Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1946 in Italien geborene, seit 1966 verheiratete B.___, trat am 1. Oktober 1983 eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von knapp 50 % als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ an (Urk. 7/13, 7/14, 7/15 [= 3/2] und 7/17).
1.2 Am 22. Juni/1. Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene krankheitsbedingte Beschwerden (Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Übergewicht, Wasser auf der Lunge) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/15 [= 3/2]). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 7/9), ein. Mit Verfügung vom 16. November 2005 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 7/8 [= 3/3]).
1.3 Die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. Dezember 2005 (Urk. 7/5 [= 3/4]) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab (Urk. 2 [= 7/3]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2006 (zur Post gegeben am 28. Januar 2006) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. März 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, führt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2005 aus, dass die diagnostizierten Leiden nach seiner Einschätzung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben würden. Die Patientin mache allerdings geltend, dass ihre Leiden eine IV-Berentung rechtfertigen würden; insbesondere die Adipositas führe zu Komplikationen. Dr. C.___ hält weiter fest, dass der Patientin die bisherige Berufstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Lebensmittelverarbeitungsbetrieb trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden halbtags zumutbar sei; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr sogar ganztags möglich (Urk. 7/9).
Dr. C.___ führt sodann aus, dass die medikamentöse Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie mangels Compliance der Patientin schwierig sei. Trotz mehrfach geführter intensiver Gespräche sei sie nicht zu einer Lebensstiländerung bereit gewesen, um ihr Gewicht zu reduzieren (Urk. 7/9).
Auf den Bericht von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2005 kann abgestellt werden. Da sich die diagnostizierten Leiden nach der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fehlt es von vornherein an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
2.2
2.2.1 Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden führt Dr. C.___ auf die Adipositas permagna zurück.
2.2.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
2.2.3 Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer auf die Adipositas zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist ihr nach Einschätzung von Dr. C.___ die bisherige berufliche Tätigkeit halbtags und eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar.
2.3 Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einsprache aufgelegten Berichte des Spitals D.___ vom 29. Januar 2003 und vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/6; bei Urk. 3/1 handelt es sich um Kopien der Seiten 1 und 2 von Urk. 7/6) nichts zu ändern, beziehen sie sich doch auf akute Erkrankungen (Lungenödem und Magen-Darm-Erkrankung), welche vom Hausarzt nachbehandelt worden sind.
2.4 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, vom 20. Dezember 2005 auf (Urk. 3/5). Dr. E.___ stellte eine milde bis moderate nicht-proliferative diabetische Retinopathie beidseits mit klinisch signifikantem Makulaödem links fest. Er empfahl deshalb dem behandelnden Hausarzt die Überprüfung der Blutzucker-Einstellung und der Blutdruckwerte. Bezüglich des Makulaödems führte er aus, dass gelegentlich eine Netzhautlaserkoagulation durchgeführt werden solle. Dass die erhobenen Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben würden, wird von Dr. E.___ nicht erwähnt (Urk. 3/5). Da auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 3/6) nicht entnommen werden kann, dass die noch ausstehenden kardiologischen Abklärungen und augenärztlichen Behandlungen eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, besteht kein Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit im behaupteten Umfang eingeschränkt sein sollte.
2.5 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die angestammte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin halbtags und eine ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten ganztags zumutbar ist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie im Aufgabenbereich Haushalt gesundheitlich bedingt eingeschränkt sein sollte.
3.
3.1 Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1983 mit einem Pensum von 4 Stunden pro Tag bei einer normalen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche teilzeitlich tätig (Urk. 7/14). Dies entspricht knapp der Hälfte eines Vollzeitpensums (genau: 47,61 %). Dass sie nur im Umfang eines Pensums von knapp 50 % erwerbstätig war, wird durch die aus dem IK-Auszug hervorgehenden jährlichen Bruttoerwerbseinkommen, welche zwischen einem Mindestbetrag von Fr. 7'017.-- und einem Höchstbetrag von Fr. 18'720.-- liegen, bestätigt (vgl. Urk. 7/13). Damit ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 48 %, welche sich daneben um den Haushalt kümmert, zu qualifizieren.
3.2 Gemäss dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 2ter IVG (welcher im wesentlichen die bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesene Verordnungsnorm von Art. 27bis Abs. 1 IVV beinhaltet) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
3.3 Da der Beschwerdeführerin die angestammte berufliche Tätigkeit im Umfang, in welchem sie ihr bisher nachging, trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden weiterhin zumutbar ist, erleidet sie im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt sein sollte, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin bestätigt wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).