IV.2006.00100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Beschluss vom 7. Februar 2006
in Sachen
Ausgleichskasse Verom
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Uhl
Dufourstrasse 43, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 14. Oktober 1997 (Urk. 2/5/19 Beilage) war A.___ (AHV-Nr. ___) eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 50 % mit Wirkung sei dem 1. Februar 1995 zugesprochen worden (samt Kinderrente für den 1979 geborenen Sohn Oliver; vgl. Urk. 2/5/20-21 und 2/5/27). Die von der Versicherten betreffend die Rentenberechnung am 10. November 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 2/5/19 Beilage) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 1999 (Urk. 2/5/15) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.1997.00801). In der Folge sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2000 (Urk. 2/5/13) eine neu berechnete halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50 % mit Wirkung seit dem 1. Februar 1995 zu (samt Kinderrente; vgl. Urk. 2/5/14), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Mit Verfügungen vom 5. April 2004 (Urk. 2/5/5-7) setzte die SVA, IV-Stelle, die laufende Invalidenrente rückwirkend vom 1. April bis zum 30. September 2003 sowie fortan mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 %), unter gleichzeitiger Verneinung eines Härtefalls (vgl. Urk. 2/5/8, 2/5/9-10 und 2/5/46). Mit gleichentags ergangener Verfügung (Urk. 2/5/47) verpflichtete die Ausgleichskasse Verom die Versicherte sodann zur Rückerstattung für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (beziehungsweise vom 1. April bis zum 30. September 2003) zuviel ausgerichteter Rentenleistungen in Höhe von Fr. 2'988.-- (= 6 x Fr. 996.-- - 6 x Fr. 498.--). Gegen die Rentenherabsetzung liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich (vgl. Vollmacht vom 30. Mai 1995/20. April 2004 [Urk. 2/5/44]), fristgemäss Einsprache erheben; dies mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügungen vom 5. April 2004 und Zusprechung einer Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von über 60 % mit Wirkung seit dem 1. April 2003 (Urk. 2/5/3, insbes. S. 1 und S. 4 Rz 9). Im Übrigen liess sie darauf hinweisen, dass mit der antragsgemässen Rentenzusprechung der Rückerstattungsverfügung vom 5. April 2004 die Grundlage entzogen sei (S. 4 Rz 9; vgl. Urk. 2/5/4; vgl. Urk. 5/39-43).
1.3 Mit "Aufsichtsbeschwerde" vom 25. Juli 2005 (Urk. 2/1) gelangte die Ausgleichskasse Verom an das hiesige Gericht und beanstandete die überlange Dauer des Einspracheverfahrens, wobei sie eine gerichtliche Intervention bei der SVA, IV-Stelle, bis zum 24. August 2005 verlangte.
Auf gerichtliche Nachfrage hin erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch, an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde unbesehen der Prozesschancen (mutmasslich fehlende Beschwerdebefugnis) festhalten zu wollen (Telefonnotiz vom 27. Juli 2005 [Urk. 2/2]), worauf bei der Beschwerdegegnerin mit Fax-Schreiben vom 27. Juli 2005 (Urk. 2/3) die massgeblichen Verwaltungsakten angefordert wurden. Mit Zuschrift vom 28. Juli 2005 (Urk. 2/4) reichte die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeforderten Unterlagen ein (Urk. 2/5/1-81). Mit Schreiben vom 8. August 2005 (Urk. 2/6) bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung, wobei sie einen Entscheid bis zum 26. August 2005 verlangte.
Mit Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7; s. auch Prot. S. 1 [Urk. 2/0]) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene Rechtsvorkehr mangels Aktivlegitimation der beschwerdeführenden Ausgleichskasse Verom nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte dieser die Verfahrenskosten von Fr. 852.-- (Disp.-Ziff. 2; Proz.-Nr. IV.2005.00839).
In Gutheissung der von der Ausgleichskasse Verom gegen die Kostenauflage am 14. September 2005 eingelegten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/9 Beilage; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage]) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) mit Urteil vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) auf (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. I 644/05).
2. Gestützt auf den höchstrichterlichen Rückweisungsentscheid vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) wurde das vorliegende Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00100 angelegt. Dieses ist spruchreif und kann sogleich ohne Anhörung der Parteien der Erledigung zugeführt werden.
3. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache der Versicherten gegen die Herabsetzungsverfügungen vom 5. April 2004 ab. Hiergegen liess die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 12. Januar 2006 (Urk. 4) Beschwerde erheben. Das entsprechende Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00040 ist noch pendent.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3) durch die Beschwerdegegnerin und Anfechtung desselben durch die Versicherte am 12. Januar 2006 (Urk. 4) wird das vorliegende, durch Aufhebung des Erledigungsbeschlusses vom 9. November 2005 (Urk. 2/7) wieder offene Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos. Zu beurteilen bleiben die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung und die Kostenauflage zu ihren Lasten in dem von ihr gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahren betreffend Rechtsverzögerung (vgl. sozialversicherungsgerichtliches Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2005.00839; Urk. 2/0-10).
1.2
1.2.1 Das EVG bemängelt, dass der als "Beschluss" bezeichnete Nichteintretensentscheid der III. Kammer des hiesigen Gerichts gemäss Rubrum zwar unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Faesi (Vorsitzender), Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer und Ersatzrichterin Condamin sowie Gerichtssekretär (i.V.) O. Peter erlassen, aber einzig vom Gerichtssekretär (i.V.) unterzeichnet worden sei (Urteil vom 6. Januar 2006 [Urk. 1 = 2/10] Erw. 1); die fehlende Unterzeichnung durch den Gerichtspräsidenten (gemeint wohl: Sozialversicherungsrichter Faesi als Kammervorsitzender und Gesamtgerichtsvizepräsident; vgl. Konstituierungsbeschluss vom 28. Juni 2005) stelle einen unheilbaren formalen Mangel dar, der zur Aufhebung führe (Erw. 2).
1.2.2 Läge ein Eröffnungsmangel vor, so würde der Entscheid dadurch zwar anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Es ist weder dem Rückweisungsentscheid des EVG vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10, insbes. Erw. 2) noch dem darin als Präjudiz angeführten, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten höchstrichterlichen Urteil vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04, insbes. Erw. 2.3.1 und 2.3.5) zu entnehmen, dass der Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) wegen des geltend gemachten formalen Mangels (fehlende Unterschrift des Gerichtspräsidenten beziehungsweise Kammervorsitzenden/Gesamtgerichtsvizepräsidenten) als nichtig zu qualifizieren wäre. Ginge man nun aber von blosser Anfechtbarkeit aus, müsste der Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) betreffend des Nichteintretens (Disp.-Ziff. 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sein (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage] S. 1 Rechtsbegehren und S. 3 Ziff. II/6 sowie Stellungnahme vom 16. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage]), so dass für eine Aufhebung des Entscheids in diesem vor EVG nicht streitigen und daher auch nicht zu beurteilenden Punkt die Handhabe fehlte, womit nurmehr die Kostenauflage zur erneuten Beurteilung stünde.
1.2.3 Alsdann kann ein Eröffnungsmangel grundsätzlich geheilt werden. Zwar führte das EVG im Urteil vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04) aus, die Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung berechtigten Gerichtsmitglieds bezeuge in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid (Erw. 2.3.2), doch wurde im vorliegenden Fall das protokollarisch verurkundete (Prot. S. 1 [Urk. 2/0]) rechtmässige interne Zustandekommen des Beschlusses vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) höchstrichterlich nicht in Zweifel gezogen. Gemäss kantonalzürcherischer Prozessgesetzgebung bildet denn auch die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen des für die Protokollierung als Urkundsperson zuständigen Kanzleibediensteten beziehungsweise Gerichtssekretärs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts [OrgV SVGer] in Verbindung mit § 12 lit. c GSVGer und § 141 ff. GVG, insbes. § 154 GVG). Wird das ordnungsgemässe Zustandekommen des allein in der Eröffnung als mangelhaft bewerteten Beschlusses vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) nicht in Frage gestellt, hätte es bei der Einräumung der Gelegenheit zur Nachlieferung einer durch das zeichnungsberechtigte Gerichtsmitglied mitunterschriebenen Entscheidausfertigung sein Bewenden haben können (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 156, wonach Unterschriften nachträglich beigebracht werden können) und hätte der Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) nicht - weder als Ganzes noch in Bezug auf den allein angefochtenen Kostenpunkt - aufgehoben werden müssen.
1.2.4 Nach erfolgter integraler Aufhebung des Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) durch das EVG mit Urteil vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10), kommt das hiesige Gericht nun aber nicht umhin, - unter neuem Datum - einen umfassend neuen Erledigungsentscheid zu fällen.
2.
2.1 Bezüglich der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die Erwägungen gemäss kassiertem Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) verwiesen werden (Erw. 3-4), zumal dieser Punkt von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 (Urk. 2/9 Beilage) unbeanstandet geblieben ist (S. 1 Rechtsbegehren und S. 3 Ziff. II/6; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage]), wie das EVG im Urteil vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) ausdrücklich festgehalten hat (S. 2 Sachv. C).
2.2 Auch hinsichtlich der zur umstrittenen Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin führenden Motive kann es beim Verweis auf die Erwägungen gemäss kassiertem Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) grundsätzlich sein Bewenden haben (Erw. 5).
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die 3. IV-Revision vom 22. März 1991 - womit die Organisation der mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) befassten Verwaltungsstellen neu geregelt und die Aufgaben von IV-Stellen und Ausgleichskassen neu definiert wurden - bereits seit dem 1. Januar 1992 in Kraft steht. Das betreffend Verneinung der Beschwerdelegitimation herangezogene, in BGE 127 V 123 publizierte Urteil des EVG in Sachen Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse et survivants de la Fédération romande des syndicats patronaux gegen R. datiert bereits vom 27. Juli 2001 (I 158/01). Folglich kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage] S. 4 f. Ziff. III/12) von "etlichen Unsicherheiten" hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation keine Rede sein, zumal angesichts des am 27. Juli 2005 ergangenen gerichtlichen Hinweises auf die klare Rechtslage (Urk. 2/2). Das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2005 (Urk. 2/6), worin sie sich als "verfügende Durchführungsstelle" bezeichnet und weiterhin auf ihrer Beschwerdelegitimation besteht, zeigt, dass sie unbesehen der Rechtslage und ohne weitere Abklärung an ihrer Beschwerde festgehalten hat. Erst auf den Nichteintretensbeschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) hin hat sie sich - offensichtlich auf Rat ihres neu zugezogenen anwaltlichen Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Dr. Markus Uhl, Zürich) - besonnen und den Nichteintretenspunkt (Disp.-Ziff. 1) im Rechtsmittelzug zu Recht unangefochten gelassen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage] S. 1 Rechtsbegehren und S. 3 Ziff. II/6 sowie Stellungnahme vom 16. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage]). Bei der von einer Verwaltungsstelle zu erwartenden, im Umgang mit Behörden und Gerichten gebotenen Vernunft und Umsicht hätte die Beschwerdeführerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 27. Juli 2005 (Urk. 2/2) hin ihre Haltung zumindest nochmals überdenken, wenn nicht vertieft überprüfen müssen. Das befremdliche Verhalten ihres Geschäftsführers, Roger Marty, am 27. Juli 2005 (Urk. 2/2) und das mit Schreiben vom 8. August 2005 (Urk. 6) bekräftigte unreflektierte Beharren lassen auf eine Inkaufnahme der Anstrengung unnötiger und Weiterverfolgung aussichtsloser Gerichtsverfahren schliessen, welches Verhalten als subjektiv tadelnswert zu bezeichnen ist. Von einer "fragwürdigen Disziplinierung" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 [Urk. 2/9 Beilage] S. 5 Ziff. III/13) kann - jedenfalls aus Sicht des kantonalen Gerichts - weiterhin keine Rede sein.
3.
3.1
3.1.1 Mit Urteil vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) hat das EVG den Entscheid vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) aufgehoben (Disp.-Ziff. 1), ohne jedoch die Sache - wie in dem als Präjudiz herangezogenen Urteil vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04) geschehen (Disp.-Ziff. 1) - an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit es im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Dementsprechend scheinen die höchstrichterlichen Entscheidmotive, auf die im Dispositiv kein Bezug genommen wird, für das hiesige Gericht vorliegend nicht verbindlich zu sein.
3.1.2 Aufgrund der Tragweite des Urteils vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) und des darin zur Begründung angeführten Leitentscheids vom 28. September 2005 (U 266/04) für die kantonalen Verfahrensordnungen im Allgemeinen und die kantonalzürcherische Prozessgesetzgebung im Besonderen kann der höchstrichterliche Spruch vom kantonalen Gericht nicht ohne weiteres hingenommen werden, zumal der kassierte Beschluss noch vor dem fraglichen Leitentscheid datiert (9. August 2005) und sich das hiesige Gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur unerwarteten höchstrichterlichen Rechtsauffassung nicht hat äussern können (der Vernehmlassungsverzicht datiert vom 7. Oktober 2005 [Urk. 2/9], zu welchem Zeitpunkt der einen Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Solothurn betreffende Leitentscheid vom 28. September 2005 in Sachen K. [U 266/04] noch nirgends zugänglich war).
3.2
3.2.1 Gemäss § 27 Abs. 1 GSVGer werden Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. Nach § 12 lit. c GSVGer in Verbindung mit § 155 Sätze 1 und 2 GVG wird über die Sache selbst ein Urteil erlassen. Andere Endentscheide und Zwischenentscheide des Kollegialgerichts ergehen als Beschluss, solche von Einzelrichtern als Verfügung. Laut § 12 lit. c GSVGer in Verbindung mit § 156 Abs. 1 GVG werden Urteile vom Gerichtspräsidenten oder Einzelrichter und vom kanzleibediensteten Gerichtssekretär unterzeichnet (sowie mit dem Gerichtssiegel versehen, was jedoch entbehrlich ist; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 und N 11 zu § 156). Andere gerichtliche Entscheide unterschreibt der kanzleibedienstete Gerichtssekretär; Verfügungen kann auch der Richter (allein) unterzeichnen (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 ff. zu § 156). Wie in § 12 lit. c GSVGer in Verbindung mit § 156 Abs. 2 GVG schliesslich festgeschrieben wird, genügt für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Kopien von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheiden die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschrift.
Entscheide, die keine Sachentscheide darstellen, insbesondere prozesserledigende Beschlüsse, werden im Kanton Zürich mithin seit jeher lediglich vom mitwirkenden Gerichtssekretär als kanzleibedienstete Urkundsperson unterzeichnet.
3.2.2 Der vom EVG kassierte Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) ist vom mitwirkenden Gerichtssekretär (i.V.) Peter ordnungsgemäss unterzeichnet (S. 8) und erfüllt damit - was von den Parteien nie angezweifelt worden ist und vom EVG nicht in Frage gestellt wird - alle kantonalrechtlichen Anforderungen an die Unterzeichnung von Entscheiden. Der Entscheid ist überdies regelrecht protokollarisch verurkundet (Prot. S. 1 [Urk. 2/0]; vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der OrgV SVGer in Verbindung mit § 12 lit. c GSVGer und § 141 ff. GVG, insbes. § 154 GVG).
3.3
3.3.1 Nach Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVG) nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 61 Satz 2 ATSG hat es den in lit. a-i genannten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen. Laut Art. 61 Satz 2 lit. h ATSG werden die Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts, schriftlich eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 3 VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich - unter anderem - die Art. 34-38 VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG über die Eröffnung von Verfügungen Anwendung. Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG schreiben lediglich Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide zu unterzeichnen sind.
3.3.2 Das EVG verweist im Urteil vom 6. Januar 2006 (Urk. 1 = 2/10) auf seinen Leitentscheid vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04), ohne sich mit der geltenden, im Übrigen jahrzehntelang unangefochten gebliebenen Rechtslage auseinanderzusetzen. Vielmehr wird - was im Urteil vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04) in dieser Deutlichkeit noch nicht zum Ausdruck kommt - festgehalten, instanzabschliessende Endentscheide müssten, unbesehen anderslautender einschlägiger kantonalrechtlicher Verfahrensvorschriften wenigstens vom Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter unterzeichnet sein, deren Unterschrift ein Gültigkeitserfordernis darstelle (Urteil vom 6. Januar 2006 [Urk. 1 = 2/10] Erw. 2).
Soweit nicht bundesrechtliche Mindestbestimmungen zu beachten sind, verbleibt die Regelung des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht dem kantonalen Recht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 1 und 12 zu Art. 61). Wie das EVG einräumt, schreiben Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG lediglich Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Beschwerdeentscheide zu unterzeichnen sind (Urteile vom 6. Januar 2006 [Urk. 1 = 2/10] Erw. 1.1 und vom 28. September 2005 in Sachen K. [U 266/04] Erw. 2.1 und 2.3). Zwar wird mit der Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden durchaus die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Spruchkörperangehörigen bezeugt und stellt die Unterzeichnung im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar, indem mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Spruchkörper gefassten Entscheid bestätigt wird. Indessen hat der Bundesgesetzgeber für das kantonale Verfahren auf Statuierung einer Minimalanforderung, wonach instanzabschliessende Erledigungsentscheide wenigstens vom Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter unterzeichnet sein müssten, verzichtet. Mit der Beschränkung auf das Erfordernis der Schriftlichkeit verbleibt die Regelung der Unterschriftenordnung dem kantonalen Recht überlassen.
Aus den für das EVG und das Bundesgericht (BGer) massgeblichen Erlassen, dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) und dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP), lassen sich keine über die Erfordernisse gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG hinausgehenden bundesrechtlichen Anforderungen an das grundsätzlich durch das kantonale Recht zu ordnende Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts ableiten, zumal weder im OG (vgl. Art. 37 OG) noch im BZP (vgl. Art. 70 BZP) ausdrücklich eine Notwendigkeit der Entscheidunterzeichnung durch den Präsidenten oder ein stellvertretendes Mitglied als Gültigkeitserfordernis statuiert wird. Dass die vollständigen Urteilsausfertigungen nach ständiger Praxis von der Präsidentin und vom Gerichtsschreiber des EVG unterzeichnet werden, wobei zu beachten ist, dass das höchste Gericht sämtliche materiellen oder formellen Entscheide als Urteil bezeichnet, bildet keine hinreichende Rechtsgrundlage zum Eingriff in die kantonale Verfahrenshoheit.
3.3.3 Im Kanton Zürich verfahren nebst dem hiesigen Gericht auch das Obergericht und das Kassationsgericht (vor welchen das GVG in Zivil- wie Strafsachen direkt zur Anwendung kommt; vgl. Gesetz über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO] und Gesetz betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung/StPO]) sowie insbesondere das Verwaltungsgericht (vgl. § 71 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz/VRG], wo die allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend das Verfahren als ergänzend anwendbar erklärt werden; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, VRG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, N 19 zu § 10 und N 2 zu § 28) nach der Unterschriftenregelung gemäss § 156 GVG. Je nach Form der Entscheide (Urteil, Beschluss oder Verfügung) werden die Ausfertigungen ebenfalls lediglich durch den kanzleibediensteten Gerichtssekretär unterzeichnet, ohne dass das BGer darin - soweit bekannt - bisher einen schweren formalen Mangel erblickt hätte. Das Gleiche gilt auch für vom hiesigen Gericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen, welche im Rechtsmittelzug nicht vom EVG, sondern vom BGer beurteilt werden (etwa im Bereich der Opferhilfe). Dass es vor Erlass des eine weitreichende Praxisänderung mit Auswirkungen auf die Rechtspflege auch ausserhalb des Sozialversicherungsrechts einleitenden Urteils vom 28. September 2005 in Sachen K. (U 266/04) zu einem Gedankenaustausch zwischen dem EVG und den öffentlichrechtlichen Abteilungen des BGer gekommen wäre (vgl. Art. 127 OG), ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde, wobei die bis zum kassierten Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) aufgelaufenen Verfahrenskosten wiederum der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels erheblichen prozessualen Aufwands weiterhin abgesehen werden kann.
4.2 Die Entscheideröffnung erfolgt in allein durch den Gerichtssekretär unterzeichneter Ausfertigung.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die bis zum kassierten Beschluss vom 9. August 2005 (Urk. 2/7) aufgelaufenen Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 600.--
Schreibgebühren: Fr. 176.--
Zustellungsgebühren: Fr. 76.--
Total: Fr. 852.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Schriftliche Mitteilung in allein durch den Gerichtssekretär unterzeichneter Ausfertigung und unter Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse Verom
- SVA, IV-Stelle
- Fürsprecher Rudolf Gautschi, Kieser Senn Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
- BSV
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).