Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
Beethovenstrasse 41, Postfach 516, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1965 geborene Y.___ ist gelernter Brandschutzisoleur und war als solcher von März 1997 an bei der A.___ angestellt (Urk. 8/55, Urk. 8/51). Am 5. Februar 2003 verletzte er sich bei einem Leitersturz am unteren Rücken (Urk. 8/59/3/89). Augrund der nachfolgenden langen Arbeitsunfähigkeit kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Februar 2003; Urk. 8/51). Am 12. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/55 S. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2004 hielt die SUVA fest, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, und schloss den Fall ab (Urk. 8/59/2/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einer Invalidität von 43 % und mit Wirkung ab Februar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/22) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 fest (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Wiedler Friedmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung vom 14. März 2006, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht damit, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 8/22, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit schon allein aus somatischer Sicht für eine leichte Berufstätigkeit weniger als 100 % betrage. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, und das Bestehen einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen willkürlich verneint (Urk. 1 S. 4).
2.3
2.3.1 Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der Rehaklinik D.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. September 2003 ein lumboradikuläres Reiz- und diskretes Ausfallsyndrom L5 rechts, DD lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23). Arbeitsrelevanter Problembereich sei die Lendenwirbelsäule sowie die psychische Auffälligkeit. Limitiert seien Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangsstellungen, insbesondere vorgeneigt und gebückt, sowie Heben und Tragen von schweren Gewichten (repetitiv > 7.5 bis 10 kg, selten > 10 kg). Ausserdem seien längeres Gehen, Stehen und Sitzen (jeweils > 30 min) sowie Tätigkeiten, die einen sicheren Stand erfordern (beispielsweise Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten), reduziert. Insgesamt sei die psychophysische Belastbarkeit reduziert. Bei Austritt liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/29 S. 6).
2.3.2 Prof. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 eine mediane bis rezessal rechts reichende Diskushernie L4/5 mit diskogener/arthrogener Spinalkanalstenose sowie Verdacht auf eine somatoforme Komponente mit Somatisierungsstörung bei depressiver Verstimmung. In der bildgebenden Abklärung zeige sich eine hochgradige Segmentpathologie L4/5 mit diskogener/arthrogener Spinalkanalstenosierung bei kongenital eng angelegtem Spinalkanal. Aufgrund der ausgeprägten Somatisierungsstörung mit Schmerzausdehnung würden sie aber ein konservatives Vorgehen empfehlen. Ein operatives Vorgehen komme aus neurochirurgischer Sicht nur beim Auftreten von klinisch objektivierbaren radikulären Defiziten in Frage. Aufgrund der hochgradigen Segmentpathologie bestehe aus neurochirurgischer/rheumatologischer Sicht keine Arbeitfähigkeit mehr für eine mittelschwere bis schwer körperliche Tätigkeit. Medizinisch theoretisch sei zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeitstätigkeit gegeben. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aber möglicherweise aus psychiatrischen Gründen bei ausgeprägter depressiver Verstimmung zusätzlich eingeschränkt (Urk. 8/29 S. 11).
2.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10; F43.23) mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen sowie ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts. Aus seiner Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 15 bis 20 %. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei bei gleichzeitiger bestehender somatischer Erkrankung interdisziplinär zu ermitteln (Urk. 8/28).
2.3.4 Dr. med. G.___ ging in ihrem Bericht vom 12. Mai 2005 von der folgenden Diagnose aus: Chronisches lumboradikuläres Reiz- und diskretes Ausfallsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 rechts sowie Diskushernie mediolateral rechts L2/3 mit möglicher Wurzelirritation L3 rechts, depressive Entwicklung. Zur Zeit würden deutliche radikuläre Zeichen mit positivem Lasègue rechts und Hyposensibilität über dem Dermatom L5 bestehen, allerdings ohne motorischen Ausfall. Die Rückenschmerzen hätten sich seit der Untersuchung im Jahre 2003 wesentlich verschlechtert. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 70 % sei angebracht (Urk. 8/27).
2.4 Auch wenn die für den Bericht der Rehaklinik D.___ vom 12. September 2003 verantwortlichen Fachärzte die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschreiben, halten sie dennoch klar fest, dass sie bei Austritt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Es ist zwar richtig, dass aus der gemachten Angabe nicht klar hervorgeht, ob sie sich auf die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit bezieht. Da sich aber der Bericht nicht ausdrücklich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, kann aus ihm nicht geschlossen werden, dass sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit allein auf die bisherige Arbeit bezieht und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Auch ein Blick auf die weiteren vorliegenden Berichte zeigt, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit kaum realistisch sein dürfte. So spricht Prof. E.___ behinderungsangepasst lediglich von einer Teilarbeitsfähigkeit, ohne allerdings genauere Angaben zu machen. Auch Dr. G.___ geht in ihrem Bericht von einer erheblichen Einschränkung des Beschwerdeführers aus, ohne aber zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit Stellung zu beziehen. Ihre Angabe, dass der Invaliditätsgrad auf 70 % zu erhöhen sei, ist im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, da lediglich die Bestimmung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) in den Zuständigkeitsbereich der medizinischen Fachperson fällt.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass sich keiner der vorliegenden Berichte konkret zur verbleibenden Restleistungsfähigkeit aus somatischer Sicht äussert. Entsprechend der Empfehlung von Dr. F.___, welcher von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht von 15 bis 20 % ausgeht, erscheint die interdisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht angezeigt.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalfürsorgestiftung A.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).