IV.2006.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. April 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1972, erlitt am 21. Mai 2002 einen Arbeitsunfall, bei welchem sie sich eine Kontusion des linken Mittelfusses zuzog (Urk. 8/44/4/24). Die SUVA als Unfallversicherer richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Am 18. Mai 2003 meldete sich S.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___, Dietikon, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2003, Urk. 8/38), holte die Zusammenfassung über die ambulante Untersuchung am B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/22/2) und deren Arztbericht vom 30. März 2004 (Urk. 8/20), die Arztberichte der C.___, Orthopädie, vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/21), 25. April 2003 (Urk. 8/22/3) und 4. Juni 2003 (Urk. 8/24) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, Zürich, vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/22/1) ein. Ferner lagen ihr die Akten der SUVA vor (Urk. 8/44/1-5). Mit Verfügung vom 10. August 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/11 = Urk. 8/13). Nachdem S.___ hiergegen am 8. September 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/10), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16, unter Beilage des Austrittsbericht der G.___ vom 22. Januar 2004 [(Urk. 8/15/2]) ein und ordnete die medizinische Begutachtung beim F.___, Basel, an, welches Gutachten am 16. September 2005 erstattet wurde (Urk. 8/14). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Zürich, mit Eingabe vom 28. Januar 2006 Beschwerde erheben und die Zusprache von Rentenleistungen, eventuell die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Laut Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/38) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsschädigung 3,4 Stunden pro Tag bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden. Die Beschwerdegegnerin ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Feststellungsblatt vom 9. August 2004, Urk. 8/12). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde am 13. Januar 2003 in der C.___ das traumatisierte Os tibiale externum am linken Fuss entfernt (vgl. Urk. 8/44/4/6). Im Bericht vom 25. April 2003 diagnostizierten die Ärzte dieser Klinik (Urk. 8/22/3) eine Fehlbelastung und Schmerzen bei Status nach Exzision eines symptomatischen Os tibiale externum links am 13. Januar 2003 und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Beim Barfussgang zeige sich ein starkes Entlastungshinken mit Abrollen über die laterale Fusskante links. Der Fersen- und Zehenspitzengang seien nur knapp möglich. Es bestehe eine livide Verfärbung der Haut anterior im Bereich des oberen Sprunggelenkes und über dem proximalen Fussrücken. Es seien keine Schwellung und keine Anzeichen für eine Infektion zu finden. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Es bestehe eine starke Druckdolenz im Narbenbereich und eine strumpfförmige Hyposensibilität des ganzen Fusses. Die Flexion/Extension des linken Fusses bei gestrecktem Knie betrage 30-0-5°. Die Durchblutung sei intakt. Die Kraft aller Muskeln sei leicht vermindert. Die Beschwerdeführerin sollte mit Unterstützung der Physiotherapie eine Normalisierung des Gangbildes anstreben. Eine klinische Kontrolle sei in 3 Monaten vorgesehen. Bis dahin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Nach drei Monaten sollte eine Arbeitsaufnahme zu 50 % möglich sein.
3.1.2 Am 13. Oktober 2003 berichteten die Ärzte der C.___ (Urk. 8/21), die Beschwerdeführerin sei dem B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zugewiesen worden mit der Frage nach dem Rehabilitationspotential. Die Arbeitsunfähigkeit betrage immer noch 100 %.
3.2
3.2.1 Laut Zusammenfassung des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 21. Februar 2003 über die ambulante Untersuchung vom 28. Januar 2003 (Urk. 8/22/2) leidet die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei Fehlstatik und Fehlbelastung, muskulärer Dysbalance und möglicher Überlastung der linksseitigen Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1, einem Status nach Exzision eines symptomatischen Os tibiale externum links am 13. Januar 2001 sowie einem Status nach Spontanaborten und nachfolgender Curettage 1998 und 1999. Die Symptomatik sei als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei klinischen Hinweisen auf eine lumbosakrale Dysfunktion, mögliche Facettengelenksüberlastung links sowie Fehlbelastung aufgrund der Fussschmerzen, unter welchen die Beschwerdeführerin seit Monaten leide, zu beurteilen. Aufgrund der schmerzbedingt limitierten Untersuchungsbedingungen könne ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom nicht vollständig ausgeschlossen werden, die zirkuläre Hyposensibilität des gesamten linken Beines spreche jedoch für eine spondylogene Genese, eine eindeutige Parese sowie Reflexausfälle liessen sich nicht nachweisen. Anamnestisch und klinisch fehlten aktuell Hinweise für eine Meralgia paraesthetica, die Hyposensibilität sei diffus, die nächtlichen Schmerzen würden als streng lageabhängig beim Liegen auf der linken Hüfte im Bereich des Trochanters beschrieben. Die Fussschmerzen links stünden nun nach der Operation, allerdings unter Stockentlastung im Hintergrund. Klinische Hinweise für einen Sudeck bestünden nicht.
3.2.2 Im Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 8/20) wiederholten die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ihre bereits gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin benütze nach wie vor einen Stock in der rechten Hand, zeige Schonhinken links mit Abrollen über den linken lateralen Fussrand, kein Nachziehen der Zehen und kein Absinken im Trendelenburg, wobei sämtliche Tests, welche einen linksseitigen Einbeinstand erfordert hätten, nur unter ausgedehnter verbaler und mimischer Schmerzäusserung durchgeführt worden seien. Zehenstand und Fersengang seien ebenfalls möglich bei links verminderter Dorsalflexionsfähigkeit des Fusses, jedoch guter Abhebbarkeit vom Untergrund. Im Stehen sei eine Entlastung links mit konsekutivem leichtem Beckenhochstand links und Lotverschiebung der Wirbelsäule von 1 cm nach rechts zu beobachten. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei in allen Richtungen normal, wobei sich die Beschwerdeführerin bei Flexion selber limitiere und in allen Richtungen Schmerzangaben mache. Es bestehe eine lokale Druckdolenz der Processi spinos L3 bis gesamtes Sacrum, eine Druckdolenz des gesamten Sacrums, der Beckenkämme beidseits sowie der Glutealmuskulatur, zum Teil mit Myogelosen. Es sei eine paravertebrale Druckdolenz lumbal schon bei oberflächlichem Druck zu beobachten, so dass die Strukturen nicht differenziert werden könnten. Es bestehe auch eine Druckdolenz im linken Trochanterbereich, die stärkste Berührungs- und Druckdolenz könne im Bereich des medialen Fussgewölbes links sowie des medialen Malleolus festgestellt werden. Die Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk sei für die Dorsalflexion bei schmerzbedingt stark gegenspannender Beschwerdeführerin mässiggradig eingeschränkt. Sämtliche Manipulationen am linken Fuss seien schmerzhaft.
3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/22/1) leidet die Beschwerdeführerin an persistierenden Fussschmerzen und Dysästhesien im Bereich des N. tibialis links bei Status nach Kontusion und langdauernder Inaktivität, an einem subakuten lumboradikulären Syndrom L4/5 links und thorakovertebralem Syndrom bei Fehlhaltung mit ausgeprägtem Flachrücken. Die Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau betrage 100 %, als Hausfrau betrage sie 40 %. Auf weitere Sicht sei die Antwort schwierig. Es handle sich um einen sehr protrahierten Heilungsverlauf nach einem Bagatelltrauma. Sicher spielten auch psychosoziale Elemente eine Rolle, vermutlich auch eine starke Ängstlichkeit, die dazu führe, dass die Beschwerdeführerin den Fuss gar nicht richtig zu belasten wage, und damit in einen circulus vitiosus mit lumbovertebralen Schmerzen infolge langdauernder Fehlbelastung geraten sei. Wegen der Sprachbarriere könne hier die nötige Korrektur mit kognitiver Verhaltenstherapie oder ähnlichem eindeutig nicht einsetzen .
3.4 Laut Austrittsbericht der G.___ vom 22. Januar 2004 (Urk. 8/15/2) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links bei Fehlstatik und Fehlbelastung, muskulärer Dysbalance, medialer Diskusprotrusion L4/5, relativer Spinalkanalstenose (MRI 08/2003) und möglichem Reizzustand der linksseitigen Intervertebralgelenke L4/5, L5/S1, einem Status nach Exzision eines Os tibiale externum links (17.1.2003) mit persistierender Schmerzsymptomatik, Symptomausweitung und Selbstlimitierung, einer Adipositas, einem Status nach zweimaligem Spontanabort mit Curettage 1998 und 1999 sowie einer Ponstan-Allergie.
Die Symptomatik sei im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms bei bekannter degenerativer Veränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit medialer Diskusprotrusion L4/5 sowie relativer Spinalkanalstenose (MRI 08/03) und möglichem Reizzustand der linksseitigen Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1 zu sehen. Eine organische Erklärung für die persistierenden Fussbeschwerden fände sich weiterhin nicht. Zum Ausschluss eines Morbus Sudek sei am 8.1.04 eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie der Füsse durchgeführt worden. Dabei fänden sich keine szintigraphischen Kriterien, welche für eine Algodystrophie sprechen würden. Ein lokalisierter Fokus im Bereich des oberen Sprunggelenkes spreche am ehesten für eine arthrotische Veränderung, habe jedoch auch keine Erklärung für die massiven Schmerzen geboten. Laborchemisch zeigen sich keine erhöhten Entzündungszeichen. Im Verlauf des Rehabilitationsaufenthaltes sei die Beschwerdeführerin mehrmals hinkfrei beobachtet worden, weshalb die Schmerzsymptomatik im linken Fuss am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu beurteilen sei. Dies passe auch zu den seitengleichen Unterschenkel- und Oberschenkelumfängen sowie der seitengleichen Fusssohlenbeschwielung und seitengleichen Abnutzung des Schuhwerkes.
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig. Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei eine arbeitsmedizinische Abklärung zu empfehlen. Im Verlauf wäre auch eine psychiatrische Beurteilung mit einer Evaluation einer schmerzdistanzierenden antidepressiven Therapie zu empfehlen.
3.5 Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine chronische depressive Störung sowie eine unreife Persönlichkeit mit Alexithymie. Die Beschwerdeführerin gehe mühsam an Stöcken und müsse vom Ehemann gestützt werden. Es bestünden sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, teilweise durch die Psychopathologie bedingt. Der Gesichtsausdruck sei erloschen und resigniert. Sie klage über ihre wechselnden Schmerzen, sei gedanklich auf diese und deren lange Entstehungsgeschichte eingeengt. Sie weine und sei sichtlich verängstigt. Es fehle die Introspektionsfähigkeit bezüglich des inneren Konfliktgeschehens, insbesondere sei kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden zur Problematik rund um die Emigration oder zum hohen Geldverlust herstellbar. Sie wirke affektiv flach mit depressiver Grundstimmung. Die testpsychologischen Untersuchungen hätten eine einfach strukturierte Beschwerdeführerin mit Diskrepanz zwischen stark beeinträchtigend erlebten Schmerzen und äusserst kargem Ausdrucks- und Erlebnisvorgang gezeigt. Es bestünden ein ausgeprägter Mangel an Phantasie, mechanisch-monotone Ausdrucksweise im Denken, mangelnde Fähigkeit, Gefühle wahrzunehmen und mitzuteilen und ein hohes Mass an sozialer Anpassung. Aufgrund der Testergebnisse bestehe eine Alexithymie (Fehlfunktionieren der Affektidentifizierung und Affektbeschreibung), die den Zugang zur eigenen Affektivität stark einschränke.
Bei der wenig strukturierten Persönlichkeit bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit behindernden Auswirkungen auf den Lebensalltag und eine chronische Depression. Diese ganze Symptomatik sei Ausdruck und Folge einer schweren Störung im Affektbereich, einer Alexithymie. Bei dieser Störung sei die Identifizierung und Umschreibung grundlegender Affekte schwer beeinträchtigt. Es resultierten oben beschriebene Schmerzsyndrome und chronische Depression. Weder mit psychopharmakologischer, psychiatrisch-psychotherapeutischer noch familiensystemischer (hohe Geldverluste an Verwandten) Herangehensweise habe bisher eine Besserung erreicht werden können. Die Prognose der psychotherapeutischen Aufarbeitung der psychischen Defizite sei dementsprechend schlecht. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig und sei auch nicht fähig, den Haushalt selbständig zu führen.
3.6 Im Gutachten des F.___ vom 16. September 2005 werden unter Punkt 5.1 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/14 S. 17 f.):
" 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Symptomatik in Form der Ausgestaltung der Diagnosen 5.1.3 und 5.2.1
2. Leichte vor allem ängstlich, hypochondrisch gefärbte depressive Episode (chronifiziert, ICD-10 F32.0)
3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.5)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Beckengürteltyp sowie sekundäre chronische Fehlbelastung
- mediane Diskushernie L4/5 mit beginnenden Rezessusstenosen, aktuell keine Anhaltspunkte auf sensomotorische oder radikuläre Ausfälle"
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des F.___ unter Punkt 5.2:
" 1. Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Status nach Exzision eines OS tibiale externum links am 13.1.03
- Status nach Sturz mit Supinationstrauma OSG links am 22.5.02
- allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2. Beginnendes metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 30 kg/m2, ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- grenzwertige Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- aktuell Lipidwerte nicht überprüft
- HbA1c-Wert von 6,0 % (Norm < 6,3)
3. Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 15 py, ICD-10 F17.1)"
Den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund. Wie in früheren Untersuchungen, exemplarisch in der G.___ Zurzach dokumentiert mit dort offensichtlichen Aggravationsmustern mit Inkonsistenzen in unbeobachteten Situationen und während der Untersuchung, könne auch aktuell somatisch lediglich das lumbospondylogene Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance vom Beckengürteltyp und bildgebend degenerativen Veränderungen L4/5 objektiviert werden. Klinisch könnten keine sensomotorischen radikulären Ausfälle objektiviert werden. Auch in den aktuellen Untersuchungen könne ein ausgeprägtes Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin mit Inkonsitenzen in der Untersuchungssituation und positiv zu prüfenden Waddell-Zeichen beobachtet werden. Die diffuse Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Extremität sei nicht dermatombezogen und sei als weiteres Zeichen der Schmerzausweitung einzuordnen. Aus funktioneller Sicht könne, bei verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung, rheumatologisch lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg, wechselbelastend durchführbar, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Dies treffe auch für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst zu.
Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten.
Aus psychiatrischer Sicht könne diagnostisch, bei somatisch nicht erklärbaren Beschwerden und psychosozialer Belastungssituation, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden. Gleichzeitig bestehe eine leichte, vor allem ängstlich und hypochondrisch gefärbte depressive, chronifizierte Episode. Zum heutigen Zeitpunkt könne mit Sicherheit keine mittelgradige depressive Episode festgestellt werden bei fehlender psychomotorischer Hemmung, ohne Agitiertheit, ohne Mundtrockenheit, ohne getrübten Blick. Aufgrund der negativen Wechselwirkung der leichten depressiven Symptomatik und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne eine etwas verminderte Belastbarkeit mit einer Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht von maximal 20 % nachvollzogen werden.
In der Konsensbesprechung habe sich für die Untersucher eine Explorandin mit einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung gezeigt, die ohne medizinische Begründbarkeit am Stock gehe. Medizinisch-theoretisch seien der Explorandin jegliche körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %.
Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien somatisch zumutbar. Die leichte Leistungseinbusse im Erwerbsbereich aus psychiatrischer Sicht könne im Haushalt bei freier Zeiteinteilung nicht gemacht werden.
4.
4.1 In somatischer Hinsicht stimmen die von den verschiedenen Ärzten gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Laut Austrittsbericht der G.___ vom 22. Januar 2004 (Urk. 8/15/2) und dem Gutachten des F.___ vom 16. September 2005 (Urk. 8/14) ist die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht, vollständig arbeitsfähig. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten.
4.2 Im Vordergrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen psychische Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der psychischen Beschwerden äussern sich nur Dr. E.___ und die Ärzte des F.___. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16) eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des F.___ gehen im Gutachten vom 16. September 2005 (Urk. 8/14) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht maximal zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.3
4.3.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das Gutachten des F.___ vom 16. September 2005 (Urk. 8/14) mit rheumatologischen und psychiatrischen Fachgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurden die Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
4.3.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin sind die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, nicht oder nur in sehr geringer Ausprägung vorhanden. Im Gutachten vom 16. September 2005 des F.___ (Urk. 8/14) wird zur somatoformen Schmerzstörung eine leichte, vor allem ängstlich, hypochondrisch gefärbte depressive Episode diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an chronischen körperliche Erkrankungen, welche sie indessen in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Die Angaben im Gutachten lassen sodann nicht auf einen primären Krankheitsgewinn schliessen. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz kooperativer Haltung der Versicherten liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin steht seit Juli 2004 in psychiatrischer Behandlung, welche im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ im Dezember 2004 noch keine Wirkung zeitigte (vgl. Urk. 8/16), jedoch nach so kurzer Zeit nicht als gescheitert betrachtet werden kann. Insgesamt ist somit die von den Ärzten des F.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 %, welche mit der negativen Wechselwirkung der leichten depressiven Symptomatik und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erklärt wird (Urk. 8/14 S. 19), nachvollziehbar.
4.3.4 Hieran vermag auch der Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16) nichts zu ändern, der neben einem generalisierten Schmerzsyndrom und einer chronischen depressiven Störung eine unreife Persönlichkeit mit Alexithymie diagnostizierte. Zum einen ist Alexithymie als solche im wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem nicht zu finden. Zum anderen erwähnten auch die Gutachter des F.___ das Vorhandensein einer Alexithymie und gehen wie Dr. E.___ davon aus, dass sich diese in der Schmerzproblematik, dem psychosomatischen Problem und der depressiven Problematik ausdrückt. Die abweichende Meinung bezüglich der Arbeitsfähigkeit begründen sie damit, dass aus rein psychologischer Sicht die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie keiner Arbeit mehr nachgehen kann, nicht bestätigt werden könne. Über die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin äusserst sich dagegen Dr. E.___ nicht. Überdies hat er die invaliditätsfremden Faktoren wie die psychosozialen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt ist, in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt.
4.4 Nach dem Dargelegten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine vollzeitliche Tätigkeit zu höchstens 20 % eingeschränkt ist. Hieraus resultiert bezogen auf ein 40%iges Pensum keine Erwerbseinbusse.
5. Da die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht und in psychischer Hinsicht höchstens zu 20 % eingeschränkt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung im Haushalt verzichtet hat. Die in psychiatrischer Hinsicht bestehende leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Haushalt bei einer freien Zeiteinteilung zu kompensieren. Eine Einschränkung im Haushalt ist somit nicht vorhanden. Selbst bei Berücksichtigung der ärztlich attestierten Leistungseinschränkung von 20 % betrüge der Invaliditätsgrad (Gewichtung 60 %) maximal 12 %.
6. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung im Erwerbsbereich und einer Beeinträchtigung im Haushaltsbereich eine Gesamtinvalidität von höchstens 12 % ergibt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).