IV.2006.00116
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1972, war vom 1. Mai 1995 bis 1. Juli 2002 bei der B.___ AG als Bühnentechniker tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 27. März 2002 war (Urk. 7/49 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6). Am 28. März 2002 erlitt er einen Unfall und meldete sich in der Folge am 23. April 2003 wegen eines akuten lumbovertebralen Syndroms bei Spondylolyse mit Spondylolisthese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/51 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/49) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/50; Urk. 7/26) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung; Urk. 7/25) und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 7/34).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 7/18) schrieb die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung des Versicherten ab. Nach Wiederaufnahme der Abklärungen wurde ein Anspruch des Versicherten auf Umschulung am 6. April 2005 verneint (Urk. 7/16). Sodann wurde mit Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 7/15) ein Rentenanspruch des Versicherten verneint. Die gegen beide Verfügungen am 29. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Vornahme des Einkommensvergleiches nach den Grundsätzen für voll Erwerbstätige, Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eventualiter Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Begriff der Umschulung (Art. 17 IVG), zum Umschulungsanspruch und dessen Umfang, zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach seinem Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe seit 1999 zu 60 % gearbeitet und daneben keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt. Mit dieser Situation habe er sich zufrieden gegeben, weil ihm die Arbeit gefallen habe und keine finanzielle Notwendigkeit einer Erhöhung seines Pensums gegeben gewesen sei. Es sei deshalb nicht von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern von einer Aufteilung von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalts- oder Privattätigkeit auszugehen. In letzterer sei keine invaliditätsbedingte Einschränkung gegeben. Der Invaliditätsgrad betrage 18 %, weshalb auch kein Anspruch auf Umschulung gegeben sei (Urk. 2 S. 4 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das für ein Pensum von 60 % ermittelte Validen- und Invalideneinkommen wie auch die Restarbeitsfähigkeit unbestritten geblieben seien. Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei auf die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Stellenprozente zurückzuführen gewesen, dass er lediglich ein Pensum von 60 % innegehabt habe. Auch habe er zuletzt, anstatt drei ganze Tage zu arbeiten, an fünf Tagen pro Woche auf Abruf zur Verfügung stehen müssen. Er habe somit neben der 60%igen Tätigkeit gar keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können; es liege kein freiwilliger Verzicht auf eine Vollzeittätigkeit vor. Zudem sei er nicht zu 40 % im Haushalt tätig, er sei 1972 geboren, lebe bei seiner Mutter und benutze deren Infrastruktur. Er führe somit keinen eigenen Haushalt und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen. Die Beurteilung seines Invaliditätsgrades sei deshalb nach den Grundsätzen für Erwerbstätige vorzunehmen. Dort sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57,8 %, womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und allenfalls eine halbe Rente gegeben sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 PD Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Speziell Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 7/19/1) eine Spondylolyse mit Anterolisthese L5/S1 sowie einen Verdacht auf eine leichte Instabilität L5/S1, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/19/1 lit. A). In seiner angestammten Tätigkeit als Bühnentechniker sei der Beschwerdeführer seit 5. Juli 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/19/2 S. 2). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte nicht für repetitives Lastenheben über 10 kg und für monotone Arbeiten in gebückter, stehender, sitzender oder kniender Position von mehr als 30 Minuten ohne Unterbrechung. Im angestammten Beruf werde sich die Arbeitsfähigkeit auch mit medizinischen Massnahmen wahrscheinlich nicht signifikant verändern. Die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte ohne Stehen von mehr als einer halben Stunde, ohne Sitzen bei monotoner Tätigkeit von mehr als einer Stunde und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg (Urk. 7/19/3).
3.2 Der Bericht von Dr. C.___ vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu entsprechen, weshalb von einer 100%igen - im Übrigen unbestrittenen - behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
4.
4.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/25) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe vom 1. Mai 1995 bis 1. Juli 2002 mit einem Pensum von 60 % beim B.___ gearbeitet. Er habe dabei jeden Tag für Einsätze auf Abruf bereit sein müssen. Eine Tätigkeit im Umfang von 100 % habe er deshalb nicht gesucht, weil er seine Arbeit beim B.___ geliebt und mit dem 60 %-Pensum einen guten Lohn erzielt habe, für den er bei einer anderen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum hätte arbeiten müssen (Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.2, Ziff. 2.5).
4.2 Angesichts dieser Angaben erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. vorstehend Erw. 1.3), dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sah er doch selbst keine Notwendigkeit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit. Zudem sei das Teilzeitpensum von seiner früheren Arbeitgeberin diktiert worden (Urk. 7/45/2 S. 1) und auf die zur Verfügung gestellten Stellenprozente zurückzuführen gewesen (Urk. 7/12 S. 3). Es wäre dem Beschwerdeführer somit nicht aus gesundheitlichen Gründen verwehrt gewesen, sich eine Vollzeitstelle zu suchen. Jedoch nahm er selbst dann keinen Stellenwechsel vor, als er sich auf Abruf bereit halten musste und sein Pensum offenbar nicht mehr auf drei ganze Tage, sondern auf fünf Tage verteilt wurde. Wäre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht -, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2).
4.3 Geht man somit von einem 60 % - Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG - für einen solchen gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, ist der Beschwerdeführer doch alleinstehend und lebt in einem Mansardenzimmer im Haushalt seiner Mutter; vgl. Urk. 7/25) - bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit - hier in Höhe von 60 % - festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Es erfolgt somit keine Aufrechnung auf ein 100 % - Pensum (vgl. Urk. 6 S. 2).
4.4 Bei der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.5 Der Beschwerdeführer erzielte bei der B.___ AG im Jahr 2001 bei einem Pensum von 60 % einen Jahreslohn von Fr. 43'054.-- (Urk. 7/49 Ziff. 20). Die gesundheitliche Beeinträchtigung besteht seit 2002 (vgl. Urk. 7/19/1 lit. A-B), entsprechend lief das Wartejahr 2003 ab (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Bereich persönliche Dienstleistungen in Höhe von jeweils 1,7 % für die Jahre 2002 und 2003 (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B 10.2, lit. M, N, O) resultiert für das Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 44'530.-- (Fr. 43'054.-- x 1,017 x 1,017).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Urk. 7/25 S. 3), nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.7 Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dies trifft vorliegend zu: In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig; eine Tätigkeit in diesem Umfang wäre ihm auch aufgrund seiner Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar. Es ist deshalb von einem hypothetischen Invalideneinkommen in einem 100 % - Pensum (vgl. vorstehend Erw. 3.2) auszugehen.
4.8 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit in diesem Umfang steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57’008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein Wert von Fr. 57'806.-- (Fr. 57’008.-- x 1,014).
4.9 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als eine halbe Stunde stehen, nicht mehr als eine Stunde bei monotoner Tätigkeit sitzen und nicht wiederholt Lasten über 10 kg heben sollte (Urk. 7/19/3), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
4.10 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 44'530.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.5) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- zeigt, dass der Beschwerdeführer keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet. Somit besteht weder ein Renten- noch ein Umschulungsanspruch.
5. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Renten- und Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).