IV.2006.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 10. April 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1957, ist geschieden und hat einen Sohn, geboren 1993 (Urk. 10/60). Er arbeitete als Hilfsmonteur (Urk. 10/97) als er am 6. Mai 1992 von einer Leiter auf die Füsse und anschliessend auf den unteren Rücken fiel (Urk. 10/54/8 S. 1 Mitte). Er arbeitete bis im September 1992 mit mehr oder weniger starken Beschwerden weiter, bis er am 18. September 1992 seinen Hausarzt aufsuchte (vgl. Urk. 10/98/4/44/47; Urk. 10/54/8 S. 1 f.) und in der Folge für körperlich schwere Tätigkeiten krank geschrieben wurde (Urk. 10/44 Ziff. 1.5; Urk. 10/54/4 Ziff. 8). Seitens der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurden zahlreiche Untersuchungen und Therapien durchgeführt (Urk. 10/54/4-32) bis diese ihre Leistungen per 27. März 1995 einstellte (vgl. Urk. 10/98 S. 1).
1.2 Der Versicherte meldete sich wegen Rückenschmerzen am 29. März 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/94). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 10/42-44), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/98; vgl. Urk. 10/54/1-32) und veranlasste eine BEFAS-Abklärung in der Abklärungsstelle A.___ (vgl. Urk. 10/82).
1.3 Am 4. Juni 1996 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch um berufliche Massnahmen im Sinne einer Kapitalleistung (Urk. 10/80) ab (Urk. 10/24; vgl. Urk. 10/77). Mit Verfügungen vom 27. Dezember 1995 wurde dem Versicherten vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zugesprochen (Urk. 10/26).
1.4 Es erfolgte im Jahre 2000 eine Revision, die keine rentenbeeinflussende Änderung ergab (Urk. 10/19).
1.5 Der Versicherte stellte sodann am 13. Dezember 2004 mündlich ein Gesuch um Rentenerhöhung und Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 10/59). Die IV-Stelle holte erneut einen medizinischen Bericht (Urk. 10/38) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/36) sowie einen aktuellen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/55). Mit Verfügung vom 25. August 2005 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 10/9). Dagegen erhob der Versicherte am 22. September 2005 Einsprache (Urk. 3/5 = Urk. 10/8), welche er am 9. November 2005 (Urk. 3/6 = Urk. 10/6) ergänzte. Mit Einsprachentscheid vom 14. Dezember 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 erhob der Versicherte am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und zur Aufgabe der Ärzte sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei der Revision ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Jede psychische Beeinträchtigung begründet indes als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, basierend auf den IV-Akten sei unklar, ob aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Laut dem Gutachten von med. prakt. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei er seit 1995 allein durch die Persönlichkeitsstörung vollständig arbeitsunfähig. Es sei zutreffend, dass dies im Widerspruch zu Hinweisen aus dem Schlussbericht der BEFAS und den Berichten des Hausarztes stehe, gemäss welchen anlässlich der ersten Rentenzusprechung keine Hinweise auf psychisch bedingte Gesundheitseinschränkungen vorlagen. Nach 1995 habe er den Hausarzt nur noch zum Zweck der Rentenrevisionen besucht, wobei jeweils das Rückenleiden im Vordergrund gestanden habe und sich Abklärungen aus internistischer Sicht nicht aufgedrängt hätten, welche möglicherweise Rückschlüsse auf eine Alkoholsucht und einem allenfalls damit zusammenhängenden psychischen Leiden ergeben hätten (Urk. 1 S. 5). Er bestreite jedoch, dass der Alkoholabusus gegenüber der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund liege (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4c und Ziff. 5). Zusammenfassend sei unwesentlich, ob für das aktuelle Revisionsverfahren die erhobenen Befunde bereits 1995 oder erst später zu einer IV-relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten; Tatsache sei vielmehr, dass neue rentenrelevante Beweismittel vorlägen, die zu einer Revision und zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, gemäss der Aktenlage und der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes sei aus somatischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache auszumachen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe laut Einschätzung des regionalen Dienstes kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Demzufolge erweise sich der Gesundheitszustand seit Jahren als unverändert, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 2 S. 3 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 1995 (Urk. 10/26) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine höhere Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung als notwendig erscheinen.
Dabei ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht unverändert geblieben ist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
3.
3.1 Der rentenbegründenden Verfügung vom 27. Dezember 1995 lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde:
3.2 Der Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 11. April 1994 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. September 1992 100 % arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 10/44 Ziff. 1.5). Als Diagnosen nannte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom auf der Basis einer traumatisierten Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5 sowie eine Kyphoseskoliose (Urk. 10/44 Ziff. 3). Lange Zeit habe man versucht, die Beschwerden wie auch die Arbeitsfähigkeit durch verschiedene Therapien zu verbessern. In der Orthopädischen Universitätsklinik habe der Beschwerdeführer zuerst ein Gipskorsett, später ein Mieder bekommen, was jedoch zu keiner Besserung der Beschwerden beigetragen habe. Als letzte therapeutische Lösung werde eine Operation an der Lendenwirbelsäule in Betracht gezogen (Urk. 10/44 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer beklage zeitweise sehr intensive Rückenschmerzen tief lumbal, welche vorwiegend im Stehen ins rechte Bein ausstrahlten. Eine Verstärkung der Beschwerden zeige sich beim Bewegen des Oberkörpers sowie beim Tragen oder Heben auch schon leichterer Lasten (Urk. 10/44 Ziff. 4.2). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall vermeiden solle, schwere Lasten zu tragen oder zu heben sowie den Oberkörper zu bücken. Ebenfalls vermieden werden sollten Drehbewegungen des Oberkörpers. Zumutbar seien leichte Arbeiten im geheizten Raum teils sitzend, teils gehend, langes Stehen und Treppensteigen vermeidend. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während zwei Dritteln der normalen Arbeitszeit zumutbar. Dabei dürften höchstens Gewichte bis zu drei Kilogramm getragen werden. Aus psychischer Sicht beständen keinerlei Einschränkungen (Beiblatt zu Urk. 10/44).
3.3 Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik Q.___, Orthopädische Universitätsklinik, nannten in ihrem Bericht vom 20. April 1994 als Diagnosen (Urk. 10/43 Ziff. 3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Beinverkürzung links 1,5 cm
- Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse L5 beidseits
Der Beschwerdeführer sei bis jetzt voll arbeitsunfähig gewesen im bisherigen Beruf und in jeder Tätigkeit, welche rückenbelastend sei. Auf längere Sicht könne noch nichts gesagt werden, da der Beschwerdeführer aktuell in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung sei. Bei einem Misserfolg wäre die Indikation zur Spondylodese auf Höhe L5/S1 gegeben; die Arbeitsfähigkeit müsse vier bis sechs Monate postoperativ überprüft werden (Urk. 10/43 Ziff. 1.6; Beiblatt zu 10/43).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA Rehabilitationsklinik, Ärztlicher Dienst, berichtete am 10. Mai 1994 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. April bis zum 10. Mai 1994 in der Bäderklinik „P.___“ (Urk. 10/54/20). Als Diagnosen nannte er (Urk. 10/54/20 S. 1):
Chronisches lumbovertebrales und rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei:
- Wirbelsäulenfehlform mit deutlicher linkskonvexer Torsionsskoliose
- ausgeprägter Haltungsinsuffizienz bei muskulärem Defizit der Abdominal- und Rückenmuskulatur
- beginnender Osteochondrose L4/5
- Status nach Traumatisierung der Wirbelsäule vom Mai 1992
Spondylolyse L5 beidseits mit geringer Anterolisthesis von L5/S1
Der Beschwerdeführer habe sämtliche Übungen sowohl in der medizinischen Trainingstherapie als auch in der Rückengruppe freundlich durchgeführt, wobei sich sein Einsatz in Grenzen gehalten habe. Sowohl die klinischen und radiologischen Befunde als auch die Beobachtungen in der Physiotherapie liessen zweifeln, dass die Spondylolyse die hauptsächliche Schmerzursache sei. Eine Gipsimmobilisation habe zu keiner Änderung der Beschwerden geführt. Degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 seien praktisch keine sichtbar, welche ihrerseits Hinweise für eine chronische Überbeanspruchung wären. Auch habe der Beschwerdeführer während der Therapie häufig bewusst und ohne Schmerzzunahme hyperlordisiert, eine Aufrichtung des Beckens habe eher zur Schmerzzunahme als zur erwarteten Schmerzlinderung geführt (Urk. 10/54/20 S. 2).
Der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 1994 die Klinik verlassen und sei später nicht mehr erschienen; eine Beschwerdebesserung sei bis dahin nicht eingetreten (Urk. 10/54/20 S. 2 unten).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe für schwere Arbeiten aufgrund der muskulären Situation keine Arbeitsfähigkeit, theoretisch müsse allerdings für leichte körperliche Arbeiten eine halbtägige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 10/54/20 S. 3).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, Spital X.___, nannten in ihrem Bericht vom 18. August 1994 als Diagnosen (Urk. 10/42 S. 1):
Therapieresistentes chronisches Lumbovertebralsyndrom mit zeitweiliger spondylogener Ausstrahlung rechts bei
- Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Torsionsskoliose)
- ausgeprägter Haltungsinsuffizienz bei muskulärem Defizit der Abdomial- und Rückenmuskulatur
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L4/L5)
- Spondylolyse L5 beidseits mit geringer Anterolisthesis von L5 auf S1
- Status nach Traumatisierung der Wirbelsäule vom Mai 1992
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Erstbehandlung vom 18. September 1992 eingehend beurteilt und ambulant wie stationär behandelt worden. Vom 19. April bis zum 10. Mai 1994 habe er sich bei der SUVA, Bäderklinik „P___“, stationär aufgehalten. Nun hätten sie eine intensive medizinische Trainingstherapie durchgeführt, welche ebenfalls keinerlei Wirkung gezeigt habe. Es bestehe eine Divergenz zwischen den subjektiven und objektiven Befunden bei fehlender Motivation. Dass zeitweilig ein Lumbovertebralsyndrom bei den erhobenen Befunden und vor allem bei der ausgeprägten Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Defizite der Abdominal- und Rückenmuskulatur vorliege, sei glaubhaft. Die Beschwerden schienen aber im Sinne einer Aggravation verstärkt vorgetragen. Die Ärzte empfahlen, von einer operativen Behandlung Abstand zu nehmen, einerseits wegen fehlendem Ansprechen auf die Fixation im Gipskorsett, und andererseits aufgrund der Gesamtsituation des Beschwerdeführers. Sie schlugen jedoch nochmals eine intensive Trainingstherapie vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachteten sie den Beschwerdeführer in einer welchselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über 15 kg und mehr und mit Vermeiden von monoton repetitiven Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/42 S. 2).
3.6 Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, Spital X.___, erstellten im Auftrag der SUVA am 13. Mai 1995 ein Gutachten (Urk. 10/54/32). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 10/54/32 S. 9):
Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits bei
- Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Torsionsskoliose)
- ausgeprägter muskulärer Haltungsinsuffizienz
- Spondylolyse L5 beidseits mit geringer Anterolisthesis von L5 auf S1
- geringen degenerativen Veränderungen (Spondylose L5)
- Status nach Traumatisierung der Wirbelsäule im Mai 1992
Die vom Beschwerdeführer vorgegebenen, zur Hauptsache am lumbosakralen Übergang lokalisierten und intermittierend in die unteren Extremitäten ausstrahlenden Beschwerden erschienen glaubhaft und seien mit den klinisch-radiologischen Untersuchungsbefunden vereinbar. Dem früher geäusserten Verdacht auf Aggravation müsse aufgrund der aktuellen Festlegung klar widersprochen werden. Die Tatsache, dass sich nach dem Unfall eine krankhafte Entwicklung mit therapieresistenten Rückenschmerzen anschliessen konnte, sei aufgrund der heutigen, klinischen Feststellungen durchaus plausibel: Klinisch im Vordergrund stehe eine ausgeprägte, muskuläre Haltungsinsuffizienz mit mechanischer Überlastung des geschwächten lumbosakralen Übergangssegmentes bei Spondylolyse, -olithesis L5/S1 infolge vermehrter Hohlkreuzbildung (Urk. 10/54/32 S. 9 unten). Dass der Beschwerdeverlauf durch vollständige Therapieresistenz gekennzeichnet gewesen sei, stelle aus ihrer Sicht die Wahl der bisherigen Therapiemethoden nicht zwangsläufig in Frage. Die Gründe für das Versagen der bisherigen Therapiemassnahmen dürften vor allem in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers liegen. In seiner äusseren Erscheinung etwas lustlos habe er während der Untersuchung einen schwerfälligen und unbeholfenen Eindruck gemacht. Die Frage der Motivation und die Förderung zur aktiven Mitarbeit dürften für den Erfolg von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Ärzte erachteten den Endzustand als noch nicht erreicht und befürworteten einen nochmaligen therapeutischen Effort, wobei das Einverständnis des Beschwerdeführers eine Grundbedingung darstellen müsse (Urk. 10/54/32 S. 10).
3.7 Dr. L.___, T.___, Leiter, und M.___, Berufsberaterin, Abklärungsstelle A.___, führten in ihrem Bericht vom 11. Juli 1995 aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. bis zum 23. Juni 1995 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte gewesen (Urk. 10/82). Er habe eine einwöchige Basisabklärung mit einfachen manuellen Tätigkeiten und theoretischen und praktischen Tests absolviert. Anschliessend sei er während zwei Wochen in der Holzwerkstatt tätig gewesen. Bei den theoretischen Tests seien die Leistungen ungenügend bis schwach ausgefallen, bei den praktischen Testaufgaben habe der Beschwerdeführer deutlich bessere Leistungen gezeigt. Zusammenfassend könne er als einfacher Praktiker bezeichnet werden (Urk. 10/82 S. 3 unten). In der Holzwerkstatt habe er ebenfalls handwerkliches Geschick gezeigt, zuverlässig, sauber und konstant gearbeitet. Seine Leistungen seien an den Vormittagen mit rund 60 % einer Durchschnittsleistung deutlich höher gewesen als an den Nachmittagen mit rund 40 % Leistung. Es sei nie der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sich vor der Arbeit habe drücken wollen. Nachmittags schienen ihn seine Schmerzen deutlich mehr zu beeinträchtigen (Urk. 10/82 S. 4 oben). Es sei jedoch auf wenig Interesse gestossen, dass nur eine Tätigkeit im Umfang von 50 % empfohlen werden könne, da sich der Beschwerdeführer keine Rente, sondern Schmerzfreiheit wünsche (Urk. 10/82 S. 4 Mitte).
Zusammenfassend könne vermerkt werden, dass unter mittelschwerer Arbeitsbelastung eine zu einer Instabilität auf Höhe L5/S1 gut passende Symptomatik und Klinik manifest werde. Die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft, der Beschwerdeführer habe eine gute Arbeitseinstellung gezeigt. Bei Wechselbelastung seien weniger Schmerzen aufgetreten. Ihm könne somit für mittelschwere körperliche Arbeiten, wechselbelastend und nicht repetitiv, mit Heben von Lasten nicht über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Urk. 10/82 S. 4 unten).
3.8 In Würdigung der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und der Aussagekraft der Berichte wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht vom September 1992 bis im Herbst 1994 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und seither in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. Urk. 10/28 S. 2 und Urk. 10/29). Der Hausarzt Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 11. April 1994 ausdrücklich fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Mit Ausnahme von Hinweisen auf die Motivation des Beschwerdeführers wurde in keinem Bericht eine Abklärung aus psychiatrischer Sicht als empfehlenswert oder gar als notwendig erachtet.
4.
4.1 In Bezug auf das Revisionsbegehren sind folgende medizinischen Berichte aktenkundig:
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 18. Januar 2005 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 10/38 lit. C.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 10/38 lit. A):
- chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit intermitterender spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits bei
- Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe deutliche Skoliose mit Fehlrotation nach rechts)
- Spondylolyse L5/S1
- mässige degenerative Veränderungen im Bereich L2/3 und L3/4 (Bildung von ventralen Randosteophyten)
- Bogenspalte LWK 5
- ausgeprägte muskuläre Haltungsinsuffizienz
- Status nach Traumatisierung der Wirbelsäule im Mai 1995 (richtig 1992)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung (ohne Zeitangabe).
Gemäss Dr. C.___ könne seit Januar 1995 von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/38 lit. B). Der Beschwerdeführer beklage nach wie vor belastungsabhängige anhaltende Rückenschmerzen im unteren LWS-Bereich. Ausserdem habe er Nervosität, Aggressivität, Schlafstörungen und Depressionen als weitere Beschwerden angegeben (Urk. 10/38 lit. D.4). Hinsichtlich der Befunde seien keine Änderungen gegenüber früheren Befunden ersichtlich. Angesichts der Chronifizierung seien keine beruflichen Massnahmen indiziert (Urk. 10/38 lit. C.3). Es seien auch keine therapeutischen Massnahmen indiziert. Der Beschwerdeführer wünsche jedoch eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 10/38 lit. D.7).
4.2 Med. prakt. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm drei psychiatrische Untersuchungen vor und erstellte gestützt darauf am 20. Juli 2005 ein Gutachten (Urk. 10/36). Als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht nannte er (Urk. 10/36 S. 11 Ziff. 5 und 6.1):
- Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2);
Differenzialdiagnostisch: organische Persönlichkeitsstörung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 1977
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2)
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
Med. prakt. B.___ führte aus, die diagnostische Beurteilung sei insbesondere bezüglich der Persönlichkeitsstörung schwierig, da eine Fremdanamnese bei mangelnden sozialen Kontakten und mangelnden medizinischen Unterlagen fehle (Urk. 10/36 S. 11 f. Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, indem die Störung in der Kindheit respektive frühen Adoleszenz in Erscheinung getreten sei, sich endgültig im Erwachsenenalter manifestiert und sich während des gesamten bisherigen Lebens gezeigt habe. Er habe ein auffälliges Verhaltensmuster, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unangepasst sei. Die Störung sei verbunden mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit und führe zu einem deutlichen subjektiven Leiden. Er zeige eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten, insbesondere auch unter Alkoholeinfluss. Es sei anzunehmen, dass sich durch die verschiedenen Schädel-Hirn-Traumata (vgl. Urk. 10/36 S. 4 f. Ziff. 3.2; Urk. 10/36 S. 8 Ziff. 3.4) die Persönlichkeitsstörung verschlechtert oder erst durch diese zusätzliche Belastung die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erreicht habe (Urk. 10/36 S. 12 Ziff. 1). Differenzialdiagnostisch komme eine traumatisch-organische Persönlichkeitsstörung in Frage. Um diese zu diagnostizieren wären - ohne verfügbare Akten von 1977 - ein CT sowie eine neuropsychologische Untersuchung notwendig (Urk. 10/36 S. 13 oben), was die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, da es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss habe (Urk. 10/36 S. 12 oben; Urk. 10/51).
Hinsichtlich des Alkoholabhängigkeitssyndroms führte med. prakt. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer familiär vorbelastet sei. Er konsumiere täglich rund acht Liter Bier seit mindestens fünfzehn Jahren bei vorher bereits massivem Alkoholkonsum. Bei fehlendem Alkokohlkonsum träten Entzugssymptome auf. Ein Teil der kognitiven Defizite liessen sich auch durch den toxischen Einfluss auf das Gehirn erklären (Urk. 10/36 S. 13 Ziff. 2).
Neben den beiden Hauptdiagnosen leide der Beschwerdeführer wegen seiner schwierigen Lebenssituation, teilweise verursacht durch die Alkoholabhängigkeit und die körperlichen Beschwerden, unter einer leichten depressiven Episode mit Schlafstörungen, Interesselosigkeit, depressiven Gefühlen und Insuffizienzgefühlen (Urk. 10/36 S. 13 Ziff. 3).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit mindestens zehn bis fünfzehn Jahren ein Gesundheitsschaden, wobei der Beschwerdeführer einerseits nie psychiatrisch abgeklärt worden sei und andererseits in den letzten fünfzehn Jahren seine psychiatrische Problematik keinem Arzt respektive Versicherungsstelle gemeldet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass insbesondere die Alkoholabhängigkeit in den letzten Jahren die vorhandenen Ressourcen und kognitiven Fähigkeiten weiter beeinträchtigt habe, sodass sich eine eventuelle Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zusätzlich vermindert habe (Urk. 10/36 S. 14 Ziff. 7.1). Somit bestehe wahrscheinlich seit ca. 1990 eine Teilarbeitsunfähigkeit mit einer Zunahme bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit ab ca. 1995 für jegliche Tätigkeit (Urk. 10/36 S. 15 Ziff. 7.3-7.4). Der Beschwerdeführer sei fast Analphabet, könne ausser seiner Adresse nicht schreiben und nur schlecht lesen (Urk. 10/36 S. 9 Ziff. 3.4).
Aus der Sicht von med. prakt. B.___ gebe es keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine Entzugsbehandlung von Alkohol und eine nachträgliche Rehabilitation wären beim Beschwerdeführer indiziert. Weiter wäre eine Therapie der leichten Depression mit einer Gesprächstherapie zusammen mit einer antidepressiven Pharmakotherapie ebenfalls indiziert. Eine erfolgreiche Behandlung beider chronischer Störungen sei aber nicht zu erwarten und würde keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit, die grösstenteils durch die Persönlichkeitsstörung bedingt sei, mit sich bringen (Urk. 10/36 S. 14 Ziff. 6.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass einzig aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4a). Entgegen dem Gutachten von med. prakt. B.___ sei davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitsschaden erst nach der erstmaligen Zusprechung der Rente zu einer IV-relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
5.2 Dr. C.___ hielt erstmals in seinem aktuellsten Bericht vom 17. Januar 2005 fest, dass aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine depressive Entwicklung vorliege, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehend Erw. 4.1).
5.3 Gestützt darauf und auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 10/59) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Untersuchung. Das Gutachten von med. prakt. B.___ stellt die erste psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers dar und bringt bisher unbekannt und unberücksichtigt gebliebene Faktoren und Umstände ans Licht. Der Bericht stellt auf umfangreiche Untersuchungen ab und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Obwohl die Darlegung der medizinischen Sachlage zumindest grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint, werden die Schlussfolgerungen insbesondere bezüglich Beginn und Umfang der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht durch andere Berichte bestätigt. Denn anlässlich der BEFAS-Abklärung (vgl. vorn Erw. 3.7) konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Arbeitsleistung von rund 50 % erbringen und keiner der behandelnden Ärzte oder Therapeuten - oder der Beschwerdeführer selbst - äusserten sich hinsichtlich eines Verdachts oder einer möglichen Gesundheitseinschränkung aus psychischer Sicht. Trotzdem legt med. prakt. B.___ dar, dass aus psychiatrischer Sicht aufgrund fachärztlich festgestellter und klassifizierter Diagnosen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem weist er auf kognitive Defizite hin, die bisher weitgehend unbeachtet geblieben seien.
Diese Tatsachen kann die Beschwerdegegnerin nicht unbeachtet lassen und mit dem Hinweis, dass der Gesundheitszustand unverändert sei und der Alkoholabusus im Vordergrund stehe (vgl. Urk. 10/10 S. 3 unten; Urk. 10/1 unten), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne Weiterungen verneinen. Vielmehr drängen sich - wie zu zeigen ist - basierend auf dieser neuen Aktenlage weitere Abklärungen auf:
Selbst wenn med. prakt. B.___ keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sah, weil diese grösstenteils durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bedingt und die Behandlungen der leichten Depression und der Alkoholabhängigkeit nicht erfolgversprechend seien, fehlt es an einer Einschätzung, inwieweit es dem Beschwerdeführer allenfalls doch zumutbar wäre, trotz einer gewissen Persönlichkeitsstörung mit der notwendigen Willensanstrengung noch arbeitsfähig zu sein. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitseinschränkungen, insbesondere zur somatoformen Schmerzstörung, welche analog für andere psychische Gesundheitsschäden gilt, ist die explizite Beantwortung dieser Frage jedoch zentral (vgl. vorstehend Erw. 1.1 und Erw. 1.4; vgl. BGE 130 V 352; vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von med. prakt. B.___ insoweit nicht schlüssig sind, als er einerseits von einer zunehmenden Motivation des Beschwerdeführers für einen Alkoholentzug beziehungsweise einer Reduktion des Alkoholkonsums berichtet, andererseits bereits im Voraus von einem diesbezüglichen Misserfolg ausgeht (vgl. Urk. 10/36 S. 14 Ziff. 6.3). Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung, dass der Beschwerdeführer seit 1995 und damit praktisch zeitgleich mit seinem Aufenthalt in der Abklärungsstelle A.___ aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig sein soll. Auch wenn im Bericht von Dr. L.___ (A.___) von einer unbeholfenen Art (Urk. 10/82 S. 4 Mitte) berichtet wird und auch die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich von einem schwerfälligen, unbeholfenen und nicht motivierten Beschwerdeführer (vgl. vorstehend Erw. 3.6) sprachen, konnte 1995 davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer (noch) keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorlag. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von med. prakt. B.___ zwar als beschränkt aussagekräftig, aber es muss als Grundlage für einen glaubhaften Revisionsgrund berücksichtigt werden, der weitergehende Untersuchungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts indiziert (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
6. Bei dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Notwendig erscheinen einerseits ein neuropsychologischer Untersuchungsbericht, um Klarheit über die kognitiven Defizite zu erhalten, und andererseits angesichts des Gutachtens von med. prakt. B.___ eine zweite unabhängige psychiatrische Begutachtung über die Auswirkungen der psychiatrisch erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser ergänzenden Expertise wird, wie erwähnt, die Praxis des Bundesgerichts zu beachten sein, wonach das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer individualisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Somit obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen und den psychischen Belastungsfaktoren umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung einer Arbeit nachzugehen.
7. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und danach neu entscheide. In diesem Sin-ne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).