Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00097
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IV.2006.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1956, arbeitete vom 22. September 1997 bis zum 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. November 2004) bei der A.___ AG als Chauffeur im Kanalisationsunterhalt (Urk. 10/45). Wegen Schmerzen an beiden Kniegelenken (Arthrose, Abnutzung des Knorpels und Patella), an der Wirbelsäule, am grossen Zeh sowie im linken Ohr meldete sich der Versicherte am 20. April 2005 (Urk. 10/50) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 17. Mai 2005 (Urk. 10/45) sowie die Arztberichte der Klinik B.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/22) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juni 2005 (Urk. 10/20/1 und Urk. 10/21; unter Beilage eines Berichts der Klinik B.___ vom 4. März 2005, Urk. 10/20/2) ein. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von F.___ ab (Urk. 10/17), wogegen der Versicherte am 22. August 2005 Einsprache erhob (Urk. 10/14). Am 30. September 2005 reichte Dr. C.___ einen weiteren Bericht über den Gesundheitszustand des Versicherten ein (Urk. 10/18/1). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm ausserdem Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten vor, wobei sie zum Ergebnis kam, dass eine Umschulung nicht möglich sei, da der Versicherte einerseits nicht über genügende Deutschkenntnisse verfüge und er anderseits gar keine Tätigkeit mehr für zumutbar erachte, sondern eine Rente möchte (Bericht vom 20. Dezember 2005, Urk. 10/28). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 verneinte sie ausserdem auch den Anspruch von F.___ auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid betreffend den Rentenanspruch liess F.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 26. Januar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der SVA vom 19. Dezember 2005 betreffend Abweisung der Einsprache vom 22. August 2005 gegen die Verfügung der SVA vom 3. August 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter zum Antrag 2 sei über das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens ein Gutachten zu erstellen und danach, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, neu zu entscheiden.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 18. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Ein solcher ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
1.2 Abgesehen davon, dass der entsprechende Antrag nicht näher begründet ist - es wird lediglich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und auf die in diesem Zusammenhang geäusserte Lehrmeinung Kiesers in dessen ATSG-Kommentar, Rz 72 zu Art. 61, verwiesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 21), welche Lehrmeinung nicht überzeugt, da aus dem Umstand, dass in einem letztinstanzlichen Verfahren ein Äusserungsrecht zu einer Vernehmlassung der Vorinstanz besteht, nicht geschlossen werden kann, dass in einem Gerichtsverfahren ein unbedingter Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht -, sind die in Erw. 1.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb dem entsprechenden Verfahrensantrag nicht stattgegeben wurde.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur für Kanalisationsunterhalt, welche mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei, nicht mehr zumutbar. Aus den medizinischen Akten gehe jedoch hervor, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Es sei weder die Beweglichkeit der oberen Extremitäten noch diejenige der Wirbelsäule eingeschränkt, und der Beschwerdeführer verfüge über einen unauffälligen Neurostatus. Mit solchen Befunden bestehe erfahrungsgemäss in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine volle Erwerbsfähigkeit, womit der Beschwerdeführer keine rentenbegründende Einkommenseinbusse erleide (Urk. 2 und Urk. 9).
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich nach Einholung der ersten Arztberichte durch die Beschwerdegegnerin weiter verschlechtert, so dass er seit ca. August 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Jedenfalls sei er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr in der Lage, einen vollen Einsatz zu leisten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er zudem erst nach einer entsprechenden Umschulung ausüben, welche ihm die Beschwerdegegnerin indessen verweigert habe. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 betreffend Abweisung der Umschulung habe er Einsprache erhoben mit dem Antrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zu sistieren. Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs sei ausserdem zu beanstanden, dass sich beim aufgrund der Tabellenlöhne errechneten Invalideneinkommen der vorgenommene Abzug von 10 % als viel zu tief erweise. In Anbetracht des Alters und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und des Umstands, dass es sich für ihn um eine gänzlich neue Tätigkeit handeln würde, sei der Abzug auf 25 % festzulegen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 10/20/1 und Urk. 10/21) leidet der Beschwerdeführer unter Knieschmerzen beidseits bei Chondromalazia patelleae beidseits bei beginnender femoropatellärer Arthrose beidseits sowie einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Hallux rigidus links und eine Hypakusis links bei Status nach Otitis media links. Die Schmerzen hätten in ihrer Intensität über die Jahre zugenommen. Trotz Rehabilitationsmassnahmen habe keine Verbesserung erzielt werden können. In seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur einer Kanalisationsreinigungsfirma, wo er auch schweres Gerät und Schläuche habe tragen und herumziehen müssen, sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine sitzende Tätigkeit, ohne Nässe- und Kälteexposition, Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern und Steigen sei dem Beschwerdeführer dagegen vollumfänglich zumutbar.
4.1.2 Am 4. Juli 2005 (Urk. 10/15/2) führte Dr. C.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers aus, dieser sei an beidseitiger Kniearthrose erkrankt. Trotz intensiver ambulanter Rehabilitation habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert und ein Arbeitsversuch habe fehlgeschlagen. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kanalreinigungsarbeiter nicht mehr ausüben könne, habe die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe immer nur körperlich schwere Arbeiten verrichtet, für welche er auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre er tatsächlich arbeitsfähig. Eine solche, z.B. Büroarbeit, sei für den Beschwerdeführer aber ohne Umschulung nicht möglich, so dass er aktuell effektiv für sämtliche für ihn noch in Frage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.1.3 In seinem Schreiben vom 30. September 2005 (Urk. 10/18/1) an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, es bestünden neue gesundheitliche Aspekte. Neben den Beschwerden an beiden Knien, welche eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen sowie in sämtlichen anderen schweren Arbeiten bewirkten, bestehe ein zunehmendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachweisbaren deutlichen degenerativen Veränderungen im Sinne eines DISH. Der Beschwerdeführer könne nur mehr ca. 10 bis 15 Minuten am Tisch sitzen, müsse dann aufstehen und herumgehen. Insbesondere könne er sitzend auch keine Drehbewegungen des Rumpfes mehr ausführen, ohne einschiessende Schmerzen zu erleiden. Als weitere neue Diagnose trete eine chronische Otitis media links mit intermittierender Ohrsekretion, mit intermittierendem Tinnitus und Schwankschwindel hinzu, was zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe, insbesondere zu Konzentrationsschwierigkeiten.
4.1.4 Am 31. Dezember 2005 (Urk. 3/4) gab Dr. C.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, seit seiner Einschätzung vom 31. März 2005 habe sich der Zustand verschlechtert. Der Beschwerdeführer könne nunmehr nicht mehr länger als 15 Minuten ruhig sitzen und müsse sich selbst in dieser Zeit mit den Händen auf dem Stuhl abstützen. Bei Drehbewegungen auf dem Stuhl erleide er zudem einschiessende Schmerzen. Seit ca. August 2005 sei der Beschwerdeführer deshalb auch sitzend mit leichter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe somit in jeder Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 4. März 2005 (Urk. 10/20/2) leidet der Beschwerdeführer unter Knieschmerzen beidseits bei Chondromalazia patella beidseits und beginnender fermoropatellarer Arthrose, einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, einem beginnenden Hallux rigidus links sowie einer Hypakusis links mit/bei Status nach Otitis media links. Es bestünden rezidivierende Knieschmerzen beidseits seit vier Jahren, welche seit zwei Jahren zugenommen hätten. Aktuell verspüre der Beschwerdeführer vor allem Schmerzen beim Treppensteigen und beim sich Aufrichten aus sitzender Position. In Ruhe habe er keine Schmerzen und er nehme keine Analgetika ein. Nebenbei klage der Beschwerdeführer auch über chronische lumbale Schmerzen. Er sei Lastwagenchauffeur und müsse den ganzen Tag von der Lastwagenkabine aus- und wieder einsteigen, schwere Schläuche über die Baustelle ziehen und schwere Geräte über Treppen schleppen. Wegen seinen Schmerzen falle der Beschwerdeführer für diese körperlich schwere Arbeit immer wieder aus. Es drohten zunehmend länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten. Seit dem 15. November 2004 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Knieschmerzen seien unter den durchgeführten Therapien regredient gewesen. Es habe eine verbesserte Mobilisation und Kraft der unteren Extremitäten erreicht werden können. Die geklagten Beschwerden seien in den vier Wochen vor Abschluss der Behandlung am 28. Februar 2005 stationär geblieben, insgesamt habe eine Reduktion um 20 % erreicht werden können. Wegen des zuletzt stationären Verlaufs sei die Therapie abgeschlossen worden. Aus rheumatologisch-medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Eine Umschulung müsse in Betracht gezogen werden.
5.
5.1 In seinem Bericht vom 7. Juni 2005 (Urk. 10/20/1 und Urk. 10/21) hat Dr. C.___ die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers umfassend festgehalten und dargelegt, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit Dr. C.___ im Bericht vom 30. September 2005 (Urk. 10/18/1) ausführt, es seien als neue Diagnosen das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronische Otitis media links hinzugetreten, ist festzuhalten, dass er diese Diagnosen bereits im Bericht vom 7. Juni 2005 gestellt hat. Tatsächlich erscheint die in diesem Bericht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit, ohne Nässe- und Kälteexposition, Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern und Steigen vollumfänglich ausüben kann, als überzeugend. Dr. C.___ hat die Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und differenziert zu seinen Einsatzmöglichkeiten Stellung genommen. Die nur kurze Zeit später festgehaltenen Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit beruhen denn auch nicht auf zusätzlichen objektiven Befunden, sondern entsprechen vielmehr der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich seinen Rentenanspruch verneint hat, über weitere Schmerzen klagte. Der Ohrenarzt Dr. D.___ hält in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom 29. September 2005 (Urk. 10/18/2) fest, der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei äusserst mühsam verlaufen. Er perseveriere langfädig auf seinen multiplen Beschwerden, ignoriere Aufklärungsversuche vollständig und beziehe z.B. seine sporadischen Eiterungen im Ohr auf frühere Lärmeinwirkungen.
5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, sind beim Beschwerdeführer weder die Beweglichkeit der oberen Extremitäten noch diejenige der Wirbelsäule eingeschränkt, und er verfügt auch über einen unauffälligen Neurostatus. Unter diesen Umständen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für im umschriebenen Sinne behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen. Es ist ausserdem festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen stehen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Die Frage, ob der Beschwerdeführer trotzdem Anspruch auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere einer Umschulung, hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
6.
6.1 Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 17. Mai 2005 (Urk. 10/45) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Chauffeur im Jahre 2005 einen Monatslohn von Fr. 5'205.-- erzielt. Aufgrund der im Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/48) angegebenen Einkommen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte. Es ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 67'665.-- (13 x Fr. 5'205.--) auszugehen.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2004 = 1975, 2005 = 1992) resultiert für das Jahr 2005 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 57'750.85. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Die geringen Deutschkenntnisse und die fehlende berufliche Ausbildung schränken den Beschwerdeführer zusätzlich ein, so dass insgesamt ein Abzug von 20 % angemessen erscheint. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 46'200.70. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 67'665.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'464.30 bzw. 31,7 %. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 GSVGer erfüllt.
In Bewilligung des Gesuches vom 26. Januar 2006 (Urk. 1) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für dieses Verfahren zu bestellen.
7.2 Rechtsanwalt Dr. Stadler hat einen Aufwand von 8,5 Stunden geltend gemacht (Urk. 1 S. 8). Dies erscheint als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist Dr. Stadler somit mit Fr. 1'900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 26. Januar 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).