Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00117
IV.2006.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 14. März 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       In den Jahren 1983 bis 1992 und 1995 bis 1997 wurden der 1981 geborenen K.___ diverse medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Nr. 425 (angeborene Refraktionsanomalien mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und Nr. 427 (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt) zugesprochen (Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/25 und Urk. 7/26), indessen Sonderschulmassnahmen verweigert (Urk. 7/22). Im Zusammenhang mit den Leistungen holten zunächst die IV-Kommission des Kantons Zürich und sodann die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Prof. Dr. med. A.___, Augenarzt FMH, die Arztberichte vom 15. Mai 1984 (Urk. 7/37) und vom 12. Juni 1995 (Urk. 7/36) sowie bei Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, den Bericht vom 20. Juli 1995 (Urk. 7/35) ein. Zudem ersuchte sie die C.___, Prof. med. D.___, Leitender Arzt, um den Bericht vom 9. Juli 1996 (Urk. 7/34). Ein zusätzlicher Arztbericht von Dr. B.___, welchem der Bericht der J.___ vom 9. Mai 1996 von Prof. med. E.___, Direktor, beilag (Urk. 7/33/3-4), datiert vom 10. November 1997 (Urk. 7/33/1-2). Am 12. Juli 2001 erwarb die Versicherte aufgrund ihrer Studien vom September 1998 bis Juli 2001 an der F.___ das Diplom in bildender Kunst (Urk. 7/77/2). Sie meldete sich am 7. Oktober 2003 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Arztbericht vom 11. November 2003 (Urk. 7/32/5) und bei Dr. med. H.___, Innere Medizin FHM, Speziell Onkologie-Hämatologie, den Bericht vom 24. November 2003 ein (Urk. 7/31/5-6). Das Arztzeugnis von Dr. med. I.___, Leiter Poliklinik, J.___, datiert vom 14. November 2003 (Urk. 7/30). In der Zeit vom 1. Februar bis zum 29. April 2005 absolvierte die Versicherte in der Stiftung L.___ Winterthur, eine berufliche Abklärung (Bericht vom 29. April 2005, Urk. 7/47). Die IV-Stelle ersuchte Dr. med. M.___, FMH Augenarzt, um den Arztbericht vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/29) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 2. August 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen ab (Urk. 7/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann beauftragte die IV-Stelle Dr. med. N.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 6. Oktober 2005, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren infolge eines 34%igen Invaliditätsgrades ab (Urk. 7/7). Dagegen liess K.___ durch die Procap am 25. November 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/6), welche die IV-Stelle am 28. Dezember 2005 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess K.___ am 30. Januar 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2005 aufzuheben.
 2.    Die Angelegenheit sei zur Vornahme einer medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 3.    Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
 4.    Subeventualiter sei eine IV-Rente zuzusprechen.
 5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Am 9. März 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei geht es zunächst darum, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs ausreichend sind. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, auch der neuropsychiatrische Bericht vermöge nichts an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu ändern. Unbestrittenermassen wirkten sich die festgestellten neuropsychologischen Defizite für gewisse Berufe, gerade auch im kaufmännischen Bereich, ungünstig und leistungsmindernd aus. Die Defizite hätten indessen keine einschränkenden Auswirkungen in denjenigen beruflichen Bereichen, wie sie dem Einkommensvergleich zu Grunde lägen. Insgesamt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei ihr aufgrund ihrer Einschränkungen bisher nicht möglich gewesen, ihr Zeichnungstalent wirtschaftlich zu verwerten. Die durchgeführten Schnuppereinsätze hätten ein langsames Arbeitstempo sowie unterdurchschnittliche Leistungen aufgezeigt. Die Gründe für die festgestellten Leistungsminderungen seien jedoch in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen sollte (Urk. 1 S. 4 ff.). 

2.      
2.1     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
2.2     Mit Verfügung vom 2. August 2005 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin wünsche zur Zeit keine weiteren beruflichen Massnahmen. Diskutiert worden sei eine sehbehindertentechnische Grundschulung in der Sehbehindertenhilfe Basel. Diese Verfügung erwuchs bereits in Rechtskraft. Betreffend berufliche Massnahmen liegt somit kein Anfechtungsobjekt vor. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

3.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Dezember 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hatte. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

4.
4.1     Die mittlerweile 26jährige Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an Schielamblyopie rechts. Aufgrund einer bakteriellen Infektion besteht zudem seit 1995 irregulärer Astigmatismus links (Urk. 7/29/2 und Urk. 7/30/1). Nach dem Besuch der Primar- und der Realschule, teilweise in einer Privatschule (Urk. 7/84),  absolvierte sie zunächst den Vorkurs an der F.___ und erwarb dort im Juli 2001 das Diplom in bildender Kunst (Urk. 7/77 und Urk. 7/74). Abgesehen von ein paar Illustrationen von Kinderbüchern, Comics und Einzelbildern konnte sie - trotz ausgewiesener Begabung im künstlerischen Bereich - ihre Ausbildung nie erwerblich verwerten (Urk. 7/56/3). Im Rahmen der beruflichen Abklärung schnupperte sie vom 30. August bis zum 10. September 2004 im Verein O.___ (Urk. 7/56/7), vom 8. bis zum 12. November 2004 im Ausbildungszentrum P.___, Zürich, (Urk. 7/59) sowie vom 22. bis zum 25. November 2004 in der L.___ (Urk. 7/61). Der zuständige Mitarbeiter in der Logistik des O.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe ganztägig präsent sein können, ab Nachmittag sei die Ermüdung indessen spürbar gewesen, vor allem bei Büroarbeiten. Sie verfüge über gute Sozialkompetenzen, eine gute Einsatzbereitschaft und habe zuverlässig und pünktlich gearbeitet. Für eine Ausbildung sei sie auf den geschützten Rahmen angewiesen (Urk. 7/56/7). Auch von der Abklärungsperson im Ausbildungszentrum P.___ wurden der Beschwerdeführerin, welche dort im kaufmännischen Bereich tätig war, sorgfältiges Arbeiten und gute Sozialkompetenzen attestiert. Das Leistungsprofil der schulischen Tests sei indessen unausgeglichen. Einerseits verfüge sie über eine gute Problemlösungsfähigkeit bei logischen Denkaufgaben, daneben hätten sich eigentliche Schullücken in Mathematik und Französisch gezeigt. Zudem sei das Arbeitstempo zum Teil stark verlangsamt gewesen. Beim Tempo habe zweifelsohne auch die Sehbehinderung eine Rolle gespielt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des verminderten Visus ermüdet und habe dann beim Lesen eines Textes länger gebraucht (Urk. 7/56/8 und Urk. 7/59/1-6).
4.2     Dem Abklärungsbericht über die berufliche Abklärung der Beschwerdeführerin in der L.___ vom 1. Februar bis zum 29. April 2005, welche die Abklärung der Chancen einer beruflichen Eingliederung im kaufmännischen Bereich respektive ihre Eignung für eine kaufmännische Ausbildung zum Ziel hatte und einen Eindruck über die Grundarbeitsfähigkeit, die kaufmännischen Kenntnisse sowie über das Leistungs- und Verhaltenspotential der Beschwerdeführerin verschaffen sollte, ist Folgendes zu entnehmen: Aufgrund ihrer Sehbehinderung könne sie ihre frühere Tätigkeit als selbständige Illustratorin nur noch beschränkt ausüben. Ihr Interesse an einer nicht allzu anspruchsvollen Tätigkeit im Bürobereich sei vorhanden. Wunschkriterien seien klare Vorgaben wie Korrespondenz nach Diktat oder das Verbuchen von Belegen. Die Korrespondenz nach Diktat sei sehr angenehm, weil dabei eine Entlastung der Augen erfolge. Wegen der starken Verlangsamung und der hohen Fehlerquote sowie einer Belastungsgrenze von zur Zeit vier Stunden pro Tag seien ihre Chancen, eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft zu finden, gering. Bei einer kaufmännischen Ausbildung müsse mit einer Präsenzzeit von 100 % gerechnet werden. Dieses Ziel könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisiert werden. Während der Dauer der Abklärung habe die Beschwerdeführerin zudem eine gesamthaft zunehmende Ermüdung festgestellt. Die Rücksprache mit dem behandelnden Augenarzt hätten keine konkrete Aussage betreffend Belastungsgrenze im Zusammenhang mit der durch die Ausbildung erhöhten Präsenzzeit ergeben. Zur Zeit und bei weiterhin stabiler Gesundheit könne sie eine Präsenzzeit von 50 % einhalten. In dieser Zeit sei ein durchschnittlicher Leistungsgrad von 5 % bis 10 % erreichbar. Sie könne zur Zeit kein Einkommen auf dem freien Markt erwirtschaften. Aufgrund der Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin konnten die Abklärungspersonen keine weiterführende Massnahme im kaufmännischen Bereich empfehlen (Urk. 7/47/1 und 8-9).
4.3     Nachdem die Beschwerdeführerin an einer dreimonatigen sehbehindertentechnischen Grundschulung nicht interessiert war (Urk. 7/46/4) und die Beschwerdegegnerin im Bericht von Dr. M.___ eine vollen Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sah (vgl. Erw. 5.4), schloss die Beschwerdegegnerin die Abklärungen betreffend beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. August 2005 ab (Urk. 7/12).
4.4     In erwerblicher Hinsicht ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, diese indessen aus behinderungsfremden Gründen, finanziell nicht verwerten kann und die beruflichen Abklärungen ebenso erfolglos gewesen sind.

5.       Im Zuge der Anspruchsprüfung holte die Beschwerdegegnerin bei verschiedenen Spezialärzten Berichte ein und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sind insbesondere folgende medizinischen Berichte von Interesse:
5.1     Dr. G.___, den die Beschwerdeführerin aufgrund eines Kopfdrucks aufgesucht hatte, welcher sich mit Physiotherapie behandeln liess, führte am 11. November 2003 aus, er habe als Neurologe die von der Beschwerdeführerin geschilderten Befunde im Zusammenhang mit den Problemen der Augen mangels Untersuchung nicht erheben können. Er sei daher nicht im Stande, den Arztbericht zwecks Bestimmung einer Arbeitsunfähigkeit auszufüllen. Er hielt aber fest, die sein Fachgebiet betreffenden Beschwerden hätten sich unter einer qualifizierten Physiotherapie gebessert. Der Fall sei bei ihm abgeschlossen (Urk. 7/32/5).
5.2     Dr. I.___ diagnostizierte am 14. November 2003: Monokel links, Hornhautnarbe zentral nach Pseudomonasulcus links mit irregulärem Astigmatismus (bestehend seit 1995) sowie Schielamblyopie rechts (bestehend seit Geburt). Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch eine Operation theoretisch verbessert werden. Bei Monokelsituation am linken Auge wäre aber eine operative Therapie sehr risikoreich und nicht empfehlenswert. Die Berufswahl sollte entsprechend den visuellen Möglichkeiten erfolgen. Ausgeschlossen seien sicherlich Arbeiten an gefährlichen Maschinen und Berufe mit hohen Anforderungen an das dreidimensionale Sehen. Die Prognose sei unsicher, es sei jedoch eher von einer stabilen Situation auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht müsse je nach Befund und Verlauf nochmals beurteilt werden. Gleichwohl erachtete er eine Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster  Tätigkeit ganztags zumutbar  (Urk. 7/30/1-2).
5.3     In ihrem Bericht vom 24. November 2003 wies Dr. H.___ darauf hin, sie sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu beurteilen. Sie habe sie nur im Zusammenhang mit einer Infekt-Abklärung zweimal gesehen. Sie schilderte indessen ihre Beobachtungen: Sie habe eine Patientin gesehen, die wesentlich jünger wirke und sonst körperlich gesund sei, aber psychisch auffalle. Offenbar sei sie unfähig, eine normale Schule zu durchlaufen. Auffallend sei eine chronische Müdigkeit, Nägelkauen und auszupfen der Augenbrauen, zudem bestehe gemäss Aussagen der Mutter ein Waschzwang. Daneben zeichne sie sehr gerne. Die Zeichnungen seien erschreckend düster, pedantisch mit Bleistift auf das Papier gekritzelt. Die Ärztin führte abschliessend aus, zur Abklärung des Anspruchs auf eine IV-Rente sei in erster Linie wohl eine psychologische Beurteilung notwendig. Mit Ausnahme der Augenproblematik habe sie somatisch nichts Auffälliges gefunden (Urk. 7/31/5-6).
5.4     In seinem Arztbericht vom 8. Juni 2005 hielt Dr. M.___ fest, es bestehe im Prinzip eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die kein Stereosehen erforderten und keine besonderen Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten. Die Beschwerdeführerin gebe indessen an, die Sehschärfe von 0,5 nur mit grosser Anstrengung zu ereichen und deshalb rasch zu ermüden. Deshalb müsse die tägliche Arbeitsbelastung (Stundenzahl) allenfalls angepasst werden (Urk. 7/29/2).
5.5     Dr. N.___, welche von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt worden war, konnte aufgrund ihrer Untersuchung vom 3. Oktober 2005 keinen grob auffälligen Befund erheben. Die Beschwerdeführerin erscheine unsicher und in der Entwicklung etwas verzögert, was aber durchaus im Rahmen ihrer Sehbehinderung verstanden werden könnte. Insbesondere hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik oder eine gestörte Anpassung an die Sehbehinderung ergeben. Die subjektiven Angaben zur verminderten Leistungsfähigkeit seien laut den Akten im L.___ objektiviert worden. Für die Einschränkung würden keine psychiatrischen Gründe bestehen. Die Ärztin wies abschliessend darauf hin, dass eine neuropsychologische Abklärung indiziert wäre, um die Defizite genauer zu erfassen. Allenfalls wäre es je nach Ergebnis danach sinnvoll, nochmals zu überprüfen, welchen Einfluss die Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Für die Einschränkung müssten andere Ursachen gesucht werden (Urk. 7/27/3).
5.6     Zu Händen von Dr. B.___ erhob Prof. Dr. phil. Q.___ am 18. November 2005 nach der ambulanten neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgenden Befund: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alerte, sehr motivierte Patientin, welche im Verhalten durch genaue bis akribische Arbeitsweise und dadurch Verlangsamung auffalle. Während der Untersuchung sei sie stimmungsmässig nicht auffällig gewesen. Die Sprache sei flüssig und gut artikuliert. Ebenso unauffällig seien das Sprachverständnis und das Benennen. Es bestünden eine Dysorthographie und eine Dyskalkulie. Das Lesen sei möglich, jedoch wegen der Sehstörung ungeübt respektive schnell ermüdend. Das Altgedächtnis sei kursorisch unauffällig, das Neulernen einer Wortliste quantitativ genügend und fehlerlos und das figural-räumliche Lernen und Erinnern ausgesprochen gut. Ebenso gut sei das konzeptionelle Gedächtnis. In Bezug auf diese Fähigkeiten seien eine spontane Flexibilität und das Generieren von sprachlichen und figuralen Konzepten sehr gut, gute Interferenzunterdrückung, insgesamt gute Fehlerkontrolle. Kursorisch seien keine Auffälligkeiten der Wahrnehmung zu verzeichnen. Die Befunde hätten eine eindeutige Asymmetrie der Hirnleistung zu Ungunsten der sprachlichen Fähigkeiten im Sinne einer Störung des Spracherwerbs mit Dyskalkulie und Dysorthographie ergeben. Indessen seien die nichtsprachlichen Leistungen gut entwickelt mit gutem visuellem Vorstellungsvermögen und guten zeichnerischen Fähigkeiten. Insgesamt bestehe eine leichte psychomotorische Verlangsamung, jedoch zu Gunsten einer optimalen Fehlerkontrolle. Diese Befunde würden einer Verminderung der linkshemisphärischen Leistungen mit kompensatorisch übermässig ausgebildeten Fähigkeiten der rechten Hirnhälfte entsprechen. Diese Teilleistungen seien Folge einer prä- respektive perinatalen zerebralen Komplikation. Beruflich sei die Beschwerdeführerin offensichtlich eingeschränkt, was die sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten angehe (und selbstverständlich die Sehbehinderung). Sie habe ihre Nischen mit ihren besonderen Fähigkeiten gut ausgebildet, und es sei zu wünschen, dass sie damit eine Erwerbstätigkeit finde. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit betrage 50 % (Urk. 7/8).  
5.7     Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ophtalmologisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch, mithin für ihre Belange umfassend abgeklärt worden ist. Psychiatrisch (Dr. N.___) und neurologisch (Dr. G.___) konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit festgestellt werden. Dasselbe gilt in ophtalmologischer Hinsicht, da Dr. M.___ die rasche Ermüdbarkeit nicht selber feststellte, sondern nur entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin wiedergab. Als einzige Ärztin geht Prof. Q.___ von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (geschätzte 50 %) aus, was aber nicht nachvollziehbar ist, nachdem sie im Wesentlichen nur (aber immerhin) eine Dysorthographie und eine Diskalkulie erhoben hat. Letztere sind ausschliesslich geeignet, eine Einschränkung der Berufswahlmöglichkeiten, nicht aber der Arbeitszeit zu begründen.
5.8     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den Ärzten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit festgestellt werden konnte, worauf abzustellen ist. Daran vermag auch der Abklärungsbericht der L.___ nichts zu ändern, worin eine Belastungsgrenze von vier Stunden festgehalten wurde, da die Feststellung der Arbeitsfähigkeit Aufgabe der Ärzte ist (Erw. 3.4). Zudem erfolgte diese Abklärung nur hinsichtlich einer allfälligen kaufmännischen Ausbildung, für welche die Beschwerdeführerin vorab aufgrund der neuropsychologischen Defizite als ungeeignet erscheint, weshalb dieser Bericht von vornherein nicht geeignet ist, Aussagen zur allgemeinen beruflichen Belastbarkeit zu machen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Versicherte mittels einer dreimonatigen sehbehindertentechnischen Grundschulung - an welcher sie nicht interessiert war (Erw. 4.2) - bei den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage wäre, ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern. Jedoch steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer guten Grund-Ressourcen bereits in ihrer jetzigen Situation - jedenfalls aus medizinischer Sicht - ein breiter Fächer von einfachen Hilfsarbeiten offen, die sie ohne zeitliche Reduktion des Pensums zu erfüllen vermöchte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert hat (Urk. 2 S. 2 f.).

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einkommensvergleich beim Valideneinkommen den Tabellenlohn gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für Versicherte zugrunde gelegt, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, was angesichts des Umstandes, dass die Sehbehinderung bereits bei der Geburt bzw. noch während der obligatorischen Schulzeit eingetreten ist, im Rahmen der Ermessensüberprüfung nicht zu beanstanden ist.
6.2     Der Einspracheentscheid ist am 28. Dezember 2005 ergangen, die Versicherte wurde 5 Tage später 25 Jahre alt. Im massgebenden Tabellenlohn wird zwischen 21 bis 24-Jährigen und 25 bis 29-Jährigen unterschieden. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher der Sachverhalt mit zu berücksichtigen, wie er sich bis zum 25. Geburtstag der Beschwerdeführerin entwickelt hat (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1) und es wären folglich zwei Invaliditätsbemessungen durchzuführen. Nachdem aber - wie sich zeigen wird - der vorteilhaftere Tabellenlohn für 25 bis 29-Jährige zu keinem Rentenanspruch führt, wird die Invaliditätsberechnung nur anhand dieses Lohnes durchgeführt.
6.3     Im Jahre 2004 (jüngste publizierte Ergebnisse) betrug der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 5'500.-- (inkl. 13. Monatslohn, Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE], Bundesamt für Statistik, Tabelle A1). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/05, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 68'640.-- Der Tabellenwert gemäss Art. 26 IVV beträgt bei Versicherten von 25 bis 29 Jahren 90 % des Medianwertes. Damit beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 61'776.--.
Im selben Jahr betrug das LSE-Fraueneinkommen für einfache repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.--. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 47'884.--. Davon ist mit der Vorinstanz ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 40'701.-- ergibt.
         Somit beträgt der Invaliditätsgrad 34 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).