Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 26. Januar 1999 meldete sich die 1944 geborene C.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 9. November 1999 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob C.___, inzwischen vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann (vgl. Urk. 8/31), am 10. Dezember 1999 Beschwerde ans hiesige Gericht. Mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (Proz. Nr. IV.1999.00763) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 9. November 1999 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Einholung einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten über deren Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 8/26).
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2003 sprach die SVA C.___ ab 1. März 1999 eine halbe und ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/13). Adressat dieser Verfügungen war die Versicherte selbst, während ihr Rechtsvertreter lic. iur. Georg Biedermann keine Mitteilung davon erhielt. Auf dessen telefonischer Anfrage vom 6. Oktober 2004 hin stellte ihm die SVA die Verfügungen vom 13. Juni 2003 zu (vgl. Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 24. November 2004 ersuchte lic. iur. Georg Biedermann die SVA um rückwirkende Berücksichtigung der Beitragsjahre 1968 bis 1975 bei der Rentenberechnung sowie um rückwirkende Zusprechung einer Kinderrente für den 1979 geborenen Sohn A.___, der bis August 2000 noch in Ausbildung stand (Urk. 8/8 und Beilagen als Urk. 8/9-10). Diesen Anliegen entsprach die Verwaltung mit Verfügungen vom 24. März 2005 (nur) insoweit, als sie die bereits bestehenden Rentenleistungen erst ab 1. November 1999 erhöhte und die (bis 31. August 2000 befristete) Kinderrente ebenfalls erst ab 1. November 1999 zusprach (Urk. 8/3 = Urk. 3). Die am 20. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/2) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob C.___, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, am 25. Januar 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der Renten ab 1. März 1999 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 2. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen sowohl von Verfahrensvorschriften als auch von materiellrechtlichen Vorschriften geführt. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 132 V 96 Erw. 2.2, 130 V 4 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Revision von materiellrechtlichen Vorschriften hingegen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.2 Vorliegend geht es zunächst um die Modalitäten der Eröffnung der Verfügungen vom 13. Juni 2003, was als verfahrensrechtliche Frage nach den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des ATSG zu beurteilen ist.
Die zweite sich in diesem Fall stellende Problematik betrifft die Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs auf eine höhere oder zusätzliche Renten für die Zeit vor dem 1. November 1999, somit eine materiellrechtliche Frage (BGE 125 V 399). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - die Entstehung des Rentenanspruchs in den Monaten März bis Oktober 1999 - vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
3.
3.1 Lässt sich die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vertreten, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Diese Bestimmung dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter stellt somit eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der laut Art. 49 Abs. 3 ATSG einer Partei kein Nachteil erwachsen darf. Nach der Rechtsprechung ist ein Beschwerdeführer auf Grund der ihm obliegenden zumutbaren Sorgfalt verpflichtet, sich spätestens am dreissigsten Tag ab erfolgter Zustellung bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch seinem Vertreter oder nur ihm persönlich zugestellt worden ist, so dass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Zeitpunkt eine 30tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist (vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 6. August 2002, I 598/01, Erw. 2.1 und 2.2 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG mit Hinweis auf die damalige Rechtsprechung sowie BGE 99 V 177 Erw. 3 zu Art. 11 Abs. 3 und 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügungen vom 13. Juni 2003 mangelhaft eröffnet wurden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 3), denn sie wurden - wie erwähnt - der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber ihrem Vertreter zugestellt. Auf die von lic. iur. Georg Biedermann mit Schreiben vom 24. November 2004 (Urk. 8/1) erhobenen Einwendungen ging die Ausgleichskasse denn auch ein: Sie erhöhte mit den Verfügungen vom 24. März 2005 die bereits zugesprochenen Renten unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragsjahren und sprach eine (befristete) Kinderrente zu (Urk. 8/3), weshalb der Beschwerdeführerin der Rechtsweg nicht abgeschnitten wurde.
4. Zu prüfen ist nun, ob die Verwaltung die mit den Verfügungen vom 24. März 2005 vorgenommenen Änderungen der Rentenleistungen zu Recht nur bis zum 1. November 1999 zurückwirken liess.
4.1 Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern (Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Diese Bestimmung ist laut Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 28. Februar 2004 gültig gewesenen Fassung für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bleibt vorbehalten. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Nach der Rechtsprechung unterliegt die Nachzahlung von Leistungen, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird (BGE 121 V 202).
4.2 In Anwendung obengenannter Bestimmungen und der strengen Rechtsprechung des EVG behandelte die Verwaltung das Schreiben von lic. iur. Georg Biedermann vom 24. November 2004 (Urk. 8/8) als eine Neuanmeldung hinsichtlich der untergegangenen Kinderrente und der nicht berücksichtigten Beitragsjahre und passte die Renten für die letzten fünf Jahren vor diesem Schreiben an.
Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich die SVA nicht auf die fünfjährige Verwirkungsfrist berufen könne, denn sie sei ihrer Sorgfaltspflicht bei Eröffnung der Verfügungen vom 13. Juni 2003 nicht nachgekommen und habe dadurch die späte Intervention von lic. iur. Georg Biedermann vom November 2004 verursacht. Bei der fünfjährigen Frist handle es sich um eine Schutzbestimmung zu Gunsten der Invalidenversicherung, weshalb sich die SVA in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung im Urteil des EVG vom 6. Dezember 2005 (I 129/05) mit Verweis auf das Urteil vom 6. August 2002 (I 598/01) nur dann darauf berufen könne, wenn sie selber keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Es würde nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn die SVA aus eigenem Fehlverhalten Nutzen ziehen könnte (Urk. 1 S. 3 f.). verpflichtet
In ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach der Rechtsprechung des EVG auf Grund der sie treffenden Sorgfaltspflicht gehalten war, sich spätestens am dreissigsten Tag ab erfolgter Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob die Verfügungen vom 13. Juni 2003 auch ihm (oder nur ihr persönlich) zugestellt worden waren (Urteil des EVG in Sachen B. vom 6. August 2002, I 598/01, Erw. 2.2). Die Tatsache, dass die fehlerhafte Eröffnung der Verfügungen vom 13. Juni 2003 von der SVA verschuldet war, befreite die Beschwerdeführerin von der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht nicht. Mit einer einfachen Anfrage hätte sie ihren Rechtsvertreter rechtzeitig über den Verfügungserlass orientiert und dieser hätte die berechtigte rückwirkende Korrektur der Renten noch ohne Einbusse in der Nachzahlung veranlassen können.
Die Befristung der Nachzahlung der korrigierten Renten auf die letzten fünf Jahren vor dem als Neuanmeldung behandelten Schreiben vom 24. November 2004 erfolgte somit zu Recht, weshalb die Verfügungen vom 24. März 2005 nicht zu beanstanden sind.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).