverarbeitungsstörung sei eine psychiatrische Untersuchung vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer sei in jeder beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
5.3.2 Im gegenüber dem Unfallversicherer erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 3/4) diagnostizierte med. pract. Q.___, Integrierte Psychiatrie T.___, beim Beschwerdeführer eine Depression mittleren Grades (ICD-10 F32.11). Zudem liege auch ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das aber nicht als psychiatrisches Krankheitsbild bezeichnet werden könne. Aus seiner Verhaltsbeobachtung sehe er beim Beschwerdeführer eine im Wesentlichen psychisch bedingte Schonhaltung im Bereich Nacken und Hals. Hingegen sei seine Schmerzbeschreibung auffällig vage und beiläufig geblieben. Die Kriterien zur Diagnose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) seien nicht erfüllt. So habe er weder aus den Akten noch bei der Exploration einen emotionalen Konflikt oder psychosoziale Probleme herausfinden können. Auch ein so genanntes "Schleudertrauma" liege beim Beschwerdeführer nicht vor, denn ganz im Vordergrund stünden Depressionen, Resignation und Reizbarkeit, währenddem die anderen Symptome des "typischen" Schleudertraumas keine Rolle spielten oder nur von ganz untergeordneter Bedeutung seien. Es gebe keine Hinweise auf eine im Alltag relevante Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit. Beim Unfall sei es nicht zu einem Kopfanprall, keiner Bewusstlosigkeit, keiner Amnesie und keiner Desorientierung gekommen. Auch in den ihm vorliegenden Akten finde sich kein Verdacht auf eine hirnorganische Schädigung. Gemäss med. pract. Q.___ liegt beim Beschwerdeführer eine persönlichkeitsbedingte Fehlverarbeitung von körperlichen Beschwerden vor. Dabei seien die Schmerzsymptome anfänglich nicht von aussergewöhnlicher Art und ungewöhnlich schwer gewesen. Damit könne alleine das Schmerzerleben als Ursache der psychiatrischen Dekompensation gelten, was in gravierenden Fällen möglich sei. In Anbetracht der depressiven Symptomatik sei eine volle Arbeitstätigkeit sicher nicht möglich. Dennoch sei der Beschwerdeführer durch die depressive Symptomatik nicht so durchgehend eingeschränkt, dass es ihm gar nicht möglich wäre, gesunde Willenskraft aufzubringen, sich konstruktiver und aktiver mit seinem Zustand auseinander zu setzen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von 50 % möglich. Wie stark und in welcher Art seine Arbeitsfähigkeit durch die somatischen Befunde/Symptome beeinträchtigt sei, könne er nicht beurteilen.
5.4 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Danach leidet der Beschwerdeführer an chronischen, anhaltenden und therapieresistenten Beschwerden entlang der ganzen Wirbelsäule, am Kopf und den Arme. Zudem befindet er sich in einem depressiven Zustand. Es steht im Weiteren fest, dass nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklärt werden können. Ausser Frage steht im Übrigen, dass sich diese Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt. Ob sich zusätzlich auch noch eine Einschränkung auf somatischer Ebene findet, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. So hielt zwar die neurologische Gutachterin Dr. O.___ keine berufliche Tätigkeit mehr für zumutbar. Jedoch liegt angesichts des Umstandes, dass sie beim Beschwerdeführer nicht nur somatische, sondern auch psychiatrische Diagnosen erstellte, der Schluss nahe, dass sie in ihre Beurteilung auch psychiatrische Überlegungen miteinbezogen hat. Diese Vermutung wird insbesondere dadurch gestützt, dass Dr. O.___ nur normale neurologische Befunde zu erheben vermochte. Als Fachärztin für neurologische Erkrankungen ist sie aber weder zur Erstellung einer psychiatrischen Diagnose noch zur Beurteilung der sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kompetent, zumal sie darin dem Psychiater widerspricht. Da Dr. O.___ im Übrigen keine separate Beurteilung der sich aus den somatischen Beschwerden ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgegeben hat, kann auf ihr Gutachten nicht abgestellt werden. So ist es unvollständig und ihre Schlussfolgerungen sind zu wenig begründet, weshalb es nicht nachvollziehbar ist. Das Gutachten von Dr. O.___ genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten nicht. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht rechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Damit erscheint die Veranlassung einer interdisziplinären Begutachtung - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - notwendig (Urteil des EVG vom 13. September 2002 in Sachen M. I 397/02, Erw. 3b). Um eine solche Abklärungsstelle handelt es sich auch beim Medizinischen Zentrum U.___. Aus diesen Gründen kann weder auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. Q.___ (Urk. 3/4) allein noch auf die übrigen Arztberichte, welche sich allesamt nur mit den somatischen oder nur mit den psychischen Beschwerden auseinandergesetzt haben (Urk. 9/4-7), abgestellt werden, und es würde nicht genügen, diesen Ärzten bloss noch Zusatzfragen zu unterbreiten. Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung beziehungsweise einer interdisziplinären Abklärung erscheint daher ausgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).