Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00094
IV.2006.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 16. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1977, bezog wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Urk. 15/2) im Kindesalter verschiedene Leistungen von der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Sonderschulbeiträge, pädagogisch-therapeutische Massnahmen; vgl. Urk. 15/5). Nach der Schulzeit liess er sich zum Zimmermann ausbilden, konnte jedoch den Fähigkeitsausweis nicht erwerben (Urk. 15/45 Ziff. 6.2, Urk. 15/51). In der Folge arbeitete er weiterhin in diesem Beruf (Urk. 15/52). Seit Mai 2000 leidet er an einem Non-Hodgkin Lymphom abdominal. Aufgrund dieses Leidens ist er in seinem angestammten Beruf seit Januar 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 15/96/5-7). Ab dem 1. März 2002 bezog er Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 15/54/1).
         Am 25. April 2002 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 15/50, Urk. 15/59) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 15/51-52, Urk. 15/54) des Versicherten ab. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 15/63) lehnte sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine berufsbegleitende Ausbildung zum Behindertenbetreuer ab, da er weder einen Praktikumsplatz noch eine Stelle als Hilfsbetreuer habe finden können, was Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung sei. Er könne ein neues Gesuch stellen, wenn er einen Praktikumsplatz oder eine Anstellung als Hilfspfleger gefunden habe oder eine andere berufliche Lösung ins Auge fasse.
Am 21. September 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 15/66) und teilte ihr mit, dass er seit 1. September 2003 ein Praktikum in der Z.___ absolviere (vgl. den Anstellungsvertrag vom 21. August 2003, Urk. 15/65). Dafür erteilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 15/73) Kostengutsprache für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 29. Februar 2004 und sprach ihm zudem mit Verfügung vom 20. November 2003 (Urk. 15/70) ein Taggeld zu. Nachdem der Versicherte im Frühjahr 2004 die Aufnahmeprüfung an der Stiftung J.___, Fachschule für sozialpädagogische Berufe, nicht bestanden hatte (Urk. 15/75), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 15/76) fest, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien. Der Versicherte wolle die Prüfung im nächsten Jahr wiederholen und arbeite bis dahin weiter als Praktikant oder Hilfspfleger. In dieser Tätigkeit sei er rentenausschliessend eingegliedert. Gleichzeitig wurde der Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, für den Fall, dass er die Wiederholungsprüfung bestehe und einen Ausbildungsplatz vorweisen könne, ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen einzureichen.
        
         Nach bestandener Prüfung (Urk. 15/114 S. 1) und erfolgloser Suche nach einem Ausbildungs- oder Praktikumsplatz in der Schweiz (Urk. 15/90 S. 1-82) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. April 2005 (Urk. 15/78) unter Beilage des für die Zeit vom 4. April bis zum 31. August 2005 befristeten Arbeitsvertrages (Urk. 15/77/1-2) mit, dass er im X.___ in R.___ (Deutschland) eine Praktikumstelle gefunden und gute Chancen habe, dort die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger machen zu können. Mit Verfügung vom 20. April 2005 (Urk. 15/79) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Taggeldern während des erneuten einjährigen Praktikums ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung der Eingliederungsmassnahme im Ausland nicht erfüllt seien. Im Übrigen habe die Invalidenversicherung bereits die Kosten für ein sechsmonatiges Vorpraktikum übernommen, so dass ein weiteres Vorpraktikum nicht nötig sei. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai/29. Juni 2005 Einsprache (Urk. 15/80, Urk. 15/88). Am 6. Oktober 2005 (Urk. 15/103) teilte er der IV-Stelle unter Beilage eines entsprechenden Anstellungsvertrages (Urk. 15/101) mit, dass er statt der vorgesehenen Ausbildung zum Heilerziehungspfleger seit dem 12. September 2005 im J.___ die einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer absolviere. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Oktober 2005 (Urk. 15/108) eingeholt hatte, verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für die Durchführung der Umschulung in Deutschland, da es in der Schweiz gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten gebe und keine beachtlichen Gründe für eine Ausbildung im Ausland bestünden.

2. Dagegen erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, am 25. Januar 2006 Beschwerde und liess Folgendes beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 aufzuheben.
 2. Es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer bzw. Altenpfleger an der Berufsfachschule für Altenpflege in S.___ (Deutschland) im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu gewähren.
 3. Es dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen."
         In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2006 schloss die IV-Stelle nach Rückfrage beim BSV auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wurde Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Nach Eingang der Replik vom 16. August 2006 (Urk. 18) und nachdem innert Frist keine Duplik eingereicht worden war, schloss das Gericht am 28. September 2006 den Schriftenwechsel (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).  
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Bei den Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht somit, sobald die Invalidität eingetreten ist (Art. 4 Abs. 2 IVG) und die weiteren für die Eingliederung spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 - 18 IVG).
1.3     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung, beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Dabei setzt die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Gesamtheit aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätigen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.5     Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Ausland dann, wenn sich die Durchführung in der Schweiz nicht als möglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen oder wenn eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden muss (Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Die Voraussetzungen in Abs. 3 von Art. 23bis gehen dabei zwar weniger weit als diejenigen von Abs. 1, doch können beachtliche Gründe nur solche von erheblichem Gewicht sein, weil sonst nicht nur Abs. 1 bedeutungslos, sondern auch Art. 9 abs. 1 IVG unterlaufen würde, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden (BGE 110 V 99, AHI 1997 S. 119 Erw. 5c mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer respektive zum Altenpfleger in Deutschland mit der Begründung verneint, dass keine beachtlichen Gründe für eine Durchführung der Massnahme im Ausland vorlägen, zumal sich der Einwand, der Versicherte habe in der Schweiz keinen Ausbildungsplatz gefunden, als nicht stichhaltig erweise. Im Weiteren sei die Eingliederungswirksamkeit einer Ausbildung zum Altenpfleger in Deutschland fraglich, da die Anerkennung dieser Ausbildung in der Schweiz fraglich sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es in der Schweiz an einer für ihn geeigneten und zugänglichen Institution fehle, zumal eine grosse Nachfrage nach Ausbildungsplätzen im gesuchten Bereich bestehe und er über keinen Lehrabschluss verfüge. Damit sei ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer respektive zum Altenpfleger gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV ausgewiesen. Selbst wenn ein Anspruch nach dieser Bestimmung verneint werden sollte, seien jedenfalls beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV gegeben, die für die Durchführung der Massnahme in Deutschland sprechen würden (Urk. 1, Urk. 18).

3.      
3.1 Unbestritten und durch den Bericht des Universitätsspitals A.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 7. September 2005 (Urk. 15/96/5-9) belegt ist, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Zimmermann (Urk. 15/51) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein kann. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Umschulung zum Behindertenpfleger oder allgemein für eine Umschulung im Pflegebereich in der Schweiz grundsätzlich als erfüllt erachtete (Urk. 15/108/1-2, Urk. 15/104), zumal dem Versicherten für ein Praktikum als Behindertenbetreuer bereits entsprechende Leistungen erbracht wurden (Urk. 15/70, 15/72, 15/73). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurden diese Leistungen eingestellt, da der Versicherte die Aufnahmeprüfung für die Fachschule nicht bestanden hatte und er nicht in den Ausbildungslehrgang aufgenommen wurde. Gleichzeitig wurde dem Versicherten aber mitgeteilt, er könne bei bestandener Aufnahmeprüfung und sobald er einen Ausbildungsplatz vorweisen könne, ein erneutes Gesuch stellen (Urk. 15/76). Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen demnach nur vorübergehend ein, da der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt die berufliche Umschulung nicht weiterführen konnte (vgl. Urk. 15/75).
         Nach bestandener Aufnahmeprüfung und erfolgloser Suche nach einem Praktikums- und Ausbildungsplatz als Behindertenbetreuer in der Schweiz (Urk. 15/90 S. 1-82) teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 12. April 2005 mit, er absolviere das obligatorische Vorpraktikum für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im X.___ in R.___ (Deutschland), und ersuchte sinngemäss um eine Kostengutsprache (Urk. 15/78). Die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme in Deutschland wurde jedoch mit Verfügung vom 20. April 2005 mit der Begründung abgelehnt, es gebe in der Schweiz entsprechende Ausbildungsangebote (Urk. 15/79). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen (Urk. 15/80, Urk. 15/88) opponiert hatte, teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass mangels genügender Schulbildung die beabsichtigte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger in Deutschland nicht in Frage gekommen sei und er nunmehr am gleichen Ort eine einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer absolviere und sich dann bei gutem Abschluss während weiteren zwei Jahren zum Altenpfleger ausbilden lassen könne (Urk. 15/110/2, Urk. 15/103). Demgemäss wurde im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) insbesondere auch eine Kostengutsprache für diese Umschulung abgelehnt.
         Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer respektive zum Altenpfleger im Ausland (Deutschland) hat.
3.2     Seit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit in Deutschland am 4. April 2005 untersteht der Beschwerdeführer ausschliesslich den dortigen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in Verbindung mit Art. 8 und Abschnitt A/1 Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens [FZA]; vgl. auch § 6 des Dienstvertrags, Urk. 15/77 S. 2).
         In zeitlicher Hinsicht entstand der Anspruch auf Umschulung unbestrittenermassen aber bereits vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland, zu einem Zeitpunkt, als der Versicherte noch der hiesigen Rechtsordnung unterstand und der Sachverhalt einzig einen Bezug zum Inland aufwies. Da die Beurteilung grundsätzlich prospektiv - mithin aus der Sicht der Gegebenheiten, als der Anspruch auf Umschulung entstanden ist - zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des FZA für die Begründung des Anspruchs auf Umschulung und deren Durchführung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Beurteilung einzig gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IVG und Art. 23bis IVV zu erfolgen hat.
3.3     Wie dem Verlaufsprotokoll über die Berufsberatung zu entnehmen ist, gestaltete sich die Eingliederung des Beschwerdeführers schwierig, was gemäss der Berufsberaterin der IV-Stelle auch durch die noch vorhandenen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem in der Kindheit diagnostizierten Psychoorganischen Syndrom (POS) zu erklären ist. Die Umschulung zum Altenpflegehelfer und anschliessend zum Altenpfleger in Deutschland erachtete die Berufsberaterin als eine für den Beschwerdeführer geeignete Massnahme, da dieser je nach Eignung aufbauend auf der Ausbildung zum Altenpflegehelfer sich zum Altenpfleger weiterbilden könne und in beiden Funktionen auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar und vermittelbar sei (Urk. 15/110 S. 3). Seitens der IV-Stelle wurde in der Anfrage ans BSV vom 17. Oktober 2005 die Kostenübernahme für die angestrebte Ausbildung in Deutschland zum Altenpflegehelfer ebenfalls befürwortet, da die Ausbildung aus den erwähnten Gründen geeignet sei und wegen der erschwerten Suche nach einem Ausbildungsplatz in der Schweiz auch achtenswerte Gründe für die Vornahme der Massnahme im benachbarten Ausland bestünden (Urk. 15/109).
         In der Stellungnahme des BSV vom 2. Dezember 2005 wurde jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Ausland verneint, da der Umstand, dass der Versicherte in der Schweiz keinen Ausbildungsplatz gefunden habe, nicht beachtlich sei. Weiter wurde gegen eine Ausbildung in Deutschland ausgeführt, in den Akten seien einzig Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zum Behindertenbetreuer dokumentiert, um einen Ausbildungsplatz zum Fachangestellten Gesundheit habe sich der Versicherte in der Schweiz vorgängig gar nicht beworben. Seitens des BSV wurde sodann darauf hingewiesen, dass es betreffend die Ausbildung zum Altenpflegehelfer beziehungsweise zum Altenpfleger keine Richtlinien für die Anerkennung dieser Berufsbezeichnung in der Schweiz gebe, weshalb die Eingliederungswirksamkeit dieses Ausbildungslehrganges fraglich sei (Urk. 15/108).
3.4    
3.4.1   Wie den Mitteilungen des Bildungsrates der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK, vormals Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz [SDK]) vom 3. September 2003 und Juli 2006 zu entnehmen ist (abrufbar im Internet unter http://www.gdk-cds.ch/114.0.html), sind die deutschen Altenpfleger und Altenpflegerinnen wegen des Mangels an Pflegepersonal in der Schweiz immer gefragter. Die GDK weist sodann darauf hin, dass die Anerkennung dieser Ausbildung in der Schweiz problematisch sei, da es sich um einen Beruf handle, der in der Schweiz in dieser Form nicht existiere, und der Lehrgang nicht den Mindestanforderungen an ein Ausbildungsprogramm in allgemeiner Pflege entspreche, weshalb eine Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen im Bereich der allgemeinen Pflege nicht möglich sei. Der Bildungsrat beauftragte daher das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), für den Beruf des Altenpflegers Äquivalenzbescheinigungen auszustellen, was offensichtlich auf rege Nachfrage nach entsprechenden Bescheinigungen stiess.
3.4.2 Gestützt auf diese Mitteilungen ist erstellt, dass in der Schweiz eine Nachfrage nach entsprechend ausgebildeten Altenpflegern besteht und zwar unabhängig davon, ob diese Ausbildung in der Schweiz formell anerkannt wird. Seitens der Berufsberaterin der IV-Stelle sind die Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nach der Ausbildung zum Altenpfegehelfer oder Altenpfleger ebenfalls als gut beurteilt worden (Urk. 15/110 S. 3), und die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Ausbildung als Altenpflegehelfer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Aufgrund der gegebenen Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt und der mutmasslichen Verdienstmöglichkeiten stellt die gewünschte Ausbildung grundsätzlich eine geeignete Massnahme zur beruflichen Eingliederung dar, zumal sie nach der Einschätzung der Berufsberaterin auch den Eignungen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht (Urk. 15/110 S. 3).
3.4.3   Zu prüfen bleibt, ob beachtliche Gründe für die Durchführung der beruflichen Massnahme im Ausland nach Art. 23bis Abs. 3 IVV vorliegen.
         Nach umfangreichen Suchbemühungen nach einer Ausbildungsstelle zum Behindertenbetreuer in der Schweiz bewarb sich der Beschwerdeführer im X.___ in R.___ (Deutschland) an der dortigen Fachschule für Sozialpädagogik für die Fachrichtung Heilerziehungspflege und musste im Hinblick auf diese Ausbildung vom 4. April bis zum 8. August 2005 ein Praktikum absolvieren. Mangels entsprechender Schulbildung wurde er jedoch nicht zu diesem Lehrgang zugelassen, konnte stattdessen aber die einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer beginnen, die bei entsprechender Eignung mit einem zusätzlichen Lehrgang von zwei Jahren zum Altenpfleger weitergeführt werden kann (vgl. Urk. 15/114). Die Ausbildung in zwei Stufen stellt dabei ein besonderer Vorteil dar, denn sollte der Versicherte die Ausbildung zum Altenpfleger nicht erfolgreich absolvieren, wäre es ihm so immer noch möglich, die Ausbildung zum Altenpflegehelfer zu verwerten. Ein ähnliches zweistufiges Ausbildungskonzept kann gemäss der Stellungnahme der Berufsberaterin vom 10. Oktober 2005 in der Schweiz nicht durchlaufen werden (Urk. 15/114), was für die Ausbildung in Deutschland spricht. Nach der Auffassung dieser Beraterin hätte der Versicherte in der Schweiz als gleichwertige Ausbildung die Ausbildung zum Fachangestellten Gesundheit mit Spezialisierung in Langzeitpflege oder ab Frühling 2006 die dreijährige soziale Lehre mit Fachrichtung Betagtenbetreuer machen können (Urk. 15/114).
         Es ist indessen zu berücksichtigen, dass sich beim Beschwerdeführer das in der Kindheit diagnostizierte POS weiterhin auswirkt und er dadurch verlangsamt ist (Urk. 15/110 S. 3). Nach den erfolglosen Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz zum Heilerzieher in der Schweiz ist dem Versicherten in Deutschland mit der Ausbildung zum Altenpflegehelfer und danach zum Altenpfleger eine seinen Fähigkeiten angepasste Ausbildungsmöglichkeit offengestanden. Dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit sofort wahrgenommen und nicht nochmals versucht hat, in der Schweiz einen Ausbildungsplatz zu suchen, ist nachvollziehbar und verständlich. Zudem ist zu bedenken, dass es gemäss der Auffassung der Berufsberaterin für den Versicherten sehr schwierig gewesen wäre, in der Schweiz einen ähnlichen Ausbildungsplatz zu finden, da sich um die wenigen Lehrstellen auch viele Schulabgänger bemühen (Urk. 15/114). Es war daher völlig unklar, ob der Versicherte in der Schweiz überhaupt jemals einen entsprechenden Ausbildungsplatz gefunden hätte. Da bei der beruflichen Eingliederung insbesondere auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist und grundsätzlich eine möglichst schnelle Wiedereingliederung angestrebt wird, sind vorliegend beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Ausbildung in Deutschland zum Altenpflegehelfer oder Altenpfleger zu bejahen.
3.5     Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit in Deutschland am 4. April 2005 nur noch den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt ist und somit nach den schweizerischen Vorschriften keine Versicherteneigenschaft mehr aufweist, bleibt die Invalidenversicherung als zuständiger Träger (Art. 1 lit. o der Verordnung 1408/71) für die Durchführung der Umschulung weiterhin zuständig. Obgleich sich die Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung sachlich unter Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1408/71 subsumieren lassen, werden in der Verordnung im Kapitel über die Invalidität für die Umschulung als Sachleistung und die akzessorischen Taggeldleistungen keine konkreten Vorkehrungen zur Koordination getroffen und es lassen sich hier auch keine Analogieschlüsse in andere Regelungsbereiche ziehen (vgl. Karl-Jürgen Bieback, in: Maximilian Fuchs (Herausgeber), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Auflage, Baden-Baden, Rz 13 zu den Vorbemerkungen zu Titel III/Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft sowie Rolf Schuler, ebenda, Rz 7 zu den Vorbemerkungen zu Titel III/Kapitel 2 Invalidität). Nach dem Günstigkeitsprinzip und dem Grundsatz, dass eine versicherte Person nicht allein wegen der Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch verlieren darf, sind die Kosten für die Umschulung und die akzessorischen Taggeldleistungen durch die Invalidenversicherung gestützt auf das hiesige Recht zu erbringen.
         Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23bis Abs. 3 IVV Anspruch auf die Umschulung zum Altenpflegehelfer und danach zum Altenpfleger in Deutschland hat.

4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
         Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht machte die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Zeitaufwand von 11,92 Stunden und einen Baraufwand von Fr. 105.50 geltend (Urk. 24), was gestützt auf die massgeblichen Kriterien (Art. 62 lit. g ATSG) angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer daher eine Prozessentschädigung von Fr. 2'678.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Umschulung zum Altenpflegehelfer und danach zum Altenpfleger in Deutschland hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'678.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).