IV.2006.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald
Advokatur- & Notariatsbüro Edelmann & Oswald
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter von vier Kindern (1974, 1975, 1978 und 1983; Urk. 6/37 S. 1 lit. 1.3, 1.5, S. 2 Ziff. 3.1), arbeitete von 1997 bis 1999 als Küchenhilfe beim A.___ in ___, von 2000 bis 2001 in einem Teilzeitpensum als Putzfrau bei der B.___ in ___ und seit 2001, ebenfalls als Reinigungsfrau, stundenweise in einem Privathaushalt in ___ (Urk. 6/37 S. 4 Ziff. 6.3.1). Am 3. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/37 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ein (Urk. 6/16-17), veranlasste eine Begutachtung durch die C.___ (Urk. 6/15) und zog Berichte der Arbeitgeber (Urk. 6/32-33; Urk. 6/36) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/30). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/9); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 4. April 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/23 S. 6 Ziff. 7.8, S. 8). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 6/12-13), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 6/21) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/7). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2005 provisorisch Einsprache (Urk. 6/5), an welcher sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 festhielt (Urk. 6/18). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Dezember 2005 sodann ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, rückwirkend ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2004 verändert hat.
3.
3.1 Im Bericht vom 14. Mai 2003 stellte Dr. med. E.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/16/1 S. 1 lit. A):
- rezidivierende chronische Migräne
- mediolaterale, linksseitige Diskushernie L5/S1 mit diskreter lumboradikulärer Reizung
- Adipositas / insulinpflichter Diabetes mellitus Typ II
- Rhizarthrose links
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Februar 2002 bekannte Hypertonie (Urk. 6/16/1 S. 1 lit. A).
Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich durch Schmerzen im linken Handgelenk aufgrund der Rhizarthrose behindert. Diesbezüglich sei demnächst eine Operation mit Arthrodese vorgesehen, wobei mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 6/16/1 S. 2 lit. D oben).
Die Arbeit in der Verpackungsfirma sei der Beschwerdeführerin wegen vermehrter Absenzen infolge des Diabetes mellitus gekündigt worden. Aufgrund der Schmerzen im linken Handgelenk, der Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und der intermittierenden Migräne habe sie auch die Arbeit als Putzfrau aufgeben müssen. Die Beschwerdeführerin erledige leichtere Haushaltsarbeiten allein, wobei Arbeiten über Kopfhöhe und in vorwärtsgeneigter Stellung Schmerzen verursachen würden. Die schweren Haushaltsarbeiten würden ihre Töchter verrichten (Urk. 6/16/1 S. 2 lit. D unten).
Seit Mitte 1998 bestehe in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/16/1 S. 1 lit. B), während sie in ihrer bisherigen Tätigkeit für 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig sei (Urk. 6/16/2 S. 2 unten).
3.2 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und internistische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen am 6. November 2003 erstellten Gutachten der C.___ nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/15 S. 13 Ziff. 5.1):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei kleiner linkslateraler Diskushernie L5/S1 links (ICD-10; M 51.2)
- Status nach Trapezektomie und Sehneninterpositions-Arthroplastik (Daumen links) vom 23. Mai 2003 bei Rhizarthrose (ICD-10; Z 98.8/M 18.0)
- Beginnende Heberdenarthrose Finger II bis V links (ICD-10; M 19.0)
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10; E 11.9)
- Erstdiagnose 1990, Insulinbehandlung seit 1998
- aktuell mässig eingestellt mit HbA1c von 7,8 % (Norm < 6,3)
Als Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, erwähnten sie (Urk. 6/15 S. 13 Ziff. 5.2):
- Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 35kg/m2) (ICD-10; E 66.0)
- Dyslipidämie, bisher unbehandelt (ICD-10; E 78.2)
- arterielle Hypertonie, medikamentös (ungenügend) behandelt (ICD-10; I 10)
- Diabetes mellitus (vgl. oben)
- Rezividierende Kopfschmerzen
- DD vom Spannungstyp (ICD-10; G 44.2), migräniform
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 20 py); (ICD-10; F 17.1)
Seit Dezember 2002 bestehe bei der Beschwerdeführerin keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten, wie zum Beispiel für die Arbeit als Küchenhilfe. Körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten seien ihr jedoch seit jenem Zeitpunkt bis auf weiteres zu mindestens 80 % (medizinisch-theoretisch) zumutbar; von Mai bis November 2003 habe jedoch auch für angepasste Tätigkeiten eine umfassende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 20 % beeinträchtigt (Urk. 6/15 S. 17 Ziff. 6.1.9 oben).
Ihrer Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer (handchirurgischer) Sicht neu zu evaluieren, falls die prospektive Arbeitsfähigkeit von 80 % für adaptierte Tätigkeiten nach zwölf Monaten nicht erreicht werden könne. Ebenso müssten berufliche Massnahmen abgeklärt werden (Urk. 6/15 S. 17 Ziff. 6.1.9 unten).
Die Gutachter nahmen auch auf den Bericht von Dr. E.___ vom 14. Mai 2003 Bezug. Dieser sei ab Mitte 1998 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, habe aber gleichzeitig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit für 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig sei. Dabei sei unklar geblieben, ob sich diese Angabe auf die angestammte oder auf eine Verweistätigkeit beziehe oder ob er das Formular einfach falsch ausgefüllt habe (Urk. 6/15 S. 2 Ziff. 1).
3.3 Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 16. September 2005 - in Ergänzung zu den im Gutachten aufgeführten Diagnosen - einen rezidivierenden Weichteilrheumatismus, speziell im Becken- und Schultergürtelbereich, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 6/12/1 S. 1 lit. A).
Er wies unter anderem auf seinen Bericht vom 14. Mai 2003 hin. In der Zwischenzeit, im November 2004, sei das Carpaltunnelsyndrom (rechts) operiert worden; die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ohne Beschwerden. Die Operation der Rhizarthrose mittels Trapezektomie und Interpositionsplastik vom Mai 2003 hingegen habe keine Schmerzabnahme gebracht. Das linke Handgelenk beziehungsweise das Daumengrundgelenk sei postoperativ deutlich weniger belastbar (Urk. 6/12/1 S. 2 lit. D).
Im Haushalt könne die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten selbständig erledigen; für das Verrichten von schwereren Arbeiten benötige sie jedoch Hilfe. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde künftig eher wieder abnehmen, da mit einer Chronifizierung der Schmerzen und Beschwerden zu rechnen sei. Es sei für die Beschwerdeführerin unmöglich, ausserhalb dem eigenen Haushalt einem Erwerb nachzugehen und es könne auch in einer angepassten Tätigkeit keine wesentliche Arbeitssteigerung erreicht werden (Urk. 6/12/1 S. 2 lit. D). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig; sie arbeite lediglich unregelmässig (ca. zwei Stunden) als Putzfrau in einem fremden Haushalt (Urk. 6/12/2).
4.
4.1 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen neuen medizinischen Bericht ein, nämlich denjenigen des Hausarztes Dr. E.___ vom 16. September 2005 (vgl. Urk. 6/12/1-2). Dr. E.___ führte darin im Vergleich zu den bereits vorliegenden Berichten (Urk. 6/15-16) zwar lediglich neu die Diagnose des Weichteilrheumatismus an, erklärte aber, dass nach dem operativen Eingriff vom November 2004 eine Besserung der Carpaltunnelsymptomatik eingetreten sei. Die Operation der Rhizarthrose im Mai 2003 habe aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es sei diesbezüglich mit einer Chronifizierung zu rechnen. Er vertrat daher die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Gleichzeitig erwähnte er - dies führt zu einer gewissen Verwirrung -, dass die Beschwerdeführerin weiterhin stundenweise als Putzfrau tätig sei (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
Im Gutachten der C.___ vom 6. November 2003 (Urk. 6/15) wurde festgehalten, dass, falls nach zwölf Monaten nach Erstellung des Gutachtens eine prospektive Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht erreicht werden könne, diese aus handchirurgischer Sicht zu reevaluieren sei. Da aus dem eher kurzen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwirrlich ausgefallenen Bericht des Hausarztes doch klar hervorgeht, dass trotz durchgeführten Operationen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht erreicht werden konnte und nur eine aktuelle Einschätzung, nämlich diejenige des Hausarztes vorliegt, kann vorliegend die Frage, ob seit Erlass der ersten Verfügung eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe nur dahingehend beantwortet werden, dass eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen ist. Ein derartiges Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil sich auch die Beschwerdegegnerin vor Erlass des Einspracheentscheides die Einholung von weiteren Abklärungen im Sinne eines Zusatzgutachtens überlegte (vgl. Urk. 6/1 S. 1 unten).
4.2 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten der aktuelle, postoperative Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese allfällige Eingliederungsmassnahmen prüfe sowie je nach deren Ausgang, den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit mittels handchirurgischem Zusatzgutachten bei der C.___ abkläre und über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Urs Oswald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).