Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 8. März 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. K.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1960, Mutter von drei Kindern (vgl. Urk. 8/9 S. 1), arbeitete seit dem 14. September 1999 als Raumpflegerin in einem Pensum von 50 % bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/49/4 S. 1). Vom 13. Oktober 2000 (Urk. 8/47/1 Ziff. 1) bis zum 31. März 2004 (Urk. 8/47/3) war sie zusätzlich als Raumpflegerin in einem Pensum von 25 % bei der B.___ Gebäude-Reinigungs AG in ___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 29. Februar 2004 war (Urk. 8/47/1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 8-9). Vom 23. April 2001 bis zum 28. Februar 2003 arbeitete sie in einem Vollzeitpensum (Urk. 8/46 Ziff. 1 und Ziff. 8-9) als Zimmermädchen (Urk. 8/46/1 Ziff. 5) im Hotel C.___ in ___. Von März 2003 bis März 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/38 S. 1 f.). Vom 2. März bis zum 19. November 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie sodann in einem Pensum von 25 % beim Schul- und Sportdepartement der Stadt T.___ tätig (Urk. 8/39 Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 8-9). Am 29. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und eventuell weitere Leistungen) an (vgl. Urk. 8/50 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/23/1-3, Urk. 8/6/1), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/46-47) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/48) ein. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/18) und vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Am 19. Juli 2004 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. und 13. Juli 2004 (Urk. 8/15). Mit Entscheid vom 24. September 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache mangels Ergänzung innert angesetzter Nachfrist nicht ein (Urk. 8/13).
1.3 Am 17. Dezember 2004 stellte die Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/44 und Urk. 8/42). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/22, Urk. 8/21/1-4, Urk. 8/20/3-4, Urk. 8/19/2-3), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/39) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/43, Urk. 8/38) ein. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente mit entsprechenden Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 8/10). Am 19. Oktober 2005 erhob die Versicherte eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 8/8), die sie am 21. November 2005 ergänzend begründete (Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2003 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns.
2.1 Vom 16. Oktober 2002 (richtig wohl: 2001) bis zum 24. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Departement für Innere Medizin des Universitätsspitals U.___ ambulant behandelt (Urk. 8/6/1 S. 1). Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, stellten in ihrem Bericht vom 22. Mai 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/6/1 S. 1):
- Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1997) mit/bei
- Diabetischer Nephropathie (Microalbuminurie)
- Beginnende Polyneuropathie
- Arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Adipositas (BMI 27)
- Kontaktekzem der Hände
Die Beschwerdeführerin stehe wegen des Diabetes mellitus, der Hypertonie, der Adipositas und der Dyslipidämie bei ihnen in regelmässiger Kontrolle. Die Therapie habe die Situation etwas verbessert. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt bezüglich Lebensstilveränderungen aufgeklärt und motiviert worden (Urk. 8/6/1 S. 2).
2.2 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. Mai 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A):
1. Arterielle Hypertonie
2. Diabetes mellitus II - insulinpflichtig
- diabetische Nephropathie
- beginnende Polyneuropathie
3. Zervikales Schmerzsyndrom
4. Übergewicht
5. Dyslipidämie
6. Depressive Verstimmung
7. Hypothyreose
8. intermittierende Glaukomanfälle
In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/23/3 S. 2). Seit der Kündigung per Ende Februar 2003 sei sie arbeitslos und werde kaum mehr arbeiten können, ausser höchstens für einige Stunden, was für den Diabetes besser wäre. Zu Hause erledige sie nur noch körperlich leichtere Arbeiten (Urk. 8/23/2 S. 2 lit. D Ziff. 7 a-b). Wegen dem schwer einstellbaren Diabetes sei sie schläfrig, müde und langsam. In diesem Sinne sei ihr auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch eventuell im Umfang von 2 bis 3 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/23/3 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin wurde weiterhin vom 15. April 2003 bis zum 12. Februar 2005 im Departement für Innere Medizin des Universitätsspitals U.___ ambulant behandelt (Urk. 8/22 S. 2 lit. D Ziff. 1). Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, nannten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2005, nur noch folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 1):
1. Arterielle Hypertonie, ED 1997
2. Diabetes mellitus Typ 2, Ed 1997 mit:
- diabetischer Nephropathie und Proteinurie 0,3 g/l im September 2004
- beginnende Polyneuropathie, Vibrationssinn 7/8 beidseits - insulinpflichtig seit November 2002
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vermerkten sie, dass sie der Beschwerdeführerin nie eine solche attestiert hätten (Urk. 8/22 S. 1 lit. B).
Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie seien im Rahmen einer Malcompliance zu sehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb sie eine psychiatrische Evaluation empfehlen würden (Urk. 8/22 S. 3 lit. D Ziff. 7).
2.4 Am 17. März 2005 präzisierte Dr. F.___ seine am 10. Mai 2004 gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgendermassen (vgl. Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A):
- Diabetes mellitus II (HBA1C 11,8 %)
- Arterielle Hypertonie
- Depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung
- rezidivierende Panikattacken bis Stupor
- Zervikales Syndrom
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 27. Februar 2004 (vgl. Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B) und führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten könne und infolge der psychogenen Absenzen Aufsicht benötige (Urk. 8/21/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Daher sei ihr auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 8/21/4 S. 2).
2.5 Am 30. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Konsiliar- und Liaisontätigkeit erstmals von PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und med. prakt. J.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals U.___, untersucht Die letzte Untersuchung fand am 9. März 2005 statt (Urk. 8/20/4 S. 2 lit. D). Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 5. April 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/4 S. 1 lit. A):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bestehend seit Herbst 2004
- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) bestehend seit Dezember 2004
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bestehend seit Dezember 2004
- Diabetes mellitus seit ungefähr 10 Jahren
In ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau sei sie vom 1. Dezember 2005 bis zum Beurteilungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/20/4 S. 1 lit. B). Die Arbeitsunfähigkeit auf längere Zeit könnten sie nicht beantworten (Urk. 8/20/4 S. 3).
2.6 Vom 18. März 2005 bis zum 29. April 2005 war die Beschwerdeführerin sodann in der K.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (Urk. 8/19/3 S. 2 lit. D Ziff. 1). Dr. med. L.___, Oberärztin, med. pract. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 22. beziehungsweise 24. Juni 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19/3 S. 1 lit. A):
- Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) seit Mitte 2004
- Anpassungsstörung, vorwiegend depressiv (ICD-10: F43.21) seit 2003
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) seit 2003
In ihren bisherigen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin von 2003 bis 2004 als Zimmermädchen und von 2004 bis 2005 als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zusammenfassend sei sie bereits ab Beginn des Jahres 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 sei die Beschwerdeführerin aufgrund dissoziativer Krampfanfälle zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/3 S. 1 lit. B).
3.
3.1 Die Voraussetzungen für den Beginn des Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurden bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Demzufolge ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der massgebenden Höhe attestiert wurde.
3.2 Bei der Beschwerdeführerin liegen aus somatischer Sicht im Wesentlichen ein Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie und eine Dyslipidämie vor (vgl. Urk. 8/6/1 S. 1, Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/22 S. 1 lit. A). Aus psychischer Sicht werden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Herbst 2004, ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) und ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), jeweils bestehend seit Dezember 2004 (Urk. 8/20/4 S. 1 lit. A), sowie dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) seit Mitte 2004, eine Anpassungsstörung, vorwiegend depressiv (ICD-10: F43.21), und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), bestehend jeweils seit 2003 (Urk. 8/19/3 S. 1 lit. A), beschrieben.
3.3 Wegen der somatischen Leiden war die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2001 bis zum 12. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/6/1 S. 1, Urk. 8/22 S. 2 lit. D Ziff. 1) im Departement für Innere Medizin des Universitätsspitals U.___, insbesondere zur Einstellung des Diabetes, in regelmässiger Kontrolle. Diese Ärzte führten aus, dass sie der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 8/22 S. 1 lit. B).
Dr. F.___ dagegen attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit dem 27. Februar 2004 (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/23/3 S. 2). In einer leidensangepassten Arbeit erachtete er sie am 10. Mai 2004 eventuell noch in einem Umfang von 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 8/23/3 S. 2). In seinem Bericht vom 17. März 2005 attestierte er ihr sodann auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/21/4 S. 2).
Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals U.___ untersuchten die Beschwerdeführerin erstmals am 30. November 2004 (Urk. 8/20/4 S. 2 lit. D) und nannten die psychischen Diagnosen als seit Herbst bzw. Dezember 2004 bestehend (vgl. Urk. 8/20/4 S. 1 lit. A). Dieser Zeitpunkt der Diagnosenstellung stimmt auch mit den Angaben anlässlich der von ihnen erhobenen Anamnese und der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses überein. In der Anamnese gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund ihrer dissoziativen Störungen seit Dezember 2004 Tag und Nacht von Familienangehörigen beaufsichtigt zu werden (Urk. 8/20/4 S. 2 lit. D). Gemäss Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt T.___ vom 21. Juni 2005 hat die Beschwerdeführerin bis zum 19. November 2004 effektiv dort gearbeitet (vgl. Urk. 8/39 Ziff. 4).
Die Ärzte der Klinik K.___ attestierten der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2005, mithin nach der Hospitalisation vom 18. März bis zum 29. April 2005, dagegen eine aus psychischen Gründen bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits ab Beginn 2003 und ab Mitte 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/19/3 S. 1 lit. B). Die ausschliesslich aus psychischen Gründen ab 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit steht im Widerspruch zur dürftigen Anamnese. Darin wurde das Auftreten der dissoziativen Störungen ab Mitte 2004 erwähnt und die Ärzte führten die Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf diese Störungen zurück und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem genannten Zeitpunkt (vgl. Urk. 8/19/3 S. 2 lit. D Ziff. 3).
3.4 Auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik K.___ und auf die Arbeitgeberberichte kann nicht abgestellt werden. Die Ärzte der Klinik K.___ haben die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr 2005 behandelt (vgl. Urk. 8/19/3 S. 2 lit. D Ziff. 1), weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit für die Jahre 2003 bis 2004 nicht anhand der Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchungen beurteilen konnten. Zudem liegen die genannten Widersprüche zwischen den Angaben in der Anamnese und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Beurteilung vor.
Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals U.___ dagegen behandelten die Beschwerdeführerin ab dem 30. November 2004 und beurteilten die Arbeitsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt. In der Anamnese gingen sie auf die häufigen Arbeitsunfähigkeiten ab 2002 ein und legten den Zusammenhang zwischen den Lebensumständen der Beschwerdeführerin - insbesondere den finanziellen Sorgen - und dem regelmässigen Auftreten der dissoziativen Störungen ab Dezember 2004 dar (Urk. 8/20/4 S. 2 lit. D).
Der Hausarzt Dr. F.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Februar 2004 attestierte, berücksichtigte sowohl deren somatische als auch psychischen Leiden. Die Ärzte des Departements für Innere Medizin des Universitätsspitals U.___ attestierten der Beschwerdeführerin zwar keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer somatischen Leiden (vgl. Urk. 8/22 S. 1 lit. B). Indessen steht die die Gesamtsituation erfassende Beurteilung durch Dr. F.___ mehrheitlich im Einklang mit der Einschätzung durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals U.___, weshalb für die Beurteilung des Beginnes der vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Einschätzung durch Dr. F.___ heranzuziehen ist.
Die Arbeitgeberberichte weisen insbesondere bezüglich der krankheits- oder unfallbedingten Absenzen Widersprüche auf. Namentlich die B.___ Gebäude-Reinigungs AG führte bei den krankheits- oder unfallbedingten Absenzen lediglich eine solche vom 10. bis zum 20. Oktober 2002 andauernde auf (vgl. Urk. 8/47/1 S. 2 Ziff. 21). Indessen sind die in den medizinischen Unterlagen ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten der Jahre 2003 und 2004 nicht enthalten. Diese hätten aber aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ Gebäude-Reinigungs AG hervorgehen müssen, endete dieses Arbeitsverhältnis doch erst am 31. März 2004 (Urk. 8/47/3). Der Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt T.___ bezieht sich auf den Zeitraum vom 2. März bis 19. November 2004 (Urk. 8/39 Ziff. 1 und Ziff. 4), weshalb dieser für die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten der Jahre 2002 und 2003 ohnehin nicht aussagekräftig ist. Daher können die Arbeitgeberberichte hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als Ergänzung zu den medizinischen Akten herangezogen werden.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 100 % und somit die Eröffnung des Wartejahres auf den 27. Februar 2004 und somit der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente auf den 1. Februar 2005 festzusetzen sind.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).