IV.2006.00132
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1966 und Mutter dreier Kinder, geboren 1986, 1997 und 2001, arbeitete ab dem 17. August 1998 im X.___ in der Reinigung, bis im Januar 1999 vollzeitlich und ab dem 1. Februar 1999 noch im Umfang von 85 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. die Angaben vom 8. Oktober 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/31).
Im Juni 2002 stürzte A.___ am Arbeitsplatz auf das Gesäss und auf den Rücken und erlitt eine Kontusionierung im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Sakrums und des Steissbeins (Unfallmeldung UVG zuhanden der Y.___ vom 1. Juli 2002, Urk. 8/41 S. 1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 8/41 S. 29; Bericht von med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. September 2002, Urk. 8/41 S. 28). Als sich zunehmende lumbovertebrale Beschwerden entwickelten, wurde Ende Oktober 2002 eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt (Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Institutes D.___ vom 1. November 2002, Urk. 8/15 S. 8 = Urk. 8/41 S. 27), und im November 2002 sowie im Januar 2003 begutachtete Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, A.___ zuhanden der Y.___ (Gutachten vom 15. November 2002, Urk. 8/41 S. 15-26; Gutachten vom 29. Januar 2003, Urk. 8/41 S. 9-13). Nachdem die Y.___ ausserdem weitere Berichte von med. pract. C.___ vom 2. Januar und vom 6. April 2003 (Urk. 8/41 S. 14 und Urk. 8/41 S. 8), eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. November 2003 (Urk. 8/41 6-7) und nochmals einen Bericht von med. pract. C.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 8/41 S. 5) sowie einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 1. September 2004 eingeholt hatte (Urk. 8/41 S. 2; vgl. auch das Überweisungsschreiben von med. pract. C.___ an Dr. med. G.___ vom 10. März 2004, Urk. 8/15 S. 7 = Urk. 8/41 S. 3), stellte sie ihre Leistungen im Jahr 2004 schliesslich mangels Unfallkausalität ein (vgl. Urk. 1 S. 7).
A.___ hatte ihre angestammte Arbeit im Januar 2003 zu 50 % wieder aufgenommen; eine weitere Steigerung des Arbeitspensums war jedoch gescheitert, und im November 2003 hatte sie ihre Arbeitstätigkeit wegen einer erneuten Zusnahme des Schmerzbildes wieder ganz eingestellt (vgl. Urk. 8/15 S. 7 = Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/16 S. 4). Die Pensionskasse Z.___ hatte sie daraufhin am 17. November 2003 durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, begutachten lassen (Gutachten vom 17. November 2003, Urk. 8/16), und in der Folge löste das X.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2004 auf (vgl. die Verfügung vom 24. März 2004 in Urk. 8/31 S. 7; vgl. auch das Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2004, Urk. 8/35).
1.2 A.___ meldete sich daraufhin am 15. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den bereits erwähnten Akten der Y.___ und dem Gutachten von Dr. H.___ den Bericht von med. pract. C.___ vom 31. Mai/15. Juni 2005 ein (Urk. 8/15 S. 1-4 mit einem beigelegten Bericht von Dr. G.___ vom 14. Mai 2004, Urk. 8/15 S. 5-6) und liess ausserdem durch den behandelnden Psychiater Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 20. August 2005 erstellen (Urk. 8/14).
Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. K.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/12 S. 3) teilte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 mit, dass sie mangels relevanten Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/13). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2003 beantragen. Gleichzeitig liess sie um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand während des Einspracheverfahrens ersuchen (Urk. 8/10). Die SVA, IV-Stelle, lud die Pensionskasse Z.___ zur Vernehmlassung ein (vgl. deren Eingabe vom 16. November 2005, Urk. 8/7), holte bei Dr. K.___ nochmals eine Stellungnahme ein (Notizen vom 14. Dezember 2005, Urk. 8/6) und wies die Einsprache daraufhin in materieller Hinsicht mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 31. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2005 sei der Versicherten rückwirkend ab Juni 2003 eine halbe sowie ab Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
2. es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Unterdessen hatte sie mit Verfügung vom 15. Februar 2006 auch das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen (Urk. 8/1); die Beschwerde dagegen (Eingabe vom 22. März 2006) ist Gegenstand des separaten Prozesses Nr. IV.2006.00307. Mit Verfügung vom 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt war.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
1.4
1.4.1 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b).
1.4.2 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
1.4.3 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 und 102 Erw. 3.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit entwickelten sich im Anschluss an den Sturz vom Juni 2002, sodass ein Rentenanspruch ab Juni 2003, nach dem frühest möglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in Betracht fällt.
2.2
2.2.1 Was die somatischen Befunde anbelangt, so hatten die Röntgenaufnahmen, die eine Woche nach dem Sturz vom Juni 2002 angefertigt worden waren, gemäss dem Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 8. Juli 2002 keine ossären Läsionen zu Tage gebracht (vgl. Urk. 8/41 S. 28). Bei der Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule von Ende Oktober 2002 (Urk. 8/15 S. 8 = Urk. 8/41 S. 27) zeigten sich ebenfalls keine Zeichen einer erlittenen Wirbelfraktur oder einer Spongiosakontusion, auch die Bandscheiben der Lendenwirbel präsentierten sich normal, und es wurde nur eine minimale Spondylarthrose im lumbosakralen Bereich festgestellt. Hingegen konnte ein Status nach einem thorakolumbalen Morbus Scheuermann mit einer leichten Keildeformierung des Lendenwirbelkörpers 1 erkannt werden, und Dr. E.___ erachtete die Ausprägung dieses Morbus Scheuermann in seinem ersten Gutachten vom November 2002 als ziemlich massiv (Urk. 8/41 S. 20 und S. 23). Klare Zeichen für neurologische Ausfälle von Seiten der Lendenwirbelsäule konnte Dr. E.___ demgegenüber nicht erheben (Urk. 8/41 S. 18), und auch seine Untersuchungen des übrigen Bewegungsapparates ergaben normale Verhältnisse (vgl. Urk. 8/41 S. 17 ff.). Dr. E.___ sprach daher von einer massiven Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund und machte dafür eine schwere dissoziative Schmerzstörung mit ausgeprägter Tendenz zur Chronifizierung verantwortlich (Urk. 8/41 S. 21); daneben erwähnte er auch rezidivierende depressive Episoden, die aus der Vorgeschichte bekannt seien (Urk. 8/41 S. 20).
Nachdem Dr. E.___ bei der nachfolgenden Untersuchung von Ende Januar 2003 von einem vorübergehenden Rückgang des Schmerzbildes berichtet und auch das psychische Zustandsbild als aufgehellt bezeichnet hatte (vgl. Urk. 8/41 S. 10 und S. 11), nahmen die Schmerzen gegen Ende des Jahres 2003 wieder zu. Die erneut in die Wege geleiteten medizinischen Abklärungen führten jedoch zu keinen zusätzlichen somatischen Befunden. Dr. G.___ vermutete in seinem Bericht vom 14. Mai 2004 zwar eine radikuläre Reizproblematik in den Bereichen S1 und L4 (Urk. 8/15 S. 5); für ihn lag aber ebenfalls eine Ausweitungstendenz und eine Schmerzfixierung vor, und er stimmte damit im Wesentlichen überein mit der Beurteilung von med. pract. C.___, der in seinem Überweisungschreiben vom 10. März 2004 festhielt, es habe sich ein generalisiertes und chronifiziertes, mehr oder weniger diffuses, vor allem muskulär betontes Panvertebralsyndrom etabliert (Urk. 8/15 S. 7 = Urk. 8/41 S. 3). Ferner stellte Dr. G.___ auch die Ansicht von med. pract. C.___ nicht in Frage, dass der bekannte Status nach Morbus Scheuermann nicht der Hauptgrund, sondern nur ein möglicher Zusatzfaktor für die Schmerzpersistenz sei (vgl. Urk. 8/15 S. 7 = Urk. 8/41 S. 3).
2.2.2 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 20. August 2005 neben einer rezidivierenden depressiven Störung (Code F33 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) mit Belastungsreaktion (ICD-10 Code F43.0) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 Code F43.23) und zählte als vorherrschende Symptome Depressionen, Sorgen, Ärger, Angstperspektive, Überforderung und Schmerzen auf (Urk. 8/14 S. 5). Damit bestätigte sich die Ansicht der Ärzte der somatischen Fachrichtungen, dass zur Aufrechterhaltung des geklagten Schmerzbildes in einem wesentlichen Mass psychische und auch psychosoziale Faktoren beitrugen.
2.2.3 Entgegen der Formulierung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/12 S. 2 f., Urk. 8/13) lässt sich deswegen allerdings nicht sagen, es liege überhaupt kein versicherungsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden vor. Denn Dr. E.___ hatte in seinem ersten Gutachten vom November 2002 bemerkt, dass die Tätigkeit im Reinigungsdienst aus konstitutionellen Gründen - und zwar nicht nur wegen der Adipositas, sondern auch wegen des durchgemachten Morbus Scheuermann - eher zu anspruchsvoll sein dürfte (vgl. Urk. 8/41 S. 21). Als sich ihm die Beschwerdeführerin bei der zweiten Begutachtung vom Januar 2003 in gebessertem Gesundheitszustand präsentierte, revidierte er zwar seine Ansicht und empfahl nunmehr die baldige volle Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/41 S. 11); der nachfolgende Verlauf zeigte jedoch, dass die gesundheitliche Verbesserung nicht von Dauer war. Dies legt nahe, dass der angestammte Beruf in der Reinigung der Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom Juni 2002 gesundheitlich zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang zuzumuten war.
Im Juni 2003 lag demnach eine invalidenversicherungsrechtlich an sich massgebende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von einjähriger Dauer vor, und es ist näher zu prüfen, ob ab dann eine relevante Erwerbseinbusse beziehungsweise eine Einbusse in der Hausarbeit ausgewiesen ist.
2.3
2.3.1 Während Dr. E.___ der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reinigung nicht mehr vorbehaltlos zumutete, attestierte er der Beschwerdeführerin im Gutachten vom November 2002 für eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41 S. 21). Aus somatischer Sicht sind in Abweichung von der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 8/10 S. 1 f. und S. 3 f.) keine weiteren ärztlichen Beurteilungen vorhanden, die dieses Attest in Frage stellen und daher zusätzliche Abklärungen als indiziert erscheinen lassen würden. So äusserte sich Dr. H.___ als Vertrauensarzt der Pensionskasse in seinem Gutachten vom November 2003 nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf (vgl. Urk. 8/16 S. 5), und bei der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 5. November 2003 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/41 6-7) handelt es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung, sodass seiner Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung primär die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit massgebend ist, sodass sich die Angabe von Dr. F.___ in erster Linie auf die Reinigungstätigkeit der Beschwerdeführerin bezogen haben wird. Dasselbe gilt für die Beurteilung von Dr. G.___, welcher der Beschwerdeführerin in seinem Bericht zuhanden des Unfallversicherers vom 1. September 2004 gleichermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/41 S. 2). Zudem erklärte Dr. G.___ in diesem Bericht gleichzeitig, dass er die Beschwerdeführerin lediglich zweimal konsiliarisch gesehen habe und dass das Thema dieser beiden Konsultationen das weitere Behandlungsprozedere gewesen sei. Auch aus diesem Grund kann seine Angabe zur Arbeitsfähigkeit nicht als umfassende, auch angepasste Tätigkeiten umfassende Beurteilung gewertet werden, zumal in seinem Bericht an med. pract. C.___ vom 14. Mai 2004 (Urk. 8/15 S. 5-6) lediglich Empfehlungen für die weitere Behandlung, aber keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit enthalten sind. Wenn schliesslich med. pract. C.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. Mai/15. Juni 2006 weder die angestammte noch irgendeine andere Tätigkeit zumutete (vgl. Urk. 8/15 S. 4), so berücksichtigte er dabei nicht nur den rein somatischen Zustand, sondern auch die psychische Situation und zusätzlich verschiedene psychosoziale und damit invaliditätsfremde Faktoren, wie die psychische Überforderung als alleinerziehende Mutter (vgl. Urk. 8/15 S. 2; vgl. auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 28. Oktober 2002, gemäss dem der älteste Sohn der Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2002 wieder bei ihr lebt und seit Oktober 2002 unter ihrer elterlichen Sorge steht, Urk. 8/29).
Auch der behandelnde Psychiater Dr. J.___ erwähnte in seinem Bericht vom 20. August 2005, dass die Beschwerdeführerin neben den körperlichen Schmerzen durch ihre komplizierten Familienverhältnisse sehr belastet sei und sich deswegen nicht in der Lage sehe, zu arbeiten (Urk. 8/14 S. 6). Allein aus der Sicht seines Fachgebietes mutete er ihr jedoch ebenfalls eine ganztags zu verrichtende einfache und körperlich leichte Arbeit zu (Urk. 8/14 S. 4). Dass er dabei anfügte, die Verrichtung nur leichter Arbeiten sei "wegen ihren Schmerzen" erforderlich, bedeutet entgegen der Argumentation in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 8/10 S. 2 f.) nicht, dass er den psychiatrischen Diagnosen zu wenig Rechnung getragen hätte, denn wie oben dargelegt ist das Vorhandensein von Schmerzen Bestandteil dieser Diagnosen. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. J.___ erscheint im Gegensatz zur Ansicht in der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 8/10 S. 3, Urk. 1 S. 7) auch nicht schon deshalb als widersprüchlich, weil der Psychiater seine Angaben unter der Rubrik "In der bisherigen Berufstätigkeit" und nicht unter der Rubrik "In behinderungsangepasster Tätigkeit" einfügte, denn dadurch, dass er die zumutbare Tätigkeit mit eigenen Worten umschrieb, wird genügend deutlich, dass auch er ihr keine körperlich anspruchsvollen Reinigungsarbeiten mehr zumutete. Des Weiteren vermögen auch die - nicht begründeten - Atteste einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die Dr. J.___ der Beschwerdeführerin in verschiedenen Zeugnissen des Jahres 2005 ausstellte (vgl. Urk. 8/11) und auf die sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache berief (vgl. Urk. 8/10 S. 3), die differenzierteren Angaben im Bericht vom 20. August 2005 nicht in Frage zu stellen. In psychiatrischer Hinsicht kann somit auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in diesem Bericht abgestellt werden, sodass es auch hier keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2003 unter Berücksichtigung sowohl ihrer somatischen als auch ihrer psychischen Einschränkungen für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin hatte schon vor ihrem Sturz vom Juni 2002 nur ein 85%iges berufliches Pensum ausgeübt, und der Arbeitgeber hatte im Fragebogen angegeben, die entsprechende Reduktion per 1. Februar 1999 sei auf ihren eigenen Wunsch erfolgt (vgl. Urk. 8/31 S. 2). Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich als Teilerwerbstätige einzustufen ist, mit einem Anteil der Berufstätigkeit von 85 % und einem Anteil der Hausarbeit von 15 % am gesamten Betätigungsfeld. Demgegenüber liess sie selbst geltend machen, ihr Beschäftigungsgrad sei auf Veranlassung des Arbeitgebers herabgesetzt worden, sie habe sich daher um eine ergänzende Arbeit beziehungsweise um eine Ersatzstelle bemüht und wäre deshalb bei guter Gesundheit voll erwerbstätig (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 8/10 S. 4).
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erreicht die Beschwerdeführerin indessen unabhängig davon, ob sie im dargelegten Sinne als Teil- oder als Vollerwerbstätige eingestuft wird, keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
2.3.3 Geht man zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nur zu 85 % erwerbstätig wäre, so sind bei der Festlegung des Einkommens, das sie ab Juni 2003 mit einer angepassten 85%igen Berufstätigkeit zu erzielen vermöchte, gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für eine Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2002 ein Monatslohn von Fr. 3'982.35 und im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Teuerung (für Frauen von 2296 auf 2334 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91, Tabelle B10.3, 1939 = 100) ein Monatslohn von Fr. 4'048.25. Die Reduktion dieses Betrages auf 85 % entsprechend dem Pensum, das die Beschwerdeführerin vor dem Sturz vom Juni 2002 innegehabt hatte, führt zu einem Monatslohn von Fr. 3'441.00. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, durch einen maximal 25%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb, 124 V 323 f. Erw. 3b/bb). Nimmt man vorliegendenfalls einen - grosszügig bemessenen - Abzug von 20 % vor, so gelangt man für das Invalideneinkommen zu einem Wert von Fr. 2'752.80.
Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ohne Gesundheitsschaden mit ihrem 85 % - Pensum einen Jahreslohn von Fr. 46'336.05 beziehungsweise einen Monatslohn von Fr. 3'861.35 (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) erzielt (vgl. Urk. 8/31 S. 2). Aus dem Vergleich dieses Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen von Fr. 2'752.80 resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 28,7 %. Bei einem Anteil der erwerblichen Tätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 85 % beträgt die anteilsmässige Einschränkung im Erwerb 24,4 %. Unter diesen Umständen würde selbst aus einer 100%igen Einschränkung im Haushalt nur eine anteilsmässige Einschränkung von 15 % resultieren, was erst einen Gesamtinvaliditätsgrad von 39,4 % ergäbe.
2.3.4 Würde die Beschwerdegegnerin demgegenüber als Vollerwerbstätige eingestuft, so wäre das oben festgelegte Invalideneinkommen für eine 85%ige Tätigkeit von Fr. 2'752.80 auf ein 100 % - Pensum aufzurechnen und betrüge Fr. 3'238.60 im Monat. Was das Valideneinkommen anbelangt, so hätte sich im Jahr 2003 der Lohn für ein Vollzeitpensum am angestammten Arbeitsplatz auf monatlich Fr. 4'542.75 (Fr. 46'336.05 : 12 : 85 x 100) belaufen. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 mit der Aufnahme einer ergänzenden 15 % - Stelle oder mit einer Ersatzstelle unter Aufgabe der bisherigen 85 % - Stelle mehr verdient hätte, ist nicht anzunehmen, da der Betrag von Fr. 4'542.75 über dem oben errechneten Tabellenlohn von Fr. 4'048.25 (bei betriebsüblicher wöchentlicher Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Teuerung) liegt.
Damit erreicht die Beschwerdeführerin bei einer Einstufung als Vollerwerbstätige höchstens den bereits oben für den Erwerbsbereich errechneten Invaliditätsgrad von 28,7 %.
2.4 Zusammengefasst ist somit weder bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 85 % Teilerwerbstätige noch bei deren Qualifikation als Vollerwerbstätige ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich (im Gerichtsverfahren) verbeiständen lassen, gewährleistet sein (Satz 1), und wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit dieser Bestimmung wird die Regelung weitergeführt, die sich bis zum Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 aus altArt. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit altArt. 69 IVG ergeben hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dann erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 2004, I 341/04, Erw. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) festgelegt, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
3.2 Das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit ist vorliegendenfalls ohne weiteres gegeben, da die Beschwerdeführerin gemäss der Bestätigung der Gemeinde P.___ vom 10. November 2005 (Urk. 3/3) und der telefonischen Auskunft der Gemeinde Q.___ vom 9. März 2007 (Urk. 12) Sozialhilfebezügerin ist. Was sodann die Prozessaussichten anbelangt, so sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren dann aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 2004, I 341/04, Erw. 4.1.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung konnte der vorliegende Prozess bei der Beschwerdeerhebung zwar nicht als sehr aussichtsreich erscheinen, er musste jedoch auch noch nicht als geradezu aussichtslos betrachtet werden. Denn immerhin gilt zu beachten, dass der Rentenanspruch in Abweichung von der Begründung der Beschwerdegegnerin nicht schon wegen des Fehlens eines relevanter Gesundheitsschadens zu verneinen war, sondern dass den erwerblichen Auswirkungen einer grundsätzlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung nachzugehen war. Was schliesslich das Kriterium der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung anbelangt, so wird dieses im kantonalen Gerichtsverfahren unter weniger strengen Voraussetzungen bejaht als im vorangehenden Einspracheverfahren; insbesondere ist hier der Grundsatz, dass vorab eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 125 V 34 Erw. 2), nicht ohne weiteres anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Januar 2006, I 812/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Das Kriterium der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu bejahen.
Rechtsanwalt Dr. Largier ist der Beschwerdeführerin daher in Bewilligung des ihres Gesuchs zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
3.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 19. März 2007 (Urk. 14) zeitliche Aufwendungen von 4,8 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 37.00 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7,6 %) beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf Fr. 1'073.00.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'073.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotizen vom 1. und vom 9. März 2007 (Urk. 10 und 12)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).