IV.2006.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 5. November 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1966 geborene M.___ wurde am 21. Mai 2001 Opfer eines Auffahrunfalls. Dr. med. A.___ diagnostizierte in der Folge ein direktes LWS-Kontusionstrauma und attestierte dem als Bauarbeiter bei der B.___ AG, Hoch- und Tiefbau tätigen Versicherten bis Anfang Juli 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach nahm der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wieder auf, bis es im Januar 2002 zu einem Rückfall kam, der zu einer erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 7/60/58-75). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch löste die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2002 auf (Urk. 7/53).
1.2     Am 25. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit Mai 2001 bestehendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/57). Die IV-Stelle holte diverse medizinische Stellungnahmen ein und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals C.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 28. Februar 2005; Urk. 7/12).
1.3     Mit Verfügung vom 31. August 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da sich der Versicherte gemäss den vorgenommenen beruflichen Abklärungen zur Zeit nicht in der Lage fühle, wieder ins Berufsleben einzusteigen (Urk. 10/9). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf das Gutachten der MEDAS mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 ab (Urk. 7/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2005 liess der Versicherte am 26. Januar 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm sei unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine volle Invalidenrente ab 15. Januar 2003 zuzusprechen sowie in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. April 2006 wies das hiesige Gericht das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint im Weiteren das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1).
1.6         Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen).
1.7     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. BGE 128 V 174).
1.8     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.9     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.10   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2005 entwickelt hat, eine Rente zusteht. Nicht zu prüfen ist demgegenüber ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 (Urk. 7/9) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Die IV-Stelle vertrat den Standpunkt, gestützt auf das medizinische Gutachten der MEDAS vom 28. Februar 2005 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum als Mitarbeiter in der Produktion, Endkontrolle oder Verpackung in der industriellen Produktion oder im internen Postdienst in einem Verwaltungsbetrieb zumutbar. Dabei könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % noch Fr. 38'765.45 im Jahr verdienen. Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben seines letzten Arbeitgebers im Jahr 2002 Fr. 58'240.-- erzielen können. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 7/8, Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, das MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 2005 attestiere ihm nicht nur eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter, es stelle auch klar fest, dass Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt werden müssten, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Diese Rehabilitationsmassnahmen setzten wiederum voraus, dass eine medikamentöse Schmerztherapie eingeleitet werde. Gleichzeitig wären auch berufliche Massnahmen erforderlich. Ohne diese Massnahmen sei er in sämtlichen Tätigkeitsbereichen arbeitsunfähig. Er sei bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids weder in den Genuss von Rehabilitationsmassnahmen noch von beruflichen Massnahmen oder einem Arbeitstraining gekommen (Urk. 1 S. 7). Aktuell sei deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. Februar 2005 als einziges Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit sekundärer Ausweitung auf den Becken- und Schultergürtel mit cervico-/thorako-vertebralem Syndrom (Urk. 7/12/8). Auf psychiatrischer und neurologischer Ebene ergaben die Abklärungen keine nennenswerten Befunde (Urk. 7/12/9). In der Tätigkeit als Tiefbaumitarbeiter erachteten die Ärzte der MEDAS den Beschwerdeführer auch für die Zukunft als arbeitsunfähig (Urk. 7/12/10).
3.2     Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter aktivierende Therapie und Trainingstherapie zur Verbesserung der Kraft und Ausdauer der Rumpfstabilisatoren sowie der Schulter- und Beckenmuskulatur. Damit diese Rehabilitationsmassnahmen überhaupt durchgeführt werden könnten, müsse eine entsprechende medikamentöse Schmerztherapie eingeleitet werden. Es sollten aber auch berufliche Massnahmen durchgeführt werden, wobei zunächst der Aufenthalt in einer beruflichen Abklärungsstation zwecks Ermittlung einer geeigneten Tätigkeit empfohlen werde. Da nach mittlerweile zweijähriger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche Dekonditionierung bestehe, müsse anschliessend ein Arbeitstraining erfolgen (Urk. 7/12/10 unten).
3.3     Unter dem Titel "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" führten die Gutachter sodann aus, in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wechseln, ohne Notwendigkeit, Gewichte über 10 kg zu heben und zu tragen und ohne Leistungsdruck dürfte eine Arbeit während 8 Stunden pro Tag zumutbar sein, wobei die Leistungsfähigkeit zu Beginn sicher um 20 % eingeschränkt sein werde. Hinsichtlich der Wiedereingliederungsprognose äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, eine neue angepasste Tätigkeit anzunehmen, womit aus ihrer Sicht die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung gegeben sei. Die Frage, ob berufliche Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller relevanten Leiden durchführbar und aussichtsreich seien beziehungsweise ob davon eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei, bejahten sie und ergänzten, solche Massnahmen müssten gleichzeitig mit den medizinischen Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt werden. Diese seien dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer bereit sei, eine Tätigkeit anzunehmen (Urk. 7/12/11).
3.4     Dr. med. D.___, Rheumatologischer Konsiliarius MEDAS, Spital C.___, hatte im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten vom 5. September 2004 ausgeführt, seitens des Bewegungsapparates müsse eine Reduktion der zumutbaren Restarbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert werden. Für sämtliche Bauarbeiten (Tief- und Hochbau) und mechanisch ähnlich belastende Arbeitstätigkeiten sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, dies mit bleibender Wirkung. Für eine leichte, angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition immer wieder zu verändern, ohne die Notwendigkeit Gewichte von über 5-10 kg repetitiv anzuheben oder zu tragen und rückenergonomisch ungünstige Arbeitshaltungen einzunehmen, bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit wegen des chronischen Schmerzsyndroms und der hiermit assoziierten reduzierten Leistungstoleranz um 20 % vermindert sei. Zwecks Rehabilitation seien eine aktivierende Therapie - zunächst mit tiefer Intensität (Kreislauf stimulierendes Training im Trockenen und im Wasser -, eine medizinische Trainingstherapie zur Verbesserung der Kraft und Kraftausdauer der Rumpfstabilisatoren, der Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie allenfalls ein speziell auf eine zukünftige Arbeit ausgerichtetes "work-hardening"-Training aufzunehmen. Damit diese Therapien überhaupt realisiert werden könnten, sei ein Versuch der Analgesie mittels Paracetamol (bis 3 x 1 g pro Tag) in Kombination mit einem Entzündungshemmer und einer sogenannten antidepressiven Medikation angezeigt (Urk. 7/12/21).

4.
4.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann (Urk. 7/12/10, Urk. 7/12/21).
         Gestützt auf das Gutachten der MEDAS steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich vollzeitig nachgehen kann, sein Leistungsgrad dabei jedoch um 20 % vermindert ist, also einem Pensum von 80 % entspricht (Urk. 7/12/11, Urk. 7/12/21). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. 1 S. 7 f.) lässt sich weder dem Gesamtgutachten der MEDAS noch dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. D.___ entnehmen, dass diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung von medizinischen Massnahmen gelten würde. Andernfalls würde der Hinweis im Gesamtgutachten, dass die Leistungsfähigkeit zu Beginn sicher um 20 % eingeschränkt wäre, wenig Sinn machen (Urk. 7/12/11 Ziff. 7.3). Dieser Hinweis muss so verstanden werden, dass nach der Durchführung von medizinischen Massnahmen mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % zu rechnen ist. Ein Widerspruch kann darin nicht erblickt werden.
4.2     Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, korrekterweise hätte vor der Prüfung der Erwerbsfähigkeit das Ergebnis der medizinischen Massnahmen abgewartet werden müssen (Urk. 1 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass das IVG die Entstehung des Rentenanspruchs nicht davon abhängig macht, dass das betreffende Leiden stabil oder zumindest relativ stabilisiert ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a und 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). Andernfalls hätte es der Differenzierung in Art. 29 Abs. 1 IVG nicht bedurft. Eine andere Regelung gilt unter anderem im Bereich der Unfallversicherung, wo der Anspruch auf eine das Taggeld ablösende Invalidenrente unter anderem erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin besteht (BGE 127 V 297 f.).
4.3         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der MEDAS vom 28. Februar 2005 - insbesondere auch hinsichtlich der hier ausschlaggebenden rheumatologischen Situation - umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die darin angegebene zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit bei einem Leistungsgrad von 80 % ist nachvollziehbar begründet. Demzufolge hat die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten abgestellt.
4.4     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite: Was den Einkommensvergleich als solchen betrifft, rügt der Beschwerdeführer, der keiner Arbeit mehr nachgeht, zu Recht weder das zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 58'240.-- (vgl. Urk. 7/53) noch das Abstellen auf Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Unbestritten ist sodann, dass ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen gemäss dem Gutachten der MEDAS nur noch für körperlich leichtere und wechselnd belastende Tätigkeiten eingesetzt werden darf, was dazu führt, dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist.
4.5     Die IV-Stelle hat den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgesetzt (Urk. 7/8). Dies ist nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, welche einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insbesondere sind die mangelhafte Ausbildung und die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers als invaliditätsfremde Faktoren zu werten, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 4. Juni 2004, I 736/03, Erw. 3.2.2; BGE 107 V 21 Erw. 2c), und auch aufgrund der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Urk. 7/55). Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002, S. 59 Tabelle 12 Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc).
4.6     Dem Beschwerdeführer wurde ab 15. Januar 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf attestiert (Urk. 7/60/75, 7/16-17, Urk. 12/10). Damit steht fest, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 14. Januar 2003 abgelaufen ist (vgl. Urk. 10/6 S. 3 unten). Ein allfälliger Rentenanspruch konnte somit frühestens in diesem Zeitpunkt entstehen (mit Rentenbeginn am 1. Januar 2003 [Art. 29 Abs. 2 IVG]).
4.7     Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Januar 2003) von einem möglichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 46'196.-- auszugehen (Fr. 4'557.-- [LSE 2002 S. 43, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer] x 12 : 40 x 41,7 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit; Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2] : 1933 x 1958 [Nominal- und Reallohnentwicklung bei Männern zwischen 2002 und 2003; Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99, Tabelle B10.3] x 0.8 [Leistungsgrad gemäss MEDAS]). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 39'267.--. Der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 58'240.-- mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 39'267.-- ergibt eine nicht rentenrelevante Erwerbseinbusse von rund 33 %. Somit hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
        






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Suva Agentur Wetzikon, 8620 Wetzikon (15.10288.01.3)
- Winterthur Columna, 8401 Winterthur, VSGZ71
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).