Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00118[8C_825/2007]
IV.2006.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 einen Rentenanspruch von M.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2006, mit welcher M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Viertelsrente ab Juli 2002 beantragt hat (Urk. 1),
sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2006 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist und mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weshalb der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenver-sicherung in Kraft getreten sind, zu beachten sind,
dass die massgeblichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen sowie in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 7/2 S. 1 f.),
dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 % einer Erwerbstätigkeit und zu 20 % ihrer Haushaltsarbeit nachgehen würde, und dass sie heute leidensbedingt nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wie etwa leichtere Verkaufstätigkeiten, Qualitätskontrollen oder Verpackungsarbeiten im Rahmen eines 50%igen Pensums verrichten kann (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/9 S. 2 f., Urk. 7/11 S. 15),
dass einzig die Berechnung der von der Beschwerdeführerin einerseits als Gesunde und andererseits unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden erzielbaren Vergleichseinkommen und der darauf basierende Invaliditätsgrad strittig sind,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist,
dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird, und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich die Invalidität (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt wird,
dass in diesem Falle der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass sich die Invalidität dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, wobei auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung besteht, von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3),
dass für den Zeitpunkt des Einkommensvergleiches die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222),
dass die Beschwerdeführerin erstmals im Anschluss an einen Autounfall vom 18. November 1999, auf den ihre aktuell fortbestehenden Beschwerden hauptsächlich zurückgehen (vgl. Urk. 7/11 S. 13 ff., Urk. 7/41 S. 5), arbeitsunfähig war, weshalb die IV-Stelle die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu Recht am 18. November 1999 eröffnet hat (Urk. 7/9 S. 4),
dass der Rentenbeginn indes nicht auf den 18. November 2000, sondern aufgrund der erst am 5. Juli 2003 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/41) auf den 1. Juli 2002 anzusetzen ist (Art. 48 Abs. 2 IVG; vgl. auch Urk. 1 S. 3),
dass sich für die Ermittlung des Valideneinkommens die Frage stellt, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
dass es dabei empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b),
dass daher, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 7/1 in Verbindung mit Urk. 7/36 sowie Urk. 7/2 S. 2), für die Berechnung des Valideneinkommens vom Lohn auszugehen ist, welchen die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 18. November 1999 im Rahmen der Tätigkeit für die A.___ erzielte (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/41 S. 4), und nicht von demjenigen, welchen sie im Rahmen ihrer Anstellung bei der B.___ in C.___ in den Jahren 2002 und 2003 verdiente (vgl. Urk. 7/36), weil in letzterer Tätigkeit auf ihre Beschwerden Rücksicht genommen wird (vgl. Urk. 7/26 S. 2) und es sich demnach um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt,
dass sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ergibt, dass für das Beitragsjahr 1999 Beiträge auf einem Gesamteinkommen von Fr. 43'944.-- abgerechnet wurden (Urk. 7/39), und dass die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der A.___ im Jahr 1999 monatlich Fr. 3'650.-- verdient zu haben (Urk. 7/41 S. 4), weshalb von einem bei der A.___ im Jahr 1999 verdienten Jahreseinkommen von Fr. 43'800.-- auszugehen ist,
dass dies - angepasst an die Teuerung vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000 von 1.6 %, vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 von 2.5 % sowie vom Jahr 2001 auf das Jahr 2002 von 2.3 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2005, S. 35, Tabelle T1.39, Nominallohnindex bei Frauen) - ein Einkommen von Fr. 46'662.40 ergibt, was umgerechnet auf ein 80%-Pensum zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 37'329.95 führt,
dass das versehene Pensum in der aktuell ausgeübten leidensangepassten Tätigkeit in der B.___ in C.___ zwischen den Jahren 2002 und 2004 aus invaliditätsfremden Gründen (Geburt des Kindes im Dezember 2002) schwankte und die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ihr 30%iges Pensum gerne auf die ihr medizinisch zumutbaren 50 % aufgestockt hätte, dies aber soweit aus den Akten ersichtlich (noch) nicht möglich war (vgl. Urk. 7/26 S. 2, Urk. 7/36),
dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit daher einerseits die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, andererseits aber auch nicht von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), da sie das ursprünglich im Jahr 2002 ausgeübte rund 50%ige Pensum (vgl. Urk. 7/36 S. 2) nach der Geburt ihres Kindes und der zwischenzeitlichen Reduktion des geleisteten Pensums nicht wieder auf die gewünschten 50 % steigern konnte,
dass deshalb zur Berechnung des Invalideneinkommens unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1, Urk. 7/17) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb), wobei der Beschwerdeführerin darin zu folgen ist, dass auf die in der LSE 2002 für den Bereich Detailhandel und Reparatur aufgeführten Löhne, und nicht auf den von der IV-Stelle herangezogenen Zentralwert für Hilfsarbeiten zurückzugreifen ist (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/17),
dass aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer langjährigen Berufserfahrung als Verkäuferin (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/40, Urk. 7/41 S. 4) indes nicht wie geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 4) auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), sondern auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen ist,
dass in der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) für im Bereich Detailhandel und Reparatur tätige Frauen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3 ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- angegeben wird (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden),
dass sich umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98 Tabelle B9.2) hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'701.40 ergibt, was in einem 50%igen Pensum einem Lohn von Fr. 24'350.70 entspricht, und unter zusätzlicher Berücksichtigung des unbestrittenermassen vorzunehmenden leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/2 S. 2) ein Invalideneinkommen von Fr. 21'915.65 resultiert,
dass dies gemessen am Valideneinkommen von Fr. 37'329.95 bei einer Differenz von Fr. 15'414.30 und unter Anwendung der höchstrichterlich bestimmten Rundungsregeln (BGE 130 V 122 Erw. 3.2) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 42 % sowie mit dem Faktor 0.8 gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 34 % ergibt,
dass, die Beschwerdeführerin von einer beschwerdebedingten Einschränkung im Haushaltsbereich von 30 % und dementsprechend - gewichtet man diese Einschränkung mit dem Faktor 0.2 - einem Teilinvaliditätsgrad von 6 % ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/11 S. 18), währenddem die IV-Stelle die Auffassung vertritt, die Einschränkung betrage lediglich 23,5 % (Urk. 2),
dass die Versicherte hiezu geltend macht, in der Haushaltsabklärung sei angenommen worden, der Ehemann der Versicherten sei arbeitslos und deshalb in der Lage, die Beschwerdeführerin voll zu unterstützen, was damals wohl  zugetroffen habe, heute indessen nicht mehr der Fall sei, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitstätig sei (Urk. 1 S. 4 f.),
dass sich die Beschwerdegegnerin dagegen auf die nachträglich eingeholte Stellungnahme der Abklärungsperson abstützte, wonach die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten wieder voll im Erwerbsleben stehe, nichts an der Zumutbarkeit ändere, dass er die Versicherte im Haushalt in der Art und in dem Ausmass unterstütze, wie es im Haushaltsbericht vom 11. Mai 2004 (Urk. 7/26) angenommen worden sei,
dass die Übernahme der Argumentation der Versicherten zu einem Invaliditätsgrad von 40 % (34 + 6 %) und damit zum Anspruch auf eine Viertelsrente führen würde, weshalb sie im Folgenden genau zu überprüfen ist,
dass die Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Unterstützung durch Familienangehörige voraussetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall und erwartet wird, dass eine versicherte Person in erster Linie ihre Arbeit einteilt, geeignete Haushaltseinrichtungen und -geräte anschafft sowie die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt, wenn sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel grösserem Zeitaufwand erledigen kann,
dass der Mehraufwand für die Invaliditätsbemessung nur (aber immerhin) relevant ist, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 130 V 396),
dass folgende, im Haushaltsbericht vom 11. Mai 2004 (Urk. 7/26) erwähnten Verrichtungen, bei welchen der Ehemann als unterstützende Kraft berücksichtigt ist, aufgrund der Schadenminderungspflicht der Versicherten in gleicher Weise auch nach Aufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit von ihrem Ehemann vorgenommen werden oder entsprechend einsetzbare Haushaltgeräte angeschafft werden können:
         - Aufgabe 6.2, Ernährung: Abgiessen der Pfannen (Hilfsmittel, zum Beispiel zur besseren Verteilung des Pfannengewichtes); Scheuern von Herd und Küchenablage, Reinigung der Kästchen und des Küchenbodens (nach wie vor Mithilfe des Ehemannes, welche nicht laufend anfällt und nicht zeitgebunden ist),
         - Aufgabe 6.3, Wohnungspflege: Saugen und Aufnehmen des Bodens, des WC und der Badewanne, Beziehen der Bettdecken (ebenfalls nach wie vor Mithilfe des Ehemannes, da nicht zeitgebunden),
         - Aufgabe 6.5, Wäsche und Kleiderpflege: Wäsche-in-den-Keller-Tragen und Aufhängen im Sommer (Möglichkeit, auf die Anwesenheit des Ehemannes zu warten, kleinere Körbe zu verwenden, auch im Sommer einmal den Tumbler zu benützen),
dass im Übrigen ja hinsichtlich aller dieser Verrichtungen - auch bei Mithilfe des Ehemannes - Einschränkungen anerkannt worden sind, welche schon deshalb, insbesondere aber angesichts dessen, dass die Unterstützung des Ehemannes nach wie vor in erheblichem Ausmass möglich und zumutbar ist, nicht nennenswert höher berücksichtigt werden können,
dass sich bei der Betreuung des Kindes mit einem Anteil von 15 % selbst bei Annahme einer nunmehr 80%igen Einschränkung infolge der beruflichen Abwesenheit des Ehemannes nur eine geringfügige Erhöhung des Invaliditätsgrades von (15 x 80 % x 20 % =) 2,4 % und somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (34 + 2,4 % = 36,4 %) abgerundet 36 % ergäbe, woraus kein Rentenanspruch resultiert,
 dass daher die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).