Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00095
IV.2006.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1953, arbeitete seit 1981 als Buffetmitarbeiterin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 10/27 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 2. August 2003 erlitt sie einen Unfall und verletzte sich dabei am rechten Fussgelenk (Urk. 32/4 S. 1). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2004 gekündigt hatte (Urk. 10/27 Ziff. 1-2), bezog die Versicherte ab 1. November 2004 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 10/15). Am 18. August 2004 (vgl. Urk. 10/29) meldete sie sich zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, eventuell Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/31 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/12/1-6, Urk. 10/11/2-4) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/27) ein, veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 10/30) und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 32/1-14) bei. Mit Verfügung vom 1. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/8). Die gegen die Verfügung vom 1. September 2005 von der Versicherten am 4. Oktober 2005 (Urk. 10/7) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, sinngemäss die Zusprechung beruflicher Massnahmen und eventuell einer ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
1.3     Die Beschwerdeführerin beantragte in der Anmeldung zum Leistungsbezug die Gewährung von Hilfsmitteln und eventuell einer Rente (vgl. Urk 10/31 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 1. September 2005 wurde das Leistungsbegehren nach der Regel „Eingliederung vor Rente“ auch unter Prüfung der Anspruchs auf berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 10/10). Nachdem dieser Entscheid mit Einsprache vom 4. Oktober 2005 lediglich hinsichtlich der Rentenzusprache angefochten wurde und keine beruflichen Massnahmen beantragt wurden (vgl. Urk. 10/7), ist die Verfügung vom 1. September 2005 hinsichtlich der Verweigerung von beruflichen Massnahmen in Teilrechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; diese Anträge hätten bereits in der Einsprache vorgebracht werden können und müssen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der häufig in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren handelnde Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dies hätte erkennen können. Somit kann lediglich auf das Eventualbegehren betreffend Zusprache einer ganzen Invalidenrente eingetreten werden.
1.4     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.5  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführerin seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Kontroll-, Überwachungs-, Lager- und Montagearbeiten im Umfang von 100 % zumutbar. Diese Verweistätigkeiten könne die Beschwerdegegnerin ohne berufliche Massnahmen im Rahmen einer üblichen Einarbeitung ausführen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'500.-- und einem Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - von Fr. 44'001.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 1'499.-- und entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Verweisungstätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Mangels anderer Eingliederungsangebote sei es ihr nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     Am 3. September 2004 nannte Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12/1 S. 1 lit. A):
           -  Arterielle Hypertonie
           -  Verminderte Gehfähigkeit wegen Status nach in Fehlstellung verheilter         oberer Sprunggelenks-Luxationsfraktur rechts
         In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buffetserviertochter sei die Beschwerdeführerin vom 2. August 2003 bis 4. April 2004 zu 100 %, vom 5. April bis 31. Mai 2004 zu 60 % und seit 1. Juni 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/12/1 S. 1 lit. B, Urk. 10/12/2 S. 2). Als angepasste Tätigkeit sei eine sitzende Tätigkeit im Service denkbar, wofür die Beschwerdeführerin aber angelernt werden müsste (Urk. 10/12/2 S. 2). In diesem Sinne seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 10/12/1 S. 2 lit. C Ziff. 3, Urk. 10/12/2 S. 2).
3.2     Dr. med. C.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Uniklinik E.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. beziehungsweise 10. September 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/11/4 S. 1, Urk. 10/11/3 S. 1 lit. A):
           -  Status nach in Fehlstellung verheilter obere Sprunggelenks-Luxations     fraktur mit Fraktur der distalen Fibula und Absprengung des hinteren      Volkmann-Dreiecks
           -  Verdacht auf Partialläsion der Syndesmose
         In ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetdame sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11/4 S. 1, Urk. 10/11/3 S. 1 lit. B) beziehungsweise - ohne Angabe des genauen Zeitpunkts - zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/11/2 S. 2). In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/11/2 S. 2).

4.
4.1  Hinsichtlich der Diagnose gingen die beurteilenden Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach in Fehlstellung verheilter oberer Sprunggelenks-Luxationsfraktur mit Fraktur der distalen Fibula und Absprengung des hinteren Volkmann-Dreiecks und ein Verdacht auf eine Partialläsion der Syndesmose besteht (vgl. vorstehend Erw. 3.1-2).
4.2  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin waren sowohl Dr. B.___ (Urk. 10/12/1 S. 1 lit. B, Urk. 10/12/2 S. 2) als auch die Ärzte der Uniklinik E.___ (Urk. 10/11/4 S. 1, Urk. 10/11/3 S. 1 lit. B, Urk. 10/11/2 S. 2) der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit (nach zunächst vollständiger Arbeitsunfähigkeit) noch höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Zu der für die Beurteilung der Rentenfrage massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich lediglich die Ärzte der Uniklinik E.___. Sie kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/11/2 S. 2). Zur Ansicht, dass für die Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit geeignet sei, gelangte im Übrigen auch Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/12/2 S. 2). Auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne und auch von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit - zumindest in absehbarer Zeit - keine Rede sein könne (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der an Fussbeschwerden leidenden Beschwerdeführerin keine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sein sollte. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit spätestens ab Juni 2004, mithin noch vor Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, möglich war, Denn die Fraktur war gemäss Bericht der Uniklinik E.___ vom 6. April 2004 (Urk. 10/12/3 S. 2) - in Fehlstellung zwar - bereits Ende Januar 2004 verheilt. Zudem attestierte Dr. B.___ ab 1. Juni 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, weshalb auch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ab diesem Zeitpunkt möglich war.
4.3     Nicht nachvollziehbar und zuzuordnen sind die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Vertreters über eine somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.). Die medizinischen Akten enthalten keine solche Diagnose (vgl. Urk. 10/11-12). Die Beschwerdeführerin ist gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung allein durch die verminderte Gehfähigkeit nach der in Fehlstellung verheilten Sprunggelenks-Luxationsfraktur in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wie auch im durch den Unfallversicherer eingeholten Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2005 (Urk. 10/32/3) bestätigt wird.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin war nach ihrem Unfall vom 2. August 2003 (Urk. 32/4 Ziff. 8) in der bisherigen Tätigkeit ununterbrochen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/27 S. 2 Ziff. 21), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. August 2004 strittig ist (Art. 29 IVG). Daher ist bei den nachfolgenden Berechnungen auf die Verhältnisse des Jahres 2004 abzustellen.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 3'500.-- erzielt habe (Urk. 10/27 Ziff. 16). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (vgl. Urk. 10/27 Ziff. 20), von Fr. 45'500.--, wovon auszugehen ist.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit vom 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 geltende durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2/2006 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (LSE 2005 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 46’716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 48’585.-- (Fr. 46’716.-- : 40 x 41,6). Damit ist von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 48’585.-- auszugehen.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungspflichtigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Da die Beschwerdeführerin statt ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'727.-- (Fr. 48’585.-- x 0,9).
5.6  Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 45'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'727.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'773.-- und entsprechend ein Invaliditätsgrad von rund 4 %. Bei einem Invaliditätsgrad in diesem Umfang besteht kein Rentenanspruch. Anzumerken ist, dass die Invalidenversicherung an die Festlegung des Invaliditätsgrades durch den UVG-Versicherer nicht gebunden ist, insbesondere vermag ein im UVG-Verfahren vergleichsweise festgelegter Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für das IV-Verfahren zu entfalten (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Auch der im UV-Verfahren vergleichsweise festgelegte Invaliditätsgrad von 33 % (vgl. Urk. 10/21) erreicht den für eine Rente der Invalidenversicherung minimalen Invaliditätsgrad von 40 % nicht.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
6.1     Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
6.2     Aus dem Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung', den eingereichten Beilagen und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung von Fr. 2'450.-- (vgl. Urk. 8/2) und dem Ehegatten ein Krankentaggeld von Fr. 3’200.-- (Urk. 7 Ziff. III.8) monatlich entrichtet werden. Damit verfügen die Ehegatten über Einkünfte von Fr. 5’650.-- monatlich.
         Den Einkünften stehen monatliche Auslagen für Mietzins von Fr. 1’182.-- (Urk. 8/5), für Krankenkassenprämien von Fr. 339.-- (Urk. 8/7), Abzahlungsraten für Kleinkredit von Fr. 625.-- (Urk. 8/3) sowie Staatssteuern von Fr. 392.-- (Urk. 8/4) gegenüber. Zudem ist ein gerichtsüblicher Freibetrag von Fr. 500.-- für Ehepaare zu berücksichtigen.
         Das erweiterte Existenzminimum berechnet sich demnach wie folgt:
         -   Grundbetrag für ein Ehepaar oder ähnliche Gemeinschaft   Fr.   1'550.--
         -   Wohnungskosten   Fr.    1'182.--
         -   Krankenkassenprämien   Fr.   339.--
         -   Abzahlungsrate   Fr.   625.--
         -   Staatssteuern Fr.   392.--
         -   Freibetrag Ehepaar  Fr.   500.--
            Gesamthaft   Fr.    4588.--
Demnach übersteigt das massgebende Einkommen der Ehegatten ihr erweitertes Existenzminimum um Fr. 1’062.-- monatlich (Fr. 5’650.-- -  Fr. 4’588.--).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht als prozessual bedürftig zu qualifizieren; vielmehr ist ihr zuzumuten, die angefallenen und weiter anfallenden Kosten der Rechtsvertretung zu bestreiten respektive diese innert vernünftiger Frist abzubezahlen.
6.3     Dies führt zur Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der sachlichen Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung brauchen demnach nicht näher geprüft zu werden, was auch für die Qualität der Bemühungen des Rechtsvertreters beziehungsweise dessen Eignung, als unentgeltlicher Vertreter zu wirken, gilt.

Das Gericht beschliesst:


           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof-quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).