IV.2006.00114
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1954, arbeitete ab März 2000 bei der A.___ als Lagerist (Urk. 8/52). Am 4. November 2001 wurde er zu Hause im Rahmen einer Razzia vorübergehend festgenommen. Dabei wurde ihm von den Polizeibeamten der rechte Arm auf den Rücken gedreht. Er erlitt dadurch an der rechten Schulter eine Irritation der Rotatorenmanschette und klagt seither über Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie im rechten Arm (Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/26 S. 2). Im Frühjahr und im Sommer 2002 stürzte er wegen Schwindelanfällen. Ernsthafte Verletzungen erlitt er dabei jedoch nicht (Urk. 8/26 S. 2). Nachdem er nach dem Ereignis vom 4. November 2001 meist arbeitsunfähig geschrieben war, kündigte ihm die Arbeitgeberin per 20. April 2003 (Urk. 8/52/1+4).
Am 17. Mai 2004 ersuchte er bei der Invalidenversicherung um Kostengutsprache für ein Spezialbett als Hilfsmittel (Urk. 8/61). Am 29. Juni 2004 stellte er zudem ein Rentengesuch (Urk. 8/57, vgl. auch Urk. 8/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/24-29, Urk. 8/52). Am 10. September 2004 verfügte sie die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für ein Spezialbett (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 lehnte sie sodann das Rentengesuch ab (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies sie mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, mit Eingabe vom 30. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 %. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle mass im Einspracheentscheid den von ihr eingeholten Gutachten volle Beweiskraft zu, nahm gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an und errechnete mittels Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2). Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht, behauptet eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % aus somatischer Sicht, die aus psychischen Gründen noch weiter eingeschränkt sei, und beanstandet die Bemessung des Valideneinkommens (Urk. 1).
2.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Einspracheentscheid sehr wohl dem Gebot der Begründungspflicht Genüge zu tun vermag. Über die Tragweite des Entscheides lässt sich ohne Weiteres ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie sich über die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ausliess (vgl. BGE 126 V 75 4b/dd).
Nicht einzugehen sind auf die in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die SUVA (Urk. 1 S. 6 f.), zumal diese Vorwürfe nicht mit vorliegendem Verfahren im Zusammenhang stehen und bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Proz. Nr. UV.2004.00285, Urteil vom 30. November 2005) abgehandelt wurden.
3.
3.1 In somatischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Mai 2005 mit der Ergänzung vom 4. Juli 2005 ab (Urk. 2, Urk. 8/25-26). Darin wurden als Diagnosen ein chronifiziertes Zervikobrachialsyndrom rechts mit Schmerzausbreitung in die ganze rechte Körperhälfte im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung sowie ein Verdacht auf eine psychische Fehlentwicklung genannt. Dr. B.___ führte aus, radiologisch oder klinisch relevante strukturelle Verletzungsfolgen würden nicht vorliegen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Lagerist von mindestens 60 bis 75 %. Einzig die rechte Schulter beziehungsweise den rechten Arm belastende Tätigkeiten, insbesondere länger andauernde Arbeiten über Kopf sowie das Tragen und Heben von allzu schweren Lasten, seien in Anbetracht des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms nicht günstig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/25-26).
Das Gutachten erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 1.3). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 9 und 13). Soweit er gestützt darauf eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % behauptet (Urk. 1 S. 13), übersieht er, dass Dr. B.___ zwar eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % für die bisherige Tätigkeit attestierte, für eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Nicht abgestellt werden kann sodann auf die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welche von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 beziehungsweise 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 8/26a, Urk. 8/27). Prof. Dr. C.___ stellte bei seiner Einschätzung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, was aber für sich allein nicht massgebend sein kann (Berichte vom 28. Juli 2004 und 16. November 2004, Urk. 8/27+29; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 17. Februar 2005, I 560/04. Erw. 5.1 mit Hinweis). Nicht nachvollziehbar ist die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit. Er erachtete die meisten physischen Funktionen als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und die übrigen verbleibenden Funktionen als nur noch selten zumutbar (Bericht vom 17. Januar 2005, Urk. 8/26a). Konsequenterweise wäre diesfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, was jedoch zu sämtlichen übrigen Arztberichten im Widerspruch steht (Urk. 8/25, Urk. 8/26-27, Urk. 8/65/1 S. 4, vgl. auch Urk. 8/65/3). In Bezug auf die Berichte von Prof. Dr. C.___ und Dr. E.___ ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3).
Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden ist sodann festzuhalten, dass die Fraktur der Schulter, die im - vom Beschwerdeführer zitierten - Bericht des Spitals F.___ erwähnt wurde, durch die weiteren Abklärungen nicht bestätigt werden konnte (Urk. 8/17, Urk. 8/65/3-5). Vielmehr ergaben diese weiteren, im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens getätigten Abklärungen ebenfalls, dass die geklagten Beschwerden auf das zervikale Schmerzsyndrom zurückzuführen sind (Urk. 8/65/3).
3.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2005 (Urk. 8/24), welches ebenfalls sämtliche Kriterien erfüllt, welche rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 1.3), verneinte die IV-Stelle zu Recht eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Dr. G.___ stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), der er jedoch keinen Krankheitswert beimass. Dementsprechend verneinte er eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, was auch mit der weiteren aktenkundigen psychiatrischen Beurteilung der RehaKlinik H.___ übereinstimmt (Urk. 8/24, Urk. 8/65/1-2). Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, Dr. G.___ habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht die von der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten qualifizierten Kriterien vorlägen (Urk. 1 S. 10 ff.), verkennt er, dass diese lediglich zur Anwendung gelangen, wenn die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess überhaupt in Frage steht (BGE 130 V 352 ff. Erw. 2.2).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig einzustufen ist.
4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2003, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bestreitet das von der IV-Stelle berechnete Valideneinkommen von Fr. 55'315.-- (Urk. 1 S. 11 f.). Dabei stellte die IV-Stelle auf die Angabe der A.___ im Bericht vom 27. August 2004 ab, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2003 einen Lohn von monatlich Fr. 4'185.- erzielt hätte (Urk. 2, Urk. 8/19 S. 6, Urk. 8/20, Urk. 8/52/1). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass in diesem Betrag die Zulagen, die er durch Schichtarbeit erhalten hätte, nicht beziehungsweise nur ungenügend berücksichtigt sind (Urk. 8/52/1+9). Im Jahr 2000 war er während 10 Monaten bei der A.___ angestellt und erzielte dabei ein massgebliches Einkommen von 47'817.-- (Fr. 54'617.-- minus Kinderzulagen von Fr. 6'800.--, Urk. 3/5/1; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 8/54). Hochgerechnet auf das Jahr ergibt dies einen Betrag von Fr. 57'380.--. Im Jahr 2001 erzielte er ein Einkommen von Fr. 64'810.-- (Urk. 8/52/9; vgl. auch Urk. 3/5/2, Urk. 8/54), wobei ihm auch nach dem Ereignis vom 4. November 2001 noch der volle Grundlohn ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 3/5/2, Urk. 8/52/9). Jedoch entfielen im Monat Dezember 2001 die Zulagen weitgehend; als solche wurden lediglich noch Fr. 59.-- ausbezahlt. Die Zulagen betrugen von Januar bis November 2001 durchschnittlich Fr. 1'159.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung dieses Betrages auch für den Monat Dezember kann für das Jahr 2001 von einem Einkommen von Fr. 65'910.-- ausgegangen werden kann. Die Diskrepanz der (aufgerechneten) Einkommen 2000 und 2001 erklärt sich somit primär durch die unterschiedlich geleistete Schichtarbeit beziehungsweise die erhaltenen Zulagen (vgl. Urk. 3/5/1-2). Da der Grundlohn im Jahr 2003 Fr. 4'185.-- betrug (vgl. 8/52/1+9) und sich die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2003 etwa gleich viel Schichtarbeit wie im Jahr 2001 geleistet, ergibt sich ein massgebliches Einkommen von Fr. 68'313.-- (13 x Fr. 4'185.-- + 12 x Fr. 1'159.--).
Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5 - 2007, S. 86, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer vom 2002 bis 2003 von 1,29 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'743.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch seine physische Beeinträchtigung, aber auch aufgrund seines Alters gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, ist die von der IV-Stelle vorgenommene Herabsetzung des Tabellenlohns um 20 % nicht zu beanstanden, was ein Betrag von Fr. 46'194.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. Fr. 68'313.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 22'119.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind erfüllt (vgl. Urk. 3/2), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 30. Januar 2006 (Urk. 1 S. 2) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 18. Mai 2007 geltend gemachte Aufwand von 5,6 Stunden erscheint der Sache angemessen. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist er mit Fr. 1'250.-- (5,6 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 41.70 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. Januar 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Felix Barmettler, wird mit Fr. 1'250.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an :
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).