IV.2006.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Oswald Ulrich
Lagerhausstrasse 6,

diese v.d. Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1974 geborene W.___ war seit August 1990 als Metallbauschlosser(lehrling) bei der Firma A.___ AG, Fenster- und Fassadensysteme, in "___" angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 16. März 1991 stürzte er mit dem Mofa und zog sich eine Verletzung am linken Knie zu. Nach zwei weiteren Vorfällen mit "Einsacken" im linken Knie und anschliessendem Sturz im April sowie - im Rahmen des Turnunterrichts - am 10. Juni 1991 wurde der bisher von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, behandelte Versicherte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, zur Untersuchung zugewiesen. Dieser diagnostizierte einen distalen vorderen Kreuzbandausriss am Kniegelenk links sowie eine Meniskusläsion Mitte Hinterhorn mit Lappenbildung links medial und führte am 7. August 1991 eine subtotale Meniskektomie links medial und eine Resektion des intertonierenden vorderen Kreuzbandes distal durch (Urk. 8/60/10/51).
1.2     Nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 1994 war der Versicherte in verschiedenen Unternehmen - zum Teil vermittelt durch Temporärbüros - als Metallbauschlosser tätig (Urk. 8/60/10/42). Am 6. August 1994 wie auch am 6. August 1995 kam es zu erneuten Distorsionen des linken Kniegelenkes (Urk. 8/60/10/54; Urk. 8/60/11/8). Am 13. September 1995 erfolgte ein Ersatz des vorderen Kreuzbandes mittels Patellarsehne (Urk. 8/60/11/5). Am 7. Mai 1998 wurde erneut eine Arthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Débridement durchgeführt (Urk. 8/60/10/55).
1.3     Seit März 1998 war der Versicherte vorwiegend im (Klein-)Betrieb seines Vaters als Metallbauschlosser tätig. Im Juli 1998 meldete sich der damals noch im Kanton "___" wohnhafte Versicherte (erstmals) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/60/10/37). Mit Verfügung vom 1. April 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons "___" dem Versicherten berufliche Massnahmen (Umschulung zum LKW-Fahrer) zu (Urk. 8/60/10/15). Er brach jedoch die Umschulung nach zwei Monaten ab (Urk. 8/60/10/7). Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 8/60/10/11 ff.). Ein Anspruch auf Wartezeittaggeld wurde mit Verfügung vom 12. Juli 1999 ebenfalls abgelehnt (Urk. 8/60/10/11).
1.4     Ab September 2002 arbeitete der Versicherte als Metallbauschlosser für die Firma D.___ AG (Urk. 8/60/9/57). Im Oktober 2002 wurde wiederum ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/60/58 ff.). Am 5. Dezember 2002 wurde dann ein Knorpeldébridement am medialen Condylus und retropatellär sowie eine medial aufklappende valgisierende Tibiakopf-Osteotomie mit Knochenspan und T-Platte bei Varusgonarthrose und Instabilität vorgenommen. Am 1. April 2004 wurde das Metall entfernt (vgl. zur Anamnese: kreisärztliche Untersuchungsberichte von Dr. med. E.___ vom 4. Juni 1998 [Urk. 8/60/10/54 ff.] sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH vom 3. Juni 2006 [Urk. 8/60/3/6 ff.]).
1.5     Mit Verfügung vom 26. März 2004 verneinte die SUVA die Unfallkausalität der sich neben den Knieproblemen entwickelten Rücken- und Hüftgelenksbeschwerden (Urk. 8/60/8/71 f.). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, am 16. April 2004 Einsprache erheben (Urk. 8/60/8/73 f.). Nachdem Prof. Dr. med. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb auf 50 % eingeschätzt hatte (Urk. 8/60/8/18), reduzierte die SUVA die Taggeldleistungen auf 50 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 ein am 19. März 2004 gestelltes Leistungsbegehren des - nun wieder (teilzeitlich) im Betrieb seines Vaters tätigen - Versicherten (IV-Rente und berufliche Massnahmen) ab, da sich der Versicherte Eingliederungsmassnahmen trotz der angedrohten Folgen widersetzt habe (Urk. 8/30). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 7. April 2005 wies die IV-Stelle Zürich erneut ein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da solche zurzeit nicht durchführbar seien (Urk. 8/19).
1.6     Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die SUVA, die bisher die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) erbracht hatte, dem Versicherten - auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % - eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Urk. 8/60/2). Daran hielt die SUVA mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 fest (Urk. 8/60/1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozess Nr. UV.2006.00106).
1.7     Die IV-Stelle hatte bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6), wies sie mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 liess der Versicherte am 30. Januar 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Der Einspracheentscheid der SVA vom 29. Dezember 2005 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ¾ Invalidenrente zulasten der SVA ab dem 1.07.2005, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % auszurichten.
Verfahrensanträge
 2. Der Beschwerdeführer sei einer umfassenden Untersuchung der psychischen, wie auch der körperlichen Leiden zu unterziehen.
 3. Es seien die Akten der Schweiz. Unfallversicherung, Suva, beizuziehen.
 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA."
2.2     Die IV-Stelle verzichtete am 9. März 2006 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6         Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint im Weiteren das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der so erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
         Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen- oder die DAP-Löhne beigezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481).
1.7         Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen).
1.8     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. BGE 128 V 174).
1.9     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. Erw. 2a).
1.10   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.11   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2005 entwickelt hat, eine Rente zusteht.
2.2     Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Aktenlage in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf den von der SUVA vorgenommenen Einkommensvergleich ging die IV-Stelle sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 46'500.-- zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'018.-- pro Jahr resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2, 8/8).
2.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Berichte von Dr. med. H.___ vom 20. April 2005 und von Dr. med. F.___ vom 3. Juni 2005 bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 4). Ausgehend von einem Invalideinkommen von Fr. 30'049.-- (unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs) und von einem Valideneinkommen von Fr. 80'132.-- bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1    
3.1.1   SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/60/8/119 ff.) im Wesentlichen zu folgender Beurteilung: Bereits am 10. Juni 1991 habe der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf das linke Knie eine mediale Meniskus-Hinterhornläsion bei gelockertem Seitenband und vorderer Kreuzbandläsion erlitten. Am 7. August 1999 sei eine Arthroskopie, Meniskus-Teilresektion medial und Resektion des vorderen Kreuzbandstumpfes durchgeführt worden. Am 6. August 1994 wie auch am 6. August 1995 sei es zu erneuten Distorsionen des linken Kniegelenkes mit vorübergehender vermehrter Symptomatik beziehungsweise bei medialer Gonarthrose und Chondropathia patellae gekommen. Am 13. September 1995 sei eine vordere Kreuzbandersatzplastik aus Patellarsehne und am 7. Mai 1998 eine Arthroskopie und mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie ein Débridement durchgeführt worden. Das Metall habe entfernt werden können. Im weiteren Verlauf habe sich jedoch eine Varus-Gonarthrose mit Instabilität gezeigt, so dass am 5. Dezember 2002 eine mediale und laterale Teilmeniskektomie, ein Knorpeldébridement am medialen Condylus und retropatellär sowie eine medial aufklappende valgisierende Tibiakopf-Osteotomie mit Knochenspan und T-Platte habe durchgeführt werden müssen. Die geklagten Beschwerden seien erklärt. Es bestünden deutliche Zeichen einer medial betonten retropatellären Gonarthrose. Das Metall sei in situ. Die letzten Röntgen-Kontrollaufnahmen hätten noch keinen sehr guten Einbau des Knochenspans gezeigt. Eine der oberen Schrauben scheine etwas gelockert zu sein (Urk. 8/60/8/120 f.).
3.1.2   Weiter führte Dr. E.___ aus, er habe dem Patienten Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen, die er zum grössten Teil selbst durchführen könne. In der Physiotherapie sei auch weiterhin auf einen guten Muskelaufbau und eine Verbesserung des Gangbildes zu achten. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden, für die Nacht könne die Auflage eines Flectorpflasters empfohlen werden, eventuell ergänzt durch eine Medikation mit einem Cox-2-Hemmer. Sollten die Beschwerden fortschreiten, könne hier wohl lediglich eine erneute arthroskopische Beurteilung und ein Débridement empfohlen werden. Für einen prothetischen Einsatz sei der Patient zu jung. Man werde nun eine weitere Konsolidation abwarten müssen. Es sei eine Röntgenkontrollaufnahme bei Dr. I.___ vorgesehen. Sollten sich weitere Konsolidierungszeichen zeigen, so werde wohl mit einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen sein. Allerdings werde man sich auf die Länge eine Umplatzierung beziehungsweise Umschulung überlegen müssen. Das längere Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten in kniender Stellung oder kauernder Stellung werde eingeschränkt sein. Ungünstig sei längeres Verharren in gleich bleibender Haltung. Schläge auf das Bein wie auch das Tragen von Lasten über 15 kg seien zu vermeiden. Günstig wären Wechselbelastungen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Patienten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Zur Integritätsentschädigung werde nach circa sechs Monaten Stellung genommen werden können (Urk. 8/60/8/121).
3.2
3.2.1         Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/60/8/106 ff.) hielt Kreisarzt Dr. E.___ fest, von Seiten der rechten Hand gebe der Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden an. Er klage jetzt über zunehmende Beschwerden im Lendenwirbelbereich, zum Teil bis in das linke Bein und den Oberschenkel ausstrahlend. Er sei in seiner Bewegung erheblich eingeschränkt. Auch klage er über Schmerzen im Kniegelenk, vor allem bei Belastung, verstärkt in letzter Zeit aber auch in Ruhe. Das Laufen über unebenes Gelände sei nicht mehr möglich. Knien und Kauern seien eingeschränkt. Er habe Anlaufschmerzen nach längerem Verharren in gleich bleibender Haltung. Eine Schwellungsneigung habe er in letzter Zeit nicht beobachtet. Die beiden Schrauben habe er unter der Haut getastet; dieser Bezirk sei sehr druckempfindlich. In seiner Nachtruhe sei er nicht wesentlich gestört. Es bestehe eine Wetterfühligkeit mit Kälteempfindlichkeit. Eine physiotherapeutische Betreuung habe er nicht mehr, Medikamente müsse er nicht mehr nehmen. Die Arbeit als Metallbauschlosser habe er noch nicht wieder aufnehmen können. Als Musiker in einer Band habe er ebenfalls nicht spielen können (Urk. 8/60/8/106).
3.2.2   Im Übrigen führte Dr. E.___ im Bericht vom 16. Dezember 2003 aus, unfallfremd bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Dysbalance und vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit Verdacht auf Spondylolisthesis L5/S1. Bei keinem der geschilderten Unfälle sei es zu einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Es handle sich hier um ein selbständiges, unabhängiges Krankheitsbild. Eine weitere diesbezügliche Behandlung könne nicht zu Lasten der SUVA erfolgen. Auch von Seiten des linken Hüftgelenkes bestehe kein Status nach Verletzung. Am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung vom 2. Juli 2003 keine wesentliche Veränderung ergeben. Die Konsolidation des Spaltes sei weiter fortgeschritten. Es zeige sich allerdings eine Schraubenlockerung und ein Schraubenbruch. Die geklagten Beschwerden seien erklärt. Auf Höhe der Schrauben bestehe noch eine Druckdolenz. Es sei nun vorgesehen, die weitere Konsolidation abzuwarten und anfangs des nächsten Jahres eine Metallentfernung durchzuführen. Lokal könnten noch antirheumatische Salben angewendet werden, eventuell ergänzt durch die Medikation mit einem Cox-2-Hemmer. Am Schuh sollte ein Pufferabsatz angebracht werden. Sollte sich kein guter Durchbau zeigen, so sei hier wohl eine Spongiaplastik erforderlich. Da nun noch die weitere Konsolidation abzuwarten sei, könne der Fall noch nicht abgeschlossen werden, ebenso könne noch nicht zur Integritätsentschädigung Stellung genommen werden (Urk. 8/60/8/107 f.).
3.2.3         Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. E.___ fest, es bestehe beim Beschwerdeführer posttraumatisch eine Gonarthrose. Dem Patienten sei das Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung nicht mehr zuzumuten. Ungünstig sei ebenfalls längeres Verharren in gleich bleibender Haltung. Auch Schläge auf das Bein und das Tragen von Lasten über 15 kg seien ungünstig. Günstig wären Wechselbelastungen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten (Urk. 8/60/8/108).
3.3
3.3.1   SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung am 10. August 2004 (vgl. Urk. 8/60/8/15 ff.) folgende Diagnosen: Status nach Kniedistorsionen 1991, 1994 und 1995 links; multiple Voroperationen mit Meniskektomien partiell lateral und medial, Débridement, vorderem Kreuzbandersatz aus Patellarsehne (1995); Status nach aufklappender valgisierender Tibiaosteotomie mit verzögerter Heilung, jetzt konsolidiert; Coxalgie und Dorsalgie (Urk. 8/60/8/17).
3.3.2         Bezüglich Beurteilung verwies Dr. G.___ zunächst (zum Teil) auf den kreisärztlichen Bericht zur Untersuchung vom 3. Juli 2003. Seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ sei ein Jahr vergangen. Die Situation sei in etwa gleich wie bei dieser Untersuchung, insbesondere habe schon ein leichtes Streckdefizit des linken Kniegelenkes bestanden. Die seinerzeit noch nicht vollständig vorhandene Konsolidation der Osteotomie sei zwischenzeitlich eingetreten. Auch der Bericht von Dr. I.___ vom Juni dieses Jahres laute günstig. Die heute noch geklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Das Kniegelenk sei allerdings bandstabil, weise durch die Osteotomie insgesamt eine leicht valgische Achse auf. Sodann bestehe eine verminderte volle Streckbarkeit (5°-Streckdefizit). Grössere medizinische Massnahmen dürften zurzeit nicht mehr durchgeführt werden müssen. Der jetzige präarthrotische Zustand am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden sei als mässig stabil anzusehen. Zur Integritätsentschädigung bezüglich des linken Kniegelenks könne Stellung bezogen werden. Die geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden mit der Benutzung einer Gehhilfe (Stock) oder einer Entlastung des linken Beines in Zusammenhang bringen zu wollen, erscheine willkürlich. Hier müsse allenfalls einmal ein Röntgenbild gemacht werden, um das Hüftgelenk und die Wirbelsäule zu analysieren. Die Zumutbarkeit für eine zu realisierende Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorhanden. Es handle sich um Arbeiten mit wechselndem Gehen, Stehen und Sitzen, wobei die Trageleistung des Beschwerdeführers 10 kg nicht überschreiten sollte. Ab 11. August 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichtere Tätigkeiten ganztags. Offenbar könne der Beschwerdeführer in der Einmannwerkstatt seines Vaters mithelfen. Wie das genau aussehen solle, darüber könne der Beschwerdeführer noch keine Aussagen machen (Urk. 8/60/8/17 f.).
3.4    
3.4.1   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. April 2005 (Urk. 8/31) eine länger dauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung F43.2 sowie eine chronische Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei völlig schwarz gekleidet, mit diversen Piercings und Tätowierungen versehen. Das Denken sei formal klar, inhaltlich auf seine jetzige gesundheitliche und soziale Situation eingeengt. Affektiv wirke er vordergründig gefasst, hintergründig finde sich eine depressive Stimmungslage. Er führe aus, wie ihn vor allem der langwierige Verlauf mit den Unfallfolgen psychisch sehr belaste. Er sei dadurch im Alltag sehr eingeschränkt. Er könne aufgrund der Schmerzen nicht längere Zeit stehen oder knien, auch müsse er aufgrund der geringen Energie bei Tätigkeiten spätestens nach einer Stunde Pause machen. Er sei psychisch oft in einem Loch und könne sich für nichts motivieren; so bleibe vieles liegen, was er im Alltag erledigen sollte. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, so einen ganzen Tag lang zu arbeiten. Das Einzige, was ihm psychisch gut tue, sei das Musik machen in einer Hardrockband. Bei der Schilderung von Auftritten mit seiner Band wirke der Beschwerdeführer deutlich lebendiger. Die Untersuchung auf Depression mit Hilfe des MDTT (Margraff Diagnosis and Treatment Tool) habe eine deutliche depressive Symptomatik ergeben (Urk. 8/31 S. 1 f.).
3.4.2         Betreffend Entstehung der psychischen Störung hielt Dr. H.___ fest, dass diese Frage aufgrund der nur zweimaligen Untersuchung nicht abschliessend beantwortet werden könne. Durch den Unfall und den langwierigen Verlauf sei beim Beschwerdeführer das Selbstwertgefühl und damit verbunden das psychische Gleichgewicht empfindlich gestört worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit der psychischen Belastung durch den Unfall und dessen Folgen fertig zu werden. Dies habe im Rahmen einer Anpassungsstörung zu einer chronischen depressiven Störung und sozialem Rückzug geführt. Zur Zeit lehne der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung mit Psychotherapie und/oder Psychopharmaka ab. Er meine, dass für ihn Musik machen das beste Antidepressivum sei. Somit bestehe keine Motivation als notwendige Voraussetzung für eine psychiatrische Behandlung. Für den weiteren Verlauf könnte eine unterstützende Begleitung bei ersten Schritten in Richtung berufliche Rehabilitation aber sehr sinnvoll sein (Urk. 8/31 S. 2).
3.4.3   Zu zumutbaren Tätigkeiten und Prognose bemerkte Dr. H.___, beim Beschwerdeführer sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von circa 30 % bis 50 % auszugehen. Er habe in den letzten Monaten immer wieder stundenweise im Betrieb des Vaters ausgeholfen. Er habe dies jedoch nur bei fehlendem Zeitdruck und mit der Gewissheit tun können, jederzeit pausieren zu können. Dabei habe er körperlich wenig anstrengende Arbeiten ausgeführt. Eine solche Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer stundenweise zugemutet werden. Eine von der Invalidenversicherung vorgeschlagene Umschulung mit einem 100-%-Pensum würde den Beschwerdeführer zur Zeit überfordern. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit längerfristiger, gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Beim 31 Jahre alten Beschwerdeführer sollte aber eine berufliche Eingliederung versucht werden. Dies müsste schrittweise mit langsamer Steigerung der Belastung versucht werden. Ein erster Schritt könnte zum Beispiel eine 50-%-Beschäftigung im geschützten Rahmen sein. Wie weit sich dann die Arbeitsfähigkeit längerfristig steigern lasse, könne zur Zeit nicht vorher gesehen werden (Urk. 8/31 S. 2).
3.5
3.5.1   SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 fest, der Beschwerdeführer gebe an, er sei weiterhin in Behandlung bei Dr. I.___. Irgendwelche Therapien würden nicht mehr durchgeführt. Auch Medikamente nehme er keine zu sich. Er gebe an zu wissen, dass er viel gekifft habe. Er habe nun das Kiffen gestoppt. Seither habe er wieder vermehrt Schmerzen in seinem linken Knie. Anlaufschmerzen am Morgen früh habe er nicht. Seine Beschwerden träten gegen Abend auf. Am Morgen gehe es gut mit dem Knie. Er sei Metallbauschlosser und arbeite im Betrieb seines Vaters. Auf seine massive Handbeschwielung und die deutlichen Arbeitsspuren an beiden Händen angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe sein Motorrad (Kawasaki 750ccm) reparieren müssen, da das Vorführen fällig gewesen sei. Er sei mit dieser Maschine auch zur kreisärztlichen Untersuchung gekommen. Knien sei mit dem linken Knie nicht möglich. Auf die Zukunft angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, er möchte am liebsten als Musiker oder Tätowierer arbeiten (Urk. 8/60/3/6).
3.5.2   Weiter führte Dr. F.___ aus, die rückwirkend ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit durch Dr. I.___ ohne einen zusätzlichen pathologischen Befund könne von der SUVA nicht akzeptiert werden. Beim Beschwerdeführer müsse unbedingt eine Umschulung in die Wege geleitet werden, für eine Arbeit, die der ausgesprochenen Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche. Der Fall könne abgeschlossen werden. Auch nach Abschluss des Falles könnten dem Beschwerdeführer 4 bis 6 Arztbesuche pro Jahr zugestanden werden zur Abgabe der nötigen Schmerzmittel/Antirheumatika oder zur Verschreibung von 2 bis 3 Blöcken Physiotherapie, sollte dies notwendig sein. Die massivste Handbeschwielung des Beschwerdeführers mit deutlichen Arbeitsspuren beweise, dass er in der Zwischenzeit nicht untätig gewesen sei. Bis zur Umschulung sei für eine leichte Arbeit im Betrieb des Vaters weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/60/3/7).

4.
4.1     Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an objektivierbaren organischen Beschwerden leidet, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser (zumindest teilweise) unzumutbar machen. Die Befunde hindern ihn nach ärztlicher Auffassung allerdings nicht daran, eine körperlich leichtere und den bestehenden Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dieser Meinung sind nicht nur die SUVA-Ärzte Dr. E.___ (Urk. 8/60/8/121, Urk. 8/60/8/103), Prof. Dr. G.___ (Urk. 8/60/8/18) und Dr. F.___ (Urk. 8/60/3/7), sondern auch der behandelnde Arzt, Dr. I.___, vertrat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2004 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer wahrscheinlich eine 50-100%ige Arbeitsfähigkeit in einem teilweise im Sitzen, teilweise im Gehen ausgeübten, knieschonenden Beruf möglich sei (Urk. 8/60/8/19).
4.2     Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Kurzbericht von Dr. I.___ vom 10. März 2005 (Urk. 8/60/5/1) zu führen. Soweit er dem Beschwerdeführer darin sowie im Unfallschein (Urk. 8/60/4/9) ab 10. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich dies auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Metallbauschlosser im Betrieb seines Vaters bezieht, und anderseits ist zu bemerken, dass sich Dr. I.___ bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte, der eine Verschlechterung beklagte (vgl. Urk. 8/60/5/1). Aus der Stellungnahme Dr. I.___s vom 12. Mai 2005 geht jedoch hervor, dass objektiv keine wesentliche Befundverschlechterung eingetreten sei (Urk. 8/60/3/10). Die von Dr. F.___ am 3. Juni 2005 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich ebenfalls ausdrücklich auf eine Tätigkeit als Metallbauschlosser im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers (Urk. 8/60/3/7).
4.3         Gestützt auf die medizinischen Akten besteht sodann auch kein Grund zur Annahme, dass die erst später aufgetretenen Beschwerden im Bereich des Rückens, der linken Hüfte und des linken Sprunggelenkes zu einer weitergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen würden. Den Berichten der SUVA-Ärzte lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, wies zudem in seinem Bericht vom 5. Januar 2005 darauf hin, dass der Kreisarzt am 10. August 2004 klinisch gar kein relevantes Lumbovertebralsyndrom gefunden habe und auch die Hüften schmerzfrei beweglich seien (Urk. 8/60/8/22). Dr. I.___ bezog in seine Einschätzung einer bis zu 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausdrücklich auch die genannten, zusätzlich geltend gemachten Leiden ein (Urk. 8/60/8/19). Schliesslich sprach sich auch Dr. med. K.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gegen eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/11/5).
4.4    
4.4.1   Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der von Dr. H.___ im Bericht vom 20. April 2004 diagnostizierten, länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.4.2         Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass einer depressiven Reaktion grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. Juli 2006, I 807/04, Erw. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 295 Erw. 4a). Das gleiche muss für die erwähnte chronische Schmerzsymptomatik gelten. Eine psychische Störung mit Krankheitswert ist aufgrund der Angaben von Dr. H.___ nicht erstellt. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, wie Dr. H.___ nur gestützt auf zwei persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers und - soweit ersichtlich - ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten zum Schluss kam, es liege eine länger dauernde depressive Reaktion vor. Dies überrascht umso mehr, als den umfangreichen medizinischen Akten der letzten Jahre ansonsten keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen sind, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Abgesehen davon mangelt es dem Bericht Dr. H.___s an einer Begründung des geschätzten Grades der Arbeitsunfähigkeit (50-70 %). Unklar bleibt auch, auf welche Tätigkeiten sich diese genau beziehen soll.
4.4.3   Der Bericht Dr. H.___s erfüllt nach dem Gesagten die hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes von der Rechtsprechung als entscheidend eingestuften Kriterien (vgl. Erw. 1.11 hiervor) nicht in befriedigender Weise, weshalb er bereits aus diesem Grund keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt. Weitere Abklärungen, insbesondere zur Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege, können jedoch unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 6. November 2002, U 131/02), wie die folgenden Ausführungen zeigen.
4.4.3   Selbst ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert, ist aus rechtlicher Sicht keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater hat zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, und seine Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), doch obliegt es letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 f. IVG), eingetreten ist. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).
4.4.4   Aus rechtlicher Sicht sprechen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer - im hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Dezember 2005 - nicht erlaubt hätten, trotz allfälliger Schmerzen in vollem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben. Insbesondere ist keine psychische Krankheit ausgewiesen, welche die Willensbildung und die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers in einem Masse eingeschränkt hätte, dass von ihm nicht zumindest ein ernsthaftes Bemühen um Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, die wohl längerfristig auch zu einer Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde, hätte erwartet werden können. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass es ihm offenbar trotz der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen möglich war, in einer Hardrockband zu spielen und Konzerte zu geben (vgl. Bericht Dr. H.___s vom 20. April 2005 [Urk. 8/31]; vgl. auch Berufsberatungsprotokoll vom 14. März 2005 [Urk. 8/39 S. 3]).
4.5         Hinsichtlich der Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit rechtfertigt es sich somit, von den Angaben von Dr. E.___ in den Berichten vom 3. Juli und 16. Dezember 2003 (Urk. 8/60/8/121, Urk. 8/60/8/108) auszugehen, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten auszuüben vermag, im Rahmen derer er auf unebenem Gelände gehen, häufig Gerüste und Leitern besteigen, in kniender oder kauernder Stellung arbeiten oder in gleich bleibender Haltung verharren müsste, bei denen er Schlägen auf das Bein ausgesetzt wäre oder Lasten über 15 kg tragen müsste, der Beschwerdeführer aber in einer den bestehenden Beeinträchtigungen angepassten - günstigenfalls wechselbelastenden - Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.6     Nach dem Gesagten ist auf die beantragten Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Sämtliche Einwendungen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

5.
5.1     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse: Die IV-Stelle ist gestützt auf den Rentenentscheid der SUVA von einem frühest möglichen theoretischen Leistungsbeginn im Juli 2005 ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. In der folgenden Zeit ist bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 29. Dezember 2005) keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen erkennbar, weshalb auf einen weiteren Einkommensvergleich verzichtet werden kann.
5.2     Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall im Juli 2005, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte: Die IV-Stelle verwies bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Dezember 2005. Die SUVA hat das Valideneinkommen (als Metallbauschlosser) gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers vor dem (letzten) Unfall vom 6. August 1995, die Firma L.___ in "___" auf Fr. 57'018.-- beziffert, wobei sich dieses auf das Jahr 2005 bezieht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Beschwerdeführer danach noch diverse Temporäreinsätze, das dabei erzielte Einkommen bewegte sich aber entweder in vergleichbarem Rahmen (M.___ AG, N.___ AG, D.___ AG [vgl. Urk. 8/60/8/156]) oder lag - im Betrieb seines Vaters, der ihm mit Fr. 43'200.-- keinen branchenüblichen Lohn bezahlte (Urk. 8/60/8/203) - sogar deutlich darunter. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er hätte als Gesunder ein Einkommen von Fr. 80'132.-- erzielen können (Urk. 1 S. 2), findet in den Akten keinerlei Stütze. Auch der Vater des Beschwerdeführers hatte gemäss seinen eigenen Angaben (nur) vorgehabt, den Lohn seines Sohnes bei entsprechender Auftragslage auf Fr. 4'500.-- (x 13) zu erhöhen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- - und damit ebenfalls in etwa dem von der SUVA angenommenen Valideneinkommen - entsprochen hätte (Urk. 8/60/203). Gegen die Annahme eines höheren Valideneinkommens - insbesondere auch als Selbständigerwerbender mit eigenem Betrieb - spricht sodann einerseits der Umstand, dass (gemäss Berufsberaterbericht vom 25. Februar 1999) der ganze administrative und zeichnerische Bereich sowie Führungsaufgaben nicht den Neigungen des Beschwerdeführers entsprechen würden, und anderseits auch die Tatsache, dass er sich - da er jeweils nicht zu lange an einem Arbeitsplatz bleiben wollte - oftmals nur temporär anstellen liess (Urk. 8/60/8/183). Der Beschwerdeführer hat denn auch gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 1992 bis 2002 nie ein Fr. 45'000.-- übersteigendes Jahreseinkommen erzielt (Urk. 8/58).
5.3     Die SUVA - deren Berechnung die IV-Stelle übernommen hat - hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf DAP-Profile abgestellt mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von (rund) Fr. 46'500.-- (Urk. 8/60/1/8). Ob diese den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) entsprechen und die gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers berücksichtigen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.-- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2005 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9 2007, S. 98, Tabelle B9.2, Total) sowie angepasst an die Entwicklung des Nominal- und Reallohnindexes bei Männern (2004 = 1975, 2005 = 1992; Die Volkswirtschaft, 9 2007, S. 99, Tabelle B10.3) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 4'812.60. Selbst wenn hievon ein - als grosszügig zu betrachtender - leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % vorgenommen würde (Invalideneinkommen von Fr. 4'090.70 im Monat beziehungsweise von Fr. 49'088.40 im Jahr), womit jegliche, allenfalls durch die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers bedingte Lohneinbusse abgegolten würde, führte dies bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens zu einem nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von bloss 14 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).
5.4     Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, unter den vorliegenden Umständen wäre ein leidensbedingter Abzug in der maximalen Höhe von 25 % angebracht (Urk. 1 S. 4), kann dem nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf  das Invalideneinkommen fällt beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, was mit einem Abzug von 15 % grosszügig abgegolten wird. Triftige Gründe, welche einen höheren oder gar den höchstmöglichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer Schweizer ist und in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment auch sein Alter (vgl. LSE 2004, TA9, S. 65 [Anforderungsniveau 4/Männer]) die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, nicht zusätzlich schmälert.
         Abgesehen davon resultiert selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn verglichen mit dem Valideneinkommen keine rentenrelevante Invalidität.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstr. 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).