IV.2006.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1976, Ehefrau, Mutter zweier 2002 und 2005 geborenen Kinder und bis zu einem Sturz im Januar 2003 als Buffethostess bei der A.___ erwerbstätig, meldete sich am 24. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Informationen bei der Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 11/5/1-27) und einen Arztbericht bei Dr. med. R.___, Spez. Arzt für Rheumatologie, ein (Urk. 11/6/1-5). Des Weiteren nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 18. Mai 2004 sowie verschiedene von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in deren Verfahren mit der Versicherten (vgl. Verfahren UV.2005.00114) eingeholte medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/11/4-46). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 eine befristete ganze und hernach ab 1. Juni 2004 bis 31. August 2004 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 11/30/1-4).
         Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 11/31/1-3). Die IV-Stelle holte hernach bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 3. Februar 2005 ein (Urk. 11/40/1-21). Am 9. Mai 2005 nahm die Versicherte zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 11/52/1-2). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/42/1-4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch über den 31. Mai 2004 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine noch zu erlassende Wiedererwägungsverfügung, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 8). Am 21. Juni 2006 reichte sie die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2006 ein (Urk. 9-10). Am 10. Juli 2006 nahm die Versicherte zur Wiedererwägungsverfügung Stellung und hielt an der Beschwerde fest (Urk. 14). Mit Gerichts-Verfügung vom 23. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Die Wiedererwägungsverfügung (Urk. 10) erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2006 und damit erst nach der bereits am 22. Mai 2006 erstatteten Vernehmlassung (Urk. 8). Dem Wiedererwägungsentscheid kommt somit die Bedeutung eines Antrags an das Gericht zu. Eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit könnte aber selbst beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzung nicht erfolgen, weil mit der Wiedererwägungsverfügung nicht dem Beschwerdeantrag entsprochen wurde (vgl. 1 S. 2) und zudem die Versicherte ausdrücklich an der Beschwerde festhält (Urk. 14 S. 1).

2.
2.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin an der Rentenbefristung mit der Begründung fest, die Hüftluxation bei der Beschwerdeführerin, die zu einer Fehlstellung der Lendenwirbelsäule (LWS) geführt habe, habe schon vor dem Sturz vom Januar 2003 bestanden. Die Beschwerdeführerin habe bis zu diesem Zeitpunkt auch problemlos arbeiten können. Die Schmerzen seien durch die mit dem Unfall einhergehenden Traumatisierung der Fehlstellung verursacht worden. Degenerative Veränderungen hätten weder vor noch nach dem Vorfall vom Januar 2003 festgestellt werden können. Die SUVA habe den Fall abgeschlossen. Aus dem Gutachten C.___ ergebe sich, dass der sogenannte „status quo sine“ wiederhergestellt sein sollte. Dass nach wie vor Beschwerden bestünden, sei weder durch den Unfall noch durch die Fehlstellung erklärbar. Auch eine relevante psychische Komorbidität sei nicht feststellbar. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Beschwerden zu überwinden und die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 2 S. 3 f.).
         In der Stellungnahme vom 22. Mai 2006 und in der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2006 führte die Beschwerdegegnerin aus, nach nochmaliger Prüfung der medizinischen Sachlage seien weitere Abklärungen erforderlich. Namentlich sei eine orthopädische Begutachtung notwendig (Urk. 8, Urk. 10).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ende Mai 2004 respektive Ende August 2004 sei es nicht zu einer Veränderung der Verhältnisse gekommen. Letzteres wäre gemäss den anwendbaren revisionsrechtlichen Grundsätzen aber eine Voraussetzung für die Befristung respektive Herabsetzung der Rente gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Gutachter C.___ nicht zur Auffassung gelangt, es sei wieder der Zustand eingetreten, wie er vor dem Unfall bestanden habe. Er habe vielmehr die Beschwerden und die damit verbundene Beeinträchtigung im Alltag bestätigt. Ebenso habe er bestätigt, dass seit dem Sturz im Januar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es stehe mithin fest, dass seit dem 21. Januar 2003 aus somatischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7 f.).
         In der Stellungnahme vom 10. Juni 2006 ergänzte die Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe zur Arbeitsfähigkeit klar Stellung genommen, indem er auf den Seiten 18 und 20 des Gutachtens ausgeführt habe, seit dem Unfall bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese sei bedingt durch das massive und invalidisierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom, welches seit dem 21. Januar 2003 unverändert vorhanden sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin sei das Gutachten Jung-Bonradi weder ungenau noch widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid an sich zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Es bedürfe aber keiner neuen Abklärungen (Urk. 14 S. 1 f.).

4.      
4.1     Dr. R.___ führte im Bericht vom 3. Mai 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt an einer beidseitigen Hüftluxation sowie seit 21. Januar 2003 an einem Status nach LWS-Kontusion und attestierte vom 22. Januar bis 8. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 9. Mai bis 4. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie vom 5. August 2003 an bis auf weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/61 lit. A und B). Ferner gab Dr. R.___an, das Beschwerdebild habe sich seit dem Sturz im Januar 2003 chronifiziert. Die Verzögerung des Heilungsverlaufs sei auf die vorbestehende kongenitale Hüftluxation zurückzuführen (Urk. 11/6/2 lit. D). Für die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit verwies Dr. R.___ auf eine entsprechende Spezialabklärung (Urk. 11/6/3).
4.2     Vom 15. April bis 19. Mai 2004 hielt sich die Beschwerdeführerin zwecks Aktivierung sowie zur Vervollständigung der diagnostischen Abklärungen in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 11/11/4). Dem Austrittsbericht der Klinik vom 18. Mai 2004 ist zu entnehmen, bei Status nach Sturz am 21. Januar 2003 bestehe aktuell ein lumbales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. In der konventionellen Röntgenaufnahme der LWS sei weder eine Lyse noch eine Sakralisation von L5 sichtbar gewesen, jedoch eine deutliche Hyperlordose bei Sakrum acutum. Das MRI der LWS zeige bis auf eine Hyperlordose der LWS unauffällige Befunde; namentlich keine Hernien, Spinalkanalstenosen oder posttraumatische Läsionen. Der orthopädische Konsiliarius (vgl. Urk. 11/11/9-10) erachte das Lumbovertebralsyndrom rein vom mechanischen Standpunkt aus als gut erklärbar, insbesondere aufgrund der starken Beckenkippung und der Horizontalstellung des Sakrums. Arbeitsrelevanter Problembereich seien sie Schmerzen im unteren Bereich der LWS. Aus medizinisch-physikalischer Sicht seien Tätigkeiten mit rückenbelastenden Zwangsstellungen nicht geeignet. Ungünstig sei vor allem das Vornüberbeugen und Bücken, sowie das Heben und Tragen von Gewichten (maximal bis 7,5. kg). Einschränkungen bestünden auch bezüglich längerem Gehen, Stehen und Sitzen. Die Folgen der Rückenkontusion vom Januar 2003 seien aber inzwischen abgeklungen. Unfallbedingt sei im Sinne eines Einstieges vorerst zwar noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und vier Wochen danach hingegen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/11/4-5).
4.3     Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 3. Februar 2005 nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnose eines a) massiven, invalidisierenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit/bei Status nach axialer Stauchung der LWS am 21. Januar 2003 bei lumbaler Hyperlordose und Sakrum acutum und beidseitiger hoher Hüftluxation sowie b) einer Polycythaemia vera (Urk. 11/40/17). Des Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin leide vorbestehend an einer beidseitigen Hüftluxation, welche konsekutiv zu einer massiven Beckenkippung (Sakrum acutum) geführt habe. Unglücklicherweise sei die Beschwerdeführerin mir ihrem gesamten Gewicht auf diese anatomisch unglücklich ausgebildete Stelle gefallen. Die geklagten Beschwerden seien glaubhaft. Die gesamte Klinik spreche in der jetzigen Situation für die Beschwerdeführerin. Leider sei es verpasst worden, ein Ganzkörperskelettszintigramm anzufertigen, um eine allfällige Knochenschädigung nachzuweisen. Zur Zeit könne dies bei der Beschwerdeführerin in der 24. Schwangerschaftswoche nicht nachgeholt werden. Zur Zeit seien keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Schmerzsituation oder zur Verbesserung der Arbeitssituation ersichtlich. Auch eine Umschulung sei aufgrund der aktuellen Sitzunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Längerfristig sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beruflich reintegriert werden könne. Angezeigt sei eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich. Ob sich dies aufgrund der sozio-ethisch komplexen Situation, die in der psychosozialen Anamnese in B.___ äusserst detailliert beschrieben worden sei, erreichen lasse, möge dahingestellt bleiben. Vorläufig könne zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und derjenigen in einer angepassten Tätigkeit nicht unerschieden werden. Ein mögliches Belastungsprofil lasse sich zur Zeit nicht entwickeln. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht mehr arbeitsfähig geworden, so dass eine grosse Diskrepanz vorhanden sei. Diese müsse unwidersprochen im Raum stehen gelassen werden, denn an der Situation in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem Sturz nichts geändert (Urk. 11/40/17-21).

5.      
5.1     Zentral für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange Anspruch auf eine Rente besteht, ist der Umstand, welche Tätigkeit und in welchem Umfang die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch auszuüben vermöchte.
5.2     Für die strittige Zeit ab Juni 2004 ist aufgrund der erwähnten ärztlichen Beurteilungen lediglich hinreichend klar, dass die bisherige Tätigkeit im Service (Buffethostess) eher nicht mehr geeignet ist. Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ sind rückenbelastende Zwangshaltungen (Bücken) ungeeignet sowie das Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg. Des Weiteren sind Tätigkeiten verbunden mit längerem Gehen, Stehen und Sitzen am Stück ungeeignet (vgl. Urk. 11/11/5).
5.3     Keinen rechtsgenüglichen Aufschluss ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen aber zur Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zumutbarerweise ausüben könnte und wie genau so eine Tätigkeit beschaffen sein muss.
         Der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ enthält lediglich Aussagen über die Belastbarkeit aus rein unfallversicherungsrechtlicher Sicht (vgl. Urk. 11/11/5). Der Unfall hingegen steht im Vergleich zum vorbestehenden Leiden der Beschwerdeführerin in einem untergeordneten Verhältnis. Der Sturz hatte keine nachweisbaren traumatischen Veränderungen zur Folge und führte in Bezug auf das Grundleiden zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung. Hierzu ist auch die entsprechenden Ausführungen (Erw. 4) im Verfahren UV.2005.00114 zu verweisen.
         Auch Dr. C.___ vermochte die Frage der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in seinem Gutachten nicht zu beantworten, obschon er längerfristig von einer grundsätzlich günstigen Prognose ausging (Urk. 11/40/19).
5.4     Zusammenfassend besteht somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungsbedarf. Massgebend ist, wie ausgeführt wurde, nicht der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher Begriff sich auf die bisherige Tätigkeit bezieht (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG), sondern die trotz des Leidens verbliebende Fähigkeit, gegebenenfalls einer anderen, besser geeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
5.5     Nicht fest steht, wovon die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid noch ausging, die geklagten Beschwerden stünden in keinem Zusammenhang mit der Fehlstellung des Beckens. Sowohl der orthopädische Konsiliarbericht vom 22. April 2004 zum Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 11/11/9-10) als auch das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/40/14-21) weisen auf eine degenerative Ursache der Schmerzproblematik hin. Die Beschwerdegegnerin ordnete somit zu Recht zusätzliche ärztliche Abklärungen an. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.6     Nebst der verbliebenden erwerblichen Leistungsfähigkeit auch zu überprüfen sein wird die Statusfrage. Bis anhin wurde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist aber Mutter von mittlerweile zwei Kleinkindern. Am 16. August 2002 wurde das erste Kind geboren (vgl. Urk. 11/1/2 Ziff. 3). Gemäss Gutachten von Dr. C.___ war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Exploration bei ihm im Januar 2005 erneut in Erwartung eines Kindes. Sie war damals in der 24. Schwangerschaftswoche (Urk. 11/40/9). In der Zwischenzeit könnte die Geburt eines zweiten Kindes erfolgt sein. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine versicherte Person mit Kleinkindern vollzeitlich oder in grösserem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch kann dies nicht ohne genauere Abklärungen insbesondere der Betreuungsverhältnisse angenommen werden. Auch diese Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin durchzuführen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’700.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).