Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter
diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1992 geborene S.___ leidet seit ihrer frühen Kindheit an psychischen Problemen, weshalb sie am 10. Februar 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet wurde (Urk. 8/36). In der Folge verfügte diese die Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 13. Februar 2001 bis 30. September 2005 (Urk. 8/13, Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 lehnte sie eine weitere Kostenübernahme ab (Urk. 8/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 fest (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, dass die medizinische Massnahme (Psychotherapie) weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 auf eine Replik verzichtete (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2006 geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).
Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der langen Behandlungsdauer sowie der nicht nachvollziehbaren Behauptung hinsichtlich Therapieende von einer Behandlung des Leidens an sich auszugehen sei, welche in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung falle (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts von Dr. phil. A.___, Psychotherapeutin FSP, nicht von einer unabsehbaren Dauer der Behandlung gesprochen werden könne. Es handle sich vielmehr um eine zeitlich limitierte Behandlung, welche sich unmittelbar auf die berufliche, beziehungsweise schulische Eingliederung richte, und geeignet sei, diese dauernd und wesentlich zu verbessern (Urk. 1 S. 5).
2.3
2.3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 2003 eine Anpassungsstörung nach schwerer kindlicher Traumatisierung (sexuell) mit gemischter Störung von Sozialverhalten (Aggressivität, Depression, Angst) und Gefühlen (ICD-10 F 43.25), verbunden mit Tics (F95) und abnormen sozialen Umständen (Dysharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen (1.1), sexueller Missbrauch (1.4). Für die weiteren Angaben verwies er auf die Ausführungen von Dr. C.___ (Urk. 8/18).
2.3.2 Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. November 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Psychotherapie grosse Fortschritte betreffend der Verarbeitung ihrer frühkindlichen Traumatisierung gemacht habe (sexueller Missbrauch durch den Grossvater mütterlicherseits). Auch die spätere Retraumatisierung durch die mehrere Jahre währende Kampfscheidung der Eltern habe weitgehend verarbeitet werden können. Im Frühjahr 2004 sei der ältere Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall verstorben, was zu einem schweren Schock geführt habe. Mit Hilfe der Therapie sei es gelungen, diesen einschneidenden Verlust und die damit verbundene tiefgreifende Verunsicherung nach und nach aufzufangen und zu bearbeiten, so dass die Beschwerdeführerin trotz dieser grossen Belastung in die Probezeit des Gymnasiums habe eintreten können. Anlässlich der Bestattungsformalitäten sei es zu neuen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen, aufgrund welcher die Mutter den Kontakt zum Vater vollständig abgebrochen habe, was für die Beschwerdeführerin zu einer neuen Konfliktsituation geführt habe. In der zeitlich hohen Beanspruchung durch das Gymnasium bilde die Psychotherapie den einzigen und unersetzlichen Raum für die Verarbeitung dieser neuerlichen schweren emotionalen Verletzungen, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Pubertät befinde. Ein Abbruch der Therapie zum jetzigen Zeitpunkt hätte für ihr labiles und äusserst verletzbares psychisches Gleichgewicht gravierende Auswirkungen, die vermutlich zu einem schulischen Leistungseinbruch mit allen nachfolgenden Komplikationen der beruflichen Eingliederung führen würden. Ihre Abwehrstrategien der Überanpassung und Verdrängung der Aggression könnten, wenn keine psychotherapeutische Behandlung erfolge, im Jugendalter zu Suizidalität, im Erwachsenenalter zu chronischer Depressivität führen, was beides schwerwiegende Folgen für die Betroffene hätte, insbesondere auch bezüglich ihrer späteren Erwerbsfähigkeit. Der Verlauf der Therapie bis zum Todesfall des Bruders habe gezeigt, dass die Patientin für die psychotherapeutische Behandlung ausserordentlich empfänglich sei und ihre Situation mit deren Hilfe wesentlich verbessert werden könne (Urk. 3/6).
2.3.3 Aus dem Bericht von Dr. A.___ geht eindeutig hervor, dass ohne weitere psychotherapeutische Behandlung davon auszugehen ist, dass ein Zustand eintreten würde, welcher die Berufsbildung sowie die Erwerbsfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen würde, insbesondere da sich die Beschwerdeführerin erst am Anfang der eingeschlagenen Ausbildung befindet. Auch wenn Dr. A.___ bezüglich Abschluss der Therapie (zeitliche Dauer) keine genauen Angaben macht, hält sie klar fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Therapie gut anspreche und weiterhin mit einer wesentlichen Verbesserung der Situation gerechnet werden könne.
Während die ältere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) noch davon ausging, dass die Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen im Falle einer eigentlichen Dauerbehandlung nicht für die Kosten aufzukommen hat (Urteil vom 17. Juli 2003 in Sachen A., I 165/03 mit weiteren Hinweisen), ist gemäss den neusten Entscheiden des EVG (BGE 131 V 21, Urteil vom 9. November 2005 in Sachen M., I 510/05) die Frage nach der Dauer der Behandlung nicht mehr anspruchsrelevant. Da aber gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ die gemäss neuster Rechtsprechung geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung auch weiterhin zu übernehmen.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf Vergütung der Kosten der ambulanten Psychotherapie hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).