IV.2006.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. Januar 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1952 geborene M.___ wuchs in Kroatien auf, lebte ab 1970 in Italien und reiste Ende August 1985 in die Schweiz ein (Urk. 9/29 S. 3). Von September 1987 an war die Versicherte als Raumpflegerin bei der A.___ angestellt (Urk. 9/22). Am 14. Juli 2003 kam es zu einer akuten Verschlechterung der schon seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden (Urk. 9/29 S. 6, Urk. 9/14 S. 3), so dass aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschäftigungsgrad ab August 2004 von 100 auf 30 % reduziert werden musste (Urk. 9/22). Am 26. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/29 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2005 ab (Urk. 9/9). Am 29. November 2005 unterzog sich die Versicherte einer Operation am Rücken (Urk. 3/6, Urk. 8 S. 4). Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 hielt die IV-Stelle an der Verfügung vom 18. Mai 2005 fest (Urk. 9/2 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 24. Januar 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1.  Der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 sei aufzuheben.
2.  Der Beschwerdeführerin sei eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels-, subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3.  Eventualiter sei ein aktuelles und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer und aus physischer Sicht äussert.
4.  Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt, insbesondere ein unabhängiges Gutachten einholt.
5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Nachdem mit Verfügung vom 10. April 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 13 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (Urk. 15). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 11. September 2006 geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Dezember 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung (ATSV) sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der B.___ vom 4. August 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3).
2.2     Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Bericht der B.___ vom 4. August 2004 inhaltlich allein auf weiter Flur dastehe. Aufgrund der sich erheblich widersprechenden Berichte sei aber die Einholung eines unabhängigen Gutachtens unumgänglich (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten vom 25. Juni 2004 ein therapieresistentes chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4 bei foraminaler nach cranial luxierter Diskushernie L4/5 rechts. Die Invaliditätsrate betrage zur Zeit 80 %. Auch das verbleibende 20%ige Arbeitspensum bereite der Beschwerdeführerin erheblich Mühe. Trotzdem wolle sie ein zusätzliches Pensum von 10 % übernehmen, was aber als Versuch zu werten sei. Unter Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten sei sicher eine Besserung der Situation möglich, allerdings werde die Patientin die volle Leistung als Spetterin sicher nicht mehr erbringen können (Urk. 9/32/25).
2.3.2   Die für die Untersuchung an der B.___ verantwortlichen Fachärzte (Bericht vom 4. August 2004) stellten die folgenden Diagnosen: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, muskuläre Dysbalance, insuffiziente Rumpfmuskulatur, Status nach lumboradikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L4 rechts (9/03) bei kleiner foraminaler Diskushernie L4/5 rechts (MRI vom 18. Juli 2003). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Belastungsreduktionen (Tragen einhändig maximal 7,5 kg, Blochen des Bodens sollte vermieden werden). In einer leichten Arbeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-othopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, wobei Gehen und Stehen vorgeneigt nicht den Hauptteil der Arbeit ausmachen sollte (Urk. 9/14).
2.3.3   Dr. med. D.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L4 rechts sowie eine foraminale Diskushernie L4/5 rechts. Weiter bestehe eine Spondylose und Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Status nach Deckplattenfraktur L4. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von 30 Stunden pro Woche. Diese Angaben würden ab dem 20. September 2004 gelten (Urk. 9/15).
2.3.4   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin stützte sich in seinem Bericht vom 17./18. Februar 2005 im Wesentlichen auf die Untersuchung an der B.___ und attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/12).
         In seinem Schreiben vom 5. Juli 2005 hielt Dr. E.___ fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Bericht vom 17./18. Februar 2005 verschlechtert habe, so dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch eine Erwerbstätigkeit von 30 % zuzumuten sei (Urk. 9/10).
2.4     Der Bericht der B.___ vom 4. August 2004 stützt sich auf eine Abklärung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand konkreter Tests. Im Vergleich zu den anderen vorliegenden Berichte erfolgte die Einschätzung der Restleistungsfähigkeit somit nicht allein theoretisch. Beim Bericht der B.___ handelt es sich demnach um die umfassendste und am besten nachvollziehbare Abklärung. Zudem schätzt Dr. D.___, welcher sich im Zeitraum August/September als einziger zur verbleibenden Restleistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ähnlich ein, wie dies auch die Fachärzte der B.___ tun (zumutbares Pensum von 30 Stunden pro Woche). Zum Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Juni 2004 sowie zum Bericht von Dr. E.___ vom 17./18. Februar 2005 ist anzumerken, dass sich die genannten Fachpersonen nur zur Restleistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äussern, was für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht ausreichend ist. Insgesamt kann somit zumindest bis zum Zeitpunkt August 2004 auf den ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht der B.___ abgestellt und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitfähigkeit von 100 % ausgegangen werden.
         Unklar ist hingegen, wie sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insbesondere ab Juni 2005 entwickelt hat. Eine Verschlechterung ergibt sich einerseits aus dem ärztlichen Zeugnis der F.___ vom 10. Juni 2005 (100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich drei Wochen; Urk. 3/4) wie auch aus dem obgenannten Schreiben von Dr. E.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/10). Die genannten Stellungnahmen sind allerdings unbegründet und bilden für sich allein keine verlässliche Grundlage für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Fall. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2005 einer Operation unterzogen hat, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, was operiert wurde und welche Gründe zu diesem Entscheid geführt haben. Während die Beschwerdegegnerin von einer Rückenoperation ausgeht (Urk. 8 S. 4), wäre es auch denkbar, dass es sich um eine Handoperation gehandelt hat (Carpaltunnelsyndrom; Urk. 3/6, Urk. 9/12 S. 5). Generell ist allerdings festzuhalten, dass die Operation rund einen Monat vor dem Einspracheentscheid geplant gewesen war und damit bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen ist, dies umso mehr als die Beschwerdegegnerin von einer Rückenoperation ausgeht. Weiter ist anzumerken, dass einer Operation meist ein erhöhter Leidensdruck sowie eine Verschlechterung der Situation vorangeht. Insgesamt erscheint es somit unerlässlich die geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation allgemein, die Gründe, welche zur Operation geführt haben, sowie die Folgen derselben näher abzuklären.
         Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere zur Abklärung der gesundheitlichen Situation für die Zeit ab dem 4. August 2004. Aufgrund der jetzigen Aktenlage kann dabei auf ein polydisziplinäres Gutachten verzichtet werden, da mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein rheumatologische Beschwerden vorliegen.

3.       Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse A.___, 8039 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).