IV.2006.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
N.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1963 und Mutter zweier Kinder (geboren 1988 und 1992; Urk. 7/83 Ziff. 3.1), leidet an den Folgen einer Kinderlähmung (Urk. 7/50 S. 1) und meldete sich deswegen seit 1984 mehrfach bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/121 Ziff. 6.8; Urk. 7/115 Ziff. 6.8; Urk. 7/110 Ziff. 6.8; Urk. 7/91 Ziff. 7.8). Ein Rentenanspruch der Versicherten wurde letztmals mit Verfügung vom 11. November 1994 verneint (Urk. 7/20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Seit Juli 1998 arbeitet die Versicherte bei der A.___ als Mitarbeiterin Sortierung (Urk. 7/89 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 1. September 2003 und am 28. November 2003 meldete sich die Versicherte erneut wegen der Folgen der Kinderlähmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/91 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8; Urk. 7/83). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/29-57), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/89) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/78) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung; Urk. 7/65).
Per 1. März 2005 erfolgte unter Auszahlung einer Rente der Pensionskasse der A.___ eine Teilpensionierung der Versicherten (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/8). Ebenfalls am 4. Juli 2005 wurde ein Rentenanspruch der Versicherten verneint (Urk. 7/9). Die gegen letztere Verfügung am 15. Juli 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 erhob die Versicherte am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).



2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Rentenanspruchs am 11. November 1994 (Urk. 7/20) eine Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Diese Frage ist von der gesundheitlichen Situation wie auch der Qualifikation der Beschwerdeführerin abhängig und beurteilt sich analog zum Revisionsfall (vgl. vorstehend Erw. 1.2) durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. November 1994 und denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2005 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Aufteilung von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushaltstätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar. Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9,5 % und sei vor Ort ermittelt worden (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3). Weiter sei sie als voll erwerbstätig zu betrachten und ein entsprechender Einkommensvergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1 Es ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Diese ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus-geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.2 Mit Verfügung vom 11. November 1994 (Urk. 7/20) ging die Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige aus, wobei eine Aufteilung von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall festgelegt wurde (Urk. 7/20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Grundlage für die genannte Qualifikation bildete insbesondere der Haushaltabklärungsbericht vom 13. September 1994 (Urk. 7/118/8). Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin wäre wegen der 1988 und 1992 geborenen Kinder auch ohne Behinderung nicht in höherem zeitlichen Umfang erwerbstätig; sie habe auch - noch vor der Geburt der Kinder - bereits im Konkubinat mit ihrem jetzigen Ehemann jeweils Teilzeit gearbeitet (Urk. 7/118/8 S. 2), was rechtsprechungsgemäss ein Indiz für die Frage der Qualifikation bildet (BGE 117 V 194 Erw. 3b).
3.3 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2005 (Urk. 2) waren die Kinder der Beschwerdeführerin 17- und 13jährig und somit in einem Alter, das grundsätzlich einen höheren Beschäftigungsgrad der Mutter als 50 % erlauben würde.
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Mai 2005 (Urk. 7/65) machte die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein. Im Verlauf des Gesprächs habe sie aber die Abklärungsperson gefragt, warum man auf die Frage, wie viel man im Gesundheitsfall arbeiten würde, mit „100 %“ antworten müsse. Es sei ihr geraten worden, so zu antworten, da sie sonst wenig Chancen auf eine Rente habe (Urk. 7/65 S. 2).
Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erst beschwerdeweise (vgl. Urk. 7/5; Urk. 1 S. 5) vorgebrachte Argumentation einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall: Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Dass weiterhin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % auszugehen ist, ergibt sich aber auch aus dem Folgenden: Von 1980 bis 1982 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 100 % im Spital B.___ als Hausangestellte (Urk. 7/119 Ziff. 3.1-2). Bis zur Geburt ihres ersten Kindes 1988 war sie sodann jedoch nur noch teilzeitlich tätig (vgl. Urk. 7/118/2 Ziff. 3.1) und gab an, aus finanziellen Gründen 50 % zu arbeiten (Urk. 7/120/8) und finanziell von ihrem Freund abhängig zu sein (Urk. 7/121 Ziff. 6.10). Obwohl ihr damaliger Arbeitgeber 1985 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin auch ganztags arbeiten könne, da es von der Behinderung her gut gehe und sie die Arbeit sitzend verrichten könne (Urk. 7/116), blieb die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin nur zu 50 % arbeitstätig (vgl. auch Urk. 7/106 S. 1). Die Reduktion der Erwerbstätigkeit erfolgte somit unabhängig von und vor der Geburt der Kinder. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Verringerung des Betreuungsaufwandes für ihre Kinder im Gesundheitsfall wieder ein substantielleres Arbeitspensum aufgenommen hätte, da sie auch vor der Familiengründung überwiegend in einem Teilzeitpensum tätig war. Auch aus finanzieller Sicht erscheint ein höheres Arbeitspensum nicht als zwingend, verdient der Ehemann doch Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 7/118/8 S. 2; Urk. 7/65 Ziff. 2.3). Insgesamt ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % im Haushalt- und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig wäre.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte 1994 eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich in Höhe von 10 % (Urk. 7/118/8 Ziff. 8). Die Haushaltabklärung vom 4. Mai 2005 ergab eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 9,5 % (Urk. 7/65 Ziff. 8). Diese Einschätzung basierte auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Erhebung vor Ort und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist aufgrund der vermehrten Mithilfe der Angehörigen eine Verminderung der bisherigen Einschränkungen möglich; für die Frage einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin kommt dem Haushaltsbericht deshalb nur untergeordnete Bedeutung zu. Es stellt sich somit die Frage nach einer allfälligen Verschlechterung der behinderungsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung selbst keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (vgl. Urk. 7/91; Urk. 7/83).
4.2 Mit Bericht vom 16. Februar 1994 (Urk. 7/49/1) diagnostizierte Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach Poliomyelitis im Alter von 3 Monaten mit vorwiegendem Befall des linken Beines (Urk. 7/49/1 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 7/49/2 Ziff. 3). Dieser Gesundheitsschaden bestehe seit 1963. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei tendenziell sich verschlechternd (Urk. 7/49/1 Ziff. 1.3-4 in Verbindung mit Urk. 7/49/2 Ziff. 1.3-4). Sie arbeite zu 50 % als Hilfsarbeiterin im Office der Mensa einer Versicherung, könne diese Arbeit aber neben ihrer Tätigkeit als Mutter zweier Kinder und Hausfrau kaum mehr verrichten (Urk. 7/49/1 Ziff. 1.5 in Verbindung mit Urk. 7/49/2 Ziff. 1.5). Sie könne die derzeitige Arbeit wegen der nachfolgenden Schmerzen nicht mehr ausführend, es sei zu anstrengend und sie müsse aufhören (Urk. 7/49/1 S. 2).
Dr. C.___ wiederholte mit Bericht vom 7. April 1994 (Urk. 7/47/1) die bereits gestellte Diagnose (Urk. 7/47/1 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 7/47/2 Ziff. 3) und führte aus, bei der Arbeit im Personalrestaurant bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einer Gangbehinderung, leichter Ermüdbarkeit und Schmerzen im Rücken. Sie könne deshalb nur die Hälfte der Leistung erbringen. Dieser Zustand bestehe nach Angaben der Beschwerdeführerin seit August 1990 (Urk. 7/47/1 Ziff. 1.5 in Verbindung mit Urk. 7/47/2 Ziff. 1.5). Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig; die Arbeitsunfähigkeit bestehe bei schweren Arbeiten wie Harassentragen oder schweren Putzarbeiten. Ob ihr eine leichtere Tätigkeit als die jetzige zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Urk. 7/47/1 Ziff. 2).
4.3 Gestützt auf diese Berichte kam die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Verfügung vom 11. November 1994 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammten Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar sei und somit keine Einschränkung im Erwerbsbereich vorliege (Urk. 7/18-20).

5.
5.1 Anlässlich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin holte die Beschwerde-gegnerin weitere Arztberichte ein.
5.2 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 22. Januar 1998 (Urk. 7/43) einen Status nach Poliomyelitis links mit konsekutiver Beinverkürzung von 6 cm links und Beinschwäche sowie Supination des linken Fusses (Urk. 7/43 Ziff. 3). Als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit sei durch medizinische Massnahmen in Form einer Operation verbessert worden, was ab Sommer 1998 zum Tragen kommen werde (Urk. 7/43 Ziff. 1.5-6). Die Beschwerdeführerin könne eine Arbeit verrichten, die sowohl sitzende wie auch stehende Tätigkeiten beinhalte. Schwere Arbeit sei nicht zumutbar. Als geeignete Tätigkeiten nannte Dr. C.___ solche als Coiffeuse und Büroangestellte, die nach einer Umschulung zu 50 % zumutbar seien. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wäre seit jeher zumutbar (Urk. 7/43 S. 2).
5.3 Mit Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/40/6) stellten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ folgende Diagnose (Urk. 7/40/6 S. 1):

- Beinverkürzung links nach Poliomyelitis
- Status nach Achillessehnenverlängerung links am 2. Juni 1966
- Status nach Y-Fraktur des distalen Femurs links am 25. Mai 1983
- Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese links bei neurogenem Klumpfuss
- Status nach Kortikotomie Tibia und Fibula links, Distraktion seit 18. Oktober 2002
- Status nach Achsenkorrektur Unterschenkel links am 26. November 2002
- Zunehmende Spitzfussstellung links mit nun funktionellem Beinlängenausgleich
Man sei mit weiteren operativen Massnahmen zurückhaltend und empfehle erneut intensive Physiotherapie mit Gangschule, Mobilisation und Spitzfussprophylaxe sowie Instruktion zum Heimtraining. Als Sortiererin sei die Beschwerdeführerin bis 20. Juni 2003 vollständig arbeitsunfähig, anschliessend sollte eine Wiederaufnahme zu 50 % möglich sein (Urk. 7/40/6 S. 2).
Mit Bericht vom 20. August 2003 (Urk. 7/40/4) wiederholten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ die bereits gestellte Diagnose und diagnostizierten zusätzlich einen Status nach Entfernung des Fixateur externe der linken Tibia am 20. März 2003 (Urk. 7/40/4 S. 1). Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Sollten die Rückenbeschwerden wieder abklingen, so sollte bis in drei Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/40/4 S. 2).
5.4 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/40/3) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/40/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/40/1 lit. A):

- Lumboradikulärsyndrom L4/5 rechts
- Status nach Poliomyelitis
- Status nach Achillessehnenverlängerung links am 2. Juni 1966
- Status nach Y-Fraktur des distalen Femurs links am 25. Mai 1983
- Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese links bei neurogenem Klumpfuss
- Status nach Kortikotomie Tibia und Fibula links, Distraktion seit 18. Oktober 2002
- Status nach Achsenkorrektur Unterschenkel links am 26. November 2002
- Störender Spitzfuss links
- Unterschenkelschmerzen links mit Achillodynie
Seit 8. September 2003 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bis auf Weiteres zu 65 % arbeitsunfähig (Urk. 7/40/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/40/1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/40/1 lit. C Ziff. 1-2). Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin infolge der Gangunsicherheit, der Fussheberparese und der Beinverkürzung unfähig, gleichzeitig zu gehen und etwas in den Händen zu halten. Sie habe Schwierigkeiten, ihren Haushalt allein zu führen. Die Wäsche aufzuhängen oder mit dem Wäschekorb herumzugehen sei ihr infolge des Gleichgewichtsproblems und den ins rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen unmöglich (Urk. 7/40/3 lit. D Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 7/40/1 lit. D Ziff. 4). Die Prognose sei reserviert; die Beschwerdeführerin sei maximal 65 % arbeitsfähig (Urk. 7/40/3 lit. D Ziff. 7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ (Urk. 7/40/2) hielt Dr. E.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag zumutbar, sofern keine neuen Operationen durchgeführt würden (Urk. 7/40/2 S. 2).
5.5 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ stellten mit Bericht vom 27. Oktober 2004 (Urk. 7/35/4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/4 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/35/1 lit. A):

- Pes equinovarus links bei Status nach Poliomyelitis und Ermüdungsfraktur Metatarsale III links
- Status nach funktionellem Beinlängenausgleich mit Fixateur externe bis 20. März 2003
- Status nach Achillessehnenverlängerung links am 2. Juni 1966
- Status nach Y-Fraktur des distalen Femurs links am 25. Mai 1983
- Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese links bei neurogenem Klumpfuss
- Status nach Kortikotomie Tibia und Fibula links, Distraktion seit 18. Oktober 2002
- Status nach Achsenkorrektur Unterschenkel links am 26. November 2002
- Zunehmende Spitzfussstellung links mit nun funktionellem Beinlängenausgleich
- Status nach Entfernung des Fixateur externe Tibia links am 20. März 2003
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 18. September 2004 zu 50 % und ab 19. September 2004 bis auf Weiteres zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/4 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/35/1 lit. B). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei nicht oder allenfalls bei vorwiegend sitzender Tätigkeit zu erwarten (Urk. 7/35/4 S. 1).
Mit Bericht vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/34/2) führten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75 % habe nur für die Zeit der Behandlung der Ermüdungsfraktur des 3. Metatarsale links gegolten. Nach Abheilung dieser Fraktur sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder zumutbar. Mit einer Umschulung in eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen, ohne das Tragen von Lasten und mit kurzen Distanzen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich möglich, dies könne aber nur anhand eines Arbeitsversuchs beurteilt werden. In der aktuellen Tätigkeit sei sicher maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/34/2).
5.6 Dr. med. F.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/29/9) ein Horner-Syndrom links unklarer Genese. Anamnestisch leide die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren an einer Angsterkrankung mit Panikattacken. Sie sei in psychiatrischer Betreuung, zunächst zwei Mal, nun noch einmal pro Woche, und erhalte eine entsprechende medikamentöse Behandlung (Urk. 7/29/9 S. 1).
5.7 Dr. E.___ führte mit Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 7/31/1) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Die Diagnose habe sich geändert; einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die zunehmende Spreizfussstellung links mit nun funktionellem Beinlängenausgleich, der Status nach Fraktur des Os metatarsale sowie der Pes equinovarus links bei Status nach Poliomyelitis. Es seien weitere Operationen vorgesehen. Zudem habe das Lumboradikulärsyndrom L4/5 rechts zugenommen, weiter bestehe ein chronisches Lumbospondylogensyndrom rechts, eine Angsterkrankung mit Panikattacken sowie ein Horner-Syndrom noch unklarer Genese. Alle diese Diagnosen, die sich in letzter Zeit verstärkt hätten, führten zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31/1 Ziff. 1-2).
Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe im Haushalt, sie könne nicht Staub saugen, keine Wäsche aufhängen, nicht stehen und bügeln. Für eine leichte, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne das Tragen von Gewichten und mit der Möglichkeit des Positionswechsels sei sie zu 30 % arbeitsfähig; es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/31/1 Ziff. 6, Ziff. 9). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit betrage maximal 30 % (Urk. 7/31/2 S. 2).
5.8 Dr. F.___ führte mit Schreiben vom 2. November 2005 (Urk. 7/30/3) aus, sie habe die Beschwerdeführerin im Juli 2005 wegen einem Horner-Syndrom neurologisch abgeklärt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus diesem Grund nicht beeinträchtigt gewesen.
5.9 Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/29/13) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/13 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. A):

- Beinverkürzung links nach Poliomyelitis
- Beckenschiefstand, Fussheberparese links
- Status nach Achillessehnenverlängerung links am 2. Juni 1966
- Status nach Y-Fraktur des distalen Femurs links am 25. Mai 1983
- Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese links wegen neurogenem Klumpfuss
- Status nach Kortikotomie der Tibia und der Fibula links am 8. Oktober 2002
- Status nach Achsenkorrektur des linken Unterschenkels am 26. November 2002
- Rezidivierendes Lumbovertebral- und Lumbospondylogensyndrom rechts mit Nachweis von Chondrosen L2 bis L5, intraforaminale Begleithernie L4/5 rechts
- Anterior knee pain rechts, Chondropathia patellae Grad III, Nachweis einer Läsion des patellären Knorpels am Übergang zwischen medialer und lateraler Patellarfacette
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende Eisenmangelanämie und ein Horner-Syndrom (Urk. 7/29/13 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. April bis 7. Juli 2003 zu 50 % und vom 28. Juni bis 24. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/29/13 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/29/13 lit. C Ziff. 1-2 in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. C Ziff. 1-2). Die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 7/29/2 S. 2).

6.
6.1 Den seit der letzten Verfügung vom 11. November 1994 (Urk. 7/20) ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass neue Diagnosen gestellt wurden. Hatte Dr. C.___ mit Bericht vom 16. Februar 1994 (Urk. 7/49/1) noch einen Status nach Poliomyelitis mit vorwiegendem Befall des linken Beines diagnostiziert (Urk. 7/49/1 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 7/49/2 Ziff. 3), so folgte 2003 ein von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ mit Bericht vom 16. Mai 2003 festgestellter Status nach verschiedenen Beinoperationen bei neurogenem Klumpfuss und eine zunehmende Spitzfussstellung nach Beinlängenausgleich (Urk. 7/40/6 S. 1). Sodann diagnostizierte Dr. E.___ mit Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/40/3) zusätzlich zu diesen Diagnosen ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 rechts und Unterschenkelschmerzen links mit Achillodynie (Urk. 7/40/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/40/1 lit. A). Mit Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 7/31/1) führte Dr. E.___ sodann aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es habe unter anderem das Lumboradikulärsyndrom zugenommen und es bestehe ein chronisches Lumbospondylogensyndrom, eine Angsterkrankung mit Panikattacken und ein Horner-Syndrom (Urk. 7/31/1). Dr. G.___ stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/29/13) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen einen Beckenschiefstand und eine Fussheberparese links, Chondrosen L2 bis L5, eine intraforaminale Begleithernie L4/5 sowie Knieschmerzen mit einer Chondropathia patellae Grad III und einer Läsion des patellären Knorpels fest (Urk. 7/29/13 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. A).
6.2 Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist somit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung ihres Rentenanspruches in dem Sinne auszugehen, dass neue, zusätzliche Diagnosen vorliegen. Es stellt sich die Frage, ob diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
6.3 Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 22. Januar 1998 (Urk. 7/43) eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/43 S. 1 f.). Diese Einschätzung beruhte jedoch nicht auf den Diagnosen, wie sie Ende 2005 bekannt waren, und ist deshalb nur bedingt aussagekräftig.
6.4 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ gingen mit Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/40/6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Sortiererin bis zum 20. Juni 2003 vollständig arbeitsunfähig sei. Anschliessend sei eine Wiederaufnahme zu 50 % möglich (Urk. 7/40/6 S. 2). Diese Angaben beziehen sich lediglich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin; zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlt eine Beurteilung. Auch mit Bericht vom 20. August 2003 (Urk. 7/40/4), womit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nach Abklingen der Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin attestiert wurde (Urk. 7/40/4 S. 2), wurde nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschieden.
6.5 Dr. E.___ hielt die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/40/3) in der angestammten Tätigkeit als zu 65 % arbeitsunfähig (Urk. 7/40/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/40/1 lit. B), wobei unklar ist, ob sich dies auf ein volles Pensum oder auf das bisherige Pensum der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens von 17,5 Wochenstunden oder 42 % bezieht (vgl. Urk. 7/89 Ziff. 8-9). Weiter führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei maximal zu 65 % arbeitsfähig (Urk. 740/3 Ziff. 7). Soweit damit die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemeint ist, besteht auch diesbezüglich Unklarheit, hielt Dr. E.___ doch im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 19. September 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich für zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag zumutbar, sofern keine neuen Operationen durchgeführt würden (Urk. 7/40/2 S. 2), was einem Pensum von lediglich 34 % entspricht.
6.6 Aus den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 27. Oktober  und 31. Dezember 2004 (Urk. 7/35/4; Urk. 7/34/2) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/35/4 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/35/1 lit. B; Urk. 7/34/2). In einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich möglich, dies könne aber nur anhand eines Arbeitsversuchs beurteilt werden (Urk. 7/34/2). Auch diesen Berichten lässt sich nicht mit genügender Klarheit entnehmen, auf welches Pensum sich die attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sortiererin bei der A.___ bezieht. Zudem fehlt es wiederum an hinreichend klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
6.7 Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 29. August 2005 (Urk. 7/31/1) ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten wie der angestammten Tätigkeit zu maximal 30 % arbeitsfähig (Urk. 7/31/2 S. 2; Urk. 7/31/1 Ziff. 9). Dr. E.___ stützte ihre Beurteilung unter anderem auf die diagnostizierte Angsterkrankung mit Panikattacken und das Horner-Syndrom (Urk. 7/31/1 Ziff. 2). Zum einen fällt jedoch Ersteres nicht in das Fachgebiet von Dr. E.___ als Fachärztin für Innere Medizin, weshalb die Auswirkungen dieser psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. E.___ nicht abschliessend beurteilt werden können. Zum anderen wirkt sich das Horner-Syndrom gemäss Angaben der behandelnden Neurologin Dr. F.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/30/3). Entsprechend erscheint die Beurteilung durch Dr. E.___ als nicht genügend begründet und nachvollziehbar.
6.8 Dr. G.___ hielt die Beschwerdeführerin im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/29/2) in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit für halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/29/2 S. 2). Hinsichtlich der physischen Funktionen hielt Dr. G.___ jedoch unter anderem das leichte Heben und Tragen (bis 9 kg) bis Lendenhöhe für sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) und sämtliches Hantieren mit Werkzeugen ebenfalls für sehr oft zumutbar. Auch länger dauerndes Sitzen sowie Gehen bis 50 m sei sehr oft zumutbar. Angesichts dieser körperlichen Möglichkeiten erscheint eine blosse Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht als genügend nachvollziehbar. Zudem erhob Dr. G.___ bei seiner Beurteilung soweit ersichtlich keine eigenen Befunde, sondern verwies diesbezüglich auf die gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/20/13 lit. D Ziff. 5 in Verbindung mit Urk. 7/29/1 lit. D Ziff. 5), was ebenfalls Auswirkungen auf deren Nachvollziehbarkeit hat.
6.9 Insgesamt vermag keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zu genügen, da hinreichend konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten - insbesondere auf welches Pensum bezogen - und in einer angepassten Tätigkeit fehlen. Ein Vergleich, ob sich die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung ihres Rentenanspruchs im Jahr 1994 verändert hat, kann nicht vorgenommen werden. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

7.
7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
7.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen aussagekräftigen medizinischen Bericht einhole, der sich unter Einbezug sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen - auch allfälliger psychischer Leiden, vgl. Urk. 7/29/9 S. 1; Urk. 7/31/1 Ziff. 2 - zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu äussern hat Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).