IV.2006.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 B.___, geboren 1951, war von 1984 bis 30. November 2003 als Bauarbeiter und Maurer bei der A.___ AG in C.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 13. Februar 2002 war (Urk. 8/40 Ziff. 1-5).
Am 28. November 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/60 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/23/1-2, Urk. 8/26, Urk. 8/27/1-3) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58) ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/13). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragte der Versicherte eine Revision des Rentenentscheides (Urk. 8/42). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und holte weitere Arztberichte (Urk. 8/18-22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/40) ein. Nach materieller Prüfung wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Datum vom 1. Juni 2004 erneut ab (Urk. 8/11). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Juni 2004 bei der IV-Stelle Einsprache (Urk. 8/9). Am 8. September 2004 holte die IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Q.___, Q.___, Z.___ ein Gutachten ein, das am 13. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 8/15-17). Mit Entscheid vom 18. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Invaliditätsgrad im Umfang von mindestens 70 % und eine ganze Rente zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit für nachvollziehbarer als eine solche von 50 %. Für ihre Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des Stadtspitals D.___ vom 12. Januar 2004, wobei sie hinsichtlich des abweichenden Gutachtens des Q.___ im Wesentlichen der Einschätzung ihres Regionalärztlichen Dienstes folgte (Urk. 2 S. 3).
2.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Gutachten des Q.___ aus, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % vor. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung auch auf das Abklärungsergebnis des Q.___ stütze, sei es nicht nachvollziehbar, wie sie den Sachverhalt und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen derart falsch und willkürlich würdigen könne (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Bereits 1986 verspürte der Beschwerdeführer bei der Arbeit mit dem Kompressor erstmals einen akuten Schmerz lumbal, worauf ihn der Hausarzt zu einem Rheumatologen überwies, der eine Diskushernie diagnostizierte. Während einer anschliessenden Hospitalisation in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ wurde eine intensive Physiotherapie durchgeführt, worauf eine Beschwerdelinderung eintrat. In der Folge kam es weiterhin zwei- bis dreimal jährlich zu Schmerzexazerbationen lumbal mit kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/15 S. 6 oben)
Am 14. Februar 2002 verspürte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf dem Bau einen einschiessenden Schmerz lumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bis zur Kniekehle (Urk. 8/15 S. 6 Mitte). In der Folge war der Beschwerdeführer vom 19. März bis zum 15. April 2002 zur Rehabilitation in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, hospitalisiert (Urk. 8/15 S. 6 Mitte).
Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, stellten im Bericht vom 16. April 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/27/3):
- Lumboradikuläres Reiz-Syndrom S1 rechts
- Diskushernie L5/S1 paramedian bis mediolateral rechts
- Status nach unklarem Status febrilis und BSR-Erhöhung
3.2 Zwischen Mai und Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, zwecks Feststellung seiner arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit abgeklärt. In seinem Bericht vom 27. Mai 2003 kam Dr. G.___ zur Einschätzung, als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer mittelschweren Verweisungstätigkeit sei er vermutlich ganztags einsetzbar (Urk. 8/24/1). In diesem Sinne hielt Dr. G.___ auch im Bericht vom 26. Mai 2003 fest, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar sei dagegen eine behinderungsangepasste mittelschwere Tätigkeit ganztags (Urk. 8/26 lit. e).
3.3 Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/27/1 lit. D1), attestierte diesem in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 vom 14. Februar bis 9. Dezember 2002 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter (Urk. 8/27/1 lit. B). Am 6. Juni 2003 führte Dr. H.___ sodann aus, der Beschwerdeführer lege Wert auf die Feststellung, dass sich seine Beschwerden deutlich verschlechtert hätten. Aus der Sicht von Dr. H.___ sei er sicher für eine schwere körperliche Arbeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit sei bei einem ungelernten Spanier natürlich nur theoretisch vorhanden (Urk. 8/25).
3.4 Vom 10. bis 29. November 2003 war der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, hospitalisiert. Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Oberarzt, stellten in ihrem Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/2 lit. A):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- konservative stationäre Therapie 1986 und 4/2002 (USZ)
- kleines Bandscheibenfragment L5 links und osteophytäre Apposition L5 rechts mit normaler Wurzelkontrastierung und damit ohne sichtbare Wurzelbeeinträchtigung (Myelographie und Post-Myelo-CT der LWS vom 11. November 2003)
- Verdacht auf Schmerzausweitung
2. Periarthropathia humeroscapularis rechts
Weiter führten sie aus, dass sie den Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig für körperlich schwer belastende Tätigkeiten und zu 100 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beurteilten; in diesem Sinne erschienen ihnen allenfalls berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/20/2 lit. D 7).
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter bis zum 20. Januar 2004 (Urk. 8/21/2).
3.5 Vom 17. Oktober 2003 bis 3. März 2004 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/18 lit. D. 1). In seinem Bericht vom 12. April 2004 diagnostizierte Dr. K.___ ergänzend zu den bereits erwähnten Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Angst und depressive Störung, gemischt (Urk. 8/18 lit. A).
3.6 In ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2005 stellten Dr. med. L.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinisches Zentrum Q.___, folgenden Diagnosen (Urk. 8/15 S. 15 Ziff. 4):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- degenerativen Veränderungen L3 bis S1
2. Tendomyotisches Cervikalsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Osteochondrose C4 bis C6
3. Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei:
- AC-Gelenksarthrose und Partialruptur der Supraspinatussehne
und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
4. Angst und depressive Störung gemischt
5. Essentielle arterielle Hypertonie
6. Status nach Osteosynthese einer Malleolarfraktur links 1983
Der Konsiliargutachter Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, die angegebenen Beschwerden seien mit den klinischen und radiologischen Befunden mehrheitlich vereinbar, auch wenn eine gewisse Diskrepanz im subjektiv empfundenen Ausmass der Schmerzen und der objektiven Befunden vorliege. In seiner Untersuchung habe er keine Hinweise für eine wesentliche Schmerzausweitung oder gar Aggravation gefunden, die Waddell-Zeichen für eine funktionelle Überlagerung seien mehrheitlich negativ. Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zweifellos nicht mehr einzusetzen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein (häufige Positionswechsel von Stehen, Sitzen und Gehen), kein repetitives Heben von Lasten über 8 bis 10 kg, keine Einzellasten über 20 kg, und keine Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen beinhalten. Für eine solche adaptierte Tätigkeit resultiere eine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht von ca. 50 % (Urk. 8/15 S. 12-13).
Der Konsiliargutacher, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, führte aus, dass weder aus der von Dr. K.___ gestellten Diagnose Angst und depressive Störung gemischt noch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten relativ milden psychischen Symptomatik eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne, was auch auf die von Dr. K.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zutreffe. Die weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren schliesslich seien allenfalls als Ursache der jetzt noch geklagten eher milden psychischen Symptomatik anzusehen, jedoch seien sie nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit als Maurer oder in anderen zumutbaren Tätigkeiten zu tangieren (Urk. 8/15 S. 14).
Zusammenfassend hielten Dr. L.___ und Dr. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die nicht mit Tragen und Heben von schweren Lasten verbunden sei, zu 50 % restarbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Maurer, Bauarbeiter oder Hilfskoch könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Weder die internistischen noch die psychiatrischen Diagnosen bedingten aber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 18 oben).
3.7 Dr. med. P.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt am 17. Januar 2006 sodann fest, er komme zum Schluss, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit vorliege. Dies sicher schon seit Dezember 2003 (Urk. 8/1 S. 1-3/3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, wie erwähnt, durch Dr. G.___ abgeklärt, der zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer mittelschweren Verweisungstätigkeit vermutlich ganztags einsetzbar (Urk. 8/24/1). Ebenso schätzten Dr. I.___ und Dr. J.___ nach Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, den Beschwerdeführer als für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ein (Urk. 8/20/2). Den erwähnten Arztberichten steht das Gutachten des Q.___ vom 13. Dezember 2005 entgegen, worin der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastete Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig erachtet wurde.
Dr. P.___ vom Regionalärztlichen Dienst, auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 im Wesentlichen abstützte (Urk. 2 S. 3), führte in seiner Einschätzung vom 17. Januar 2006 nicht weiter aus, weshalb er eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit als nachvollziehbarer erachtet als eine solche von 50 % (Urk. 8/1 S. 3).
4.2 Das multidisziplinäre Gutachten des Q.___ erweist sich im Vergleich mit den erwähnten Arztberichten und gegenüber der Einschätzung von Dr. P.___ als umfassender. Anders als die Arztberichte gelangen Dr. L.___ und Dr. M.___ aufgrund einer allseitigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung zu einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Alles in allem erscheint es daher gerechtfertigt, auf das Gutachten des Q.___ abzustellen und von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Jahreseinkommen von Fr. 66'040.-- als Valideneinkommen aus (Urk. 8/11). Dabei stützte sie sich auf die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber, wonach der Beschwerdeführer 2003 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. November 2003 einen Monatslohn von Fr. 5'080.-- verdient hatte (Urk. 8/58). Dies ist zutreffend, so dass als Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 66'040.-- einzusetzen sind.
5.2 Zur Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 1. Juni 2004 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leidensangepasste Tätigkeit von einem Lohn für Hilfsarbeiten von Fr. 57'806.-- aus (Urk. 8/36).
Dem Beschwerdeführer steht auf der Anforderungsstufe einfacher und repetitiver Tätigkeiten ein relativ weites Spektrum offen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers darf daher auf die Tabellenlöhne gemäss Bundesamt für Statistik agestellt werden. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Duchschnittslohn der Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten belief sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'557.-- pro Monat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41.7 Stunden und einer 2003 ausgewiesenen Lohnentwicklung von 1.4 % (Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2 und Tabelle B10.2) ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, für 2003 ein Lohn von Fr. 4'817.-- im Monat (Fr. 4'557.-- : 40.0 x 41.7 x 1.014) oder Fr. 57'806.-- (Fr. 4'817.-- x 12) im Jahr. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit - wie dargelegt - nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist, kann er nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch ein Einkommen von Fr. 28'903.-- (Fr. 57'806.-- x 0.5) erzielen. Damit ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'137.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Beschwerdeführer damit per 1. März 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2006 deshalb dahin abzuändern, dass mit Wirkung ab 1. März 2003, nämlich ein Jahr nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, bei einem Invaliditätsgrad von rund 56 % Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
6. Der Beschwerdeführer ersucht um Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung. Für die Bemühungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers werden ein Zeitaufwand von 7.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.10 veranschlagt, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Januar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).