IV.2006.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 18. Januar 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1961, gelernter Dachdecker, arbeitete seit 1. Dezember 1999 vollzeitlich im Bewachungsdienst bei der A.___, K.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit per 31. März 2002 auflöste (Urk. 8/73 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Ziff. 8-9, Urk. 8/75 Ziff. 6.3). Bis zum Austritt aus der A.___ am 31. März 2002 bezog er Krankentaggelder von der B.___ (Urk. 7/73 Ziff. 22-23). Seit 1. Oktober 2005 ist der Versicherte im Hotel C.___ als Verkaufsverantwortlicher im Teilzeitarbeitsverhältnis angestellt (Urk. 11/4), und bezieht zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/7, Urk. 10 S. 2-3). Der Versicherte meldete sich am 31. Mai 2002 wegen einer seit Jahren bestehenden depressiven Entwicklung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/75 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht (Urk. 8/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/73) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/74) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 3. September 2003 leistete die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung in Form einer lerntechnischen Vorbereitung und Abklärung in D.___ Handelsschule vom 19. August 2003 bis 6. Februar 2004 (Urk. 8/19 = Urk. 8/60). Am 12. Januar 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine vom 7. Februar 2004 bis 11. Februar 2005 dauernde Umschulung zum Handelsdiplom (Bürofachdiplom; Urk. 8/17) und erklärte die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 11. März 2005 als abgeschlossen, nachdem der Versicherte die Prüfung nicht bestanden hatte und eine Repetition ablehnte (Urk. 8/13, Urk. 8/37).
1.3     Mit Verfügung vom 22. April 2005 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/12). Die dagegen vom Versicherten am 24. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies sie am 20. Dezember 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm eine ganze Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) wurde mit Verfügung vom 16. März 2006 bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt (Urk. 12). Am 16. Mai 2006 wurde die Replik erstattet (Urk. 15); die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16-18), worauf der Schriftenwechsel am 28. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen und berufliche Massnahmen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und haben auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2).

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eventuell auf eine Rente besteht.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 damit, die zusätzlichen medizinischen Stellungnahmen bestätigten die Rückenbeschwerden sowie eine depressive Entwicklung, weshalb das Festhalten an einem Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 2). Was die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen betreffe, so habe der Beschwerdeführer das Bürofachdiplom nicht bestanden und sei nicht bereit gewesen, mit der Handelsschule über eine Repetition zu verhandeln, obwohl er gemäss Schulberichten über die Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss verfügt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer das Bürofachdiplom nicht aus medizinischen Gründen nicht bestanden (Urk. 2 S. 3).
3.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, an einer somatoformen Schmerzstörung zu leiden und über keine genügenden Ressourcen zu verfügen, um aus dieser chronifizierten Situation willentlich herauszukommen. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch unzumutbar (Urk. 1 S. 2-5, Urk. 15 S. 6-8). Eine Schmerzstörung vermöge zwar noch keine Invalidität zu begründen, jedoch seien die Voraussetzungen für die Gewährung von eingliederungsgerichteten beruflichen und medizinischen Massnahmen erfüllt (Urk. 15 S. 6). Dies spreche nicht gegen die Annahme, dass ein geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege (Urk. 15 S. 7).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 13. August 1981 im Bezirksspital E.___ hospitalisiert worden (vgl. Urk. 8/27/7 S. 1). Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzarzt, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. September 1981 unter anderem einen Status nach Unfall mit alter lumbaler Wirbelfraktur (Urk. 8/27/7 S. 1).
         Radiologisch habe sich eine alte Kompressionsfraktur auf der Höhe von L1 nachweisen lassen. Diese Veränderung sei möglicherweise auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Motorradunfall zurückzuführen (Urk. 8/27/7 S. 1).
4.2     In ihrem Bericht vom 21. April 2002 zuhanden von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine depressive Entwicklung bei narzisstisch-depressiver Persönlichkeit (Urk. 8/27/4 S. 1).
         Die Vorschläge einer angepassten antidepressiven Therapie und einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Umschulung erschienen Dr. I.___ als unterstützenswert (Urk. 8/27/4 S. 2).
4.3     Dr. H.___, der den Beschwerdeführer seit 22. Juni 2001 als Hausarzt behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2002 (Urk. 8/27/3) eine seit Oktober 2001 bestehende und fluktuierende depressive Entwicklung sowie ein seit zirka 1985 bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/27/3 lit. A, lit. D).
         Der Beschwerdeführer sei ab 24. Oktober 2001 bis auf weiteres in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Securitas zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/27/3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/27/3 lit. C Ziff. 1, Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer sollte selten Lasten von mehr als 10 kg heben sowie selten schwer und grobmanuell mit Werkzeugen hantieren und vorgeneigt sitzen oder stehen. Ebenso wenig sollte er lange Strecken oder auf unebenem Gelände gehen (Urk. 8/27/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien zur Zeit wegen der Depression eingeschränkt (Urk. 8/27/2 S. 2).
         Ab Juli 2002 sei dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise als Aussendienstmitarbeiter, Chauffeur oder im Bürobereich, ganztags zumutbar. Dies bedinge jedoch eine Umschulung (Urk. 8/27/2 S. 2, Urk. 8/27/3 lit. D Ziff. 7).
4.4     Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/23 = Urk. 8/10), dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Behandlung befinde. Mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers sei er zufrieden, wobei dieser weiter stützende Gespräche und eine Psychopharmakatherapie benötige.
4.5     In seinem ärztlichen Zeugnis vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/21 = Urk. 8/9) hielt Dr. H.___ gestützt auf den Behandlungsverlauf fest, dass beim Beschwerdeführer bis zum Berichtszeitpunkt weder eine psychische Stabilität bestanden habe noch bestehe. Er habe als Hausarzt rasch erkannt, dass beim Beschwerdeführer eine fachärztliche psychiatrische Behandlung und Betreuung notwendig gewesen sei, welche von Dr. J.___ übernommen worden sei. Um eine erträgliche Stabilität aufrechterhalten zu können, benötige der Beschwerdeführer spezielle Medikamente in hohen Dosen.
4.6     Dr. J.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 31. Mai 2005 eine wegen Krankheit ab 31. Mai 2005 und bis auf unbestimmte Zeit dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/31 S. 2 = Urk. 3/4).

5.
5.1     In somatischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten fest (Urk. 8/27/7, Urk. 8/27/3), dass der Beschwerdeführer an einem seit zirka 1985 bestehenden chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet. Angesichts des im Bezirksspital E.___ im August 1981 erhobenen radiologischen Befundes, der auf der Höhe L1 eine alte Kompressionsfraktur zeigte, ist das durch Dr. H.___ im August 2002 diagnostizierte, seit zirka 1985 bestehende, chronische Lumbovertebralsyndrom nachvollziehbar.
         Dr. H.___ erachtete ab Juli 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beispielsweise als Aussendienstmitarbeiter, Chauffeur oder im Bürobereich, als zumutbar.
5.2     Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2002 (Urk. 8/27/3) in psychiatrischer Hinsicht eine seit Oktober 2001 bestehende und fluktuierende depressive Entwicklung und erachtete sämtliche psychischen Funktionen infolge Depression zur Zeit als eingeschränkt, attestierte dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ab Juli 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/27 S. 2). Es fällt jedoch auf, dass Dr. H.___ im weiteren Verlauf weder in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/24) noch in seinem ärztlichen Zeugnis vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/21), mithin 1 ½ Jahre später, eine psychiatrische Diagnose stellte; er bemerkte lediglich, dass beim Beschwerdeführer bis zum Berichtszeitpunkt keine psychische Stabilität bestanden habe.
         Dr. I.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. April 2002 (Urk. 8/27/4) eine depressive Entwicklung bei narzisstisch-depressiver Persönlichkeit, ohne sich jedoch über die Schwere der Depression und deren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Ebenso wenig ist dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/23) ein Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr hielt er, ohne eine Diagnose in psychischer Hinsicht zu nennen, fest, mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zufrieden zu sein.
         Schliesslich sei insbesondere auf das Schreiben von Dr. H.___ vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/25) verwiesen, mit welchem dieser Dr. J.___ sinngemäss darum bat, vorläufig ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, „damit die Auszahlung der Taggeldversicherung bis zum Ablauf Ende September 2003 gesichert” sei, was den Schluss zulässt, dass für Dr. H.___ nicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern dessen finanzielle Absicherung im Vordergrund stand. Mit aller Deutlichkeit brachte Dr. H.___ diese Ansicht bereits in seinem Schreiben an Dr. I.___ vom 3. April 2002 (Urk. 8/27/5) zum Ausdruck, als er vorschlug, den Beschwerdeführer mit einer Rente vor dem Sozialamt zu bewahren.
         Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Komponente vorliegt, die zwar einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung bedarf, aber nicht so schwer ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, was wiederum der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ entspricht (vgl. Urk. 8/27/2). Eine psychische Krankheit, die eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag, liegt bei dieser Aktenlage somit nicht vor, vielmehr wurde eine Rente beantragt, um eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch das Sozialamt zu vermeiden.
         Es besteht daher auch kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Neubeurteilung anzuordnen (Urk. 1 S. 2), zu entsprechen.
5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab Juli 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beispielsweise als Aussendienstmitarbeiter, Chauffeur oder im Bürobereich, zu 100 % arbeitsfähig ist und in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht.

6.
6.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also auf den 1. Oktober 2002, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 bei einem Pensum von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 70’440.-- erzielt hätte (Urk. 8/11, Urk. 8/73 Ziff. 16). Davon ist unbestrittenermassen auszugehen.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 82 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'008.-- auszugehen.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 22. August 2002 zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen (Urk. 8/27/2), doch kann er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur für leichte Tätigkeit (bis 10 kg) eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51’307.-- (Fr. 57’008.-- x 0,9).
6.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 70'440.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'133.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht. Die IV-Stelle hat demnach den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

7.
7.1     Aus den Akten, insbesondere dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/73) und dem Bericht von Dr. H.___ vom 22. August 2002 (Urk. 8/27/3), geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Securitas nicht mehr nachgehen kann. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob er nach absolvierter Umschulung zum Bürofachdiplom ohne entsprechendes Diplom als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat (ZAK 1968 S. 350 Erw. 3, 1963 S. 137).
         Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
7.2     Im bisherigen Beruf als Securitas mit einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 70’440.-- (12 x Fr. 5'870.-- inklusive 13. Monatslohn; Urk. 8/73 Ziff. 16) ist der Beschwerdeführer nach Gesagtem arbeitsunfähig. In einer neuen Tätigkeit im Aussendienst hätte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Berufsberatung während der Einführungsphase voraussichtlich einen jährlichen Verdienst von Fr. 58’500.-- erzielen können (13 x Fr. 4'500.--; Urk. 8/53 S. 2). Dies hätte eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG dargestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu verdienen. Der Anspruch auf eine gleichwertige berufliche Eingliederung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre mit der erfolgreichen Umschulung zum Bürofachdiplom somit erfüllt.
7.3     Ebenso ist die Geeignetheit und die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zum Bürofachdiplom in prognostischer Hinsicht zu prüfen.
         Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/17) wurde dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum Handelsdiplom an D.___ Handelsschule zugesprochen. Der Beschwerdeführer besuchte die vom 7. Februar 2004 bis 11. Februar 2005 dauernde Ausbildung, schloss sie jedoch nicht erfolgreich ab (Urk. 8/37 S. 4).
         Gemäss Quartalsbericht der Akademiediplomabteilung von Mitte April und Mitte Juli 2004 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) hatte sich der Beschwerdeführer die Ausbildung offenbar einfacher und lockerer vorgestellt und er musste sich ordentlich anstrengen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Während er das Ziel im ersten und zweiten Quartal mit entsprechendem Einsatz zwar noch erreichen konnte, wies der Beschwerdeführer im dritten Quartal fünf ungenügende Noten auf (Urk. 8/45). Dem Beschwerdeführer wäre es daher zuzumuten gewesen, die zusätzlich angebotenen freiwilligen Übungen zu besuchen. Dass er in den Informatikräumen nie anzutreffen war (Urk. 8/46), deutet jedoch auf eine verminderte Leistungsbereitschaft und auf wenig Interesse hin, die Ausbildung bestmöglich abzuschliessen. Dieser Eindruck bestätigte der Quartalsbericht von Ende Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer gegenüber allem eine negative Haltung eingenommen habe, was ihn daran gehindert habe, die entsprechenden Leistungen zu erzielen (Urk. 8/43). Zudem lehnte er nach nicht bestandenen Prüfungen die Möglichkeit einer Repetition ab (Urk. 8/37 S. 4).
         Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer mit der Ausbildung zum Bürofachdiplom vertiefte kaufmännische Kenntnisse vermittelt wurden, es am notwendigen Interesse, jedoch - laut Quartalsbericht von Ende Februar 2005 (Urk. 8/43) - nicht an den Fähigkeiten, mangelte, gilt dies insbesondere auch für die von ihm beantragte Umschulung, stellt doch eine kaufmännische Lehre ebenfalls gewisse Anforderungen an das schulische Lernen (vgl. Urk. 1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein zu geringes Interesse an einer Umschulung besteht, weshalb es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
7.4     Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragte Umschulung trotz Vorliegens des für eine Umschulung erforderlichen Invaliditätsgrades von 20 % zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

8.       Zusammengefasst erweist sich sowohl die Verneinung eines Rentenanspruchs als auch eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wies mit Honorarnote vom 14. Dezember 2006 (Urk. 19) zeitliche Aufwendungen von 12,67 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 70.80 aus. Diese Aufwendungen erscheinen, wenn auch an der oberen Grenze, als vertretbar. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg somit mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).