Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1947, kam mit einer Nabelschnurumwicklung zur Welt und erlitt eine perinatale Asphyxie (Zyanose, verzögerte Atmung). Als Folge ergab sich eine diskrete rechtsseitige Hemispastik sowie eine zerebrale Teilleistungsschwäche mit vorwiegend links frontalen sowie auch temporalen Minderleistungen. Die Kleinkindentwicklung erfolgte verzögert bei Vorliegen einer Gangstörung (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 23. Juni 2003 [Urk. 9/17/3] und der Ärzte der B.___, vom 15. September 2005 [Urk. 9/13/2 S. 1]). Nach Abschluss der Primar- und Oberschule absolvierte sie eine Anlehre als Zahnarztgehilfin (Zeugnis vom 12. April 1966, Urk. 9/33/1). Nach der Geburt ihrer zwei Töchter (1967 und 1970) arbeitete M.___ - neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter - als Raumpflegerin, in der Nachbarschaftshilfe, als Kaffeefrau und in der Heimarbeit (Urk. 9/13/2 S. 2 und Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Mai 2003, Urk. 9/44). Zuletzt war sie ab 1. Januar 2001 im Teilzeitpensum bei der C.___ als Betriebsmitarbeiterin (Kaffeeservice, Abwasch, Sitzungsräume vorbereiten, Reinigungsarbeiten) beschäftigt, welche Stelle sie am 23. Juli 2002 per 31. August 2002 kündigte (Arbeitgeberbericht vom 28. Mai 2003 [Urk. 9/42]), um den Pflegehelferinnenkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes zu absolvieren (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Mai 2005, Urk. 9/32, Ziff. 6.2). Da sie in der Folge keine Stelle fand, bezog sie ab dem 12. März 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 20. Mai 2003, Urk. 9/45).
1.2 Am 14. Mai 2003 (Urk. 9/48) meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 23. Mai 2003, Urk. 9/44) sowie Auskünften der Arbeitslosenversicherung (vom 20. Mai 2003, Urk. 9/45) und des letzten Arbeitgebers (Urk. 9/42) den Bericht von Dr. A.___ vom 20./23. Juni 2003 (Urk. 9/17) ein und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 5. März 2004 (Urk. 9/11) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % ab.
1.3 Am 1. Juni 2004 konnte M.___ eine Stelle als Pflegehelferin im Alters- und Pflegezentrum D.___ antreten (Arbeitsvertrag vom 9. März 2004, Urk. 9/33/6), welche ihr indes per Ende der Probezeit am 31. August 2004 gekündigt wurde (Schreiben vom 27. Juli 2004, Urk. 9/33/7).
1.4 Am 18. Mai 2005 (Urk. 9/32) meldete sich M.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte wiederum Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 7. Juni 2005, Urk. 9/29) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 9. Juni 2005, Urk. 9/28) ein und zog Berichte von Dr. A.___ (vom 19. August 2005, Urk. 9/15), von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, (vom 30. August 2005, Urk. 9/14) sowie von der B.___ (vom 1./15. September 2005, Urk. 9/13/1-2) bei. Mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 9/7a) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. November 2005, Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2005 (Urk. 9/7) wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob M.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Rechtsdienst Integration Handicap) am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 4. April 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte am 23. Mai 2006 replicando die Zusprache einer halben Rente beantragt (Urk. 13 S. 2) und sich die IV-Stelle nicht mehr dazu hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 5. März 2004 (Urk. 9/11) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 20./23. Juni 2003 (Urk. 9/17) zu Grunde. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin diagnostizierte (1) eine diskrete, geburtstraumatisch bedingte, rechtsseitige Hemispastik, (2) eine zerebrale Teilleistungsschwäche mit vorwiegend links frontalen sowie auch temporalen Minderleistungen und (3) rezidivierende Stürze unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch epileptisch). Dr. A.___ berichtete über die Stellenaufgabe als Mitarbeiterin im Getränkedienst und die Ausbildung zur Pflegehelferin, welche sie zwar mit grosser Mühe habe abschliessen können, das zweiwöchige, vollzeitliche Praktikum indes nur mit grossen Schwierigkeiten habe bewältigen können. Dabei hätten ihr sowohl die körperliche Anstrengung als auch die psychische Belastung grosse Schwierigkeiten bereitet.
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, diese sei aufgrund der sich mit fortschreitendem Alter zunehmend auswirkenden Gebrechen und der aktuellen Arbeitsmarktlage im Ausmass von 50 % zu befürworten (50 % Arbeitsunfähigkeit seit 31. August 2002). Am besten geeignet sei eine betreuende Tätigkeit (betagte Personen, Kinder), wobei auch leichtere pflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Durch die eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit (Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) werde jedoch auch hier das Arbeitspensum kaum höher als bei 50 % liegen. Im Haushaltbereich sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
2.2 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin betreffend Einschränkung im Haushalt (Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 9/38) schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Einschränkungen desto stärker würden, je älter sie werde. Sie stolpere über die eigenen Füsse, stürze und müsse sich stark konzentrieren, wenn sie etwas Schriftliches zu erledigen habe. Sie habe ihre Stelle im Getränkedienst aus persönlichen Gründen aufgegeben. Sie habe etwas Neues lernen wollen und dann eine Ausbildung zur Pflegehelferin abgeschlossen. Anschliessend sei die Stellensuche viel schwieriger geworden, als sie es sich vorgestellt habe, da die angebotenen Stellen meist zu einem Mindestpensum von 80 % angeboten worden seien. Sie könne nebst dem Haushalt nur höchstens 50 % arbeiten. Ohne Behinderung würde sie heute einer 50 bis 60%igen Tätigkeit nachgehen.
Als konkrete Einschränkungen im Haushalt nannte die Beschwerdeführerin, dass sie nur noch in Etappen von einer Stunde arbeiten könne, die Fensterreinigung mühsam geworden sei, sie langsamer geworden sei und bestimmte schwere Arbeiten einteilen müsse (Grossputz) sowie die Spannungen mit dem Ehemann sehr gross seien und den Alltag erschwerten. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Einschränkungen im Haushalt minimal seien und an sich keine vorlägen. Sie schätzte die Einschränkungen auf höchstens 10 % wegen der Verlangsamung bei der Vornahme der Tätigkeiten.
3.
3.1 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens attestierte Dr. A.___ mit Bericht vom 19. August 2005 (Urk. 9/15) bei gleichen Diagnosen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. August 2005 und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über eine allgemeine Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeiten sowie rezidivierende Stürze. Im rechten Fuss träten intermittierende schmerzhafte Spasmen auf. Im Weiteren bestehe eine ausgeprägte emotionale Labilität mit wiederholtem unmotiviertem Weinen. Sodann klage sie über vermehrte Migräneanfälle.
3.2 Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2005 betreut, berichtete am 30. August 2005 (Urk. 9/14) von einer Gangunsicherheit, konstanten Beschwerden im Nacken und Kreuz, eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, eine Störung in der Planung komplexer Abläufe, Stimmungsschwankungen sowie von Spannungszuständen in der Muskulatur der Wirbelsäule. Er diagnostizierte eine perinatale Hirnschädigung, ein Hemisyndrom rechts, einen Verdacht auf sekundäre Epilepsie sowie auf Teilleistungsstörungen nebst einer Dyskalkulie (1954).
Die Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. E.___ als im Haushalt deutlich eingeschränkt, vor allem wegen des Hemisyndroms, aber auch wegen der Teilleistungsstörungen, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin viel mehr Zeit und Energie als üblich für den Haushalt aufwenden müsse. Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei wahrscheinlich optimal, allerdings sei hier nur eine geringe Arbeitsfähigkeit gegeben, da die Störungen sich dort ebenso auswirkten. Im Rahmen einer Abklärung im RAV Winterthur habe die Beschwerdeführerin Kurse besucht, wobei eine Einführung in die Computerarbeit gezeigt habe, dass die Teilleistungsstörungen erheblich seien, so dass der Kurs zwar habe absolviert werden können, aber keine befriedigenden Leistungen möglich gewesen seien. Eine andere Tätigkeit lasse sich deshalb wahrscheinlich nicht finden.
Zusammenfassend attestierte Dr. E.___ eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Kinderbetreuerin und eine 50%ige im Haushalt, jeweils seit ca. 30 Jahren.
3.3 Die Psychiater der B.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2003 in ambulanter Behandlung sowie vom 25. bis 28. Oktober 2004 hospitalisiert war, schilderten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Sinne von Schwierigkeiten beim Rechnen, zu langsamem Arbeitstempo, fehlender Kraft in der rechten Hand und im rechten Bein (woraus Stürze resultierten), Verstärkung der Hemispastik bei Anspannung und Stress, Schwierigkeiten beim Ausfüllen von Formularen sowie Misslingen von erlernten Arbeits- und Bewegungsabläufen (Bericht vom 15. September 2005, Urk. 9/13/2 S. 3).
Die Ärzte verneinten das Vorliegen von Auffassungsstörungen im Gespräch, bejahten indes eine Störung der Fähigkeit, Gelesenes in seiner Bedeutung zu begreifen. Beim Lesen von Texten benötige die Beschwerdeführerin mehrere Wiederholungen, um den Inhalt zu verstehen. Wenn Geschriebenes mit Zahlen in Verbindung gebracht werden müsse, gelinge das nicht. Werde der Inhalt mündlich vermittelt, könne sie den Zusammenhang herstellen. Verneint wurden sodann (trotz Beschreibung durch die Beschwerdeführerin) Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie Konfabulationen, Paramnesien und formale Denkstörungen. Von der Beschwerdeführerin seien weiter Ich-Störungen in Form von Depersonalisation und Derealisation in Spannungszuständen geschildert worden. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass sie in solchen Situationen Mühe habe, zu atmen. In bzw. nach Belastungssituationen zeige sich eine Affektionsinkontinenz in Form von haltlosem Weinen, das nicht beherrscht werden könne. Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle prägten ihr Befinden (Urk. 9/13/2 S. 3/4).
Die Psychiater diagnostizierten eine Hemispastik rechtsseitig bei Status nach perinataler Asphyxie, einen Verdacht auf Dyslexie und Dyskalkulie sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach über Jahre andauernden körperlichen Misshandlungen (Urk. 9/13/1 S. 1). Sie führten aus, durch die Persönlichkeitsveränderung stehe die Beschwerdeführerin in einem andauernden Zustand der Übererregbarkeit. Wenn äusserer Stress, z.B. in Form von Zeitdruck, hinzukomme, seien die Konzentration sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Hinzu kämen eine andauernde Angst, Fehler zu machen, sowie chronische Schuldgefühle. Störungen der Aufmerksamkeit und des Bewusstseins äusserten sich in Erinnerungslücken und dissoziativem Erleben (Urk. 9/13/1 S. 4).
Die Ärzte befanden die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig in der Tätigkeit als Pflegehelferin, erachteten eine angepasste Tätigkeit indes als halbtags zumutbar (Urk. 9/13/1 S. 4). Sie führten sodann aus, zusätzlich zu den körperlichen Einschränkungen beeinträchtigten sie vor allem ihre Insuffizienzgefühle und die Blockaden in Belastungssituationen. Die Arbeit mit Menschen liege ihr, da sie grosse Fähigkeiten im Bereich der emotionalen Intelligenz aufweise und sehr gut auf die Bedürfnisse von anderen eingehen könne. Wenn die Arbeit jedoch unter Zeitdruck verrichtet werden müsse (z.B. im Altenheim), könne sie das geforderte Pensum nicht erreichen. Aufgrund ihrer Langsamkeit werde sie im freien Markt aktuell nicht einsetzbar sein. Fände sich ein Arbeitsplatz, an dem ihre Sorgfalt und ihre zwischenmenschlichen Fähigkeiten ohne Zeitdruck zum Tragen käme, wäre dies ideal. In der Kinderbetreuung stosse sie aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen sowie ihrer Teilleistungsstörungen an ihre Grenzen. Auch im Servicebereich bestünden Anforderungen bezüglich des Arbeitstempos und der Rechenleistung, die sie nicht erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin nehme jegliche Förderung zur Steigerung der Arbeitskraft bereitwillig an. Auch eine Arbeitsstelle im geschützten Rahmen sei für sie vorstellbar (Urk. 9/13/2 S. 5).
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer rechtsseitigen Hemispastik sowie einer zerebralen Teilleistungsschwäche leidet, welche sich namentlich in einer verminderten psychischen Leistungsfähigkeit auswirkt. In diesem Sinne sprach Dr. A.___ anlässlich des erstmaligen Abklärungsverfahrens davon, dass die Beschwerdeführerin bereits das Praktikum als Pflegehelferin nur mit grossen Schwierigkeiten habe bewältigen können und sowohl körperlich als auch psychisch grosse Schwierigkeiten gehabt habe. Sie erwähnte eine Einschränkung in den psychischen Funktionen (Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei intakter Fähigkeit, den Haushalt zu bewältigen (Urk. 9/17). Letzteres bestätigte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass sie lediglich eine Verlangsamung in den Haushaltsarbeiten feststellte (Urk. 9/38).
4.2 In dem nach der Neuanmeldung eingeholten ärztlichen Bericht verwies Dr. A.___ auf die bereits bekannte allgemeine Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeiten sowie rezidivierende Stürze. Neu erwähnte sie indes intermittierende Spasmen im rechten Fuss, eine emotionale Labilität sowie Migräneanfälle (Urk. 9/15). Mit der Attestierung einer neuerdings 70%igen Arbeitsunfähigkeit ging Dr. A.___ offensichtlich von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus. Auf dieses Attest kann indes nicht unbesehen abgestellt werden, liess doch Dr. A.___ eine relevante Befunderhebung sowie eine nachvollziehbare Begründung für diese nunmehr doch erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vermissen.
Dr. E.___ seinerseits attestierte mit einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Beruf und 50 % im Haushalt seit 30 Jahren (Urk. 9/14) Zustände, welche angesichts der langjährigen Berufstätigkeit aktenkundig falsch sind und auch weder von Dr. A.___ noch von der Abklärungsperson geteilt wurden. Damit kann darauf - nicht zuletzt auch wegen des Behandlungsbeginns erst am 20. Januar 2005 - nicht abgestellt werden.
Die Psychiater der B.___ beschrieben die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin als intakt und verwiesen auf Einschränkungen im Zahlenverständnis sowie auf eine Persönlichkeitsstörung nach über Jahre andauernden körperlichen Misshandlungen, was zu einer Übererregbarkeit führte. Die Ärzte gingen sodann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wie dies ursprünglich auch Dr. A.___ tat, hielten aber fest, dass eine entsprechende Tätigkeit keinen Zeitdruck beinhalten dürfe, weshalb ein Einsatz in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Eine Arbeitsstelle, bei der die Sorgfalt und die zwischenmenschlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zum Tragen kämen, erachteten sie als möglich (Urk. 9/13/1-2). Aus dieser Einschätzung könnte auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden, erachteten doch die Psychiater der B.___ eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft als nicht mehr möglich. Indessen erscheinen die geschilderten Einschränkungen nicht als derart verändert (im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung des Rentengebehrens), dass nunmehr eine praktisch vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre.
4.3 Die medizinische Aktenlage lässt nach dem Gesagten keine rechtsgenüglichen Schlüsse zu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. So liegen verschiedene Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vor (höheres Arbeitsunfähigkeitsattest durch Dr. A.___ sowie Attest der B.___-Ärzte). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem erstmaligen Rentenentscheid vom 5. März 2004 psychiatrisch hospitalisiert werden musste (vom 25. bis 28. Oktober 2005), lässt auf eine verdichtete Problematik schliessen wie die im Juli 2005 begonnene epileptische Medikation (Urk. 9/14 S. 2).
Demgegenüber kann aus den ärztlichen Befunderhebungen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keiner oder nurmehr einer wesentlich reduzierten Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könnte. Namentlich die von den Ärzten der B.___ beschriebenen intakten psychischen Funktionen und der Hinweis allein auf Einschränkungen im Zahlenverständnis bei Persönlichkeitsstörung mit Übererregbarkeit lassen keinen klaren Schluss auf eine derart erheblich herabgesetzte Arbeitsfähigkeit zu. Schliesslich bewies die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit in der Kinderbetreuung denn auch, dass sie durchaus noch in der Lage ist, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.
4.4 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durchführe, welche sich unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde schlüssig über die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft äussert, insbesondere im Bereich der aktuell ausgübten Kinderbetreuung.
Beim nachfolgend durchzuführenden Einkommensvergleich wird vorweg zu beachten sein, dass der statistische Lohn für Frühinvalide nach Art. 26 Abs. 1 IVV im relevanten Jahr 2005 (Neuanmeldung) Fr. 70'500.-- betragen hat. Auf der Seite des Invalideneinkommens wird überdies dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin Beachtung zu schenken sein (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. August 2005, I 376/05, Erw. 4.1).
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).