IV.2006.00130
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1954, machte von 1970 bis 1973 eine Lehre als kaufmännischer Angestellter. Diese brach er vor Abschluss ab (Urk. 7/30 S. 1 Ziff. 1.3). Von 1992 bis 1999 arbeitete er als selbständig Erwerbstätiger, zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, im Bereich des Kosmetikvertriebs (Urk. 7/30 S. 4 Ziff. 6.3.1). Zu einem späteren Zeitpunkt absolvierte er die Ausbildung als Taxifahrer (vgl. Urk. 7/15 S. 1 lit. B). Am 18. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/30 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14-16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/29). Mit Verfügung 2. Juni 2004 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/12), bejahte dann aber mit Verfügung vom 3. September 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Am 12. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung an und stellte das Gesuch um Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form einer Kapitalhilfe (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 21. Ok-tober 2005 verneinte die IV-Stelle einen solchen Anspruch (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte am 18. November 2005 Einsprache, welche mit Entscheid vom 27. Dezember 2005 abgewiesen wurde (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Kapitalhilfe (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2).).
Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; gültig ab 1. Januar 2005) sind die obgenannten Voraussetzungen der Kapitalhilfe unter Rz 6004 konkretisiert und weitere aufgezählt:
- es muss eine Invalidität vorliegen, die der versicherten Person die weitere Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder unzumutbar macht, oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt,
- die Eingliederungsmassnahme, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit führt, muss einfach und zweckmässig sein,
- der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten müssen Gewähr für eine längerdauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten,
Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz 6004 KSBE in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Ziffer 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 65) definiert. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente.Der Anspruch besteht nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und unter anderem zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sein (EVGE 1961 S. 250 Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung hängt die Kapitalhilfe nicht von einem bestimmten Invaliditätsgrad ab (BGE 97 V 163 f.), doch ist in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wobei der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg nicht entgegenstehen darf (AHI 1999 S. 131 Erw. 2a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Kapitalhilfe erfüllt sind oder nicht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrages betreffend Kapitalhilfe damit, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht eingliederungsfähig sei. Sowohl der gesundheitliche Zustand als auch die wirtschaftlichen Aussichten würden keine Gewähr für eine länger dauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, die Voraussetzungen der Kapitalhilfe durchaus zu erfüllen. Hierzu verwies er auf diverse Stellungnahmen und einen Arztbericht, welche die schlechte Prognose widerlegen würden. Zudem sei sein Geschäftsmodell, insbesondere durch die moderate Preisgestaltung, aufgrund von kosteneffizienten Arbeitsmitteln und einem Minimum an Infrastruktur, existenzsichernd (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Januar 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16 S. 3 lit. A):
- Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens, in geschützter Umgebung jedoch abstinent
- reaktive, depressive Episode, schwierigste psychosoziale Situation
- Status nach Cannabis- und Kokainabusus, Nikotinabusus
- Viermalige Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik B.___; letzte Hospitalisation freiwillig vom 13. Januar bis 3. April 2003
Mit Hilfe der akutellen Therapie habe der Beschwerdeführer in den letzten Mo-naten stabilisiert werden können. Abstürze oder schwerste depressive Episoden seien nicht mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei relativ selbständig und arbeitswillig. Falls sich eine geeignete Beschäftigung anbiete, könnte diese auch versucht werden. Der Beschwerdeführer dürfe nicht überfordert werden; er könne durchaus angenehm im Umgang sein (Urk. 7/16 S. 3 hinten).
Er sei seit der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig. Im Jahre 2003 habe er einen Monat gearbeitet. Er habe eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich gemacht und die Taxi-Prüfung bestanden. Im Moment sei er stellenlos (Urk. 7/16 S. 3 lit. B). Aufgrund der Anamnese und unsicheren Prognose müsse der Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft werden. Aufgrund des Verlaufes sollte ihm ab Oktober 2002 eine 100%ige IV-Rente gewährt werden (Urk. 7/16 S. 3 hinten).
Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung zu prüfen sei, sei schwierig zu beantworten (Urk. 7/16 S. 2 hinten).
3.2 Med. pract. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Klinik B.___, diagnostizierten im Bericht vom 28. Januar 2004 in Ergänzung zur Alkoholabhängigkeit einen sporadischen Cannabiskonsum (ICD-10: F12.20) sowie einen Status nach Kokainabusus (ICD-10: F14.20; Urk. 7/15 S. 1 lit. A).
Beim Beschwerdeführer bestehe auf dem Hintergrund der vorbelasteten familiären Situation eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Die von ihm als lieblos beschriebene Mutter habe ebenfalls unter einer solchen gelitten. Der Vater sei in seiner Persönlichkeitsstruktur eher labil gewesen und habe dem Beschwerdeführer wenig Halt gegeben, sodass sich seine Persönlichkeit in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter nur wenig habe festigen können. Die in der Jugendzeit erfolgten Diebstähle, die zu einer Fremdplazierung in einem Heim geführt hätten, seien als Zeichen des wenig haltgebenden familiären Umfeldes zu sehen. Der Beschwerdeführer trinke seit seiner Jugendzeit regelmässig Alkohol mit zwischenzeitlich abstinenten Phasen. Er habe deswegen seine Lehre als kaufmännischer Angestellter nicht beenden können und sei dann in verschiedenen Berufssparten tätig gewesen, zuletzt in einer Firma als Teilhaber mit seiner Ex-Ehefrau. Der Konkurs dieser Firma habe zur Verschuldung des Beschwerdeführers geführt (Urk. 7/15 S. 4 oben).
Der Beschwerdeführer habe vom 13. Januar bis 3. April 2003 letztmals in der Klinik geweilt. Damals sei bekannt gewesen, dass er seit Januar 2003 arbeitslos gemeldet war. Als er im April 2003 aus der Klinik ausgetreten sei, habe er eine Anstellung in einer Taxi-Unternehmung zugesichert gehabt (Urk. 7/15 S. 1 lit. B). Berufliche Massnahmen seien bei ihm nicht angezeigt (Urk. 7/15 S. 2 lit. C Ziff. 3).
Die Prognose bezüglich der langjährigen Alkoholabstinenz sei aufgrund der Erfahrungen während des Klinikaufenthaltes eher schlecht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in eine längerfristige suchtspezifische Therapie habe begeben wollen. Es sei ihm aber immer wieder gelungen, Fuss in der Arbeitswelt zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen (Urk. 7/15 S. 4 unten).
3.3 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten vom 19. Mai 2004 erklärte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer leide unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, einer weiter bestehenden Kokainabhängigkeit und einer sich seit den letzten Jahren manifestierenden Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 7/14 S. 10).
Die letzte stationäre Intervention anfangs des Jahres 2003 habe möglicherweise eine Kehrtwendung bezüglich der langjährigen chronischen Alkoholabhängigkeit gebracht. Es liege heute glaubhaft keine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens mehr vor. Aktuell könne am ehesten von einer Alkoholabhängigkeit vom Typ des Absturztrinkens gesprochen werden, mit allen Anzeichen einer begleitenden Alkoholintoleranz. Es sei damit zu rechnen, dass selbst bei geringeren Alkoholmengen erhebliche psychosomatische Reaktionen eintreten können (Urk. 7/14 S. 10 f.).
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kokainmissbrauch der Vergangenheit angehöre. Bei allen grösseren Abstürzen habe der Kokainkonsum eine grosse Rolle gespielt, was den Beschwerdeführer selber verunsichere und alarmiere (Urk. 7/14 S. 11).
Der Beschwerdeführer habe nebenbei über die regelmässige Stilnox- und Lexo-tanil-Einnahme berichtet. Es handle sich hierbei indirekt um eine Art Alkoholsubstitution. Zur Beruhigung und Schlafförderung würden heute Benzodiazepine „getrunken“. Dies führe einerseits zu einer Alkoholentlastung, andererseits würden aber andere Komplikationen drohen, im Sinne von paradoxen Schlaf- und Angststörungen (Urk. 7/14 S. 11).
Es könne aus psychiatrischer Sicht nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer an einer deutlichen alkohol-/drogen-/hirnbedingten Wesensänderung und unübersehbaren Persönlichkeitsdepravation leide. Er wirke ausgebrannt, insuffizient und in verschiedenen Bereichen abgebaut, sowohl im kognitiven als auch im affektiven Bereich. Diese Entwicklung scheine irreversibel zu sein (Urk. 7/14 S. 11).
Ferner bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer IV-relevanten, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung und Verhaltensauffälligkeit leide (ICD-10: F60.3/F60.2). Züge dieser Auffälligkeit hätten sich bereits in der Schulzeit beobachten lassen und seien weiter zu verfolgen, über das Jugend- und Adoleszenzalter hinaus. Dabei möge unter anderem das gestörte Elternhaus eine Rolle gespielt haben; die Mutter sei Alkoholikerin gewesen und habe die Erziehung der Kinder der eigenen Mutter überlassen. Da der Beschwerdeführer einer Gang angehört habe und verschiedene Kleindelikte verübt habe, habe ein kurzer Heimaufenthalt stattgefunden, ohne die weitere Entwicklung positiv zu beeinflussen (Urk. 7/14 S. 12).
Der Beschwerdeführer habe es bis heute zu verhindern gewusst, in ein eigentliches Clochard-Stadium zu verfallen. Heute werde der Alkohohl- und Kokainkonsum im Wesentlichen kontrolliert und durch Benzodiazepine ersetzt. Über Frauen, die in unterstützen, sichere er sich ein Mindestmass an sozialer Kontrolle, nebst den Auflagen durch das Sozialamt (Urk. 7/14 S. 12 unten).
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner festen, angestammten Tätigkeit nachgegangen sei. Obschon diesbezüglich aus Zeitgründen keine detaillierte Exploration vorgenommen worden sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei, welche er immer wieder abgebrochen habe.
Es erscheine auch fraglich, ob der Beschwerdeführer je in der Lage gewesen sei, während mehreren Jahren ein eigenes Geschäft zu führen. Es bleibe die Vermutung, dass das Geschäft im Wesentlichen durch die Ex-Frau geführt worden sei und der Beschwerdeführer sich mit fremden Federn schmücke. Es sei nämlich der Verdacht nicht auszuräumen, dass er aufgrund seiner schweren Suchtproblematik und Persönlichkeitsauffälligkeit keiner geregelten, profitablen Tätigkeit habe nachgehen können (Urk. 7/14 S. 12 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da gegenwärtig wenigstens die Alkohol- und Kokainproblematik kompensiert sei, bestehe keine Handhabe, um eine stationäre, längerfristige Behandlung und Rehabilitation zu fordern. Seitens des Beschwerdeführers bestehe nicht die geringste Behandlungsmotivation, was zu einem grossen Teil auf die fehlende Krankheitseinsicht, bedingt durch Wesensveränderung und Persönlichkeitsdepravation sowie die Wirkung von Benzodiazepinen zurückzuführen sei (Urk. 7/14 S. 13 Mitte).
Bezüglich der Frage einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsbereich zeige der Beschwerdeführer keine Compliance, trotz aller Klagen und dem Wunsch nach einer beruflichen Integration. Der leichte Anflug hochstaplerischen Verhaltens mache Tätigkeiten im Behindertenbereich für die pseudostabile und narzisstische Persönlichkeit „unmöglich“.
Insgesamt sei von einer schlechten Prognose auszugehen, da irreversible Auffälligkeiten und Störungen vorliegen würden, welche durch ein Aufflammen der Suchtproblematik exazerbieren könnten. Ohne den ausdrücklichen Versuch rehabilitativer Massnahmen sei nur vage zu beurteilen, ob je wieder eine Arbeitfähigkeit über 30 bis 50 % erreicht werden könne (Urk. 7/14 S. 13).
3.4 Im Bericht vom 11. April 2005 hielt Dr. med. G.___, Leitender Arzt Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum H.___, fest, es bestünden beim Beschwerdeführer fortgeschrittene degenerative Veränderungen an den unteren drei lumbalen Bandscheiben, L3/4, L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/5/3).
3.5 Im Bericht vom 16. November 2005 bestätigten I.___, lic. phil., Psychologin FSP, Fachstelle für Alkoholprobleme J.___, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 auf der Fachstelle für Alkoholprobleme in Behandlung sei. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufes unterstützten sie den Antrag an die Invalidenversicherung (Urk. 3/4).
Dr. K.___, erklärte im Bericht vom 30. Januar 2006, er behandle den Beschwerdeführer seit Juli 2005. In Ergänzung zum Gutachten habe er zusätzlich die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung gestellt. Die nachfolgende Behandlung mit Metylphenidat führe zu einer deutlichen Verbesserung der Aufmerksamkeit und damit auch der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer versuchte sich bereits in den Jahren 1992 bis 1999 (vgl. Urk. 7/30 S. 4 Ziff. 6.3.1), zusammen mit seiner Ex-Frau, als selbständig Erwerbstätiger. Nach Aussagen des Beschwerdeführers scheiterte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen; er habe aufgrund seiner Krankheit unter „Aussetzern“ gelitten und sei nicht in der Lage gewesen, die Erfolge, welche sich anfangs eingestellt hätten, umzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 1). Aus den Akten geht denn auch hervor, dass über die Firma letztlich der Konkurs eröffnet wurde und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verschuldete (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
Aus den medizinischen Akten ist zudem ersichtlich, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers vier stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/16 S. 3 lit. A). Zwar habe sich seit dem letzten Klinikaufenthalt im Jahre 2003 sein Gesundheitszustand dahingehend verändert, dass nicht mehr eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens, sondern nunmehr vom Typ des Absturztrinkens vorliege (vgl. Urk. 7/14 S. 1; S. 10).
Als Folge seiner Suchterkrankung wurde eine alkohol-, drogen- und hirnbedingte Wesensveränderung mit unübersehbarer Persönlichkeits-depravation diagnostiziert und der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an einer für die Invalidenversicherung relevanten, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie Verhaltensauffälligkeit (Urk. 7/14 S. 11) leide. Seit neuestem steht der Beschwerdeführer auch aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung in medizinischer Behandlung (vgl. Urk. 3/6).
Von denjenigen Ärzten, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, wurde er als nicht arbeitsfähig eingestuft (Erw. 3.1 ff. vorstehend).
4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass es aufgrund des unbestrittenenermassen noch immer angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, als ausgeschlossen erscheint, dass er als selbständiger Anbieter von Chauffeur- und damit verbundenen Dienstleistungen (z.B. Einkäufe; vgl. Urk. 7/5/5) seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Seine Suchterkrankung ist aktuell lediglich mittels Einnahme von Benzodiazepinen kompensiert; daraus ergeben sich aber bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs erhebliche Unsicherheiten. Zwar geht aus dem Bericht der Fachstelle für Alkoholprobleme hervor, dass die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Verlauf genommen habe (vgl. Urk. 3/4), doch kann deshalb noch nicht auf eine derartige Stabilisierung geschlossen werden, wie sie für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich wäre.
4.3 Es stellt sich auch die Frage, ob sich die Tätigkeit als Chauffeur für den Beschwerdeführer wirklich eignen und als zweckmässig erweisen würde, zumal er unter nicht unerheblichen Rückenproblemen mit Ausstrahlung in die Beine leidet (vgl. Urk. 7/5/3) und es sich bei der Tätigkeit als Chauffeur erwiesenermassen nicht um eine rückenschonende Arbeit handelt. Problematisch könnte sich auch die Einnahme von Benzodiazepinen auf seine Fahrfähigkeit auswirken, da das Lenken von Fahrzeugen im sedierten Zustand sowohl für den Beschwerdeführer, die Mitfahrer aber auch für die anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen könnte.
4.4 Weiter bestehen auch hinsichtlich einer längerfristigen Finanzierung des geplanten Dienstleistungsbetriebs erhebliche Zweifel.
Seit der Konkurseröffnung vor einigen Jahren ist der Beschwerdeführer ohne längerdauernde, feste Anstellung geblieben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich zwischenzeitlich finanziell erholt hat. Die ihm seit 1. Januar 2004 zustehende Invalidenrente (Urk. 7/7) kann dabei nicht als existenzsichernd berücksichtigt werden. Somit erscheint auch aus finanzieller Sicht die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als nicht realistisch.
4.5 In persönlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 50-jährige Beschwerdeführer - abgesehen von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kosmetikvertiebs, bei der unklar ist, welcher Anteil er tatsächlich übernommen hatte - noch nie über einen längeren Zeitraum erwerblich tätig war (vgl. Urk. 7/30 S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/14 S. 12). Aufgrund der mangelnden beruflichen Erfahrung, der lediglich als kompensiert beurteilten Suchterkrankung und der aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und psychologischen Disposition hinsichtlich der Eingliederung in die Berufswelt ungünstigen Prognose (Urk. 7/14 S. 13; Urk. 7/15 S. 2 hinten; Urk. 7/16 S. 3 hinten) erscheint die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen nicht sinnvoll. Daran vermag auch der Bericht der Fachstelle für Alkoholprobleme nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/4), spricht er doch lediglich pauschal von einem positiven Verlauf und begründet nicht, in welchem Stadium der Genesung oder Stabilisierung sich der Beschwerdeführer konkret befindet.
Beim Aufbau eines eigenen Geschäftes würden vom Beschwerdeführer ein erheblicher Effort und Durchhaltevermögen gefordert; zwei Merkmale, die er aufgrund seiner bisherigen Krankheitsgeschichte im Berufsleben noch nicht unter Beweis stellten konnte.
4.6 Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt im Weiteren voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Hierbei handelt es sich um die zentrale Voraussetzung für die Zusprechung von beruflichen Massnahmen.
Da dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, ist auch diese Voraussetzung - zumindest zur Zeit - nicht erfüllt. Aufgrund der gegebenen Umstände wäre es für den Beschwerdeführer wohl sinnvoller, sollte der von der Fachstelle für Alkoholabhängige beschriebene Verlauf anhalten und dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden, vorerst in einer vorgegebenen Struktur zu arbeiten, das heisst eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis anzunehmen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 18 IVG und von Rz 6007 KSBE vorliegend nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).