IV.2006.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. April 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Stolba
Mythenstrasse 9, 6410 Goldau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1953, Mutter von zwei 1986 und 1990 geborenen Töchtern (Urk. 9/58 Ziff. 3.1), meldete sich wegen seit Jahren wiederkehrenden Depressionen am 3. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/58).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 6. September 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, das Wartejahr könne per 1. Februar 2004 eröffnet werden und laufe erst im Februar 2005 ab (Urk. 9/17, Urk. 9/23).
         Über die dagegen gerichtete Beschwerde vom 25. Januar 2005 wurde mit Urteil heutigen Datums im parallel laufenden Verfahren IV.2005.00093 entschieden (Urk. 13 aus Prozess IV.2005.00093).

2.
2.1     Am 12. Januar 2005 gelangte W.___ nochmals an die IV-Stelle mit dem Begehren um Prüfung ihres Leistungsgesuches, da mittlerweile das Wartejahr abgelaufen sei (Urk. 9/48).
         Zusätzlich zu den bereits aus dem vorgängig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorliegenden beruflichen und medizinischen Akten (Urk. 9/28-33, Urk. 9/50-52, Urk. 9/54-56) holte die IV-Stelle darauf einen neuen Arztbericht ein (Urk. 9/29) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 9/39). Das Gutachten wurde von med. pract. A.___, Assistenzärztin, und med. pract. B.___, Leitender Arzt, Fachstelle C.___ (C.___), am 26. Mai 2005 erstattet (Urk. 9/26).
         Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 9/10). Die Einsprache vom 8. Juli 2005 (Urk. 9/7) wies die IV-Stelle nach Beizug eines neuen Berichts der behandelnden Psychiaterin D.___, pract. med. FMH (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2005, Urk. 9/24), und Konsultation ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 9/2) mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).
2.2     Hiegegen erhob W.___ am 30. Januar 2006 Beschwerde, die sie am 31. Januar 2006 ergänzte (Urk. 4), und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.):
„1. Die Verfügung vom 21. Dezember 2005 sei aufzuheben und eine dauerhafte, 75 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. März 2005 (Beginn Wartefrist 30. März 2004) festzustellen;
     ferner sei eine dauerhafte, 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 2003 (Beginn Wartefrist 7. Mai 2002) festzustellen;
     entsprechend sei die Sozialversicherungsanstalt des Kt. Zürich anzuweisen, die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu berechnen und auszurichten.
2.  Eventuell: Die Verfügung vom 21. Dezember 2005 sei aufzuheben und das Verfahren an die Sozialversicherungsanstalt des Kt. Zürich zurückzuweisen zur Einholung eines zweiten unabhängigen psychiatrischen Gutachtens, sowie zur Vornahme einer Haushaltbeurteilung.
3.  Die Beschwerde vom 25. Januar 2005 (IV.2005.00093) sei mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Akten beizuziehen.
4.  Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“
         Mit Vernehmlassung vom 8. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf das Gericht am 9. März 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 10).
         Am 10. April 2006 hat die Beschwerdeführerin Unterlagen zu verschiedenen Arbeitsbemühungen (Urk. 12/1-9) nachgereicht (Urk. 11).
 
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem bereits am hiesigen Gericht unter der Prozess Nr. IV.2005.00093 hängigen Verfahren in Sachen der Parteien (Urk. 1).
         Aus zureichenden Gründen kann das Gericht getrennt eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO). Die gemeinsame Erledigung mehrerer Rechtsbegehren im gleichen Verfahren liegt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Urteile (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 58).
         Das Verfahren IV.2005.00093 wird mit Urteil heutigen Datums erledigt. Damit erübrigt sich eine Vereinigung mit dem vorliegenden Prozess, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
1.2     Im Verfahren IV.2005.00093 war der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches und dabei namentlich die Frage strittig, ob das Wartejahr auf den 1. Februar 2004 oder - wie von der Beschwerdeführerin anbegehrt - auf einen früheren Zeitpunkt hin zu eröffnen sei.
         Das hiesige Gericht hat im Urteil heutigen Datums in jenem Verfahren entschieden, dass die Eröffnung der Wartezeit am 1. Februar 2004 nicht zu beanstanden sei (Urk. 13 im Prozess IV.2005.00093), wovon auch vorliegend auszugehen ist.
         Insoweit die Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren nochmals auf eine frühere Wartezeiteröffnung abzielen, kann darauf wegen der Rechtshängigkeit der identischen Frage im älteren Prozess IV.2005.00093 hier nicht mehr eingetreten werden (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 107 ZPO).

2.      
2.1     Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
         Demzufolge sind vorliegend die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
2.2     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29- 29ter IVV), zur Bemessung des Rentenanspruches nach der gemischten Methode (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.).
         Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass die Beschwerdeführerin im Gesund-heitsfall im Umfang von etwa 50 % erwerbstätig wäre. Gestützt auf das Gutachten der C.___ sei davon auszugehen, dass die diagnostizierte depressive Episode durch psychosoziale Belastungen verursacht sei und keine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne darstelle. Aus medizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Haushaltbereich bestehe dagegen keine Beeinträchtigung in invalidisierendem Ausmass, bewältige die Beschwerdeführerin doch ohne Schwierigkeiten oder Mithilfe der Töchter den Haushalt und pflege dabei noch verschiedene Hobbys (Urk. 2, Urk. 8).
3.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei im Erwerbsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und auch im Haushalt bestehe eine Blockade und Überforderung, weshalb ein Grossteil der Arbeiten durch die halberwachsenen Töchter erledigt werde. Die Beschwerdeführerin bestritt die Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltbereich und postulierte eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Sie rügte die fehlende Haushaltabklärung und machte erhebliche Einschränkungen auch im Haushalt geltend. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich sei auf 100 % festzusetzen; gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von über 75 % (Urk. 1).
 
4.
4.1     Dr. med. E.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 25. Mai 2004, die Beschwerdeführerin sei im Mai 2002 zu ihr in die Behandlung gekommen, weil sie nach eigenen Angaben am Arbeitsplatz gemobbt worden sei und deshalb unter Depressionen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer jetzigen Lebenssituation (Arbeitslosigkeit, mangelnde Unterstützung des geschiedenen Ehemannes, Töchter in einem schwierigen Alter) vollkommen überfordert und zunehmend depressiv (Urk. 9/33 lit. D3).
         Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/33 lit. A):
- rezidivierende depressive Episoden bei schwierigem psychosozialem Umfeld
- chronische Nervenverspannungen bei ausgeprägter Fehlhaltung (BWS-Kyphose, Schulterhochstand)
- chronische belastungsabhängige Knieschmerzen.
         Die Hausärztin hielt die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf (kaufmännisch, Finanzwesen) für voll arbeitsfähig. Es bestehe eine gewisse Stressintoleranz, die Beschwerdeführerin müsse in Ruhe arbeiten können. Wegen der Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie der Kniebeschwerden seien körperlich belastende Arbeiten ungünstig (Urk. 9/33).
4.2     D.___, welche die Beschwerdeführerin seit 19. Februar 2004 psychiatrisch behandelt (Urk. 9/32 lit. D/a), stellte im Bericht vom 15. Juli 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32 lit. A):
- mittelschwer depressive Episode bei rezidivierenden Depressionen und wahrscheinlich vorbestehendem ADS/POS in dauernder Überforderungssituation als allein erziehende Mutter (ICD-10: F33.1, F90.0) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.
         D.___ attestierte eine wahrscheinlich (vgl. auch Urk. 9/31) seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Büroangestellte; seit 30. März 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 9/32 lit. B). Diese Einschätzung bestätigte sie im weiter nicht begründeten Zeugnis vom 11. Januar 2005 (Urk. 9/31).
         D.___ führte ferner aus, es bestünden Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und auf eine Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das psychopathologische Bild zeige ein mittelschwer depressives Zustandsbild und eine Erschöpfungssituation. Die Beschwerdeführerin brauche Druckentlastung durch Krankschreibung, Entlastung mit den Finanzen und mit den Töchtern (Urk. 9/32 lit. D3 S. 2 unten).
         Bei unveränderter Diagnose berichtete D.___ am 31. März 2005, durch die stattgefundene Druckentlastung und die medikamentöse Behandlung habe sich das Zustandsbild etwas beruhigt. Es sei jedoch zur Zeit keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/27).
4.3     Dr. E.___ bestätigte im Attest vom 25. Januar 2005 zu Handen des Rechtsvertreters die bereits früher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai bis 2. Juni 2002. Anlässlich der Konsultation am 18. Mai 2004 sei die Situation unverändert gewesen, die Beschwerdeführerin habe depressiv gewirkt und über Schlafstörungen geklagt. Insgesamt könne man sagen, bedingt durch ihre äusseren Umstände stehe die Beschwerdeführerin seit Mai 2002 in einer schweren psychischen Krisensituation (Urk. 9/29).
         Dr. E.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit.
4.4     Gestützt auf die überlassenen Akten sowie die eigenen Untersuchungen diagnostizierten die Gutachter der C.___ am 26. Mai 2005 (Urk. 9/26) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei langdauerndem Erschöpfungszustand sowie eine selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) und stellten einen Alkoholmissbrauch fest. Die Beschwerdeführerin schildere nachvollziehbar das schwierige Zusammenleben mit den pubertierenden Töchtern. Symptomatisch finde sich eine depressive Stimmung mit grosser Erschöpfung, verbunden mit existenziellen und Zukunftsängsten. Immerhin sei es ihr - ohne grosse Unterstützung durch ihre Töchter - möglich, den Haushalt zu verrichten und sich Hobbys zu widmen.
         Die Gutachter schilderten die Beschwerdeführerin als eine Person, die sich als „Spielball“ durch die äusseren Belastungen/Bedingungen des Lebens hin- und hergeworfen erlebe, die den Grund für ihre schwierige Lage vor allem bei den äusseren Gegebenheiten suche und sich sozusagen als „Opfer“ sehe. Die Beschwerdeführerin scheine seit Jahren verzweifelt auf der Suche nach einem Selbstwert und einem Platz im Leben und in der Gesellschaft. Die Gutachter erhoben keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ebenso wenig auf Angst- oder Zwangserkrankung.
         Die Gutachter legten eine intensivere psychotherapeutische Behandlung nahe und empfahlen eine medikamentöse antidepressive Behandlung anstelle des Alkohols. Prognostisch sahen sie eine mögliche Besserung, sobald die sozialen Belastungen, insbesondere die Erziehung der Töchter entfalle.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwer-deführerin erledige den Haushalt ohne nennenswerte Mithilfe der Töchter; sie könnten nicht sagen, wie viel Prozent einer Arbeitstätigkeit dies entspreche. In einer Erwerbstätigkeit in ruhiger Umgebung könne sie bei unterdurchschnitt-lichem Arbeitstempo, zusätzlich zum Haushalt, etwa vier halbe Tage die Woche arbeiten. Damit sähen sie keine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/26 S. 7 f.).
4.5     D.___ legte im Bericht vom 11. Dezember 2005 dar, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht durch die Zunahme der Probleme mit den Töchtern, den Wegzug des Vaters der Töchter nach Südamerika und die regelmässige Alkoholeinnahme verschärft. Die Beschwerdeführerin sei im Daueragitationszustand und in deprimierter Stimmungslage mit zunehmenden Suizidgedanken. Die vorübergehende Beruhigung dank der Medikamente habe sich durch die erneute Belastung wieder verflüchtigt. D.___ erachtete eine (behinderungsangepasste) Tätigkeit nicht für möglich und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt überfordert und blockiert - ein Grossteil der Arbeiten werde durch die Töchter erledigt. Sie regte eine Haushaltabklärung an (Urk. 9/24).
         D.___ stellte nunmehr die Diagnose einer mittelschwer agitierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit Antriebslosigkeit, Suizidgedanken und Schlafstörungen bei posttraumatischer Belastungsstörung in dauernder Überforderungssituation als allein erziehende Mutter von zwei Töchtern in Pubertät und Verdacht auf vorbestehendes ADS/POS. Ferner bestehe seit Monaten, eventuell Jahren, ein Alkoholabusus (Urk. 9/24 lit. A).
        
5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage und namentlich des Berichts der Hausärztin Dr. E.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt ist. Wegen der Rücken- und Kniebeschwerden ist zwar eine körperlich belastende Tätigkeit nicht zumutbar, doch ist die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich nicht als solche zu betrachten.
         Eine weiter gehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen dieser körperlichen Beschwerden ist nicht ausgewiesen. Vielmehr sind die psychischen Leiden, und dabei namentlich die Frage nach deren Krankheitswert und anschliessend gegebenenfalls die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
5.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug und Vereinsamung wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75).
         In jedem Fall braucht es zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.
         Solche von psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).
5.3     Die Gutachter der C.___ stellten die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei langdauerndem Erschöpfungszustand (Urk. 9/26 S. 7), während die behandelnde D.___ von einer mittelschweren depressiven Episode (bei rezidivierenden Depressionen; ICD-10: F43.10) bei posttraumatischer Belastungsstörung in dauernder Überforderungssituation sprach (Urk. 9/24 lit. A).
         Insoweit D.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) erwähnte, bleibt zunächst festzuhalten, dass eine solche als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, wozu unter anderem Naturereignisse, von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen oder ein schwerer Unfall gehört oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage 2005, S. 169, F43.1). Diese Diagnose setzt im Weiteren gemäss ICD-10 voraus, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (ICD-10, a.a.O., S. 170). Von einem solch schwerwiegendem Ereignis in den sechs Monaten vor der Diagnosestellung ist nichts aktenkundig, weshalb die Diagnose nicht nachvollziehbar ist und ihr daher nicht gefolgt werden kann.
5.4     Sämtlichen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass - invaliditätsfremde - psychosoziale Faktoren beträchtliche Auswirkungen auf den Zustand der Beschwerdeführerin haben. Diagnostisch weisen die Arztberichte weitgehend übereinstimmend auf das schwierige psychosoziale Umfeld (Dr. E.___, Urk. 9/33) sowie die äusseren Umstände (Dr. E.___, Urk. 9/29), die dauernde Überforderungssituation (D.___, Urk. 9/32 und Urk. 9/24) beziehungsweise den langdauernden Erschöpfungszustand (C.___, Urk. 9/26 S. 7) hin.
         Alle mit der Beschwerdeführerin befassten Personen und namentlich auch D.___ berichteten von deren schwierigen Lebensumständen mit den pubertierenden Töchtern sowie der belastenden beruflichen Situation (Arbeitslosigkeit). Sodann löse ihre prekäre finanzielle Lage mit der fehlenden Unterstützung durch ihren geschiedenen Ehemann, die Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung sowie die Abhängigkeit vom Sozialamt einen erheblichen Druck aus, welchem Druck unter anderem durch Krankschreibung entgegnet werden könne (Urk. 9/32 lit. D3 S. 2 in fine). D.___ ging im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt davon aus, dass unter diesen Umständen keine beruflichen Massnahmen und keine Arbeitsfähigkeit zumutbar seien (Urk. 9/24). In den Berichten vom 17. Juli 2004 und vom 31. März 2005 erwähnte sie jedoch, dass zu jenem Zeitpunkt zwar keine Massnahmen angezeigt seien; sie äusserte sich indes dahin gehend, dass eine gesundheitliche Verbesserung „in 1-2 Jahren“ (Urk. 9/27) nach Überwindung der Erschöpfungsdepression und Finden einer stabilen Situation im Alltag mit den Töchtern möglich sei (Urk. 9/32 lit. C3). Weiter berichtete selbst D.___ von einer Besserung des Gesundheitszustandes bei Druckentlastung (Urk. 9/27) beziehungsweise von einer Verschlechterung bei zunehmender Belastung (Urk. 9/24).
         Hausärztin Dr. E.___, die ausser für die Zeit vom 7. Mai bis 2. Juni 2002 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sprach ihrerseits von familiärer Überforderung, einer gewissen Stressintoleranz und der Mühe der Beschwerdeführerin im Umgang mit fordernden Mitarbeitern (Urk. 9/33 lit. D3 sowie Beiblatt).
5.5     Neben der diagnostizierten leichten (C.___-Gutachten) oder mittelschweren depressiven Episode (D.___) erhoben alle untersuchenden Ärzte zur Hauptsache Befunde, welche in den belastenden psychosozialen Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden und ihre Beschwerden prägend mitbestimmen. Die erhobenen depressiven Episoden beziehungsweise depressiven Verstimmungszustände lassen daneben nicht auf eine andauernde Depression oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Daher kann vorliegend nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht darf von der Beschwerde-führerin bei Aufbietung allen guten Willens erwartet werden, erwerbstätig zu sein und ihren Haushalt - auch unter der durchaus zumutbaren Mithilfe der (bald) erwachsenen Töchter - zu erledigen. Die diesbezüglich abweichende Beurteilung von D.___ ist im Wesentlichen nicht auf eine psychische Krankheit, sondern vielmehr auf die psychosoziale Belastung zurückzuführen, für deren Folge nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat.
         Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, wiesen doch sowohl die Gutachter der C.___ als auch D.___ auf den Alkoholabusus hin, welcher sicherlich einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht förderlich und auch der psychosozialen Entlastung in der Familie wie auch im Beruf nicht zuträglich ist. Wie von den C.___-Gutachtern festgehalten, ist der Beschwerdeführerin eine medikamentöse und therapeutische Behandlung unter ärztlicher Aufsicht zur Begegnung der Belastungsfaktoren nahe zu legen. Im Übrigen schloss selbst D.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unter Psychopharmaka nicht aus (Urk. 9/24 lit. C2).
         Unter diesen Umständen ist der Schluss der Gutachter der C.___ überzeugend, wonach eine engere psychotherapeutische Behandlung zur unterstützenden Begleitung bei den alltäglichen Schwierigkeiten, insbesondere bei der Erziehung der Töchter, anzustreben und prognostisch eine Besserung möglich sei, sobald die sozialen Belastungen entfallen würden (vgl. Urk. 9/26 S. 8).
5.6     Da sich die medizinischen Akten hinsichtlich der Befunde im dargelegten Sinne entsprechen, sind von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen keine entscheidenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dem C.___-Gutachten könne nicht gefolgt werden, erweist sich im Lichte des vorstehend Gesagten als unbehelflich, da - wie dargelegt - die massgebenden Befunde in den medizinischen Akten übereinstimmen und von den beschwerdeweise behaupteten Diskrepanzen keine Rede sein kann. Insoweit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 8. Juli 2005 gegen das C.___-Gutachten erhobenen Rügen (vgl. Urk. 9/7 S. 2 ff. Ziff. 1-14).
         An dieser Beurteilung vermögen auch die am 10. April 2006 unaufgefordert nachgereichten Arbeitsbemühungen aus den Jahren 2002 und 2003 (Urk. 12/1-9) nichts zu ändern. Diese belegen zwar die achtenswerten Anstrengungen der Beschwerdeführerin um eine neue Stelle, doch geht daraus auch hervor, dass nicht in erster Linie gesundheitliche Probleme, sondern die angespannte Arbeitsmarktlage die Suchbemühungen scheitern liessen, wofür jedoch nicht die Invaliden-, sondern die Arbeitslosenversicherung einzustehen hat.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt. Damit fällt eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausser Betracht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren IV.2005.00093 des hiesigen Gerichts wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Johannes Stolba
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).