Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00119
IV.2006.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 29. September 2005 ersuchte der behandelnde Sprachtherapeut, A.___, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für F.___, geboren 1986, die Kosten der Sprachtherapie (Logopädie) zu übernehmen (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/5 = Urk. 10/6). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/4) wies sie mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).

2. Dagegen liess die Versicherte am 28. Januar 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1):
          1.        Die Abweisung vom 23. Dezember 2005 ist aufzuheben.
          2.        Übernahme der Kosten für die notwendige Sprachtherapie für 1 Jahr.
          3.        Die Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der IV-Stelle.
          4.        Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel.
         Mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 teilte der B.___ dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung der Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt habe (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 teilte der B.___ mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter im Verfahren vertrete, weshalb der Beschwerdeführerin für den zweiten Schriftenwechsel die Frist um 30 Tage zu erstrecken sei (Urk. 16). Die Fristerstreckung wurde bis zum 12. Juni 2006 bewilligt (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die geltend gemachte Sprachstörung der Beschwerdeführerin (Entwicklungs-Dysphasie mit erschwertem Schriftsprachenerwerb und Dyslexie/Dysorthographie [vgl. Urk. 10/11]) stellt kein Geburtsgebrechen nach der Liste der Geburtsgebrechen (vgl. Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen) dar, womit die Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entfällt und eine solche lediglich hinsichtlich Art. 19 und Art. 12 IVG zu erfolgen hat.


2.      
2.1     Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
         Die Beiträge umfassen unter anderem nach Art. 19 Abs. Abs. 2 lit. c IVG besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte.
         Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter und 9 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang bestätigt hat, kommt dem Erfordernis der Unterrichtsmässigkeit eine wichtige Funktion zu, um Sonderschulunterricht von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abzugrenzen, für welche der akzessorische, d.h. zum Sonderschul- oder Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist. Im Verhältnis zum Sonderschulunterricht stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen eine "Extraleistung" dar (BGE 122 V 210 f. Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 f. Erw. 3a, SVR 1997 IV Nr. 100 Erw. 2; AHI 2000 S. 74 Erw. 3a und 200 Erw. 1, ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b, 1982 S. 192 Erw. 2a, 1980 S. 502 Erw. 4, 1971 S. 601; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Juli 2005, I 120/05).
2.2     Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Sprachstörung nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV leidet, was gemäss Art. 8ter und 9 IVV grundsätzlich einen Anspruch auf eine Sprachheilbehandlung begründet. Da die 20-jährige Beschwerdeführerin aber im für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgebenden Zeitpunkt weder eine Sonderschule noch die Volksschule, sondern bereits das Gymnasium (3. Klasse der Kantonsschule C.___) besuchte (vgl. Urk. 10/11, Urk. 1 S. 2 f.), gelangen die entsprechenden Gesetzesbestimmungen nicht zur Anwendung. Unter dem Gesichtspunkt der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen besteht daher seitens der IV-Stelle keine Leistungspflicht.

3.
3.1
3.1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
3.1.2   Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Als medizinische Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung sind Personen zu verstehen, welche, wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren, eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (BGE 121 V 9 Erw. 5a).
         Nach Rz 1202 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) sind medizinische Hilfspersonen (unter anderem Logopäden), welche die kantonalen Vorschriften betreffend Berufsausübung erfüllen, ebenfalls zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt. Soweit die Behandlung einer selbstständig tätigen medizinischen Hilfsperson übertragen wird, ist eine schriftliche Anordnung des/der die betreffenden Massnahmen überwachenden Arztes/Ärztin notwendig, in welcher Beginn, Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen festgelegt sein müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2002 in Sachen H., I 410/01).
3.2    
3.2.1   Sowohl aus der IV-Anmeldung vom 29. September 2005 als auch aus der Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2006 geht hervor, dass die sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seit Schulbeginn bekannt gewesen waren, wobei diese aber weder schulpsychologisch noch logopädisch untersucht worden sind (Urk. 10/11 und  Urk. 1 S. 2). Wegen zunehmender Schulprobleme und psychoreaktiven Verhaltensweisen habe die Beschwerdeführerin psychotherapeutische Hilfe bei Dr. phil. D.___ erhalten. Dr. D.___ habe das Grundproblem in der Sprachentwicklung vermutet, weshalb sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 zur Abklärung an den Logopäden überwiesen habe. Der Logopäde erhob sodann den Befund Entwicklungs-Dysphasie mit erschwertem Schriftsprachenerwerb und Dyslexie/Dysorthographie (vgl. Rz. 23/234 und 23/237 des Kreissschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung) und meldete die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an. Die logopädische Therapie begann am 13. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/11 und  Urk. 1 S. 2).
3.2.2   Nach dem Gesagten steht fest, dass die Sprachtherapie weder ärztlich verordnet noch überwacht worden und damit die Grundvoraussetzung für die Übernahme der Kosten nicht gegeben ist. Ob die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt waren, ist daher unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen. Die IV-Stelle hat die Sprachtherapie mangels ärztlicher Anordnung damit nicht zu übernehmen.

4. Zusammenfassend erweist sich der angesprochene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 damit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).