IV.2006.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen

L.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1957, war bis 30. November 2001 bei der A.___ als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 10/29). Vom 3. Dezember 2001 bis 23. Juni 2003 bezog sie Arbeitslosenentschädigung nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 10/25). Am 22. Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/32). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 10/12, Urk. 10/16-17, Urk. 10/25, 10/29). Daran hielt sie nach weiterer medizinischer Abklärung (Urk. 10/6 und Urk. 10/15) mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2005 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend eine Invalidenrente ab spätestens April 2001 zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.     mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

3.       Die Versicherte leidet an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (Code F60.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), einer gemischten Substanzabhängigkeit (Cannabis, Alkohol, zumindest ab Juli 2004 abstinent; Code F19.2 der ICD-10), einer depressiven Entwicklung bei schwieriger sozialer Situation (Code F43.21 der ICD-10) und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Code F45.1 der ICD-10; Urk. 7, Urk. 10/16-17). Deswegen ist die Versicherte unbestrittenermassen seit 1. Januar 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1, Urk. 2).
         Strittig ist, ob bereits ab einem früheren Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (Urk. 1, Urk. 2). Dabei ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen insbesondere zu prüfen, ob die für die Entstehung des Rentenanspruches erforderliche einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV bereits in einem früheren Zeitpunkt abgelaufen ist.

4.
4.1     Die Versicherte trat am 28. Mai 2004 in die Psychiatrische Klinik B.___ ein. Gemäss dem Bericht der Klinik vom 4. August 2004 befand sich die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts in einem depressiven Erschöpfungszustand und einer sozialen Isolation. Bereits in den Monaten vor dem Klinikeintritt hätten die depressiven Verstimmungen zugenommen. Die Versicherte habe sich ohne Antrieb gefühlt, sei kraftlos gewesen und habe keine tragende Tagesstruktur aufbauen können. Ihr Leben sei immer chaotischer geworden, und Administratives sei monatelang liegen geblieben (Urk. 10/16 S. 2). Gestützt auf diesen Verlauf bescheinigte die Klinik B.___ rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2004 (Urk. 10/17 S. 6). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt.
        
         Hingegen kann den Ärzten der Klinik B.___ darin nicht gefolgt werden, soweit diese aus psychiatrischer Sicht von einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % seit mindestens 2001 ausgehen (Urk. 10/17 S. 6). Denn dieser Auffassung steht die Beurteilung der die Versicherte von 1996 bis April 2004 behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ entgegen. Diese attestierte der Versicherten keine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/15). Insbesondere bestand während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung vom 3. Dezember 2001 bis 23. Juni 2003 aus psychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/15, Urk. 10/25).
         Der Versicherten wurde zwar in der Zeit von April 2001 Februar 2003 wegen einer Sehnenscheidenentzündung an den beiden Vorderarmen wiederholt eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/7/2, Urk. 10/8, Urk. 10/15). Damit ist jedoch weder der für die Rentenentstehung erforderliche ununterbrochene Ablauf der Wartezeit noch eine daran anschliessende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen; dies um so weniger, als auch die Hausärztin davon ausgeht, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf einer somatischen, sondern auf einer psychischen Grundlage beruht. In dieser Hinsicht ist, wie gesagt, nicht die Beurteilung der Klinik B.___, in deren Behandlung die Beschwerdeführerin erst sei Mai 2004 steht, massgebend, sondern es ist vielmehr auf die Aussagen der Psychiaterin Dr. C.___ abzustellen, welche die Beschwerdeführerin seit 1985 betreut und ihr für die fragliche Zeit keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
         Eine für die Rentenentstehung massgebende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist bei dieser klaren Sach- und Rechtslage erst ab Januar 2004 erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Rentenentstehung nach Ablauf der einjährigen Wartezeit zutreffend ermittelte.
         Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).