IV.2006.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 13. März 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1977, Mutter zweier 1999 und 2001 geborener Kinder (Urk. 10/41 Ziff. 3.1), arbeitete zuletzt von Januar 2000 bis zum 2. Dezember 2004 als Raumpflegerin in einem Privathaushalt in einem Pensum von ungefähr 6 % (Urk. 10/32/1 Ziff. 1, Ziff. 4-5 und Ziff. 8). Vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2004 - der letzte effektive Arbeitstag war der 14. Oktober 2003 - war sie zudem vollzeitig als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse und Geschäftsführer-Stellvertreterin bei A.___, Region B.___, tätig (Urk. 10/31/1 Ziff. 1 und Ziff. 4-6). Am 6. Januar 2005 meldete sie sich wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 10/41 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/22/3, Urk. 10/21, Urk. 10/20/1-2, Urk. 10/19/1-3), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/32/1, Urk. 10/31/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/40) ein. Mit Verfügungen vom 28. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/17) und auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 10/16). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 30. August 2005 (Urk. 10/13, Urk. 10/11) Einsprachen. In der Folge reichte sie einen Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik E.___, vom 2. November 2005 (Urk. 5 = Urk. 10/18), ein. Mit Entscheiden vom 1. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab (Urk. 10/4 = Urk. 10/7 = Urk. 2 und Urk. 10/8).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 betreffend Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von dieser mit Schreiben vom 27. Januar 2006 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 6), und beantragte dessen Aufhebung, die Vornahme weiterer ärztlicher Untersuchungen und die Zusprechung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Verkaufsmitarbeiterin und Raumpflegerin im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 56'583.-- hätte erzielen können. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie eine einfache Büroarbeit oder eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin oder Abpackerin, zu 100 % zumutbar. Gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) betrage der Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2004 Fr. 48'893.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % Fr. 39'114.--. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'469.90 betrage der Invaliditätsgrad 31 %, weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 10/17 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund ihrer Beschwerden bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit für körperlich sehr leichte Tätigkeiten. Bisher seien sämtliche Heilungsmassnahmen gescheitert. Dies zeigten auch die vorliegenden Arztzeugnisse. Sie habe alles daran gesetzt, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden. Dies sei ihr indessen nicht gelungen. Es liege eine bleibende Arbeitsunfähigkeit vor, denn es stehe aller Wahrscheinlichkeit nach fest, dass sich ihr Gesundheitszustand auch künftig nicht bessern werde (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1     Dr. med. F.___, Chefarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie/Traumatologie, Chirurgische Klinik, Spital H.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2004 behandelten (vgl. Urk. 10/22/3 lit. D Ziff. 1), stellten in ihrem Bericht vom 8. Februar 2005 folgende Diagnose (Urk. 10/22/3 lit. A):
           -  Status nach medial öffnender Tibiaosteotomie rechts am 6. Oktober 2004         bei Chondropathie Grad III und medialem Kniekompartiment rechts
           -  Status nach medialer Meniskusläsion rechts im Januar 2004
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2004 bis voraussichtlich Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/22/3 lit. B). Zwei Monate nach der Operation sei der Verlauf regelrecht gewesen. Bezüglich einer längerfristigen Prognose bleibe die postoperative Rehabilitation abzuwarten, bis wieder eine Vollbelastung möglich sei (Urk. 10/22/3 lit. D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 10/22/1 S. 2 lit. C Ziff. 1).
3.2     In ihrem Bericht vom 16. März 2005 stellte Dr. med. I.___, Ärztin Allgemeine Medizin FMH, im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Spitals H.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2005 (vgl. Urk. 10/21 S. 1 lit. A). In der bisher ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2003 bis zum 25. Mai 2004, vom 17. August bis zum 10. September 2004 und vom 29. September 2004 bis zum 4. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/21 S. 1 lit. B). Abschliessend verwies sie auf die engmaschige Kontrolle der Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des Spitals H.___ (vgl. Urk. 10/21 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.3     Auch Dr. med. J.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2004 zuletzt untersucht hatte (vgl. Urk. 10/20/1 S. 2 lit. D Ziff. 1-2), nannte in seinem Bericht vom 11. Mai 2005 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Spitals H.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2005 (vgl. Urk. 10/20/1 S. 1 lit. A).
         Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der Kniebeschwerden eingeschränkt gewesen. Langfristig sei indessen eine Steigerung derselben möglich, sofern die Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit wenig stehenden und ohne kniende Positionen finden könne (Urk. 10/20/1 S. 1 oben und lit. C Ziff. 3). Dass die Beschwerdeführerin den Haushalt und die Betreuung der zwei Kleinkinder besorgen könne, was einer körperlich mittelschweren Tätigkeit entspreche, deute auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 10/20/1 S. 3 lit. D Ziff. 7). In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2004 eine Tätigkeit im Umfang von lediglich 50 % zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, selten schweren und wechselbelastenden Arbeit sei sie ab Juni 2004 indessen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/20/2 S. 2).
3.4     Am 17. Juni 2005 berichteten die Ärzte des Spitals H.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich tendenziell verbessert (Urk. 10/19/3 Ziff. 1). Nach initial gutem Verlauf mit Durchbau der Osteotomie sei es bei einer Steigerung der Belastung zu einer Ansatztendinopathie im Bereich des Pes anserinus durch die veränderte Biomechanik nach Umstellungsosteotomie gekommen. Deshalb sei die Belastung beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit bis zum Abklingen der akuten Schmerzen wieder reduziert gewesen (Urk. 10/19/3 Ziff. 3). Eine berufliche Umstellung sei in dem Sinne nötig, als eine wechselbelastend sitzend und stehend auszuübende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin geeigneter sei als die bisher ausgeübte, ganztägig stehende Arbeit im Verkauf (Urk. 10/19/3 Ziff. 5). Eine definitive Beurteilung der Fortbewegung beziehungsweise beim Heben und Tragen sei erst nach dem Abklingen der akuten muskulären Schmerzen möglich (Urk. 10/19/2 S. 1).
3.5     IV-Arzt Dr. med. L.___ befand am 11. Juli 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit infolge der Knieprobleme als gegeben. Unklar sei das Ausmass. In einer angepassten Tätigkeit sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/15 S. 4).
3.6     Die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik E.___ nannten in ihrem Bericht vom 2. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 5 S. 1):
           -  Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie im     Januar 2004 (Spital H.___)
           -  Status nach tibialer Valgisations-Osteotomie, interligamentär open wedge        rechts am 6. Dezember 2004 bei femorotibialer Chondropathie Grad III         medial Knie rechts (Spital H.___)
           -  Status nach Platten-Entfernung (Tomofixplatte) Knie rechts am 22. August      2005
         Es persistierten weiterhin belastungsabhängige Schmerzen beidseits am Kniegelenk im Bereich des Pes anserinus und des Kollateralbandes, da die Valgisation interligamentär erfolgt sei. Durch die Vollbelastung des Knies sei im Beurteilungszeitpunkt der anteromediale Bandapparat leicht überlastet. Im Beurteilungszeitpunkt seien keine eindeutigen Hinweise auf eine intraartikuläre Beteiligung an der Schmerzsymptomatik zu finden. Eine Verlaufskontrolle sei auf Ende Dezember 2005 vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgestellt worden (Urk. 5 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Kniebeschwerden leidet (vgl. vorstehend Erw. 3.1-6) und daher die Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/20/2 S. 2; Urk. 10/19/3 und Urk. 10/22/3 sowie Urk. 10/15 S. 4).
4.2     Die Arbeitsfähigkeit in einer für die Beurteilung des Invaliditätsgrades massgebenden behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilten Dr. I.___ und die Ärzte des Spitals H.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2005 nicht. Die Ärzte des Spitals H.___ führten im genannten Bericht aus, bezüglich einer längerfristigen Prognose bleibe die postoperative Rehabilitation abzuwarten, bis wieder eine Vollbelastung möglich sei (Urk. 10/22/3 lit. D Ziff. 7) und Dr. I.___ wies lediglich darauf hin, dass eine engmaschige Kontrolle durch die Ärzte des Spitals H.___ stattfinde und mit diesen Kontakt aufzunehmen sei (Urk. 10/21 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Die Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ und durch die Ärzte des Spitals H.___ in ihrem Bericht vom 17. Juni 2005 stimmen im Wesentlichen überein. Dr. J.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, selten schweren und wechselbelastenden Arbeit von 100 % (Urk. 10/20/2 S. 2). Die Ärzte des Spitals H.___ wiesen im genannten Bericht darauf hin, eine berufliche Umstellung sei in dem Sinne nötig, als eine wechselbelastend sitzend und stehend auszuübende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin geeigneter sei als die bisherige Arbeit, die ganztägiges Stehen im Verkauf erforderte (Urk. 10/19/3 Ziff. 5). Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ stellten keine Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 5 S. 2).
         Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, selten schweren und wechselbelastenden (Urk. 10/20/2 S. 2) beziehungsweise in einer wechselbelastend sitzend und stehenden (Urk. 10/19/3 Ziff. 5) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) weiteren medizinischen Abklärungen.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Die Beschwerdeführerin war vor ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse und als Geschäftsführer-Stellvertreterin tätig (Urk. 10/31/1 Ziff. 5-6). Zudem ist auch der Nebenerwerb als Raumpflegerin zu berücksichtigen, denn ein Nebenerwerb ist beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht auch weiterhin in den genannten Tätigkeiten gearbeitet hätte, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ und im Privathaushalt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im IK-Auszug und setzte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 56’584.-- ein (Urk. 10/26).
         Diese Vorgehensweise ist angesichts der unvollständig ausgefüllten Arbeitgeberberichte (vgl. Urk. 10/31-32) nicht zu beanstanden.
5.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE und ging von einem Lohn für Hilfsarbeit (Zentralwert) für das Jahr 2004 von Fr. 48’893.-- aus. Sodann setzte sie unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39’114.-- ein (Urk. 10/26).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die A.___ kündigte der Beschwerdeführerin - auf deren Wunsch - per 30. Juni 2004 (vgl. Urk. 10/31/1 Ziff. 1-2). Die Tätigkeit als Raumpflegerin im Privathaushalt unterbrach sie infolge der Kniebeschwerden ab 2. Dezember 2004 (vgl. Urk. 10/32/1 Ziff. 2-4). Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin danach keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5     Die A.___ hielt im Arbeitgeberbericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderung an die Funktion als Geschäftsführer-Stellvertreterin nicht erfüllte (Urk. 8/31/1 Ziff. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass diese - auch mit Gesundheitsschaden - keine Arbeit, die Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzte, aufnehmen würde.
         Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3’893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 48'585.-- (Fr. 3’893.--: 40 x 41,6 x 12).
5.6     Anstatt der bisherigen körperlich leichten, selten mittelschweren, zumeist gehend oder stehend auszuübenden Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse oder Geschäftsführer-Stellvertreterin (Urk. 10/31/2 S. 1) oder der körperlich eher leichten, gehend oder stehend auszuübenden Arbeit als Raumpflegerin (vgl. Urk. 10/32/2 S. 1) kann die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, selten schwere und wechselbelastende (Urk. 10/20/2 S. 1) beziehungsweise wechselbelastend sitzende und stehende (Urk. 10/19/3 Ziff. 5) Arbeiten durchführen, die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Daher rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn, wobei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % als wohlwollend erscheint (vgl. Urk. 10/26). Somit ergibt sich ein Invaliditätseinkommen von Fr. 39’657.-- (Fr. 49’571.-- x 0,8).
5.7     Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 56’584.-- und einem in Berücksichtigung des grosszügigen Abzugs von 20 % errechneten Invalideneinkommen von Fr. 38'868.-- (Fr. 48'585.-- x 0,8) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'716.--. Entsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.

6.       Im bisherigen Verfahren ungeprüft geblieben ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (vgl. dazu SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 1 mit Hinweisen). Dies, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung Arbeitsvermittlung beantragte (vgl. Urk. 10/41 Ziff. 7.8) und in ihrer Beschwerde geltend macht, alles daran gesetzt zu haben, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden (vgl. Urk. 1 S. 2). Auch in den Einsprachen bemängelte sie, dass man mit ihr über mögliche Arbeiten nicht gesprochen habe (Urk. 10/13). Sofern die invaliditätsbedingt notwendige berufliche Neuorientierung nicht ohne weiteres der Selbsteingliederung der Versicherten zu überantworten ist, weil sie selber nicht über ausreichend Kenntnis von behinderungsangepassten Tätigkeiten verfügt, kommt ein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; ZAK 1977 S. 191 Erw. 2) in Frage. Wirken sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwerend aus, ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGE 116 V 80 ff. Erw. 6; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a) zu erwägen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag ein zweites Mal einzureichen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Rentenanspruch besteht und dass hinsichtlich allfällig in Frage kommender beruflicher Massnahmen ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin möglich ist, wenn die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin dies angezeigt erscheinen lassen.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).