Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint
Arquint & Tobler Rechtsanwälte
Dufourstrasse 161, Postfach 8, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1948, arbeitete seit 1988 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, I.___ (Urk. 46/2/2 im Prozess Nr. UV.2004.00143). Am 12. Februar 2002 meldete er sich wegen unfallbedingten Kniebeschwerden, Depressionen sowie Wirbel-, Kopf-, Schulter und Hüftschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/76 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/19-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/72-73) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/75) ein und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/80/1-58).
1.2 Am 24. September 2003 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/80/2), was sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2004 bestätigte (Urk. 8/80/1). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2004 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2004.00143).
Am 2. März 2004 hatte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Versicherten per sofort aufgelöst (Urk. 46/3).
1.3 Mit Verfügungen vom 28. Juli und 12. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2002 und infolge der 4. IVG-Revision ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente, jeweils zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehegattin, zu (Urk. 8/11-13). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2005 Einsprache (Urk. 8/7), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 abwies (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 22. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Akten im am hiesigen Gericht hängigen Prozess Nr. UV.2004.00143 beigezogen.
1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht. Dies hat zur Folge, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers integral dem ATSG untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht anwendbar ist (nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 24. August 2004, I 148/04, Erw. 1.2).
1.3 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer an lumbalen Beschwerden, Schmerzen im linken Knie, der linken Hüfte und der rechten Schulter sowie an einem gut eingestellten Diabetes mellitus leide, zudem sei eine Anpassungsstörung aktenkundig. Aus rein orthopädischer Sicht sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig und aus psychiatrischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht begründet. In psychiatrischer Hinsicht sei befundmässig keine Verschlechterung des Zustandes ausgewiesen; es liege lediglich eine andere Bewertung der Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus ärztlicher Sicht zu 70-75 % arbeitsunfähig zu sein. Es sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar; seine Situation verschlechtere sich. Ein Pensum von 25 % ergebe eine höhere Erwerbseinbusse, womit selbst ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ein Invaliditätsgrad resultiere, der eine ganze Rente zur Folge habe. Weiter betrage das Valideneinkommen Fr. 65'650.-- (Urk. 1 S. 3-4).
3.
3.1 Die Ärzte der Rehaklinik B.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 27. Februar 2002 stationär aufhielt, stellten mit Austrittsbericht vom 15. März 2002 (Urk. 8/22/3) folgende Diagnosen (Urk. 8/22/3 S. 1 f.):
Unfall vom 3. Juli 2000 (Sturz in einen Graben auf das linke Knie)
- Distorsion/Kontusion des linken Kniegelenks
- Ossärer tibialer Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation
- Mediale Seitenbandzerrung
Unfall vom 19. September 2001 (Sprung vom Motorkarren und Sturz auf den Rücken)
- Kompressionsfraktur LWK (Lendenwirbelkörper) 1
- Vorbestehende degenerative leichtgradige Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/L4 bis L5/S1, am ausgeprägtesten L4/L5 ohne Neurokompression
Als funktionelle Diagnosen und Probleme nannten die Ärzte (Urk. 8/22/3 S. 1 f.):
1. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Morbus Forestier-Ott, DISH (disseminierte idiopathische skelettale Hyperostose), pseudoradikulären Ausstrahlungen ohne Anhaltspunkte für Claudicatio spinalis
3. Belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, insbesondere im Bereich des medialen Kniegelenkspalts
4. Belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen der linken Hüfte bei Protrusionscoxarthrose und einer grossen Zyste im Femurkopf links
5. Impingementsyndrom Schulter rechts
6. Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links
Weiter bestehe ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Urk. 8/22/3 S. 2). Psychopathologisch liege Bedrücktheit, Nervosität und Gereiztheit sowie sozialer Rückzug vor. Der Beschwerdeführer wirke manchmal unkonzentriert und abwesend, womit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert werden könne. Dabei erreichten die depressiven Symptome beinahe das Ausmass einer depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Die unfall- und nicht unfallbedingten körperlichen Einschränkungen ergäben wohl weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, wobei die psychischen Ursachen etwa zur Hälfte beteiligt sein dürften. Aus rein psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit vorerst halbtags, später ganztags zugemutet werden (Urk. 8/22/3 S. 2).
Während der ganzen Hospitalisation habe man keinen therapeutischen Zugang zum Beschwerdeführer gefunden. Es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastbarkeit und keine Schmerzreduktion erreicht werden können. Trotz allen physiotherapeutischen Massnahmen und einer Schmerzmedikation klage der Beschwerdeführer immer wieder über diffuse Schmerzen am Kopf, der rechten Schulter, der Lendenwirbelsäule sowie der linken Hüfte bis zum linken Knie und linken Fuss. Die psychiatrische Untersuchung zeige eine Anpassungsstörung mit einem Teil der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei am 27. Februar 2002 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen worden (Urk. 8/22/3 S. 3).
Der Beschwerdeführer müsse folgende Einschränkungen beachten: Kein Heben und Tragen von schweren Lasten, kein längeres Stehen oder Gehen, keine Arbeit auf einer Leiter oder auf einem Baugerüst. Die bisherige Tätigkeit als Maurer könne ihm nicht mehr zugemutet werden; er sei seit dem 19. September 2001 vollständig arbeitsunfähig. Das linke Knie sei nicht der limitierende Faktor, sondern die lumbalen Beschwerden mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, die aber grösstenteils nicht auf die Lendenwirbelkörperfraktur, sondern auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien. Aus rein orthopädischer Sicht sei eine wechselbelastende Tätigkeit ab 4. März 2002 ganztags zumutbar. Von psychiatrischer Seite sei der Beschwerdeführer mindestens halbtags für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vermittelbar (Urk. 8/22/3 S. 4 f.).
3.2 Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2), diagnostizierte mit Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 8/22/1) eine Kreuzbandruptur sowie eine Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur bei Spinalkanaleinengung, bestehend seit 19. Januar 2001; dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Coxarthrose links, ein Diabetes mellitus, eine Depression und eine Hypertonie, jeweils seit mehreren Jahren bestehend. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 19. September 2001 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/22/1 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/22/1 lit. C Ziff. 1-2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort ganztags zumutbar (Urk. 8/22/2 S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/21/1) stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/1 lit. A):
- Chronische Schmerzpersistenz der rechten Schulter
- Zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite mit Begleittinnitus bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit ossärem tibialem Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation und medialer Seitenbandzerrung bei Status nach Unfall vom 3. Juli 2000 (Sturz von Gerüst 3,5 m)
- Kompressionsfraktur LWK1 und Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/L4 bis L5/S1 ohne Neurokompression bei Status nach Unfall vom 19. September 2001 (Sturz mit Karrette)
- Chemokopfnekrose rechts (richtig wohl: Femurkopfnekrose links)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Tinnitus (H93.1)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/21/1 lit. A). Als Maurer sei der Beschwerdeführer seit September 2001 und bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/21/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/21/1 lit. C Ziff. 1-2 in Verbindung mit Urk. 8/22/1 lit. C Ziff. 1-2).
Anamnestisch habe der Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 einen Arbeitsunfall mit Sturz von einem Gerüst erlitten, bei dem er sich eine Knieverletzung links zugezogen habe. Der zweite Unfall habe sich am 19. September 2001 ereignet. Dabei sei er auf den Rücken gefallen und habe sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers zugezogen. Es seien Rückenschmerzen, Schmerzen im Hüftgelenkbereich links mit Schmerzausstrahlungen in das linke Bein sowie Schmerzen in der rechten Schulter zurückgeblieben. Seit dem zweiten Unfall leide der Beschwerdeführer zudem an Kopfschmerzen, die bis heute zugenommen hätten und inzwischen praktisch täglich aufträten (Urk. 8/21/1 lit. D Ziff. 3). In einer der Behinderung angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 1 kg langfristig, sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/21/1 S. 3).
3.4 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ stellten mit Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/20/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/20/3 S. 1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Tinnitus (H93.1)
- Status nach LWK 1-Kompressionsfraktur
- Diabetes mellitus Typ II
Seit dem zweiten Unfall 2001 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Leichtere Arbeiten seien theoretisch möglich, er könne aber nicht länger als 30 Minuten sitzen oder stehen. Infolge des Tinnitus und dem Trauma habe er zusätzlich Schlafstörungen, was sich auch auf leichte Tätigkeiten auswirke. Er sei daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für leichte Tätigkeiten nur noch unter 2 Stunden zu beschäftigen. Seine Situation verschlechtere sich kontinuierlich; er ziehe sich stark zurück und gehe nicht aus dem Haus. Die Problematik der Schmerzstörung werde seit 2001 zusätzlich durch den Diabetes aggraviert. Der Beschwerdeführer könne etwa eine Stunde lang spazieren, müsse sich aber immer wieder hinsetzen (Urk. 8/20/3 S. 1).
Der psychische Befund habe ergeben, dass der Beschwerdeführer äusserlich geordnet, deutlich depressiv erscheinend, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. In der emotionalen Kontaktaufnahme sei er abwartend und zurückgezogen, sachlich, passiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv adäquat kontrolliert. Im Gespräch sei der Beschwerdeführer wortkarg, zeige kaum mehr Freizeitverhalten und wolle immer allein sein. Kognitiv seien Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe unauffällig, Merkfähigkeit und Gedächtnis ohne Befund, das Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Es beständen keine Anhaltspunkte für eine psychotische Erlebnisweise, anamnestisch jedoch deutliche Suizidgedanken. Aktuell bestehe keine Suizidalität (Urk. 8/20/3 S. 3).
Die Depression habe reduziert und die Aktivität gesteigert werden können. Subjektiv sei aber nach wie vor ein persistierender Leidensdruck mit nur geringen Veränderungen feststellbar. Die Schmerzen hätten nicht wesentlich beeinflusst werden können; neuropsychologisch sei der Beschwerdeführer nach wie vor deutlich eingeschränkt. Die Aufnahme einer leichten Tätigkeit sei deshalb eher unwahrscheinlich (Urk. 8/20/3 S. 3).
Die psychischen Funktionen wie das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien neuropsychologisch bedingt eingeschränkt. Es sei weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2).
3.5 Dr. D.___ wiederholte mit Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/19) die bereits mit Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/21/1) gestellte Diagnose (Urk. 8/19 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/21/1 lit. A), wobei der festgestellte Diabetes mellitus Typ II nun unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer seit September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/19 lit. C Ziff. 1-2 in Verbindung mit Urk. 8/22/1 lit. C Ziff. 1-2).
Die Gesamtsituation scheine mit multilokulären Schmerzen zu eskalieren (Urk. 8/19 lit. D Ziff. 3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sollte in einer Wiedereingliederungsstätte geprüft werden, inwieweit der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingesetzt werden könne (Urk. 8/19 lit. D Ziff. 7). In einer solchen leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 1 kg längerfristig, sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig. Nach dessen Angaben seien leichte Arbeiten in einem 50 %-Pensum aufgrund seiner Beschwerden in stehender, sitzender, liegender und gehender Position nicht möglich. Er sei offenbar unter ständigem starkem psychischem Druck wegen der erfolglosen Arbeitssuche und den Dauerschmerzen (Urk. 8/19 S. 3).
3.6 Dr. med. F.___, Psychiatrie/Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit 18. April 2002 in Behandlung steht (Urk. 8/9 S. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 8/9) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach einem Arbeitsunfall am 19. September 2001 mit LWK 1-Kompressionsfraktur, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie einen Diabetes mellitus Typ II (Ur. 8/9 S. 3).
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich verspannt und psychomotorisch verlangsamt. Es könne Kontakt hergestellt werden, er antworte richtig auf die ihm gestellten Fragen und produziere spontan gut. Das Denken sei eingeengt und die Gedanken kreisten nur um die bestehenden Beschwerden. Er klage über intensive Schmerzen und Beweglichkeitsprobleme, aber auch über Niedergeschlagenheit, Lustlosigkeit und ständige Müdigkeit und erwähne stete Ängste vor der Umgebung. Es seien starke Konzentrationsschwierigkeiten feststellbar und der Beschwerdeführer wirke schnell erschöpft. Suizidgedanken seien vorhanden, würden jedoch abgelehnt (Urk. 8/9 S. 2).
Der Beschwerdeführer reagiere mit depressiven und Angstgefühlen und zeige starke Störungen der kognitiven Funktionen. Sein Zustand habe sich chronifiziert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er mindestens zu 75 % arbeitsunfähig, die Prognose sei ungünstig (Urk. 8/9 S. 3).
4.
4.1 Den vorliegenden Arztberichten kann übereinstimmend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/22/3 S. 4; Urk. 8/22/1 lit. B; Urk. 8/21/1 lit. B; Urk. 8/20/3 S. 1; Urk. 8/19 lit. B). Davon ist auszugehen.
4.2 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ schätzen mit Bericht vom 15. März 2002 (Urk. 8/22/3) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht auf 100 % und aus psychiatrischer Sicht auf mindestens 50 % (Urk. 8/22/3 S. 4 f.), wobei später auch eine ganztägige Beschäftigung zugemutet werden könne (Urk. 8/22/3 S. 2). Dieser Bericht vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) zu genügen: Er ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Anamnese abgegeben. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind begründet: Dass der Beschwerdeführer angesichts der somatisch bedingten Diagnosen (Urk. 8/22/3 S. 1 f.) keine schweren Lasten heben und tragen, nicht länger stehen oder gehen und nicht auf einer Leiter oder auf einem Baugerüst arbeiten darf (Urk. 8/22/3 S. 4), ist nachvollziehbar, erlaubt aber grundsätzlich eine 100%ige angepasste Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit. Die Unmöglichkeit des längeren Stehens und Gehens (Urk. 8/22/3 S. 4) liesse sich bei einer Tätigkeit mit freier Positionswahl berücksichtigen. Was sodann die psychisch bedingte Anpassungsstörung angeht, so wurde dieser mit einer Reduktion der angepassten Arbeitsfähigkeit auf 50 % Rechnung getragen, wobei nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine Steigerung auf 100 % möglich wäre. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % ausging (Urk. 8/16).
4.3 Die weiteren vorhandenen Arztberichte vermögen daran nichts zu ändern: Dr. C.___ hielt - obwohl hausärztliche Berichte erfahrungsgemäss im Zweifel oft zugunsten ihrer Patienten lauten, vgl. vorstehend Erw. 1.5 - eine behinderungsangepasste Tätigkeit sogar für ganztags zumutbar (Urk. 8/22/2 S. 2).
4.4 Dr. D.___ stellte sodann mit Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/21/1) unter anderem die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/21/1 S. 1); Diagnosen, die nicht in sein Fachgebiet als Chirurg fallen und deshalb von ihm weniger umfassend beurteilt werden können. Zudem ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar, müssen dabei die Betroffenen doch einem Ereignis von katastrophalem Ausmass oder aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Für ein solches Ereignis sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich. Zudem tritt diese Störung mit einer gewissen Latenzzeit auf das traumatische Ereignis ein. Diese kann Wochen bis Monate dauern, jedoch selten mehr als 6 Monate (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, F43.1). Auch dieses Kriterium ist nach Lage der Akten nicht gegeben; die Ärzte der Rehaklinik B.___ führten mit Bericht vom 15. März 2002 (Urk. 8/22/3) denn auch aus, der Beschwerdeführer zeige einen Teil der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/22/3 S. 4), was nicht mit der entsprechenden Diagnose gleichzusetzen ist.
Weiter ergab der von Dr. D.___ selbst erhobene Befund eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule um insgesamt etwa 30 % (Urk. 8/21/1 lit. D Ziff. 5). Dennoch schätzte Dr. D.___ die angepasste Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf lediglich 30 % (Urk. 8/21/1 lit. D Ziff. 8). Dies ist nicht genügend nachvollziehbar, zumal Dr. D.___ gleichzeitig im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung leichtes und feinmotorisches Hantieren sowie Gehen bis und über 50 Meter für sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) zumutbar hielt (Urk. 8/21/2 S. 4), was durchaus mehr als eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vermuten liesse.
Mit Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/19) führte Dr. D.___ nun, entgegen seiner ersten Einschätzung vom 26. August 2004 (Urk. 8/21/1), den Diabetes des Beschwerdeführers unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, ohne diese Änderung zu begründen (Urk. 8/19 S 1). Zudem entnahm Dr. D.___ seine in diesem Bericht enthaltene Beurteilung annähernd wortwörtlich dem am 24. September 2002 zuhanden von Dr. C.___ erstellten Bericht von Dr. med. G.___, Orthopädische Universitätsklinik H.___ (vgl. Urk. 8/80/14 S. 2) und nahm somit fraglich eine eigene Beurteilung vor. Entsprechend ist die Einschätzung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ insgesamt nicht genügend schlüssig. Es kommt hinzu, dass diese unter anderem auf der nicht erstellten beziehungsweise nicht begründeten psychiatrischen Diagnose beruhte. Auf die Berichte von Dr. D.___ kann somit nicht entscheidend abgestellt werden.
4.5 Auch die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/20/3) eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/20/3 S. 1), ohne diese Diagnose nach den oben dargelegten Kriterien zu begründen. Weiter sei nach Angaben des Beschwerdeführers sein Diabetes gut eingestellt (Urk. 8/20/3 S. 3 unten), so dass nicht genügend nachvollziehbar ist, weshalb sich diese Krankheit auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/20/3 S. 1 f.). Der psychische Befund ergab sodann zwar, dass der Beschwerdeführer deutlich depressiv erscheine, jedoch bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Bei den kognitiven Funktionen wurde aber - entgegen den gleichzeitig erfolgten Angaben im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung (Urk. 8/20/2 S. 2) - festgestellt, dass die Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe unauffällig, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis ohne Befund und das Denken formal beweglich sei (Urk. 8/20/3 S. 3 Ziff. 6). Weshalb bei diesen Befunden dennoch lediglich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden gegeben ist, bleibt unklar, zumal die Depression reduziert und die Aktivität habe gesteigert werden können (Urk. 8/20/3 S. 3 unten). Diese Fortschritte sprechen insbesondere dafür, dass die - ebenfalls nicht weiter begründete - diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (Urk. (Urk. 8/20/3 S. 1) nicht eine derartige Schwere aufweist, die es dem Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung verunmöglichte, die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Insgesamt erweist sich deshalb auch dieser Bericht zur Beurteilung der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht geeignet, die Einschätzung der Ärzte der Reha-Klinik B.___ in Frage zu stellen.
4.6 Auch Dr. F.___ begründete die von ihm mit Bericht vom 18. Mai 2005 (Ur. 8/9) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/9 S. 3) nicht, weshalb seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu mindestens 75 % arbeitsunfähig sei, nicht nachvollzogen werden kann.
4.7 Gestützt auf den Bericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 15. März 2002 (Urk. 8/22/3) ist somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) lief im September 2002 ab, (Urk. 8/14 S. 4); dieses Datum bezeichnet den Rentenbeginn. Eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf das Jahr 2003, wie sie die Beschwerdegegnerin vornahm (vgl. Urk. 8/47), erübrigt sich deshalb. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. März 2002 (Urk. 8/73) hätte dieser im Jahr 2002 Fr. 62'140.-- verdient (Urk. 8/73 Ziff. 16). Dieser Wert bildet das Valideneinkommen. Da für die Vergleichsgrössen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist, sind die Angaben der A.___ AG vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/10), die den Monatslohn des Jahres 2005 betreffen, hier nicht zu berücksichtigen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.2) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4557.-- pro Monat, mithin Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Bezogen auf ein 50%iges Arbeitspensum resultiert ein Betrag von Fr. 28'504.-- (Fr. 57'806.-- x 0,5).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 15 % (Urk. 8/47; Urk. 8/16) ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 4.2) sowie des Umstands, dass er nur noch teilzeitlich tätig sein kann und sich dies bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - erfahrungsgemäss lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24228.-- (Fr. 28'504.-- x 0,85).
5.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 62'140.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24228.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 61 % und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Zusammenfassend erweist sich die Zusprache einer Dreiviertelsrente und damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Sararard Arquint
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).